Bauleistungen geringeren Umfangs (kleinere Reparaturen etc.), die überwiegend (mehr als 60 oder 70 %) Lohnkosten verursachen, dürfen im Stundenlohnvertrag vergeben werden. Das folgt aus § 5 Nr. 2 VOB/A.
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Bauleistungen geringeren Umfangs (kleinere Reparaturen etc.), die überwiegend (mehr als 60 oder 70 %) Lohnkosten verursachen, dürfen im Stundenlohnvertrag vergeben werden. Das folgt aus § 5 Nr. 2 VOB/A.
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