Die Vergabe von Bauleistungen kann nur mit folgenden Vertragsarten erfolgen - vgl. § 5 VOB/A:
- Einheitspreisvertrag (Menge, Maß, Gewicht, Stückzahl - Angabe in den Verdingungsunterlagen - Merkmal der Abrechenbarkeit)
- Pauschalvertrag - geeigneter Fall - genaue Bestimmung der Leistung in Art und Umfang, keine Änderung der Ausführung
- Stundenlohnvertrag - Bauleistungen geringeren Umfangs mit überwiegendem Lohnkostenanteil
- Selbstkostenerstattungsvertrag - ausnahmsweise zulässig - nicht eindeutige Bestimmbarkeit der Bauleistungen - Festlegung der Löhne, Stoffe, Gerätevorhaltungen, anderer Kosten, Gemeinkosten und Gewinn - bei einwandfreier Preisermittlung während der Bauausführung: Leistungsvertrag (Einheitspreisvertrag, Pauschalvertrag) - gefährliche Vertragsart: daher die absolute Ausnahme
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