Rechnerische Unrichtigkeit
Technische Unrichtigkeit
Wirtschaftliche Unrichtigkeit
Angebote, die den Bestimmungen des § 21 Nr. 1 und 2 VOB/A entsprechen, sind nach § 23 Nr. 2 VOB/A zu prüfen auf
- (fachliche),
- rechnerische,
- technische
- und wirtschaftliche "Richtigkeit".
Die auf Grund der Prüfung festgestellten Angebotsendsummen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
Heiermann/Riedl/Rusam, VOB/A, 7. Aufl., 1994, A § 23 Nr. 10 ff, mit Beispielen und Hinweisen.
~0977