Nach § 18 a Nr. 1 V VOL/A sind die durch den Bewerber rechtzeitig (also mindestens innerhalb der Angebotsfrist bzw. vor Ablauf der Abforderungsfrist) angeforderten Vergabeunterlagen innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags abzusenden.

Eine verspätete Absendung kann zur Anrufung der Vergabekammer führen (Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot, Verfälschung des Wettbewerbs etc.) und auch Schadensersatzansprüche begründen. Die rechtzeitige Versendung der Vergabeunterlagen ist von der Vergabestelle nachzuweisen.

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