Rechnerische Unrichtigkeit
Technische Unrichtigkeit
Wirtschaftliche Unrichtigkeit

Angebote, die den Bestimmungen des § 21 Nr. 1 und 2 VOB/A entsprechen, sind nach § 23 Nr. 2 VOB/A zu prüfen auf

  • (fachliche),
  • rechnerische,
  • technische
  • und wirtschaftliche "Richtigkeit".


Die auf Grund der Prüfung festgestellten Angebotsendsummen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

Heiermann/Riedl/Rusam, VOB/A, 7. Aufl., 1994, A § 23 Nr. 10 ff, mit Beispielen und Hinweisen.

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