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Vergabeprofi

EU-Vergabeverfahren

 

A. Hinweise EU-Verfahren nach GWB, VgV
 
Die nachfolgenden EU-Raster sind zu bearbeiten. Regelmäßig führen hier Verstöße gegen §§ 97 ff, 1 ff VgV zu besonders schwerwiegenden Nachteilen (Rügen, Nachprüfungsverfahren, OLG, BGH, EuGH etc. - aber auch zu unwirtschaftliche Beschaffungen). Für diese Vergabe sind die EU-Raster zu verwenden.
 
 
B. Übersicht
 
Teil I EU-Vergabe
 
Abwicklung mit EU-Vergabe-Raster
 
Teil II
 
Große EU-Vergabeverfahren (Projekte etc.) bis zur Vergabereife
 
 
 
 

 

 

 

Teil I Abwicklungsraster - EU-Vergabe

 

Vergabeverfahren (Vergabevorbereitung, Angebotseingang und Zuschlag)

 

Schritt 1 Beschaffungsantrag
Schritt 2. Überprüfung des Beschaffungsantrags
Schritt 3. Haushaltsmittel, Auftragswerte, Zeitrahmen
Schritt 3.1 Haushaltsmittel
Schritt 3.2. Kontrollschätzung des Auftragswertes
Schritt 3.3. zumindest „grober“  Zeitrahmen
Schritt 4. Markterkundung - „Bestimmungsrecht“
Schritt 5. Schwellenwerte
Schritt 6. Auftragswertschätzung
Schritt 7. Endgültiger Zeitrahmen
Schritt 8. Lose oder Nichtberücksichtigung von Losen
Schritt 9. Rahmenvereinbarung
Schritt 10. Nebenangebote
Schritt 11. Individuelle Vertragsvereinbarungen - Risikoanalyse
Schritt 12. Eignung
Schritt 13. Zuschlagskriterien - wirtschaftlichstes Angebot
Schritt 14. Teilnahmewettbewerb
Schritt 15. Wahl der Verfahrensart
Schritt 16. Aufforderung zur Angebotsabgabe
Schritt 17. Bewerbungsbedingungen
Schritt 18. „Vergabereife“ - Vergabeunterlagen
Schritt 19. Eingang bis „Wertung“ von Angeboten
Schritt 20. Aufhebung oder Zuschlag
Schritt 21. Mitteilung an nicht berücksichtigte Bieter
Schritt 22. Vergabebekanntmachung
Schritt 23. Veröffentlichung von Bekanntmachungen
(Schritt 24 Raster für die Abschlussdokumentation - vgl. Seite 1a der Vergabeakte ab Beginn der Dokumentation - s. o.)
Schritt 25. Abschluss der Dokumentation

 

 

 

 

 

 

1. EU-Vergabe bis zur Vergabereife1)

 

1.a) (an sich Schritt 1. von 31.Schritten - gleichzeitig Abschlussdokumentation*) nach § 8 I VgV**) - siehe u. nach Schritt 23).

Beschaffungsantrag (von Fachabteilung an Beschaffungsstelle nach Durchführung aller Schritte der Vergabevorbereitung )

 

Schritt 1: Beschaffungsantrag1)

Vergabestelle 0
Beschaffungsstelle 0
Eingang - Datum - Uhr 0
Bearbeiter/in 0
Unterschrift 0
(„letzter“ Schrift der Fachabteilung - geht an die Beschaffungsstelle!) - zuvor sind sämtliche Schritte abzuarbeiten - der Beschaffungsantrag ist der letzte Schritt der Bedarfsstelle
Fachabteilung 0
Aktenzeichen 0
Bearbeiter/in 0
An Beschaffungsstelle 0
Bearbeiter/in 0
Absendedatum Uhrzeit
Bearbeiter/in - Unterschrift
0 0
0
1. Leistungsart2) Ankreuzen
Anmerkung
Lieferung 0 0
0
Dienstleistung 0 0
0
Gemische Lieferung und Dienstleistung
Freiberufler-Leistung 0 0
0
Bauleistung 0 0
0
Mischleistungen - Lieferung und „Baunebenleistung“ 0 0
0
Sonstiges 0 0
0
 2. Stückzahl - Preis - Schätzung3) Leistung/Stück - Einheit – Zahl Einzelpreis - netto Gesamtpreis - netto

Besonderheiten

Anmerkungen

 2.1. Oberhalb der Schwellenwerte        
 0 0 0 0 0
 3. Gewünschter - erforderlicher Liefer-/Leistungstermin4)
 Vorinformationsverfahren
 Ja 0 Nein 0
Eilbedürftigkeit
Ja 0 Nein 0
Dringlich - § 14 IV Nr. 3  VgV - Begründung - unzweckmäßig? besonders dringlich - §§ 14 IV Nr. 3  VgV - Begründung: unaufschiebbar - Gefahr im Verzug - - „Daseinsvorsorge“ - § § 14 IV Nr. 3 VgV - Begründung:
0 0 0
4. Haushaltsmittel - Zuschüsse5) genehmigt 0 beantragt 0
5. Markterkundung - Marktübersicht6) Bestimmungsrecht - Gründe
Standard - Bandbreiten - Sondermerkmal - Alleinstellungsmerkmale
Wirtschaftliche Technische
5.1. Erstbeschaffung 0    
5.2. Wiederholungsbeschaffung 0    
  Aktenzeichen: 0 Zeitpunkt: 0 Anmerkungen
 Verfahren: 0 0 0
 5.3. Beschaffung durch andere Behörde Aktenzeichen: 0 Ansprechpartner: 0 Anmerkungen
 Behörde: 0 0 0 0

Fortsetzung nach Anmerkungen

 

 

1) Vergabereife
Vgl. § 2 VIII VOB/A-EU - „Fertigstellungsgebot“ - Vergabereife:  es soll erst dann ausgeschrieben werden, wenn die Vergabeunterlagen fertigstellt sind („und innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann“) - vgl. Vk Bund, Beschl. v. 7.5.2020 - Arbeitsplatzmaßnahmen - SGB - Aufhebung (Coronaauswirkungen, zu erwartende Haushaltssperre); Vk Bund, Beschl. v. 12. 3, 2019 - VK 1-7-19 - Bejahung der Vergabereife bei sofort vollziehbarem Planfeststellungsbeschlusses ohne Rücksicht auf etwaige eingelegte Rechtsbehelfe; fehlende Vergabereife wegen „ungesicherter“ Haushaltsmittel OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.9.2024 - Verg 16-24 - Rahmenvereinbarung - zwei Kontroll- und Streifenboote nebst Tochterbooten und optional vier  weitere Boote (insofern ohne sichere Bereitstellung der Haushaltsmittel und ohne entsprechende Information der Unternehmen - Transparenzverstoß - missbräuchlicher Rahmenvereinbarung

 

Hinweise zur „Vergabereife“

1) Ohne Beschaffungsantrag erfolgt keine Beschaffung. Das ergibt sich aus den Dienstanweisungen etc. Fachabteilungen dürfen grundsätzlich nicht beschaffen. Gehen sie in die Markterkundung, so ist die Beschaffungsstelle frühzeitig einzuschalten. Ohne Schulung der Fachteilungen wird eine vollständige und zutreffende Ausfüllung des Beschaffungsantrags nicht möglich sein. Auch werden sich. Zeitverluste durch Rückfragen etc. ergeben.

2) Die Angabe der Leistungsart ist nicht nur wichtig für die Zuständigkeit, für die Anwendung von VgV oder z. B. EU VOB/A oder die Vorgehensweise.

3) Die Schätzung ist maßgeblich für die Durchführung nationaler oder EU-Verfahren (§ 106 GWB). Auftragswerte ab ca. 160.000 € netto (Vgl. zu den Schwellenwerten §§ 106 GWB, 3 VgV). „Falsche Auftragswerte“ oder ohne Markterkundungsbasis sind gefährlich. Besondere Vorsicht ist geboten. Umgehungen sind auszuschließen (Vgl. §3 II VgV).

4) Liefertermine etc., die nicht auf Marktkenntnis beruhen, sind häufig nicht nur unrealistisch. Sie müssen auf jeden Fall durch die Beschaffungsstelle überprüft werden – das gilt auch für eventuelle Gründe, die die Eilbedürftigkeit rechtfertigen sollen. Meist liegt hier nur eine verzögerte Bedarfsanmeldung oder Überlastung vor. Dringlichkeit oder „besondere Dringlichkeit“  darf nicht „zuzurechnen“ sein (Vgl. § 14 IV Nr. 3 VgV.

5) An sich müsste diese Frage bereits bei der Haushaltsaufstellung und -feststellung bearbeitet sein – wird leider nicht immer beachtet. Das Vergabeverfahren gehört zur Haushaltsdurchführung. Der Beauftragte für den Haushalt ist einzuschalten. Vgl. insofern BHO, LHO etc.

6) Ohne Markterkundung und -übersicht (vgl. Schritt 4. Markterkundung) oder Ausübung des begründeten „Bestimmungsrechts“ kann das Vergabeverfahren nicht durchgeführt werden. Die Durchführung eines Vergabeverfahrens allein zu Zwecken der Markterkundung ist unzulässig (§ 28 II VgV). Fachabteilung und Beschaffungsstelle sollten hier effektiv zusammenarbeiten und sich in ihren Kenntnissen ergänzen.

 

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Fortsetzung nach Anmerkungen Teil 1

 
5.4. Durchgeführte Markterkundung - Marktkenntnisse - Marktübersicht der Beschaffungsstelle - § 28 I VgV*)
Potenzielle Bieter B1 B2 B3 Weitere Bieter - Anhang**)
Produkte - Leistungen - § 31 VgV***) 0 0 0 Erforderliche Merkmale - konkret feststellen
Standardmerkmale (alle Bieter) 0 0 0 0
Bandbreitenmerkmale (Minimum - Maximum - nicht alle Bieter) 0 0 0 0
Sondermerkmale (nicht alle Bieter) 0 0 0 0
Alleinstellungsmerkmale (jeweils nur ein Bieter) 0 0 0 0
Muster - Proben - Tests - Präsentation etc. 0 0 0 0
6. Preise - netto pro Stück/Leistung 0 0 0 0
Gesamte Stückzahl - Gesamtpreis netto 0 0 0 0
7. Gewährleistungsfrist - Jahre - § 29 II  VgV 0 0 0 0 – ein Jahr?
8. Lieferfristen - § 20   VgV 0 0 0 nur notwendige Fristen, kein „Eilfall“: 0

9. Eignung - §§ 122 GWB,  42 ff  VgV****)

Besondere

- Leistungsfähigkeit

- Zuverlässigkeit

- Fachkunde

erforderlich?

0 0 0 Grundsätzlich: Sämtliche Bieter sind insofern unbedenklich - Eigenerklärungen werden in das Ermessen der BS gestellt. Nichtberücksichtigung muss begründet werden!
10. Sonstiges 0 0 0  
Fachabteilung Bearbeiter/in Name - Vorname: Datum Unterschrift
Ende von Schritt 1

 

 

Hinweise - Fortsetzung nach Teil 1

*) Die Marktübersicht ist eines der Kernstücke der Beschaffung. Ohne Marktübersicht können Leistungsbeschreibung, Schätzung des Auftragswertes, Liefer- und Ausführungsfristen nicht festgestellt werden (§ 28 VgV). Die Markterkundung - Basis der Marktübersicht - ist je nach Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen „in ausreichender Form“ durchzuführen. Sie gehört noch nicht zum Vergabeverfahren. Daher ist der Gleichbehandlungsgrundsatz hier noch nicht eingreifend. Der Mitarbeiter entscheidet folglich darüber, wie viele potenziellen Bieter er in ausreichender Zahl befragt oder kontaktiert. Der Abschluss der Markterkundung oder deren Ergänzung ist hinreichend zu dokumentieren, obwohl es sich um eine Vorstufe des Vergabeverfahrens handelt. Darauf sollte man sich nicht verlassen. Die Frage kann im Nachprüfungsverfahren relevant werden

**) Im Einzelfall kann es durchaus sein, dass die Erkundung z. b. bei drei Bietern nicht ausreicht. Dann ist die Markterkundung zu erweitern – die weiteren Befragten sind in einen Anhang aufzunehmen (Kopie dieses Blattes)

***) Das System Standard- (alle Bieter), Bandbreiten- (z. B. Drucker pro Minute 20 - 100 Seiten etc.), Sonder- (nicht alle Bieter, sondern z. B. nur 2 von 3 Bietern) und Alleinstellungsmerkmale (nur ein Bieter oder nur ein weiterer Bieter) muss den Mitarbeitern geläufig sein.

****) Die Fachabteilung wird häufig bereits über Informationen hinsichtlich der erforderlichen Eignung verfügen. Diese müssen die Beschaffungsstelle erreichen. Wenn besondere Zuverlässigkeit etc. erforderlich ist, so sind vom Bewerber bzw. Bieter weitergehende Erklärungen etc. zu verlangen – Vgl. Schritt 11.

 

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Schritt 2. Überprüfung des Beschaffungsantrags*) (vor Weiterleitung durch die Fachabteilung an die Beschaffungsstelle bzw. auch durch die Beschaffungsstelle)

 

 

Prüfung durch

-Bedarfsstelle 00

-Beschaffungsstelle 00

Stelle?

Veranlassung - Maßnahmen:

1. 2. 3. etc.

- keine: 00

Prüfungsgegenstand Ergebnis Veranlassung - Maßnahmen
1. Beschaffungsantrag vollständig    
2. Angaben zutreffend    
3. Markterkundung oder Ausübung des Bestimmungsrechts**)    
4. Marktübersicht    
5. Erfassen potenzieller Bieter und Bewerber - bereits erkennbar ungeeignete Bewerber bzw. Bieter    
6. Freiberufler-Leistungen - vgl. §§ 69 ff VgV    
7. Zutreffende Leistungen - richtige Leistungsart    
8. Rahmenvertrag    
9. Erforderlichkeit der Leistungen    
10. Schätzung des Auftragswerts    
11. Zutreffender Zeitrahmen    
12. Haushaltsmittel    
13. Zuschüsse    
14. Besondere Eignung    
15.Risiko-Termin    
16. Risiko-Leistung    
17. Einschaltung externer Fachkräfte    
18. Vermutliche Vergabeart    
19. Sonstige Besonderheiten    
20. Bearbeiter/in    

Fortsetzung nach Anmerkungen

 

 

*) Dieses Kontroll-Raster ist nur für größere Vergabeverfahren zu verwenden und dient der Kontrolle des Beschaffungsanträge. Die Kenntnisse der Fachabteilungen und Beschaffungsstellen sind regelmäßig unterschiedlich - vor allem dann, wenn keine Schulung bzw. Einführung etc. durchgeführt wurde oder nicht zumindest die Einschaltung der .Beschaffungsstelle in „kritischen“ Punkten erfolgt. Dann muss man sich über „Informationslücken“ nicht wundern. Die Fachabteilungen müssen zumindest grundsätzliche Kenntnisse vom Vergabeverfahren haben, da sie sonst den erheblichen „Aufwand“ nicht verstehen werden, sondern ihn z. b. als überflüssige Schikane etc. betrachten könnten.

Zu beachten ist auch: VgV-Beschaffungen von Leistungen sind für Fachabteilungen vielfach schwieriger als Bauaufträge, bei denen nämlich in der Regel Fachleute (Architekten, Planer etc.) eingeschaltet werden. Die Beschaffung der vielfältigen und jeweils völlig unterschiedlichen Leistungen nach VgV ist deshalb häufig besonders schwierig, weil es an Leistungsbeschreibungen etc. fehlt und nicht selten auch lediglich “Einmalbeschaffungen” betroffen sind.

**) Das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.3.2013 - VII Verg 6/13 - und weitere Gerichte wie etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.11.2013 - 15 Verg 5/13 - setzen am Bestimmungsrecht und nicht an der Markerkundung an. Der Auftraggeber muss aber die Grenzen des Bestimmungsrechts beachten (sachliche wirtschaftliche oder technische Begründung für ein „bestimmtes Produkt“ oder ein „bestimmtes Unternehmen“ etc.. Das ist vor allem unter praktischen Aspekten ohne Markterkundung wohl nicht möglich (vgl. EuGH, Urt. v. 15.10.2009 - C- 275/08 - Kraftfahrzeugzulassungssoftware - unterlassene „europaweite Markterkundung“. Immerhin mag  die Theorie vom „Bestimmungsrecht“ insbesondere bei Spezialbeschaffungen der Beschaffungsstelle wegen der meist aufwändigen Markterkundung als „Ausrede“ dienen, um  im Nachprüfungsverfahren „das Gesicht zu wahren“ (?). Die VK und die Gerichte werden dem jedoch im Einzelfall nicht folgen.

 

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Schritt 3. Haushaltsmittel, Auftragswert, Zeitrahmen

Schritt 3.1. Haushaltsmittel1)

 

Haushaltsbeauftragter2) - § 9 BHO    
Auftragswert3) - §§ 106 GWB, 3 VgV    
Haushaltsmittel genehmigt4)    
Verpflichtungsermächtigung5) - 16 BHO    
Zuwendungen6)  - §§ 23, 44 BHO    
Haushaltssperre7) - vgl. § 41 BHO    
Besonderheiten    
Ergebnis    

 

 

Hinweise
1) Das Haushaltsrecht sollte jedem Mitarbeiter in der Beschaffung  zumindest in  Grundzügen bekannt sein (Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Vergabe durch Wettbewerb Im Haushaltsrecht sind zahlreiche Vorschriften zur Planung, Feststellung, Kontrolle, Vollzug und Kontrolle des Haushalts anzutreffen (vgl. GG, BHO/LHO, HGrG, LKO, GO - auch BHOVV wie etwa § 37 (Über- und außerplanmäßige Ausgaben); § 38 (Verpflichtungsermächtigungen); §§ 36, 41 (Haushaltswirtschaftliche Sperre - Aufhebung); §§ 44, 44a (Zuwendungen (Widerruf); § 55 Öffentliche Ausschreibung;§ 58 Änderung von Verträgen;§ 59 (Veränderung von Ansprüchen) etc. Mithin regelt das Haushaltsrecht die Frage, ob finanzielle Mittel für eine Maßnahme wie Beschaffung verfügbar sind (ohne Haushaltsmittel keine Vergabe!). Es schützt in erster Linie die öffentlichen Haushalte (ohne subjektiven Anspruch auf Einhaltung der Betroffenen).

Das Vergaberecht regelt das „Wie“ der Beschaffung und dient dem Wettbewerb und der Gleichbehandlung etc.. Die Unternehmen haben Anspruch auf Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften (vgl. § 97 VI GWB). Verstöße können in Nachprüfungsverfahren überprüft werden  (vgl. §§ 155 ff GWB). Die Grundsätze des Vergaberechts sind in § 97 I - V GWB für EU-Vergaben oberhalb der Auftragswerte (vgl. §106 GWB - Schwellenwerte) enthalten (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte, Mittelstandsberücksichtigung durch Lose etc.)

2) Vgl. zum Haushaltsbeauftragten  § 9 BHO (Bestellung in jeder Dienststelle (der Leitung unmittelbar unterstellt), soweit nicht der Leiter der Dienststelle die Aufgabe übernimmt. In den LHO sind teils weitergehende Vorschriften anzutreffen. Vgl. hierzu die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 9 (Beauftragter für den Haushalt). Zum Haushaltsbeauftragten - Vk Bund, Beschl. v. 7.5.2020 - Arbeitsplatzmaßnahmen - SGB - Aufhebung - Pflichten des BHBft: „Jeder Beauftragte für den Haushalt (BfdH) muss im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten überlegen, wie er die Beitrags- und Steuergelder - in dieser [Corona-]Krise - am effektivsten einsetzt.“ Das [xxx] hat auf entsprechende Anfrage der Ag insoweit mitgeteilt, dass die Auswirkungen der Corona-Krise zum Zeitpunkt der Antwort am 20. März 2020 nicht planbar sei und daher auch keine Verschiebung möglich. Diese situationsbezogene Einschätzung des zuständigen [Haushaltsbeauftragten] hat die Vergabestelle der Ag aufgegriffen und auf diese Weise auch den entscheidungserheblichen Sachverhalt zutreffend ermittelt und sachgemäß gewürdigt.

3) Zum Auftragswert §§ 106 GWB, 3 VgV - hierzu Schritt 3.2. - insofern müssten bereits bei Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen vor „Veranschlagung“ bei Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen, größeren Entwicklungsvorhaben Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorgelegt worden sein (vgl. § 24 BHO). Natürlich müssen alle Veranschlagungen bzw. Auftragswertschätzungen des Vergabeverfahrens „aktuell“ und dürfen nicht „überholt“ sein  (vgl. Schritt 3.2. Anm. 14)

4)  Ohne zur Verfügung stehende Haushaltsmittel darf kein Vergabeverfahren durchgeführt wird werden (anders die Vorbereitung des Vergabeverfahrens - vgl. § 28 I VgV (fehlende „Vergabereife“).

5) Vgl. zur Verpflichtungsermächtigung § 16 BHO („besondere Veranschlagung“).

6) Zu Zuwendungen vgl. §§ 23, 44 BHO - vgl. zu § 44 BHOVV „5. Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (ANBest-I), zur Projektförderung, (ANBest-P), zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) Anlagen 1 bis 4 *. Sie sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.“ - Die ANBest verpflichten die begünstigten Auftragnehmer zur Beachtung des Vergaberechts, also zur Durchführung des Vergabeverfahrens.

7) Vgl. § 41 BHO und VV zu § 41 - Hauswirtschaftliche Sperre - Auswirkungen auf laufende Verfahren (fehlende Finanzierung und Aufhebung des Verfahrens - wichtiger Aufhebungsgrund wegen wesentlicher Änderung der Grundlage des Verfahrens - vgl. § 63 I Nr. 2 VgV - vor Zuschlagserteilung auch Möglichkeit der Veränderung der Bindefrist bis Eintritt der Finanzierung) - in jedem Fall Dokumentation und Begründungspflicht - vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.06.2013 - VII-Verg 2-13 - Straßenbauvorhaben  4-spuriger Ausbau, Brühl bis Godorf, A 553 und A 555 - Aufhebung nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A-EG wegen fehlender Haushaltsmittel infolge Auftragssperre (schwerwiegende Gründe)

 

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Schritt 3.2. Kontrollschätzung des Auftragswertes1)

 

Gegenstand - Leistung    
Gesamtvergütung einschließlich Prämien, Zahlungen, Optionen und Vertragsverlängerungen2)    
Auftragsaufteilung in Teilleistungen3)    
Wiederkehrender Auftrag4)    
Dauerschuldverhältnis5)    
Liefer- und Dienstleistungen ohne Gesamtpreis6)    
Bauleistungen7)    
Rahmenvereinbarung8)    
Lose9)    
Auslobungsverfahren10)    
Gesamtauftragswert - Additionsgebot11)    
Aufteilungsverbot12)    
Umgehungsverbot13)    
Aktualitätsgebot14)    

 

 

1) Der von der Fachabteilung geschätzte Auftragswert sollte an dieser Stelle bereits einmal überschlägig überprüft werden. Steht bei dieser Maßnahme bereits fest, dass der Schwellenwert falsch geschätzt ist oder eindeutig überschritten wird, so kommt dieses Ablaufraster nicht in Betracht (Ersichtlichkeit des Überschreitens der Schwellenwerte). Der Auftragswert ist unter strikter Beachtung der §§ 1 - 3 VgV zu schätzen. Werden Aufträge oberhalb der Schwellenwerte (Vgl. §§ 106, GWB, 3  VgV nicht im EU-Verfahren vergeben, ist der Vertrag unwirksam (Vgl. § 134 GWB). Manipulationen sind folglich gefährlich (Rüge, Vergabekammer etc.).

2) Nach § 3 I VgV ist die Gesamtvergütung maßgeblich.

3) Umgehungen und Aufteilung in Teilleistungen sind nicht zulässig - vgl. § 3 II VgV.

4) Für regelmäßig wiederkehrende Aufträge ist nach § 3 III Nr. 1. oder Nr. 2 VgV zu schätzen.

5) Dauerschuldverhältnisse sind wie wiederkehrende Aufträge nach § 3 III Nr. 1 oder Nr. 2 VgV zu behandeln.

6) Fehlt die Angabe eines Gesamtpreises, so liegt entweder befristeter Auftrag nach § 3 IV Nr. 1 VgV (Gesamtwert für die Laufzeit) oder ein unbefristeter Vertrag nach § 3 IV Nr. 2 VgV (48-facher Monatswert). Es ist zu beachten, dass die in § 4 I S. 4 VGV enthaltene Obergrenze von vier Jahren generell einzuhalten ist. Längere Laufzeiten sind zu begründen.

7) Für Bauleistungen gilt § 3 V VgV (“Funktionstheorie” - Berücksichtigung der “Einrichtung” sowie der “beigestellten” Materialien etc.

8) Rahmenvereinbarungen - hier der Auftragswert nach § 3 VI VgV auf der Basis des Gesamtwertes des Bedarfs während der Laufzeit zu schätzen.

9) Lose sind grundsätzlich nach § 3 VII VgV zusammenzurechnen.

10) Auslobungsverfahren (Preisgericht etc.) sind nach § 3 VIII VgV zu behandeln.

11) Das sog. Gesamtauftragswertprinzip ist in § 3 I VgV verankert. Die Leistungen sind grundsätzlich zusammeneinschließlich Prämien etc. zurechnen.

12) Gegen das Aufteilungsverbot wird in nicht seltenen Fällen verstoßen, um dem EU-Verfahren zu entgehen. Das ist mit Nachdruck unter Hinweis auf § 3 II VgV abzulehnen.

13) Das Umgehungsverbot bleibt nicht selten unbeachtet oder ist nicht bekannt. Es ist in § 3 II VgV verankert.

14) Die Schätzung muss im Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder bei Einleitung des Vergabeverfahrens zutreffend sein - Vgl. § 3 IX VgV. Dauern die Vorbereitungen des Vergabeverfahrens längere Zeit an, so muss bei Eintritt der Vergabereife (Schritt 18.) der Auftragswert nochmals überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

 

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Schritt 3.3. zumindest „grober“  Zeitrahmen*)

 

Vergabestelle  
Beschaffungsstelle  
Vergabeverfahren  
Aktenzeichen:  
4. Stufe - Zeitrahmen**) ***) Zeitpunkt Erledigung - Bearbeiter/in
„Vorlauf“ und Einschaltung der Beschaffungsstelle 0 0
Kick-off-Termin und runder Tisch 0 0
Entscheidung der Leitung - Haushalt - Zuschüsse 0 0
Vorformationsverfahren 0 0
Ende des „Vorlaufs“ 0 0
Eingang des Beschaffungsantrags 0 0
Überprüfung des Beschaffungsantrags - Markterkundung - Marktübersicht - Bestimmungsrecht 0 0
Vollständige Erledigung der Schritte des Vergabeverfahrens bis zum TT/MM/JJJJ 0 0
Bekanntmachung 0 0
Angebotsfrist 0 0
Interner Zuschlagszeitpunkt 0 0
Information der nichtberücksichtigten Bewerber und Bieter 0 0
Ablauf der Wartefrist 0 0
Zuschlag 0 0
Ablauf der Bindefrist 0 0
Bekanntmachung über vergebene Aufträge 0 0
Lieferung - Leistung - Ausführungstermin - Ablieferung - Abnahme 0 0
Gewährleistung - Verjährungsfrist 0 0

Archivierung - Abschluss :

Vorlaufzeitpunkt - Beginn:

Lieferung - Abnahme - Zeitpunkt

Geschätzte Zeit: 0000000000000000000000

0  
Name Vorname Datum Besonderheiten Unterschrift
0 0 0 0 0

 

 

*) Grundsätzlich erforderlich, falls nicht bei kleineren Vergabeverfahren auf der Hand liegend.

**) Ausführlicher Zeitrahmen nur bei größeren Verfahren - gegebenenfalls rechtzeitig vor Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe anzupassen:

***) Der Zeitrahmen ist möglichst

  • früh,
  • ferner auch genau,
  • zumindest aber im nachvollziehbarem Rahmen
    mit Pufferzonen vom Arbeitsende bis zum Eingang des Beschaffungsantrags zurückzurechnen - mindestens die nachfolgenden Punkte - zu beachten: notwendige Zeit bis zur „Vergabereife“.
  • angemessene Ausführungsfristen (keine ausdrückliche Regelung - Vgl. § 20 VgV – aber Ausführungsbestimmungen etc. - §§ 29 II, 61 VgV, 128 GWB) ausreichende angemessene Fristen für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote (§ 20 VgV)
  • Bindefrist bis zum Ablauf der nur noch interne Zuschlagsfrist (Vgl. § 20 VgV) Interne Zuschlagsfrist - Beginn mit dem Ablauf der Angebotsfrist - so kurz wie nöglich - Zuschlagsfrist nicht mehr vorgesehen - Zuschlag vor Ablauf der Bindefrist (Verlängerungsabrede mit den in Betracht kommenden Bietern, andernfalls verspätete Annahme = neuer Antrag nach § 150 I BGB) nötige Zeit für eine zügige Öffnung, Prüfung und „Wertung“ - §§ 55 ff VgV Interne Festlegung der Zuschlagsfrist - Zuschlagsfrist nicht geregelt Verjährungsfrist (Mängelhaftung) - § 29 II VgV - Ausführungsfristen  Vgl.§§128 GWB, 61 VgV

 

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Schritt 4. Markterkundung und -übersicht oder „Bestimmungsrecht“*) **) ***)

Schritt 4.1. Vorgehen über das Bestimmungsrecht - kritischer Bereich

 

Bestimmung der Leistung Grundlage und Gründe Marktabfrage - vorhandene Kenntnisse
Konkrete Leistung Auswahlgründe Grundlage

Wahl

Leistung X

Leistungsbeschreibung 00

Wirtschaftliche Gründe

Von der Beschaffungsstelle durchgeführte Abfrage zur Absicherung: 00

Vorgabe der Fachteilung 00

Vorhandene Vorleistungen und vorherige Vergaben - keine Marktveränderung 00

Eindeutiges Gutachten für die Beschaffung auf der Grundlage der Markterkundung etc. 00

Wirtschaftlichkeitsrechnung bei unterschiedlichen Lösungswegen: 00

Technische Begründung - Ausscheiden anderer Lösungen aus technischen Gründen: 00

1. 00

2. 00

3. 00

- siehe Gutachten

-- extern: 00

Sonstige Gründe:

 

 

 

*) Manche Beschaffungsstellen und Fachteilungen gehen grundsätzlich richtig vom Bestimmungsrecht aus. Der Auftraggeber hat dieses Recht. Er bestimmt im Vergabeverfahren die Leistung etc., für die Bedarf hat. Er muss sich nicht nach den Marktangeboten richten und kann sogar aus objektiver Sicht hiervon abweichende Leistungen beschaffen. Er muss aber die vergaberechtlichen Grundsätze beachten. Das wird u. a. in § 97 GWB verlangt - vgl. Absatz I (Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit), II (Gleichbehandlungsgebot und Diskrimínierungsverbot. III (Qualität, Innovation und soziale und umweltbezogene Aspekte) und IV (Berücksichtigung mittelständiger Interessen).

**) Diese Grundsätze schließen ein „unabgesichertes Bestimmungsrecht“ aus. Vielmehr sind Leistungsbestimmung und gesamte Beschaffung den Regeln des GWB und der VgV unterworfen. Die „Unternehmen“ haben nach § 97 VI GWB einen Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen des Vergabeverfahrens. Das bedeutet im Ergebnis, dass das „Bestimmungsrecht“ nur eingreifen kann, wenn die Verfahrensgrundsätze eingehalten sind. Das Bestimmungsrecht  darf nur in den vergaberechtlichen Grenzen ausgeübt werden. Die Bestimmung der Leistung ist eine Folge der Vorbereitung der Beschaffung und sonstigen vergaberechtlichen Schritte. Leider hat die Formulierung der § 28 I VgV die Rechtsprechung und Praxis verunsichert; denn in der Vorschrift ist davon die Rede, dass der Auftraggeber „vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens“ „Markterkundungen zur Vorbereitung  der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen …“ durchführen „darf“. Nach dem Wortlaut ist nicht von einer „Pflicht“ zur Markterkundung die Rede. Das zeigt, dass dem Auftraggeber insofern ein Ermessen eingeräumt sein mag. Ermessensentscheidungen unterliegen allerdings Schranken. So kann sich der Ermessenspielraum sogar auf „Null“ reduzieren und im Ergebnis zu einer Pflicht etc. führen. Hier wird dringend empfohlen, die Markterkundung professionell in jedem Fall durchzuführen. 

 

***) Bestimmungsrecht und Rechtsprechung

1) Das Bestimmungsrecht des Auftraggebers wird in der Rechtsprechung häufig behandelt - insbesondere wird (wohl ungewollt irreführend) die Markterkundung nicht als erster Schritt angesehen, sondern 1. die Ausübung des Bestimmungsrechts und  2. die Markterkundung Begründung der bestimmten Leistung innerhalb der Grenzen des Bestimmungsrechts. Allerdings sind die in § 97 I - IV GWB enthaltenen Schranken zu beachten: Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlungsgebot und Diskrimínierungsverbot, Qualität, Innovation und soziale und umweltbezogene Aspekte und Berücksichtigung mittelständiger Interessen.

2) Die Festlegung einer „bestimmten Leistung“ ist wettbewerbserheblich und führt im Einzelfall zur Nichtberücksichtigung von Bewerbern/Bietern. Daher wird zur Absicherung eine Marktabfrage durch den Auftraggeber in jedem Fall empfohlen. Ohne eine solche Marktabfrage ist die Ausübung des Bestimmungsrechts kritisch. Denkbar ist die Anwendung des in § 31 VI VgV enthaltenen Rechtsgedankens. Aber auch diese Vorschrift verlangt nach der Berücksichtigung anderer Lösungen.

 3) Nationale Entscheidungen betreffend EU-Verfahren gehen zwar grundsätzlich vom das Bestimmungsrecht aus, betonen andererseits aber ausdrücklich die „Grenzen des Bestimmungsrechts“. Wenn diese beachtet werden sollen, ist nach meiner Meinung in jedem EU-Verfahren eine professionelle Marrkterkundung durchzuführen, wobei Umfang und Reichweite dem pflichtgemäßen Ermessen unterliegen (Branche, Produkte, innovativer Bereich, weltweit?). 

4) Der EuGH verlangt in einem Einzelfall grundsätzlich eine Markterkundung - EuGH, Urt. v. 15.10.2009 - C - 275/08 - Kraftfahrzeugzulassungssoftware - fehlende „europäische Markterkundung“ - Voraussetzungen des Verhandlungsverfahrens nach § 14 IV Nr. 2 c) VgV (Vgl. frühere Fassung) - erforderlich Nachweis ernsthafter Nachforschungen auf dem „europäischen“ Markt.

5). Vgl i. Ü.  die nationale Rechtsprechung: Vk Bund, Beschl. v. 23.01.2014, VK 2 - 126 / 13 - Röhrchenlieferung für Forschung - § 31 VgV - sachliche Gründe für bestimmte Anforderungen - „In Vergabenachprüfungsverfahren ist die Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Beschaffungsgenstands und der Bedingungen für die Auftragsvergabe zu respektieren (Vgl. so etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25. März 2013 - VII-Verg 6/13). Eine Grenze findet die Bestimmungsfreiheit in § 31 IV VgV.    Hinsichtlich der Frage, ob eine zu rechtfertigende Ausnahme vom Grundsatz der Produktneutralität vorliegt, steht dem Auftraggeber grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu. Vorrausetzung ist, dass er sich vor Festlegung der Ausschreibungsbedingungen einen möglichst breiten Überblick über die in Betracht kommenden technischen Alternativen verschafft hat .... .“ Vk Bund, Beschl. v. 09.05.2014 - VK 2 - 33/14 - Rahmenvertrag „Druckerverbrauchsmaterial“ – Bestimmungsrecht und Grenzen - Unzulässigkeit der Festlegung eines Produkts in der Leistungsbeschreibung allein mit der Begründung, dass der Eigentümer (funktionale Einheit mit dem Auftraggeber) der Anlagen den Einsatz von Originallieferungen verlange (Gewährleistungsfall etc.) - Vk Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27.01.2014 - 2 VK 15 / 13 - Software - Weiterentwicklung der bisherigen Software statt Beschaffung der Konkurrenzsoftware - Wirtschaftlichkeitsrechnung - „Bei der Beschaffungsentscheidung ist der Auftraggeber vergaberechtlich grundsätzlich ungebunden. Vergaberechtliche Grenzen der Bestimmungsfreiheit .... bestehen nur insoweit, als dieser grundsätzlich gehalten ist, den Marktzugang für alle potentiellen Bieter offen zu halten, indem er nach Möglichkeit Beschränkungen des Wettbewerbs durch zu enge, auf bestimmte Produkte oder Bieter zugeschnittene Leistungsbeschreibungen unterlässt (Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2013, 15 Verg 5/13 ...; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013, Verg 16/12, Rdnr. 33 ..).  Vk Sachsen, Beschl. v. 07.03.2014 - 1/SVK/048 - 13 - Rettungsdienste - „Ein Auftraggeber hat zunächst einen erheblichen Spielraum bei der Bestimmung der zu beschaffenden Leistung. Die Leistungsbestimmung ist dem Vergabeverfahren zeitlich vorgelagert. Zudem steht einem Auftraggeber bei der Auswahl und Festsetzung der Bewertungskriterien ein von der Vergabekammer nicht überprüfbarer Wertungsspielraum zu (Vgl. EuG Urt. v. 19. 3.2010 - T-50/05, OLG Düsseldorf, B. v. 30.07.2009, VII Verg 10/09). ...   darf im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nur geprüft werden, ob die Vergabestelle bei ihrer Wertung die Grenzen des eingeräumten Beurteilungsspielraumes überschritten hat. ....“ - Prüfung: Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens Ausgehen von einem nicht zutreffenden oder nicht vollständig ermittelten Sachverhalt, kein Einfließen willkürlicher oder sonst unzulässiger Erwägungen, Einhalten des Beurteilungsmaßstabs ... (Vgl. EuG a. a. O.; OLG München, Beschluss vom 2. November 2012 - Verg 26/12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 11 Verg 9/11; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19. Dezember 2011 - Verg W 17/11).

 

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Schritt 4.2. Vorhandene Marktkenntnisse der Fachabteilung

 

Schritt 4.2.1.a. Abschöpfung der Marktkenntnisse der Fachabteilung (sofern vorhanden - § 28 I VgV)*)
Potenzielle Bieter B1 B2 B3 Weitere Bieter – Anhang zu Ziff. 7.1. Bl. 2 etc.
Produkte - Leistungen - § 31 VgV       Erforderliche Merkmale
I. Standardmerkmale1)        
1.        
2.        
3.        
4. etc.        
II. Bandbreitenmerkmale2)       Wenn ja - Begründung!
1.        
2.        
3.        
4. etc.        
III. Sondermerkmale3)       Wenn ja - Begründung!
1.        
2.        
3.        
4. etc.        
IV. Alleinstellungsmerkmale4)       Wenn ja - Begründung!
1.        
2.        
3.        
4. etc.        
Sonstiges        
6.        
7.        
8.        
9.        
Muster - Proben - Tests - Präsentation etc.        
Preise - netto pro Stück        
Gesamte Stückzahl - Gesamtpreis netto        
Gewährleistungsfrist - (1, 2 oder mehr) Jahre - §§ 29 II, 108 GWB, 61 VgV VGV - Vertragstypen des BGB, AGB der Öffentlichen Hand        
Lieferfristen - §§ 20, 29 II, 108 GWB, 61 VgV VGV        

Eignung - § 6 42 f VgV

Besondere

- Leistungsfähigkeit

- Zuverlässigkeit

- Fachkunde

erforderlich?

      Unterhalb der Schwellenwerte in der Regel keine besondere „Eignung“ erforderlich - Eigenerklärung nach § 50 VgV ausreichend
Sonstiges        
Fachabteilung Bearbeiter/in Name - Vorname Datum
Unterschrift

 

 

Hinweis

1) Standardmerkmale (bei allen Bietern) -

2) Bandbreitenmerkmale (z. B. bei Druckern von 20 Seiten bis 120 Seiten pro Minute etc. - Begründungspflicht) -

3) Sondermerkmale (nicht bei allen Bietern - Begründungspflicht) -

4) Alleinstellungsmerkmale (jeweils nur bei einem Bieter - Begründungspflicht)

*) Diese Übersicht wird selten von der Fachabteilung so in den Beschaffungsantrag aufgenommen. Ist das nicht der Fall, ist die aufwändige Arbeit die Fachabteilung nachzuholen oder aber zusammen mit der Beschaffungsstelle gemeinsam zu erarbeiten. Es handelt sich wohl um die aufwändigste und problematischste Stufe des Vergabeverfahrens - Ursache der meisten Fehler.

Falls dieser Nachweis nicht oder so nicht vorliegt, ist er in den folgenden Schritten durchzuführen.

 

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4.2. Vorhandene Marktkenntnisse der Fachabteilung

 

Schritt 4.2.1.b. Abschöpfung und Auswertung der Marktkenntnisse der Fachabteilung (sofern vorhanden - § 28 I VgV)*)
Bieter 1 2 3 Verfahrensart
I. Generelle Punkte        
Vielzahl von Bietern       Gegebenenfalls NOV - § 16 I VgV
Abgefragte Punkte        
Preis/Preise        
Ausführungsfrist        
Verjährungsfrist        
AGB als Informationsquelle        
Lieferungsmodus - Kosten - Gefahrtragung        
Besonderheiten        
Sonstiges        
II. Merkmale - Arten        
Alleinstellungsmerkmale 1) blau        
Bandbreitenmerkmale - von - bis 2)        
Sondermerkmale 3) grün        
Standardmerkmale 4) - rot        
Bieter 1 2 3 Verfahrensart
X1 X X X NOV
X2 X X X NOV
X3 X X X NOV
X4 X X X NOV
X5 X X X NOV
X6 X X X NOV
X7 X X X NOV
X8 X X X NOV
9 S1 S1   NOV
10 S2 S2   NOV
11 S3 S3   NOV3
12 A1     Verhandlungsverfahren
13 A2     Verhandlungsverfahren
14   A3   Verhandlungsverfahren
15     A4 Verhandlungsverfahren
III.1. Entscheidung
notwendige Merkmale - „alle Bieter“
1-8 1-8 1-8 NOV
III.2. Entscheidung
notwendige Merkmale „nicht alle Bieter“
1-11 1-11   NOV
III.3.Entscheidung
notwendige Merkmale „nur ein  Bieter“
1-13

1-11
+14

1-8
+15
Verhandlungsverfahren

Hinweise: Arten der Merkmale: 1) Alleinstellungsmerkmale - „Monopole“ etc. - „nur ein Bieter“; 2) Bandbreitenmerkmale - von - bis (z. B. Leistungen von 300 - 800 Druckseiten) „meist mehrere Bieter"; 3) Sondermerkmale darüber verfügen nicht alle, sondern z.B.von 10 Bietern nur 5.  4).Standardmerkmale - über diese Merkmale verfügt eine große Zahl von Bietern

 

Hinweise

*) Die entsprechenden Kenntnisse der Fachabteilung fehlen meistens, können aber Basis weiterer gemeinsamer Schritte von Beschaffungsstelle und Fachabteilung sein. Bevor die weiteren Schritte der aufwändigen Markterkundung durchgeführt werden, sollten alle möglichen Informationsquellen (neben Fachabteilung, andere Behörden, Internetrecherche, vor allem bei Standardleistungen veröffentlichte Tests etc.). Die Tabelle zeigt beispielhaft Auswirkungen und Ergebnis - Vgl. §§14 f VgV. Die Erarbeitung der Tabelle „Marktübersicht“ ist bei kleineren Verfahren häufig nicht erforderlich, sondern nur bei größeren Aufträgen und fehlender Marktübersicht der Beschaffungsstelle und der Fachabteilung. An den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist in diesem Zusammenhang zu erinnern (Vgl. BGH, Urt. v. 30.8.2011 - X ZR 55/10 - Regenentlastung). 

**) Die Markterkundung wird nach pflichtgemäßem Ermessen durchgeführt. Sie gehört noch nicht zum Vergabeverfahren (vgl. § 218 I VgV - aber Vorsicht). Daher kann insofern eine Auswahl der erforderlichen Unternehmen erfolgen. Der durch die Anfragen etc. für diese Unternehmen entstehende „Vorteil“ (frühe Information) verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. § 97  I GWB - Gleichbehandlung - greift hier noch nicht ein. Selbstverständlich sind Unsachlichkeit und Willkür unzulässig - sowie auch Manipulationen etc. In Zweifelsfällen sollte die Markterkundung durch einen Teilnahmewettbewerb „gestützt“ werden (vgl. §14 II, III VgV). 

***) Das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.3.2013 - VII Verg 6/13 - und weitere Gerichte wie etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.11.2013 - 15 Verg 5/13 - setzen am Bestimmungsrecht und nicht an der Markerkundung an. Der Auftraggeber muss aber die Grenzen des Bestimmungsrechts beachten (sachliche wirtschaftliche oder technische Begründung für das „bestimmte Produkt“. Ob das ohne Markterkundung möglich ist? Vgl. EuGH, Urt. v. 15.10.2009 - C- 275/08 - Kraftfahrzeugzulassungssoftware. Immerhin entlastet die Theorie vom „Bestimmungsrecht“ insbesondere bei Spezialbeschaffungen die Beschaffungsstelle hinsichtlich der vielfach aufwändigen Markterkundung.

 

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Schritt 4.3. Markterkundung und -übersicht (national, euweit, weltweit, „angemessen“!

 

Schritt 4.3.1. Möglichkeiten der Markt- und Preiserkundung - Marktübersicht - Informationsbeschaffung - Nachweis der Informationsquellen - wesentliche Quellen „fett“*):
Informationsquelle Genutzte Quelle ankreuzen Ergebnis
Bisherige eigene Vergabeverfahren - Aktenzeichen 00 00
Information über Verfahren anderer öffentlicher Auftraggeber 00 00
Einholung von Auskünften anderer öffentlicher Auftraggeber 00 00
Fachzeitschriften 00 00
Veröffentlichungen 00 00
Lieferantenliste 00 00
Messen, Ausstellungen etc. 00 00
Präsentationen 00 00
Testergebnisse Dritter 00 00
Eigene Tests 00 00
Bewerberinformationen – Prospekte, Kataloge etc. 00 00
Öffentliche Quellen (Telefonbücher, Gelbe Seiten etc.) 00 00
Auskunft von Verbänden 00 00
Auskunft der IHK 00 00
Auskunft der Handwerkskammer 00 00
Auskunft der Auftragsberatungsstellen 00 00
Internet (Google etc.) 00 00
Auskunft von Sachverständigen 00 00
Gutachten von Sachverständigen 00 00
Markterkundung durch Sachverständige 00 00
Auskunft von Berufsvertretungen 00 00
Rahmenverträge mit zulässigem Abruf 00 00
Sonstiges: 00 00
Sonstiges: 00 00
Bearbeiter/-in 00 Datum: 00 Unterschrift 00

 

 

*) Konkret genutzte Quellen in Fettdruck - je nach Einzelfall nachzuweisen - Kontrollinstrument der Beschaffungsstelle für die Ergebnisse der Markterkundung der Fachabteilung. Ohne diese Angaben dürfte die Beschaffungsstelle kaum zur Überprüfung in der Lage sein - ferner wird durch die Angaben der Fachabteilungen Doppelarbeit vermieden.

 

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Schritt 4.3.2. Abfrage bzw. Anforderung einer Auskunft bei ausgewählten potentiellen Unternehmern - möglichen Bietern - im Rahmen der Markterkundung:*)

 

Einholung von Auskünften - schriftlich - per Fax - per E-Mail
Vergabestelle: 00     Fax: 00
Beschaffungsstelle: 00   Tel: 00
Datum: 00   E-Mail: 00
Bearbeiter/in: 00    
Vergabeverfahren - Aktenzeichen: 00    
An    
Firma: 00    
Einholung von Auskünften zu Zwecken der Markterkundung
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
zur Vorbereitung eines möglichen Vergabeverfahrens bitten wir Sie im Rahmen der Markterkundung (Vgl. § 28 I VgV) um Auskünfte über folgende
- Produkte: 00    
und/oder    
- Leistungen: 00    
Insofern bitten wir um unverbindliche Angaben über folgende Punkte: 00
 
Bitte teilen Sie uns mit:
- die wesentlichen technischen Merkmale: 00
- Besonderheiten Ihrer Produkte bzw. Leistung: 00
- die Liefer- bzw. Ausführungsfristen: 00
- die Gewährleistungsfrist: 00
- Ihre Preise pro Stück ohne MwSt.
- gegebenfalls Ihre Staffelpreise ohne MwSt. bei Abnahme folgender Mengen: 00
 
Produkt Stück Unverbindlicher Preis
00 00 00
00 00 00
00 00 00
 

Wir bitten Sie, diese Auskünfte grundsätzlich auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der öffentlichen Hand (VOL/B, EVB-IT, BVB-IT etc.) und nicht auf der Basis Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erteilen.

Ferner bitten wir Sie, uns Ihre Preislisten, Prospekte und Leistungsbeschreibungen zu übersenden.

Für die Überlassung von Mustern/Proben wären wir Ihnen dankbar, sofern Sie dies für erforderlich und zweckmäßig halten. Wir können allerdings hierfür keine Kosten erstatten. In diesem Fall bitten wir Sie um Ihre vorherige Nachricht an:    00

Wir bitten Sie um Verständnis dafür, dass zunächst von Besuchen etc. abzusehen ist.

Wir kommen Eingang Ihrer Angaben und Unterlagen unaufgefordert auf Sie zu.

Sie würden uns die Arbeit erheblich erleichtern, wenn Sie uns den als Anlage übersandten Produkt- bzw. Leistungsspiel überlassen würden.

Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

Vergabestelle:

Beschaffungsstelle:

Bearbeiter/in

 

 

*) Bei vorliegender Marktübersicht erforderlich - auf jeden Fall bei EU-Verfahren (EuGH - Kraftfahrzeugzulassungssoftware).

 

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Schritt 4.3.2. Anlage zum Auskunftsschreiben - voll ausgefüllt durch Fachabteilung oder Beschaffungsstelle (soweit möglich)*)

 

Firma: 00 Tel: 00
Anschrift: 00 Fax: 00
Ansprechpartner/in 00 E-Mail: 00
Ihre Anfrage Datum 00  
Aktenzeichen: 00  
Ihr Ansprechpartner 00  
 
An    
Vergabestelle: 00 Abteilung Beschaffungsstelle: 00
Frau/Herrn: 00 Aktenzeichen: 00  
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend überreichen  wir Ihnen unseren Produkt- bzw. Leistungsspiel.

 

Merkmale unseres Produkts bzw. unserer Leistung Produkt/Leistung - Typ, Bezeichnung Produkt/Leistung - Typ, Bezeichnung Weitere Produkte - Anlage 1
Sämtliche Angaben sind unverbindlich und dienen der Vergabestelle nur zur Durchführung konkreter Vergabeverfahren      
Merkmal 1 00    
Merkmal 2 00    
Eec - Anhang      
Weitere Merkmale - Anlage 2 00    
Preis pro Stück ohne MwSt. 00    
Ausführungsfrist 00    

Konditionen

Lieferung frei Haus

Versandkosten

00    
Gewährleistung 00    
Verjährungsfrist - Gewährleistung 00    

Staffelpreise

Ab Stück: 00

Ab Stück: 00

Ab Stück: 

00    

Besonderheiten

Wartung/Pflege - Erforderlichkeit - Konditionen etc.

00    
Sonstiges - z. B. Kosten  Verbrauchsmaterialien 00    
Prospekt liegt bei 00    
Ausführliche Leistungsbeschreibung liegt bei 00    
Weitere Hinweise 00    

 

Diese Angaben sind vertraulich und dürfen nur zur weiteren Vorbereitung Ihres Vergabeverfahrens dienen.

Mit freundlichen Grüßen

Bearbeiter/in

 

 

*) Bei vorliegender Marktübersicht sowie in kleineren Verfahren nicht erforderlich - nur bei größeren Aufträgen und fehlender Marktübersicht.

 

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Schritt 4.4. Schritte der Markterkundung*) Erfassen der Leistungsmerkmale Merkmale Bieter für Bieter - ungeordnet aus den zur Verfügung stehenden Quellen (Prospekte, Kataloge, Internetrecherche etc.)**)

 

4.4.1. Bieter B1

Bieter B1
Merkmale Standardmerkmale (alle Bieter) Bandbreitenmerkmale ( Minimum) Bandbreitenmerkmale (Maximum) Sondermerkmale (bei einigen Bietern) Alleinstellungsmerkmale (jeweils nur bei einem Bieter)
1 00 00 00 00 00
2 00 00 00 00 00
3 00 00 00 00 00
4 00 00 00 00 00
5 00 00 00 00 00
etc. 00 00 00 00 00

 

 

4.4.1. Bieter B2

Bieter B2
Merkmale Standardmerkmale (alle Bieter) Bandbreitenmerkmale ( Minimum) Bandbreitenmerkmale (Maximum) Sondermerkmale (bei einigen Bietern) Alleinstellungsmerkmale (jeweils nur bei einem Bieter)
1 00 00 00 00 00
2 00 00 00 00 00
3 00 00 00 00 00
4 00 00 00 00 00
5 00 00 00 00 00
etc. 00 00 00 00 00

 

 

4.4.1. Bieter B3

Bieter B3
Merkmale Standardmerkmale (alle Bieter) Bandbreitenmerkmale ( Minimum) Bandbreitenmerkmale (Maximum) Sondermerkmale (bei einigen Bietern) Alleinstellungsmerkmale (jeweils nur bei einem Bieter)
1 00 00 00 00 00
2 00 00 00 00 00
3 00 00 00 00 00
4 00 00 00 00 00
5 00 00 00 00 00
etc. 00 00 00 00 00

 

etc.

 

 

*) Bei vorliegender Marktübersicht sowie in kleineren Verfahren nicht erforderlich - nur bei größeren Aufträgen und fehlender Marktübersicht.

**) Vielfach sind die Mitarbeiter der Fachabteilungen nicht bereit oder nicht in der Lage, diese Schritte der Markterkundung durchzuführen. Es wird dann nichts anderes übrig bleiben, als diese aufwändige Arbeit zusammen mit der Fachabteilung zu leisten - oder im Extremfall bei fehlender eigener Kapazität einen externen Berater zu beauftragen (Begründung erforderlich!). Grundsätzlich jedenfalls ist die Marktübersicht unumgänglich (Vgl. § 28 I VgV). Fehlende Marktübersicht oder deren Unvollständigkeit führen zu Vergabeverstößen, die sich schwerwiegend auswirken können.

 

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Schritt 4.4.2. Konkrete Ergebnisse der Markterkundung - Beispiel*)

 

4.4.2. Bieter B1

Bieter B1
Merkmale Standardmerkmale (alle Bieter) Bandbreitenmerkmale ( Minimum) Bandbreitenmerkmale (Maximum) Sondermerkmale (bei einigen Bietern) Alleinstellungsmerkmale (jeweils nur bei einem Bieter)
1 X        
2 X        
3 X        
4 X 500 750    
5       S1  
6       S2  
7         A1
8         A2

 

 

4.4.2. Bieter B2

Bieter B2
Merkmale Standardmerkmale (alle Bieter) Bandbreitenmerkmale ( Minimum) Bandbreitenmerkmale (Maximum) Sondermerkmale (bei einigen Bietern) Alleinstellungsmerkmale (jeweils nur bei einem Bieter)
1 X        
2 X        
3 X        
4 X        
5   800 1200    
6          
7          
8       S3  
9       S4  
10         A3
11         A4

 

 

4.4.2. Bieter B 3 etc. 

 

 

*) Eintragungen für Bearbeitung löschen oder überschreiben.

 

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Schritt 4.5. Feststellung der erforderlichen Merkmale*) (kursiv und rot: nicht erforderliche Merkmale)

 

Standardmerkmale - bei einer Vielzahl von Bietern: x1, x2, x3, x4, x5, x6, x7 etc.
Standardmerkmale nicht notwendig notwendig
X1   X1
X2   X2
X3   X3
X4   X4
X5 X5  
X6 X6  
X7 X7  
etc.    

 

Bandbreitenmerkmale
Minimum 500 2000 Maximum
Notwendige Minimumleistung Notwendige Maximumleistung
  Minimum 800 Maximum 1200  
„zu wenig“ Minimum Maximum „zu viel“
500-799 800 1200 1201-2000
Begründung- Minimum Begründung- Maximum

 

Sondermerkmale - nur bei einigen Bietern - S1, S2, S3, S4 etc.
Sondermerkmale nicht notwendig notwendig
S1   S1
S2   S2
S3 S3  
S4 S4  
S5 S5  
S6 S6  
S7 S7  
etc.    

 

Alleinstellungsmerkmale - jeweils nur bei einem Bieter -  A1, A2, A3
Alleinstellungsmerkmale nicht notwendig notwendig
A1   A1
A2 A2  
A3   A3
A4 A4  
A5 A5  
A6 A6  
A7 A7  
etc.    

 

 

*) Bei vorliegender Marktübersicht sowie in kleineren Verfahren nicht erforderlich - nur bei größeren Aufträgen und fehlender Marktübersicht.

 

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Schritt 4.6. Feststellung der erforderlichen Merkmal - Ergebnis für Leistungsbeschreibung*)

 

Erforderliche Merkmale der Leistungsbeschreibung:
1. Standardmerkmale
X1
X2
X3
X4
2. Bandbreitenmerkmale
Minimum: 800 Begründung:
Maximum: 1200 Begründung:
3. Sondermerkmale:
S1 Begründung:
S2 Begründung:
4. Alleinstellungsmerkmale:
A1 Begründung:
A3 Begründung:
 
Die Begründung hat § 31 III, IV VgV zu entsprechen und ist gemäß § 8 I VgV zu dokumentieren.**)

 

 

*) Dieses aufwändige und schrittweise Verfahren ist in kleineren Verfahren in der Regel nicht erforderlich, sondern nur bei fehlender Marktübersicht und größeren Aufträgen.

**) Die Markterkundung mit dem Ergebnis der Marktübersicht bildet das Kernstück der Vergabevorbereitung und damit auch des Vergabeverfahrens. Hiervon hängt alles ab - z. B.: Schätzung des Auftragswerts, Leistungsbeschreibung, Vergabeart etc. Daran ändert die „Theorie vom Bestimmungsrecht und seinen Grenzen“ unter praktischen Aspekten nach hier vertretener Ansicht nichts.

 

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Schritt 4.7. Marktübersichtsraster als Ergebnis der Markterkundung*)

 

Bieter 1 2 3 Vergabeart
Vielzahl von Bietern       NOV - § 16  VgV
Abgefragte Punkte        
Preis/Preise        
Ausführungsfrist        
Verjährungsfrist        
AGB        
Lieferungsmodus - Kosten        
Besonderheiten        
Sonstiges        
Bandbreiten-Merkmale - von - bis       Falls erheblich - Minimum und Maximum festlegen!
X1 X X X NOV
X2 X X X NOV
X3 X X X NOV
X4 X X X NOV
X5 X X X NOV
X6 X X X NOV
X7 X X X NOV
X8 X X X NOV
9 S1 S1   NOV
10 S2 S2   NOV
11 S3 S3   NOV
12 A1     Verhandlungsverfahren - § 17 VgV
13 A2     Verhandlungsverfahren
14   A3   Verhandlungsverfahren
15     A4 Verhandlungsverfahren
Entscheidung notwendige Merkmale 1-8 1-8 1-8 NOV - sofern nur drei Bieter
Entscheidung notwendige Merkmale 1-11 1-11   NOV - sofern nur drei Bieter
Entscheidung notwendige Merkmale 1-13 1-11
+ 14
1-8
+ 15
Verhandlungsverfahren

 

 

*) Auswirkungen und Ergebnis - in EU-verfahren zu erarbeiten - Vgl. § 14 f  VgV. 

Dieses Ergebnis ist nicht selten z. B. aus veröffentlichten Tests etc. ersichtlich. Die Beschaffung der Tests spart erhebliche Arbeit. In EU Verfahren kann bei Fehlen der eigenen Fachkunde oder bei Fehlen der personellen Kapazitäten vielfach nicht auf externe Berater verzichtet werden (Dienstleistungen nach § 103 II – IV GWB.

 

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Schritt 5. Schwellenwerte*)

 

Nationale Vergabe unterhalb der Schwellenwerte

EU-Vergabe oberhalb der Schwellenwerte

SektVO Sicherheit - Verteidigung - VSVgV

Lieferungen - Dienstleistungen unter ca. 200.000 € (Bund: unter ca. 130.000 €)

Bauleistungen unter ca. 5.000.000 €

Lieferungen - Dienstleistungen über ca. 200.000 € (Bund: über ca. 130.000 €)

Bauleistungen über 5.000.000 €

Lieferungen und Dienstleistungen über ca. 400.000 €

Bauleistungen über ca. 5.000.000 €

Lieferungen und Leistungen über ca. 400.000 €

Bauleistungen über ca. 5.000.000 €

Ländergesetze GWB GWB GWB
Dienstanweisungen VgV SektVO VSVgV
UVGO EU VOBA    
VOB/A      

 

 

*) Die Schwellenwerte werden jeweils nach Ablauf von zwei Jahren von der EU-Kommission angepasst. Auf die entsprechende Verordnung ist zu achten. Derzeit gelten für die aktuellen Schwellenwerte anstelle der oben mit „ca.“ angeführten Werte.

 

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6. Auftragswertschätzung

 

Ergebnis der Markterkundung - Preise ohne MwSt.*) Mindestpreis: Höchstpreis:
Auftragswertschätzung Vorschrift Konkreter Fall Einzelheiten und Hinweise**) Datum und Bearbeiter/in
Schätzung im Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe***) § 3 IX VgV 00 00  
Gesamtvergütung § 3 I VgV 00 00  
Aufteilungsverbot § 3 II VgV 00 00  
Umgehungsverbot § 3 II VgV 00 00  
Berücksichtigung etwaiger Prämien an Bewerber oder Bieter § 3 I VgV 00 00  
Berücksichtigung etwaiger Zahlungen an Bewerber oder Bieter § 3 I VgV 00 00  
Berücksichtigung von Optionen § 3 I VgV 00 00  
Berücksichtigung von Vertragsverlängerungen § 3 I VgV 00 00  
Regelmäßig wiederkehrender Auftrag oder Daueraufträge - Haushaltsvorjahr und voraussichtliche Änderungen in den folgenden zwölf Monaten § 3 III Nr. 1 VgV 00 00  
Regelmäßig wiederkehrender Auftrag oder Daueraufträge - Gesamtwert aufeinanderfolgender Aufträge längerem als zwölf Monate dauerndem Haushaltsjahr § 3 III Nr. 2 VgV 00 00  
Zeitlich unbegrenzte Auftrag mit Laufzeit bis 48 Monate - 48-facher Monatswert 00 § 3 IV Nr. 1VgV 00 00  
Auftrag mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten - 48-facher Monatswert § 3 IV Nr. 2 VgV 00 00  
Bauleistungen - Auftragswert Bauleistungen und  aller Wert aller erforderlichen bzw. vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Lieferleistungen § 3 V VgV 00 00  
Rahmenvereinbarung - dynamisch elektronisches Beschaffungssystem - Gesamtwert aller Einzelaufträge § 3 VI VgV 00 00  
Lose - Zusammenrechnungsgebot § 3 VII VgV 00 00  
Haushaltsmittel   00 00  
Ergebnis – Auftragswert geschätzt   00    
Aktueller Auftragswert im Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Angebotsabgabe   00 00  
Unterhalb des aktuellen Schwellenwerts 00 00
Oberhalb des aktuellen Schwellenwerts 00 00
Datum 00 Bearbeiter/in 00 Unterschrift 00

00 - entsprechende Felder sind auszufüllen.

 

Hinweise

*) Vgl. § 1 I VgV - Die Schätzung ist Gegenstand der Markterkundung. Schätzungen dürfen sich innerhalb eines Prognosespielraums von 15 - 20 % bewegen. Nicht der erkundete niedrigste Marktpreis ist maßgeblich, auch nicht der höchste Marktpreis, sondern der noch zuschlagsfähige wirtschaftliche Marktpreis (Ermittlung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsrechnung?). Im nationalen Vergabeverfahren bis ca. 160.000 € Schätzpreis kann man die Markterkundung nach einigen Anfragen abschließen – nach pflichtgemäßem Ermessen. Ab ca. 160.000 € netto bedarf es allerdings einer umfassenderen Markterkundung. Ist die Schätzung auf nachvollziehbarer und ausreichender Basis erfolgt, spielt es keine Rolle, wenn die Angebotspreise sodann über dem Schwellenwert liegen. Lien zahlreiche oder gar alle Angebote über dem Schätzpreis, so dürfte es sich um eine fehlerhafte Schätzung handeln. In der Regel führt aber auch dies nicht automatisch zu einem unzulässigen nationalen Vergabeverfahren. Es können sich aber haushaltsrechtliche Probleme ergeben, weil nicht ausreichende Mittel beantragt worden sind. Das kann dann zu einer rechtswidrigen Aufhebung nach § 63 VgV und weiteren nachteiligen Folgen führen. Die Schätzung ohne Umsatzsteuer erfolgt nach § 3 I VgV.

**) Hier ist Raum für entsprechende Hinweise bzw. Anmerkung zu Besonderheiten.

***) Schätzungen in der Nähe des Schwellenwerts (z. B. 160.000 € ) sollten zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Markterkundung zur Folge haben (zusätzliche Abfragen oder Recherchen)

 

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Schritt 7. Endgültiger Zeitrahmen - spätestens jetzt konkretisiert*)**)

Schritt 7.1. Zeitrahmen - Arbeitsschritte

 

Schritt 7.1. Zeitrahmen - Arbeitsschritte Erledigungszeitpunkt Bearbeiter/in - eventuelle Anmerkungen und Begründungen
Ablauf der Gewährleistungsfrist   §§ 29 II  VGV, 13 IV VOL/B
Arbeitsende/Abnahme/ Lieferung/Leistung/Beginn der Gewährleistungsfrist - § 9 III VGV   Vgl. § 14 Nr. 3 VOL/B
Ablauf der Bindefrist - § 12 VGV    
Information vor Zuschlag - Wartefrist   § 134 GWB
Zuschlag - § 21 I  VGV   Wird nicht innerhalb der Bindefrist der Zuschlag erteilt, so greift § 150 I BGB ein (neuer Antrag - kann vom Auftragnehmer angenommen werden.
„Wertung“ nach §§ 58 f VgV    
Aufklärung, „Öffnung“ - Prüfung nach §§ 55, 56 VgV   Kurze und knappe Dokumentation.
Ablauf der Angebotsfrist - § 15  VGV    
Bekanntmachung - § 39 VgV -   Formular benutzen.
Zuschlagskriterien - §§ 58, 59, 60 VgV - niedrigster Preis   Grundsätzlich nur der niedrigste Preis - früher § 21 I VGV „irreführend“.
Eignung - Ermessenskriterien - §§ 44 f  VgV - grundsätzlich Eigenerklärungen   Vorformulierte Eigenerklärungen - Nachweisliste § 50 VgV
Bewerbungsbedingungen - § 29 I Nr. 3  VGV   Übliche Bewerbungsbedingungen in „Beschafferprofil“ (§37 VgV)

Vergabeart

§ 18  VgV - wettbewerblicher Dialog

§ 17  VgV - VHV

§16  VgV - NOV

§ 15  VgV - OV 

  Begründung und Dokumentation - § 14 f VgV
Nebenangebote - Änderungsvorschläge - § 35 VgV - zugelassen bei Gleichwertigkeitsnachweis mit Angebotsabgabe    
Leistungsbeschreibung - § 31 VgV - Standard, Sonder- und Alleinstellungsmerkmale - Minimum - Maximum   „besondere Merkmale“ konkrete Begründung erforderlich.
Kostenschätzung - Schwellenwert - Gesamtauftragswert - § 3 VgV - z. B. in einfachen Fällen Trivialschätzung - z.- B. einfacher Preisvergleich nach telefonischer Abfrage bei drei Bewerbern oder Internetrecherche - sonst Markterkundung nach § 28 VgV    
Haushaltsmittel - HHO - ja oder nein    
Markterkundung/Marktübersicht - § 28 VgV - einfache Recherche (Internet, tel. Abfrage)    
Beschaffungsantrag   Eingang, Bearbeiter etc.

 

 

*) Folgt meist aus Beschaffungsantrag - s. o. unter Ziffer 3.1.

**) Die nachfolgend angeführten Punkte sind in EU-Vergabeverfahren zumindest durchzuführen.

 

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Schritt 7.2. Konkreter Zeitrahmen für das Verfahren

 

Schritt 7.2. Zeitrahmen - Schritte - Dokumentation*) Erledigungszeitpunkt Anmerkungen
Vorbereitungszeitraum - Vorlauf 13.2.00 Dieses Vergabeverfahren wird zunächst von der Fachabteilung bearbeitet - der Vorlauf kann mehrere Wochen betragen - Beschaffungsstelle sollte informiert werden - frühzeitig - Einzelheiten ergeben sich aus der Dienstanweisung
Vorformationsverfahren   § 38  VgV
Beschaffungsantrag 13.2.00 Ohne Beschaffungsantrag wird die Beschaffungsstelle nicht tätig - den Fachabteilungen sollten Formulare zur Verfügung stehen - Einzelheiten ergeben sich aus der Dienstanweisung.
Fertigstellung der Vergabeunterlagen - § 2 III  VgV 15.2.00 Es muss „Vergabereife“ vorliegen - andernfalls liegt ein Verstoß gen § 2 III VGV vor.
Bekanntmachung - § 37 VgV 15.2.00 Hier müssen Formulare eingesetzt werden - Vgl. § 37  VgV
Eingang und Aufbewahrung der Angebote - §§ 20, 54  VgV Nach dem 15.2.00 bis zum 25.2.00 (Ablauf der Angebotsfrist) Eingangsstelle soll eine andere Stelle als die Beschaffungsstelle sein - § 14 I  VGV - Anbringen des konkreten Eingangsvermerks etc.
Ablauf der Angebotsfrist - § 20  VgV Donnerstag, 25.2.00, 14.00 Uhr Spätester Eingang, Öffnung, Prüfung, Verhandlung, Wertung - die Angebotsfrist muss „angemessen“ sein. Der Zeitbedarf für die Angebotserstellung ist von der Beschaffungsstelle zu schätzen
Öffnung, Prüfung, Ausschluss, Aufklärung, „Wertung“ - §§ 55, 56 ff VgV 26.2.00 Ausreichende Zeit für die durchzuführenden Schritte ist festzustellen - Schritt für Schritt - meist kann dies in einfachen Vergaben an einem Tag erledigt werden - nicht bei größeren Vergaben.
Zuschlagsfrist intern 28.2.00 Der Zuschlag ist rechtzeitig zu erteilen = Annahme des Antrags = Angebot  - grundsätzlich schriftlich, aber auch formlos möglich, dann aber schriftlich, per Fax oder möglich - Beweissicherung des Zugangs - „Doppelfax“ - § 12  VgV
Information - Wartefrist - dem Zuschlag - §134 GWB - Vgl. § 63 VgV - Unterrichtung der Bewerber etc. 15 (10) Kalendertage § 134 GWB
Zuschlag - § 58  VgV 16.3..00, 9.00 Uhr (intern) Rechtzeitigkeit erforderlich - Verlängerung der Zuschlagsfrist möglich - verspäteter Zuschlag = neuer Antrag, kann angenommen werden - Beweissicherung des Zugangs s. o.
Bindefrist - § 20  VGV 20.3.00 Binde- und interne Zuschlagsfrist sind in der Regel identisch. Im Übrigen: ¨so kurz wie möglich“ entsprechend Zeit für Öffnung, Prüfung, Aufklärung und Wertung - § 10 VGV
Information nicht berücksichtigter Bewerber und Bieter auf Antrag - § 63  VgV Nach dem Zuschlag Erforderlich: Antrag, Inhalt etc. nach § 63 VGV
Bekanntmachung über die Auftragserteilung - § 39 VgV Nach dem Zuschlag Muster benutzen
Arbeitsbeginn 25.3.00 Maßgeblich die Leistungs-/Lieferfrist - Vgl. §§ 20, 29 I Nr. 3,61 VgV, 128 GWB / BGB-Vorschriften) - VOL/B - Bestandteil der Verdingungsunterlage - grundsätzlich „angemessene Leistungsfristen - Markterkundung - § 20I VgV
Arbeitsende XX.YY.00 Ablieferung - Abnahme der Leistungen - Vgl. auch §§ 12 ff VOL/B 
Eingangskontrolle etc.    

 

 

*) Die Daten an die Erfordernisse des Vergabefalles anpassen - Eintragungen löschen - ebenfalls gegebenenfalls zu löschen die Spalte Anmerkungen.

 

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Schritt 8. Lose oder Nichtberücksichtigung von Losen*)

 

Vergabeverfahren
Losaufteilung
Gesamtmenge Art oder Fachgebiete Anmerkungen
Mengenlose (ML) Fachlose (FL)  
ML1 FL1  
ML2 FL2  
ML3 FL3  
etc.    
ML4: Los-Wartung/Pflege FL4: Los-Wartung/Pflege  
ML5: Los-Wartung/Pflege FL5: Los-Wartung/Pflege  
etc.    
ML6: Los: Sonder- und Zusatzleistungen FL6: Los: Sonder- und Zusatzleistungen  
Los Finanzierung    
etc. etc.  
Loslimitierung - Vergabe von höchstens … Losen an eine Hand    
Keine Loslimitierung - Vergabe aller Lose in eine Hand vorbehalten    
Bearbeiter/in Datum: Unterschrift
Verzicht auf Losaufteilung
Begründung
Gesamtmenge Begründung im konkreten Einzelfall - vor allem im EU-Verfahren
Verzicht auf Aufteilung aus wirtschaftlichen Gründen:

Die Gesamtmenge kann auch von jedem mittelständischen oder kleineren Unternehmen angeboten werden. Eine Aufteilung in Mengenlose wäre mit Blick auf Staffelpreise für Mengen unwirtschaftlich. Die Mengenstaffeln sind wie folgt anzutreffen:

Preise für Menge X:

Preise für Menge Y:

Preise für Menge Z = Gesamtmenge:

- Oder:

Der Gesamtauftragswert liegt bei 0000000 €. Die Menge X macht hiervon lediglich Wert von 000000 €= unter 5 % aus. Die Losbildung würde zu einem unwirtschaftlichen Splitterlos führen.

Leistungen nach Art und Fachgebiet  
Verzicht auf Aufteilung aus technischen Gründen:

- Die Leistungen sind für ein integriertes Gesamtsystem vorgesehen. Die Vergabe an mehrere Unternehmen führt zu erheblichen Risiken, wenn keine Abstimmung der Leistungen in einer Hand erfolgt. Bei Ausfällen ergeben sich Probleme in der Fehlersuche, hinsichtlich der Verantwortlichkeit und der Gewährleistung. Teilabnahmen sind nicht ausreichend, um eine einwandfreie Leistung abzusichern.

- Oder: Hard- und Software sowie Pflege und Wartung müssen den Anforderungen des Gesamtsystems entsprechen bzw. des Projekts entsprechen. Schnittstellenprobleme ergeben sich u. a., weil….

Die Leistungen müssen uneingeschränkt kompatibel sein. Hier bestehen erhebliche Risiken, weil…. Ferner wird die urheberrechtlich geschützte Software des Unternehmens …. eingesetzt, die aus urheberrechtlichen Gründen nur von diesem Unternehmen verändert, angepasst etc. werden kann…..

- Oder: Aus folgenden sicherheitstechnischen – elektronischen Gründen, kommt nur die Leistung aus einer Hand in Betracht. Die konkreten Gründe hierfür sind:……

Bearbeiter/in Datum Unterschrift - Identifikation

 

 

Hinweise

*) Nach §§ 97 II GWB, 30 VgV ist grundsätzlich in Losen zu vergeben („Mittelstandvorteil“ - Vgl. auch § 97 III GWB) - von einer Aufteilung in Mengen- oder Fachlose kann aus

-                  wirtschaftlichen Gründen

-                  oder aus technischen Gründen

abgesehen werden. Entsprechende nachvollziehbare Begründung ist unentbehrlich. 

Oberhalb der Schwellenwerte sind Mengenlose im Regelfall anzunehmen - anders unterhalb der Schwellenwerte, da kleinere und mittlere Unternehmen größere Mengen liefern können. Auch bei Fachlosen sollten kleine Nebenleistungen nicht als besonderes Los vergeben werden. Das bedeutet nicht, dass der Grundsatz unbeachtlich sein darf. In jedem Fall ist die Entscheidung zu dokumentieren. Werden keine Lose zugelassen, so sind die Gründe für die Gesamtvergabe durch den Auftraggeber darzulegen und nachzuweisen. 

Verstöße führen häufig zu Nachprüfungsverfahren, vor allem unzulässiger Gesamtvergabe. 

Entscheidungen: Lose - OLG Rostock, Beschl. v. 18.07.2024 - 17 Verg 1 - 24 - Zügelgurtbrücke - zu unbegründeter Gesamtvergabe und Folgen unterlassener  Losvergabe - §§ 97 III, IV S. 2, S. 3 GWB, 5 II Nr 1 S. 1 VOB A - Verstoß und Zurückversetzung wegen fehlerhafter Abwägung (Annahme eines unzutreffenden und unvollständigen Sachverhalts und fehlerhafter Dokumentation - amtlicher Leitsatz: 1. … 2. Das Absehen von der Losaufteilung kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen. Objektiv zwingender Gründe für die zusammenfassende Vergabe bedarf es demgegenüber nicht. 3. Bei der Prognose der Vor- und Nachteile der Losvergabe, deren Gewichtung und der Abwägung steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu. 4. Bei der Abwägung der für und gegen die Losaufteilung sprechenden Gründe sind die typischen Vor- und Nachteile mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtung zu berücksichtigen und um die im Einzelfall bestehenden Besonderheiten zu ergänzen.

Zur Losvergabe mit Konditionen des Auftraggebers: Los 1 an wirtschaftlich günstigsten Bieter sowie Los 2 an den zweitgünstigen Bieter nach Zustimmung dieses Bieters zu seinem insofern „geänderten“ Angebot mit dem Preis des wirtschaftlich günstigsten Konkurrenzangebot - EuGH, Urt. v. 13.06.2024, C - 737 - BibMedia - Konditionen der Losvergabe (zulässig- Bibliotheksmaterialien und Aufbereitung - kein Verstoß gegen Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot durch o. a, Konditionen vgl. : Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU.

 

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Schritt 9. Rahmenvereinbarungen1)

 

Markterkundung1.1.)
Leistungsbeschreibung2)
Leistungsmenge - Ermittlung „so genau wie möglich“ - vgl. § 21 I VgV   Dienstl      
  Lieferung      
  Bau      
  MischL      
  Zahl      
  Mindest-„zahl“      
  Höchstmenge etc.      
  Gesamtwert      
  Häufigkeit der früher vergebenen Aufträge      
  Preis      
  Laufzeit      
  Optionen      
  Etc.      
Auftragswert3) nach § 3 VgV - Schätzung nach § 3 I VgV - Wert der Rahmenvereinbarung nach § 3 IV VgV   Gesamtwert      
  Optionen      
  Prämien etc.      
  Methode nach § 3 II VgV      
  Zeitpunkt nach § 3 III VgV      
  Rahmenvereinbarung nach § 3 IV VgV      
  Fälle des § 3 V - XI VgV      
  Planungswettbewerb nach §3 XII VgV      
Laufzeit - Optionen - § 21 VI VgV4)          
Vergabe der Einzelaufträge - § 21 II VgV5)          
Rahmenvereinbarung nur mit einem Unternehmen - § 21 III VgV6)          
Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Unternehmern - § 21 IV VgV7)   § 21 IV Nr. 1 VgV          
  § 21 IV Nr. 2 VgV          
  § 21 IV Nr. 3 VgV          
  § 21 V VgV   § 21 IV Nr. 2 VgV    
    § 21 IV Nr. 3 VgV    
               
Wettbewerbsauswirkungen nach § 21 I S. 3 VgV8)   § 21 I S. 3 VgV   Beschränkung des WB    
  § 21 I S. 3 VgV   Verfälschung des WB    
Zuschlagskriterien9)                
Ergebnisse                
Bearbeiter/in   Datum   Bearbeiter/in Unterschrift    
               

 

 

Hinweise
1) Rahmenvereinbarungen sind in §§ 103 V GWB, 21 VgV geregelt. Im Vergleich zu den UVgO-Vorschriften in § 15 sieht § 21 VgV wichtige Verschärfungen vor. Rahmenvereinbarungen sind in § 103 V S. 1 GWB beschrieben. Spezielle Vorschriften finden sich nicht nur in der VgV, sonern z. B. auch der EU-VOB/A sowie der SektVO und der VSVgV. Es ist zwischen Ein-Partner-Vereinbarungen und Mehr-Partner-Vereinbarungen zu unterscheiden (vgl. § 21 III, IV VgV. Die Verfahrensarten sind auch hier maßgeblich - vgl. §§ 14 ff VgV. Riskante Bereiche sind die Wahl der Vergabeart, die Leistungsbeschreibung, insbesondere die Leistungsbeschreibung mit verpflichtender Angaben von Mengen etc.  Der Vorteil der Rahmenvereinbarungen liegt vor allem darin, dass nach Zuschlag die „Einzelabrufe“ grundsätzlich ohne Vergabeverfahren vorgenommen werden dürfen. 

1.1.) Die Markterkundung hat- wie auch sonst - bei Rahmenvereinbarungen besondere Bedeutung. Es ist nach Schritt 4. Markterkundung vorzugehen. 

2) Für die Leistungsschreibung gelten die in § 21 I S. 2 VgV genannten Grundsätze -  „in Aussicht genommenes Auftragsvolumen“ - „so genau wie möglich“, „aber nicht abschließend festgelegt“ - hierzu ist auf die u. anzutreffende Rechtspr. und Lit. zu verweisen. Dem Auftraggeber steht ein Ermessensspielraum - nur beschränkt überprüfbar. Im Übrigen sind §§ 30 ff VgV zu beachten.

3) Für die Schätzung des Auftragswertes sind nach § 3 IV VgV alle während der gesamten Laufzeit geplanten Einzelaufträge maßgeblich. 

4) Laufzeit - Die Laufzeit ist in  § 21 VI VgV geregelt: „höchstens vier Jahre - Ausnahme: Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall - vgl. hierzu Ziekow/Völlink, Vergaberecht, aktuelle Aufl.,, § 21 Rn. 25 m. Hinw. auf die Rechtsprechung Fn. 101 - 105; dort auch zur Festlegung der Laufzeit für Einzelaufträge und Abruf“-Vergabefristen für Einzelaufträge - vgl. § 21 V Nr. 2 VgV (ausreichende Frist für Angebote unter Berücksichtigung der Komplexität des Auftragsgegenstandes und die für Angebote erforderliche Zeit. . . 

5) Vergabe der Einzelaufträge („Abruf“ etc.) und vorbehaltener „Miniwettbewerb“ nach § 21 VI Nr. 2 VgV sind bekannt zu machen oder Vergabeunterlagen zu entnehmen - unter Beachtung der kumulativen Voraussetzungen: 1. Auftragsbekanntmachung mit Vorbehalt 2. Festlegung der Möglichkeit des Vorbehalts nach objektiven Kriterien und enthalten in Auftragsbekanntmachung oder Verdingungsunterlagen 3. Festlegung der Bedingungen der Vertragsausführung der „erneuten Vergabe“ (§ 21 V VgV) - vgl. hierzu  Ziekow/Völlink, Vergaberecht, aktuelle Aufl., § 21 Rn. 20, 21.
Der Einzellosvergabe ist § 21 IV Nr. 2 letzter Halbs. VgV gewidmet: Danach ist hierfür in der Auftragsbekanntmachung  oder den Vergabeunterlagen außerdem festzulegen, welche  Bedingungen  einem erneuten Vergabeverfahren (§ 21 V VgV) für die Losvergabe unterliegen können, so dass diese Möglichkeiten auch für jedes  Los gelten …“ 

6) Rahmenvereinbarung nur mit einem Unternehmen - vgl. § 21 III VgV - Einzelaufträge nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung - gegebenenfalls Aufforderung zur Vervollständigung des Angebots in Textform.

7) Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen - vgl. § 21 IV VgV - Vorgehensweise nach § 21 IV Nr. 1 VgV: Vergabe der Einzelaufträge zu allen festgelegten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Einzelaufträge - in Auftragsbekanntmachung oder Vergabeunterlagen benannt. 

8) Wettbewerbsauswirkungen - Rahmenvereinbarungen dürfen nicht missbräuchlich so angewandt werden, dass der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verzerrt wird - gesetzliche Beispiele: Nichtbeachtung der Vorgaben für die Einzelauftragsvergabe oder die Laufzeitbeschränkung. Ferner sind zu nennen Missbrauch der Markterkundung ohne Vergabeabsicht, Rabattsätze, fehlende Angabe von Höchstgrenzen, Doppelvergabe etc. - vgl. Ziekow/Völlink, Vergaberecht, aktuelle Aufl., § 21 Rn. 9 f. Unternehmen haben nach § 97 VI GWB Anspruch auf Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften. Liegt ein „Missbrauch“ in diesem Sinne vor, kann es zu Nachprüfungsverfahren kommen. Es ist nicht nur empfehlenswert, sondern geboten, dass dieser Punkt in der Dokumentation anzutreffen und behandelt wird, wenn auch Dokumentationsfehler z. B. geheilt werden können oder infolge fehlender Auswirkung auf die Rangfolge irrelevant sein können. 

9) Zuschlagskriterien - hier gilt grundsätzlich das in Schritt. 12. Zuschlagskriterien Ausgeführte. Im Blick auf Rahmenvereinbarungen ist § 21 V Nr. 4 VgV zu beachten. Für die Vergabe von Einzelaufträgen im „Mini-Wettbewerb“ (vgl. o. Rn. 5 und 7) . Danach sind Einzelaufträge zu den Zuschlagskriterien zu vergeben, die in der Auftragsbekanntmachung oder den  Vergabeunterlagen benannt sind. Sie müssen nicht mit Zuschlagskriterien für Zuschlag hinsichtlich der Rahmenvereinbarung selbst übereinstimmen, können aber übereinstimmend sein. Jedenfalls sollte diese Frage geprüft, entschieden und dokumentiert sein.

 

Rechtsprechung und Literatur
Grundsatzentscheidungen des EuGH zu Rahmenvereinbarungen und Anforderungen - unerlässliche Angabe der Höchstmenge in Vertragsbedingungen (u. a. Preis, Verstoß durch fehlende Angabe der Höchstmenge, Gesamtwert, Laufzeit, Häufigkeit der vergebenen Aufträge) bei Rahmenvereinbarungen - ohne Höchstmenge - Mengenüberschreitung - EuGH, Urt. v. 19.12.2018 - C - 216 / 17 - Krankenhausreinigung und Abfallentsorgung - Rahmenvereinbarung - Art. 1 V, 32 II Ua 4 RL 2004/18 auch von Bedeutung für RL 2014/18); weitergeführt in EuGH, Urt. v. 17.06.2021 -  C - 23 - 20 - Nutricia (Ausrüstung für künstliche Ernährung) - Erreichen der Höchstmenge und Wirkungslosigkeit der Rahmenvereinbarung - Auftragsbekanntmachung ohne Angaben des geschätzten Werts ... und ohne Höchstwert oder der geschätzten Menge oder Höchstmenge der zu beschaffenden Waren: rechtswidrige „offene Rahmenvereinbarung“ ohne Höchstwertangabe (rechtswidrig) - - „54 ...Grundsätze …Gleichbehandlung und ..Transparenz sowie .... allgemeine Systematik der RL ist …nicht hinnehmbar, dass …in … Bekanntmachung keine Angaben zu einem Höchstwert … zu liefernden Waren machen.“ ...“ – „Erschöpfung des Rahmenvertrags: „Rn. 68 Aus alledem folgt, dass öffentliche Auftraggeber, die von Anbeginn an der Rahmenvereinbarung beteiligt sind, sich für sich selbst und für potenzielle öffentliche Auftraggeber, die in dieser Vereinbarung eindeutig genannt werden, nur bis zu einer Höchstmenge und/oder einem Höchstwert verpflichten können und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist.“ - im Einzelfall aber dennoch unverhältnismäßige Unwirksamkeit des Rahmenvereinbarung.

 

Weitere Entscheidungen und Literatur - Stichworte von A-Z
Aufhebung - OLG Celle, Beschl. v. 19.03.2019 - 13 Verg 7 - 18 - Rahmenvereinbarung- Postdienste - Aufhebung - Fortsetzungsfeststellungsantrag - Rüge der Zuschlagskriterien: „Preis“ (zu 30 %), „Einheitliches Codiersystem“ (zu 20 %), „Möglichkeit der E+1-Zustellung“ (zu 20 %) und „Quote der garantierten E+1-Zustellung“ (zu 30 %) etc. - Eignungsanforderungen (Zustellgeschwindigkeit etc.) - für Leistungsbeschreibung für Rahmenvereinbarungen: Einschränkung durch „Mach- und Zumutbares“ sowie Verhältnismäßigkeit:  Pflicht zur sorgfältigen Ermittlung des „voraussichtlichen Bedarfs“ eingeschränkt durch Möglich- und Zumutbarkeit, insbesondere hierfür ausreichend  sorgfältige Prognose der wesentlichen Bedingungen - im Streitfall Verstoß durch zahlreiche diskriminierende Kriterien ; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2021 - Verg 22 / 20 - Umschulung - Aufhebung der Vergabe bei Rahmenvereinbarungen - Aufhebungsgrund:  Corona-Krise und Arbeitsmarkt als wesentliche Änderung und Zulässigkeit der Konkretisierung erst im Nachprüfungsverfahren -  Ermessensentscheidung und nur eingeschränkte Überprüfung: 1. Einhaltung  des vorgeschriebenen Verfahrens, 2. Ausgang von zutreffenden und vollständig ermitteltem Sachverhalt und 3. keine sachwidrigen Erwägungen in der Wertung sowie grundsätzliche Beachtung der Verhältnismäßigkeit: Einschränkung der Unwirksamkeit; 

Auftragswert - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.07.2020 - Verg 40 - 19 - Rahmenvereinbarung - Malerarbeiten für 100 Liegenschaften in 72 Gebietslosen - „Handwerkerpool“ (Aufträge jeweils bis zu einem Auftragswert von € 25.000,00 je Einzelauftrag) - Gesamtauftragswert aller Lose - gleichzeitige Ausschreibung aller Lose infolge Zusammengehörigkeit- zwingende Vorgabe der Nutzung Vergabeplattform und „AI Bietercockpit“.

Ausschluss - EuGH, Urt. v. 21.12.2016 - C-355/15 - Buko - Vamed - Art. 1 Abs. 3 RL 89/665/EWG - RmRL - Rahmenvereinbarung über technische Betriebsführung - etc.; 

Ausschluss - Form - OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.02.2020 - 11 Verg 7 - 19 - Sachverständigengutachten (Polizeipräsidium) - zunächst Angebot durch formwidrige E-Mail und danach vergaberechtmäßiges verschlüsseltes und fristgerechtes Einreichen über Vergabeplattform - kein Formverstoß und daher unberechtigter Ausschluss - keine „Infektion“ des „zweiten verschlüsselten Angebots“ durch formwidrige E-Mail - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Geheimwettbewerb - keine Divergenzvorlage wegen OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.03.2017- 15 Verg 2/17; vgl. auch OLG Dresden, Beschl. v. 21.02.2020 - Verg 7-19 - Rahmenvereinbarung für Schutzwesten - §§ 53 II S. 2, 57 I Nr. 1, 57 I Nr. 2 VGV - Einreichen von Musterstücken auf dem Postweg - auch unklare Form für die Angebote selbst; Csaki, Alexander/ Winkelmann, Fin, Die praktische Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung zu Rahmenvereinbarungen, NZBau 2019S. 758:

Eignung - vergleichbare Referenzen -  BayObLG, Beschl. v. 09.04.2025 - Verg 1-25 e - Rahmenvereinbarung (Drogenschnelltests) - Laufzeit 2025 bis 31. 12. 2026 mit Option (weitere zwei Jahre) - Ausschluss wegen fehlenden Nachweises der Leistungsfähigkeit: Vorgabe: Referenzauftrag Lieferung von mindestens 10.000 Stück aus einem Auftrag - nicht ausreichend Berufung auf mehrere Verträge - Zuschlagsuntersagung, - Zurückversetzung (Prüfung der Eignung), 

Gesamtvergabe - OLG Rostock, Beschl. v. 10.01.2025 -  17 Verg 4 - 24 - Totalunternehmerauftrag - Feuerwehrhäuser für ein ganzes Land (MeckPomm) - unzulässige Gesamtvergabe - Leistungsbestimmungsrecht und Losvergabe - Übernahme eines externen Berater-Gutachtens für Entscheidung der Gesamtvergabe ohne eigene Entscheidung des Auftraggebers: „… Berater können … in Vorbereitung der Entscheidung eingebunden werden, sie aber nicht selbst treffen….“ - Abweichen von Losvergabe nur bei wirtschaftlichen oder technischen Gründen in begründeten Ausnahmefällen - klares Regel-/Ausnahmeverhältnis: „Dabei sind auch die weiteren Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit) sowie die vom Gesetzgeber in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele (Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte) im Blick zu behalten. Allerdings ergibt sich aus der klaren Wertung des Gesetzgebers, dass es nicht ausreicht, wenn der Auftraggeber anerkennenswerte Gründe für die Gesamtvergabe vorbringen kann; auch vermag die Entlastung des Auftraggebers von typischerweise mit einer losweisen Vergabe verbundenen Koordinierungsaufgaben oder sonstigem organisatorischem Mehraufwand für sich allein ein Absehen von einer Losvergabe nicht zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen….“¸ - Aufhebung und Zurückverweisung - Anmerkung: „an sich eine gute „Beschaffungsidee“, aber Vertrauen „auf einen Berater“ und weitere Fehler ….

Leistung - unzulässige private Vermittlung -  OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.02.2022 - 11 Verg 8 - 21 - unzulässige private Vermittlung von Abschleppaufträgen auf der Grundlage eines Vermittlungsregisters im „Reih-um-Verfahren“: VK Bund, Beschl. v. 7.6.22 - VK 2 - 40-22 - Rahmenvereinbarung für Reinigungsleistungen - ungewöhnlich niedriges Angebot (verneint) Rahmenvereinbarung- Be­rück­sich­ti­gung des Faktors Qua­li­täts­kri­te­ri­um bei der Prü­fung der Aus­kömmlichkeit - Auf­greif­schwel­le - Aufklärung wegen Zweifeln - Untersagung des Zuschlags - Wertungswiederholung; 

Leistungsbeschreibung - Bestimmtheit - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.05.2016 - VII - Verg 2/16 - Pregabalin - ausreichend für Leistungsumfang  bei “Rabattverträgen“; Angaben auf der Basis von Mengenzahlen in 2013 bis 2015 (keine Unzumutbarkeit bzw. Kalkulierbarkeit): „Bei Rahmenvereinbarungen gelten die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt. Sowohl nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VOL/A als auch nach § 4 Abs. 1 VOL/A-EG ist der in Aussicht genommene Auftragsumfang lediglich "so genau wie möglich zu ermitteln" (und bekannt zu geben), er "braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden" (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2012, Az. VII-Verg 90/11.....)“; .zum rechtskräftigen Ausschluss eines Bieters bei Rahmenverträgen 

Preis - Referenzen - Katalog - VK Bund Beschl. v. 19.1.2021 - VK 2 - 109/20 - Rahmenvereinbarung (Büromaterial) - Katalog - Preis als zulässiges Wertungskriterium - Preis: Schwerpunkt der Preisprüfung auf sog. Kernsortiment <63 „Highrunner“-Büroartikel> und „eher grobe Sichtung des Randsortiments“) - Nichterreichen der Aufgreifschwelle für Preisprüfung - Nachweis und Erfüllung der Punch-Out-Referenz - Nachunternehmererklärung (Hilfsleistung: Logistik) - Referenzen für Punchout-Katalog des Bieters (Anzahl, Vergleichbarkeit, Leistungszeitraum) - Aufklärung für Punchout-Katalog - OCI-Punchout-Katalog <branchenübliche Software>;

Literatur: Csaki, Alexander/ Winkelmann, Fin, Die praktische Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung zu Rahmenvereinbarungen,  NZBau 2019, 758; Koch, Moritz Philipp, Flexibilität von Rahmenvereinbarungen bei IT-Beschaffungen, MMR 2020, 213;- Orf, Daniel Lucas/Gesing, Simon, Rahmenvereinbarungen - zwischen Effizienz und formalen Zwängen, Vergabe News 2020,18; Noch, Rainer, Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Vergabe von  Straßenbeleuchtungsverträgen, Vergabe Navigator 6/2020, 25; Fabian Winters/Weßling,Alexander-Marius, Höchstgrenze bei  Rahmenvereinbarungen - wie weit darf diese vom Schätzwert abweichen?, ZfBR 2022,  13: Leistner, Matthias; Perino, Gianna, Second medical use Patente und Arzneimittelrabattverträge - Ein ganzheitlicher Lösungsvorschlag auf kartellrechtlichem Wege, PharmR 2020, 743.

 

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Schritt 10. Nebenangebote1) - Vgl. §§ 9 V, 19 III g)  VgV

 

Zulassung2) Nichtzulassung3)
Erforderlich ist eine ausdrückliche Zulassung der Nebenangebote in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen (Vgl. § 35 VgV). Keine Angabe in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen erforderlich, aber Angabe der Nichtzulassung möglich - Vgl. § 35 V VgV.

Begründung und Dokumentation der Ermessensentscheidung für die Zulassung von Nebenangeboten:
Die ausgeschriebene Leistungsbeschreibung ist im Einklang mit § 31 I VgV und beruht auf der aktuellen Marktübersicht. Um innovative Angebote zu erhalten, werden Nebenangebote zugelassen. Innovationen sind vor allem in der hier betroffenen Branche 00 nach aller Erfahrung denkbar, allerdings nicht durchgängig bekannt, weil sie z. B. erst auf einer Messe etc. öffentlich wirksam präsentiert werden sollen.
Formulierung in Bekanntmachung oder in Vergabeunterlagen:
„Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind zugelassen.“


Weitere Hinweise4)

Begründung1):
Nebenangebote und Änderungsvorschläge kommen nicht in Betracht, weil
die zu vergebende Leistung nur auf der Basis der Leistungsbeschreibung erbracht werden kann. Hierfür sind folgende technischen Gründe maßgeblich: 00 (z. B. fehlende Kompatibilität, Schnittstellen, vorhandene Ausstattung <Vgl. § 8 VII  VGV>).
Oder:
weil Tests (00) ergeben haben, dass der Einsatz von Nichtoriginalprodukten zu folgenden konkreten Problemen führte: 00
Oder:
weil Produkte mit abweichenden Merkmalen
- zu unverhältnismäßig hohem Aufwand wie folgt führen würden: 00.
Oder:
- mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei
-- Integration: 00.
Oder:
-- Gebrauch: 00.
Oder:
-- Betrieb: 00.
Oder:
-- Wartung: 00.
Oder:
weil nur die Leistung des Auftragnehmers in Betracht kommt
- wen gewerblichen Schutzrechts oder urheberrechtlichem Schutz: 00.

1) Begründung - Dokumentation: Das Ermessen ist zu dokumentieren; Die Nichtzulassung von Nebenangeboten ist in der Dokumentation zu begründen, da sie den Wettbewerb in diesem Punkt beschränken kann und potentielle Bewerber, die Nebenangebote abgeben könnten, ausschließt.

 

00 - konkrete Angaben einfügen!

 

 

 

Hinweise
1) Die Ermessensentscheidung muss sich aus der Dokumentation mit Begründung ergeben. Ein „Übergehen“ des Schritts ist grundsätzlich als Verstoß zu werten („Ermessensnichtgebrauch“). Hier ist in der VGV eine Änderung eingetreten. Anders als früher sind keine Nebenangebote zugelassen, wenn Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen Nebenangebote nicht ausdrücklich zulassen. Die Zulassung von Nebenangeboten unterliegt dem Ermessen des Auftraggebers, das ausgeübt werden muss (Ermessenfehler ist im Ermessensnichtgebrauch zu sehen). 


2) Wenn Nebenangebote zugelassen werden, muss dies ausdrücklich in die Bekanntmachung oder die Vergabeunterlagen aufgenommen werden. Die Angabe von Mindestbedingungen im EU-Vergabeverfahren (vgl. § 35 V  VGV) nicht erforderlich. 


3) Wenn keine Nebenangebote zugelassen werden sollen, kann es zu einer Beschränkung des Wettbewerbs und zum Ausschluss bestimmter Bieter via Leistungsbeschreibung führen. Ferner begibt man sich im Einzelfall auch der Chance, innovative Angebote zu erhalten. 


4) Weitere Hinweise
Nebenangebote sind in § 35 VgV geregelt. Der Auftraggeber „kann“ (pflichtgemäßes Ermessen) Hauptangebot und Nebenangebote (Bauauftrag auch nur mit Hauptangebot zulässig) zulassen. Fehlt eine Angabe in der Bekanntmachung, so sind Nebenangebote nicht zugelassen. 

Lässt der AG Nebenangebote zu, so gilt „grundsätzlich“:

  • Festlegung der Mindestbedingungen
  • Anforderungen mit „Spielraum“
  • „Gleichwertigkeit“ (Erreichen des Beschaffungszieles)  des Nebenangebotes mit der ausgeschriebenen Leistung
  • Angabe der Einreichungsart (auch Ausschluss eines sog. „isolierten Nebenangebotes“ ohne Haupangebot zulässig)
  • Zuschlagskriterien für Nebenangebote wie für Hauptangebote
  • Preis oder Kosten als alleinige Zuschlagskriterien
  • Berücksichtigung der Nebenangebote nur bei Erfüllung der Mindestbedingungen
  • Kein Ausschluss eines Nebenangebotes wegen Änderung von Dienstleistung in Lieferung oder umgekehrt durch Zuschlag auf Nebenangebot.

Für alle Punkte sind grundsätzlich Klarheit, Eindeutigkeit, „eine geschränkte“ Konkretisierung, „Spielraum“ und Transparenz zu beachten.

Strittiger Bereich: Nebenangebote sind von vom Auftraggeber abgefragten sog. „Alternativangeboten“ (Leistung oder Leistungsteile) zu unterscheiden, die zusätzlich zum Hauptangebot bzw. Grundangebot in Betracht kommen sollen (kann fehlende „Vergabereife“ vorliegen - Unklarheit über Zuschlag und spätere Ausführung?).  

 


Entscheidungen 
BGH, Beschl. v. 10.05.2016 - X ZR 66-15 - Abbruchleistungen - Mindestanforderungen: qualitative und quantitative Gleichwertigkeit der Nebenangebote im Vergleich zur Leistungsbeschreibung - Nachweise der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit mit Angebotsabgabe.- Preis zwar alleiniges Wertungskriterium, aber damit nicht das „wirtschaftlichste Angebot“ (Zuschlag gemäß § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A 2012 auf das wirtschaftlichste Angebot) : „Das wirtschaftlichste Angebot ist dabei nicht das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis, sondern das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis; § §16 Abs. 6 Nr. 3 Satz 3 VOB/A 2012 besagt demgemäß ausdrücklich, dass der niedrigste Angebotspreis allein nicht entscheidend ist. Hiergegen war in den Vergabeunterlagen auch dadurch Vorkehr getroffen, dass der Auftraggeber nach Nr. 5.1 der Bewerbungsbedingungen prüfen musste, ob Nebenangebote im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sind. War diese Voraussetzung erfüllt, war die Wertung der Angebote nach dem Preis jedenfalls solange zur Ermittlung des wirtschaftlichen Angebots geeignet, wie nicht greifbare Anhaltspunkte dafür hervortraten, dass hierdurch das jeweilige Preis-Leistungs-Verhältnis nicht sachgerecht erfasst werden konnte.“ 


BGH, Beschl. v. 7.1.2014 - X ZB 15-13 - Strassenbautrasse - "Wertungskriterium Preis (Nebenangebote nicht zugelassen)" - zur Beschränkung der Konkretisierung der Mindestanforderungen“: „Generell sind Mindestanforderungen zweckmäßig, die Spielraum für eine hinreichend große Variationsbreite in der Ausarbeitung von Alternativvorschlägen lassen. Erforderlich, aber im Interesse des Transparenzgebots auch ausreichend ist, dass den Bietern - neben technische Diversität zulassenden technischen Spezifikationen - als Mindestanforderungen in allgemeinerer Form der Standard und die wesentlichen Merkmale deutlich gemacht werden, die eine Alternativausführung aus Sicht der Vergabestelle aufweisen muss. Dadurch wird, soweit möglich, vermieden, dass den Bietern Aufwand aus der Erarbeitung von Alternativvorschlägen erwächst, die von vornherein keine Aussicht auf Berücksichtigung haben. Zugleich werden die Auftraggeber gebunden und daran gehindert, Nebenangebote zurückweisen zu 23 können, die den Mindestanforderungen genügen, auf die sie sich festgelegt haben. …. Die dem Ziel der Erschließung des wettbewerblichen Potentials entsprechende und damit vergaberechtskonforme Wertung von Nebenangeboten, die den vorgegebenen Mindestanforderungen genügen, ist durch Festlegung aussagekräftiger, auf den jeweiligen Auftragsgegenstand und den mit ihm zu deckenden Bedarf zugeschnittener Zuschlagskriterien zu gewährleisten. Sie müssen ermöglichen, das Qualitätsniveau von Nebenangeboten und ihren technischenfunktionellen und sonstigen sachlichen Wert über die Mindestanforderungen hinaus nachvollziehbar und überprüfbar mit dem für die Hauptangebote nach dem Amtsvorschlag vorausgesetzten Standard zu vergleichen, so dass das wirtschaftlichste Angebot auf dieser Basis ermittelt und dabei gegebenenfalls auch eingeschätzt werden kann, ob ein preislich günstigeres Nebenangebot mit einem solchen Abstand hinter der Qualität eines dem Amtsvorschlag entsprechenden Hauptangebots zurückbleibt, dass es nicht als das wirtschaftlichste Angebot bewertet werden kann.“


Zu Mindestanforderungen für Nebenangebote durch Vorgaben für Hauptangebot - OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.03.2022 - 11 Verg 10 - 21 - Infrastrukturerrichtung und Erschließung“ - Vorgaben für Hauptangebot sind nicht „ohne weiteres auch Mindestanforderungen für Nebenangebote: „Eine bestimmte Vorgabe im Leistungsverzeichnis, die für das Hauptangebot gilt, ist nicht ohne Weiteres als Mindestanforderung für Nebenangebote auszulegen. Gegen eine Auslegung der Vorgabe als Mindestanforderung für Nebenangebote kann sprechen, dass eine Mehrzahl von Bietern, die sich am Vergabeverfahren beteiligten, Nebenangebote abgaben, die diesen Vorgaben nicht entsprachen. 3. Lässt der öffentliche Auftraggeber nach § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A Nebenangebote zu, hat er nach § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 b) VOB/A Mindestanforderungen festzulegen, denen die Nebenangebote genügen müssen. Diese Bestimmung schützt die Bieter, die Nebenangebote abgeben möchten, davor, dass ihre Nebenangebote mit der Begründung zurückgewiesen werden, sie seien gegenüber dem Hauptangebot minderwertig und wichen davon unannehmbar ab. Für eine unbenannte, nicht näher determinierte und damit intransparente Gleichwertigkeitsprüfung zwischen Haupt- und Nebenangeboten lässt § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 b) VOB/A zum Schutz der Bieter keinen Raum.“

BGH, Beschl. v. 7.1.2014 - X ZB 15-13 - Strassenbautrasse - "Wertungskriterium Preis (Nebenangebote nicht zugelassen)" - zur Beschränkung der Konkretisierung der Mindestanforderungen“ Generell sind Mindestanforderungen zweckmäßig, die Spielraum für eine hinreichend große Variationsbreite in der Ausarbeitung von Alternativvorschlägen lassen. Erforderlich, aber im Interesse des Transparenzgebots auch ausreichend ist, dass den Bietern - neben technische Diversität zulassenden technischen Spezifikationen - als Mindestanforderungen in allgemeinerer Form der Standard und die wesentlichen Merkmale deutlich gemacht werden, die eine Alternativausführung aus Sicht der Vergabestelle aufweisen muss. Dadurch wird, soweit möglich, vermieden, dass den Bietern Aufwand aus der Erarbeitung von Alternativvorschlägen erwächst, die von vornherein keine Aussicht auf Berücksichtigung haben. Zugleich werden die Auftraggeber gebunden und daran gehindert, Nebenangebote zurückweisen zu 23 können, die den Mindestanforderungen genügen, auf die sie sich festgelegt haben. …. Die dem Ziel der Erschließung des wettbewerblichen Potentials entsprechende und damit vergaberechtskonforme Wertung von Nebenangeboten, die den vorgegebenen Mindestanforderungen genügen, ist durch Festlegung aussagekräftiger, auf den jeweiligen Auftragsgegenstand und den mit ihm zu deckenden Bedarf zugeschnittener Zuschlagskriterien zu gewährleisten. Sie müssen ermöglichen, das Qualitätsniveau von Nebenangeboten und ihren technischenfunktionellen und sonstigen sachlichen Wert über die Mindestanforderungen hinaus nachvollziehbar und überprüfbar mit dem für die Hauptangebote nach dem Amtsvorschlag vorausgesetzten Standard zu vergleichen, so dass das wirtschaftlichste Angebot auf dieser Basis ermittelt und dabei gegebenenfalls auch eingeschätzt werden kann, ob ein preislich günstigeres Nebenangebot mit einem solchen Abstand hinter der Qualität eines dem Amtsvorschlag entsprechenden Hauptangebots zurückbleibt, dass es nicht als das wirtschaftlichste Angebot bewertet werden kann.“

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.11.2011 - VII-Verg 22-11 - Briefdienstleistungen - zu Nebenangebot und Abgrenzung vom „alternativen Hauptangebot“: „Mit dem Nebenangebot der Beigeladenen liegt auch kein alternatives Hauptangebot vor. Bei einem Alternativangebot weicht das Angebot nicht von der Leistungsbeschreibung ab; der Auftraggeber hat vielmehr selbst eine alternative Ausführung vorgesehen und deren Parameter bestimmt. Im Streitfall wird die Gestaltung der von der Leistungsbeschreibung abweichenden Vorsortierung ausschließlich den Bietern überlassen und nicht von der Antragsgegnerin vorgegeben.

 

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Schritt 11. Individuelle Vertragsvereinbarungen - Risiko-Analyse*) **) ***) ****)

Schritt 11.1. Risikostufen nach dem BGB-System1)

 

Risikostufe O Risikostufe I Risikostufe II Risikostufe III
Kein Risiko - keine Schäden oder Nachteile, Trivialtermine bzw. -leistungen

„immaterielle Schäden“ - Gefährdung wesentlicher Staatsaufgaben

- § 253 BGB 

„Materielle Schäden“ pro Tag (z. B. Verzug oder Ausfall während der Gewährleistungszeit - §§ 249 ff BGB Körperschäden etc. - relevant bei Einsatz von Produkten etc. - Vgl. auch §§ 823 f BGB, ProdHaftG etc.
Schritt 11.1.1. Maßnahmen 2) für die einzelnen Risikostufen
Schritt 11.1.1.1. Nichterfüllungs- und „Terminrisiko“3)

Risikostufe O

0

Risikostufe I - immaterielle Schäden - Auswirkungen auf die Ausführung wesentlicher Staatsaufgaben (z. B. Daseinsvorsorge, Sicherheit) 0 Risikostufe II - materielle Schäden“ pro Tag (z. B. Verzug oder Ausfall während der Gewährleistungszeit
§§ 249 ff BGB 0

Alle Entscheidungen bedürfen der individuellen Prüfung, Begründung und Dokumentation (§ 24 VGV).

Termin: 1.10.00
Oder:
Rahmenvertrag: Lieferung innerhalb von 24 Stunden
Termin: 1.10. (fix und unbedingt)
Oder:
Rahmenvertrag: Lieferung auf Abruf innerhalb von 24 Stunden ohne Nachfrist
Termin: 1.10. (fix und unbedingt)
Oder:
Rahmenvertrag: Lieferung auf Abruf innerhalb von 24 Stunden ohne Nachfrist
Eingruppierung des Risikos und Entscheidung über „Termin“ - Vgl. Insofern die §§ 280, 281 I, II, 323 I, II BGB
Eignung: allgemein - Erklärung nach § 6  VGV Eignung: besondere Eignung - Angaben, Erklärungen, Nachweis etc. analog §§ 6, 7 II  VGV Eignung: besondere Eignung - Angaben, Erklärungen, Nachweis etc. analog §§ 6, 7 II  VGV Prüfung und Eingruppierung nach den Vorgaben nach  aus §§ 6, 7 II VGV

Kontrollen und Maßnahmen:

  • Lagerreserve, Erhältlichkeit der Leistung auf dem Markt ohne große Preisdifferenzen etc.
  • Verweisung auf VOL/B oder Besondere AGB ohne Verschärfung

Maßnahmen:

  1. Vertragsstrafe (§ 11 II  VGV
  2. Sicherheit (§ 11 IV VGV
  3. Zusätzliche Kontrollmaßnahmen wie Zwischenberichte, Meilensteine, Zugang zu den Produktionsstätten - Vgl. § 4 Nr. 2 I VOL/B
  4. Verschärfung der AGB (z. B. § 4 Nr. 2 I VOL/B etc.)
  5. Weitere Absicherungen durch Zahlungsmodalitäten

Maßnahmen:

  1. Schadenspauschalierung (Vgl. § 9 II VGV)
  2. Vertragsstrafe (§ 9 II VGV
  3. Sicherheit (§ 9 IV VGV
  4. Zusätzliche Kontrollmaßnahmen wie Zwischenberichte, Meilensteine, Zugang zu den Produktionsstätten - Vgl. § 4 Nr. 2 I VGV
  5. Verschärfung der AGB (z. B. § 4 Nr. 2 I VOL/B etc.)
  6. Weitere Absicherungen durch Zahlungsmodalitäten
Entsprechend der Einordnung sind die für die Individualvereinbarungen maßgeblichen Schritte auszuwählen, zu begründen und zu dokumentieren.

 

1) Risikostufen nach BGB 
Vgl. §§ 249 (Vermögensschaden), 253 (immaterieller Schaden) sowie die Besonderheit bei Körperschäden.

2) In diesem Zusammenhang sind die wichtigsten Risikostufen das 2.1. Nichterfüllungs- und Terminrisiko sowie das 2.2. Kontrollrisiko bei Eingang/Abnahme der Leistung und das Gewährleistungsrisiko.

3) Das Nichterfüllungs- und „Terminrisiko“ ist in den §§ 280, 281, 323 f BGB geregelt. Dementsprechend ist die Risikoanalyse aufzubauen.

 

Hinweise
*) Nur im Zusammenwirken mit der Fachabteilung möglich! In kleineren Verfahren in der Regel nicht erforderlich - nur bei größeren Aufträgen sowie „Risikoterminen“ bzw. „Risikoprodukten“

**) Bei den Vertragsvereinbarungen ist zwischen den individuellen Vereinbarungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Vgl. § 305 I BGB) zu unterscheiden.

***) Die große Risikoanalyse bezieht über die geprüften Sachverhalte hinausgehend auch die Frage der Eintrittswahrscheinlichkeit des Risikos und der Erkennbarkeit der Ursachen der Pflichtverletzungen mit ein. Das ist unterhalb der Schwellenwerte rgelmäßig entbehrlich.

****) Risikofaktoren: - das Auswahlrisiko - Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde, - das Erfüllungs- bzw. Nichterfüllungsrisiko, - das „Terminrisiko“ - Leistungstermin und Folgen, - das Gewährleistungs- bzw. „Einsatz- und Ausfallrisiko“

 

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Schritt 11.2. Risikoanalyse: Eignung - Leistungsbeschreibung - Lieferung bzw. Abnahme - Mängelhaftung*)

 

Risikostufen bei Lieferung/Abnahme und während der Gewährleistung**)
Stufe 0 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
„Trivialprodukt“ „Eignungsleistung“ „Ausfall“ und immaterielle Schäden „Ausfall“ und materielle Schäden „Ausfall“ und Körperschäden etc.
„gefahrlos“ „nicht geeignet“ für Vertragszweck“ - unproblematischer Austausch - Nachlieferung Leistungen können nicht erbracht werden - Ausfall infolge eines Mangels - Rufschädigung, Imagebeeinträchtigung etc. Ausfall führt zu materiellen Schäden z. B. Einnahmeverlusten, Aufwendungen für Ersatzgeräte etc. Mangel der Leistung führt zu Körperschäden

 

Konkrete Risikostufen in der jeweiligen Vergabe:

Risikostufe (s.o.) “Leistungstyp” bzw. -art Leistungsbeschreibung***) Qualitätskontrolle Absicherungsmaßnahmen
Stufe 0
„gefahrlose Trivialleistung“

0

Standardprodukt entsprechend üblicher Erwartung - Vgl. §§ 434 I Nr. 2, 633 II Nr. 2 BGB

0

Keine besonderen Anforderungen - DIN- bzw. -Normen, allgemeine Beschreibung

0

Eingangskontrolle bzw. Abnahme wie üblich - Funktionsprüfung 0

  0

Ausreichend „allgemeine Eignung“ (§ 42 VgV), keine besondere Zuverlässigkeit, Fachkunde etc.
Stufe 1
„gefahrlose Eignungsleistung“

0

„Passprodukte“ - Austausch oder Nachlieferung bei fehlender Eignung für den Vertragszweck - Vgl. §§ 434 I Nr. 1, 633 Nr. 1 BGB

0

Leistungsbeschreibung mit besonderen Beschaffenheiten - Festlegung der Nachbesserungsmodalitäten und/oder Ersatzgeräte - Begründungspflicht - besondere Anforderungen (§ 42 ff VgV)

0

Tests, Güteprüfung, Abnahmemodalitäten - §§ 12 f VOL/B

0

Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelhaftung über zwei Jahre hinaus - Prüfung - § 13 IV VOL/B?

0

Erforderlichkeit „besonderer Eignung“ - Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Fachkunde (§§ 42 ff  VgV

Fortsetzung nach Anmerkungen

 

 

 

Hinweise
*) Ohne entsprechende Grundkenntnisse im Zivil- und Vergaberecht ist das System nicht verständlich. Basis bilden 1. Leistungsbeschreibung ist der Mangelbegriff des BGB - Vgl. die „Stufen“ nach §§ 434 I (Kauf), 633 I (Werkvertrag) BGB, 2. die Eingangskontrolle bzw. Abnahme (§§ 442, 641 BGB) , 3. Verjährungsfrist (§§ 438 <Kauf>, 634a <Werkvertrag> BGB), 4. Garantien (§ 443 BGB <Kauf>), 5. Eignung (§§ 42 VgV, 6, 7 II  VgV), 6. Sicherheiten (§§ 29 I, II VgV, 18 VOL/B, 232 f, 765 BGB).

**) Vor Ablieferung (Kauf - § 446, 447, 448 BGB) bzw. Abnahme (§§ 640, 641, 641a, 644 - 646 BGB) stehen dem Auftraggeber Erfüllungsansprüche bzw. Ansprüche wen Nichterfüllung oder wenn Pflichtverletzung infolge nicht vertragsgemäßer Leistung nach den §§ 280, 281, 323 BGB zu, die Beweislast für Mangelfreiheit trägt Auftragnehmer, die Vergütung ist nicht fällig, es bestehen Zurückbehaltungsrechte etc. - nach Ablieferung bzw. Abnahme trägt der Auftraggeber die Beweislast für Mängel, die Vergütung ist fällig, es kommt zum Gefahrübergang und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche läuft. Mit Garantien hat die Gewährleistung (nicht Verschleiß, nicht Haltbarkeit etc. - Vgl. § 443 BGB - jedenfalls im Kaufrecht nichts zu tun.

***) Die Einordnung der Leistung in dieses „System“ mit den erforderlichen Maßnahmen kann nur im Teamwork der Beschaffungsstelle und der Fachabteilung erfolgreich sein.
Man muss folglich mit diesem System u. a. erarbeiten

  • die Leistungsbeschreibung entsprechend den dargestellten „Stufen“
  • die erforderlichen „Eingangs- (Kauf) bzw. Abnahmekontrollen“,
  • die erforderliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist für das Auftreten „versteckter Mängel“
  • die Erforderlichkeit von Garantien, also besonderen Beschaffenheiten wie Haltbarkeit etc. oder hohe Verfügbarkeiten (Absicherung durch „Ersatzlauf“ bzw. „eingreifendes Zweitsystem“ bei Ausfall etc.
  • die Erforderlichkeit von Wartungs- und Pflegeverträgen bereits während der Gewährleistungszeit (Bedienungsfehler, Verschleiß etc.)
  • die Erforderlichkeit besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Insolvenzrisiko bei längerer Gewährleistungsfrist - Bankbürgschaft - Sicherheiten - Gewährleistungsbürgschaft), besonderer Zuverlässigkeit und Fachkunde,
  • die erforderlichen Zusatzmaßnahmen zur Kontrolle der Leistung während der Gewährleistungsfrist,
  • die erforderlichen Druckmittel wie Vertragsstrafe sowie Schadenspauschalierung bei Ausfall während der Gewährleistungsfrist etc. 

Erst dann, wenn diese Arbeiten erledigt sind, kann der Beschaffungsantrag vollständig ausgefüllt sein und weitergeleitet werden. Bei unvollständigen, fachlich falschen oder gar manipulierten Angaben sind Nachfragen etc. unvermeidlich - Zeitverlust!

 

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Fortsetzung Schritt 11.2.
Risikostufe (s.o.) “Leistungstyp” bzw. -art Leistungsbeschreibung Qualitätskontrolle Absicherungsmaßnahmen**)
Stufe 2 - Mangel und „Ausfall“ mit Folge immaterieller Schäden oder sonstiger erheblicher Nachteile 0 Risikoprodukte - Erforderlichkeit besonderer Beschaffenheiten*) - bei Kauf gegebenenfalls auch Erforderlichkeit von Garantien**) insbesondere bei Kauf (Vgl. § 443 BGB) 0 Information des Vertragspartners über Folgen des Ausfalls wen Mängeln (Imageschäden, Nichtausführbarkeit wesentlicher Staatsaufgaben in Vergabeunterlagen) 0 Tests, Güteprüfung, Abnahmemodalitäten - §§ 12 f VOL/B 0 Vertragsstrafe als Druckmittel - § 29 II VgV - VOL/B  
Besondere Anforderungen in der Leistungsbeschreibung mit Begründungen in Dokumentation (§ 7 I, III, IV VGV) Erforderlichkeit „besonderer Eignung“ - Bezug vom „Spezialisten“, besondere Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Fachkunde (§§ 42 f VgV) Reaktions- und Betriebsbereitschaftszeiten
Wartung oder Pflege bereits während der Gewährleistung***)
Verlängerung der Verjährungsfrist - § 9 III VGV
Gewährleistungssicherheit - § 29 II VgV
Stufe 3 - Mangel und „Ausfall“ mit Folge „messbarer“ materieller Schäden 0 Risikoprodukte - Erforderlichkeit besonderer Beschaffenheiten*) - bei Kauf gegebenenfalls auch Erforderlichkeit von Garantien**) insbesondere bei Kauf (Vgl. § 443 BGB) 0 Information des Vertragspartners über Folgen des Ausfalls wen Mängeln - konkrete prognostizierte Schadenshöhe pro Tag 0 Tests, Güteprüfung, Abnahmemodalitäten - §§ 12 f VOL/B 0 Schadenspauschalierung - Vgl. § 29 II VgV  
Besondere Anforderungen in der Leistungsbeschreibung mit Begründungen in Dokumentation (§ 8 VgV) Erforderlichkeit „besonderer Eignung“ – Bezug vom „Spezialisten“, besondere Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Fachkunde (§§ 42 f VgV) Vertragsstrafe als Druckmittel - § 9 II VGV
Reaktions- und Betriebsbereitschaftszeiten
Wartung oder Pflege bereits während der Gewährleistung
Verlängerung der Verjährungsfrist - § 9 III VGV
Gewährleistungssicherheit - § 29 II VgV
Versicherungen - Produkthaftpflicht etc.
Stufe 4 – Mangel führt auch zu Gefahr für Leben Gesundheit etc. 0 - wie zuvor 0 - wie zuvor -
konkrete Information des Vertragspartners über Körperschäden etc.
0 - wie zuvor - 0  - wie zuvor  

 

 

Hinweise
*) Besondere Beschaffenheiten entsprechen in etwa dem früheren Begriff der „zugesicherten Eigenschaften“ (bis 2002). Sie dienen der Absicherung des Auftraggebers gegen spezielle Vertragsrisiken durch eine qualifizierte Leistungsbeschreibung

**) Sämtliche Maßnahmen sind zu dokumentieren und zu begründen. Das folgt aus den § 8 I VgV. In der Regel ist hierzu unterhalb der Schwellenwerte für Schadenspauschalierungen, Vertragsstrafen, Verlängerung der Gewährleistungsfristen sowie Sicherheiten kein Anlass. Die Vorschriften des § 29 II VgV weisen enge Voraussetzungen auf. Bieter können gen unbegründete Vertragsstrafen etc. auch unterhalb der Schwellenwerte vorgehen (Vgl. z. B. Landesvergabesetz Thüringen etc.). Oberhalb der Schwellenwerte liegen insofern Entscheidungen der Vergabekammern vor. Vertragsstrafen etc. dürfen in der Regel nicht in AGB aufgenommen werden (fehlende Begründung, Unwirksamkeit nach §§ 307, 310 BGB) - Vgl. Schmitt, Michaela, CR 2010, 693, zu Vertragsstrafen und Schadenspauschalierungen in den BVB und EVB-IT.

***) Vielfach ist nicht bekannt, dass sich Gewährleistung = Mängelhaftung vor allem im Kaufrecht von einer Garantie erheblich unterscheiden. Garantien können sich beziehen auf Haltbarkeit etc.

 

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Schritt 11.3. Risikoanalyse: Verschärfung der AGB der öffentlichen Hand oder individuelle Verweisung auf die Geltung der jeweiligen AGB*)

 

Vertragswerk AGB-Klausel Verschärfung bezogen auf den konkreten Fall Begründung
BVB z. B. Schadenspauschalierungen bzw. Vertragsstrafen   Voraussetzungen des §§ 29 II VgV erfüllt - „erhebliche Nachteile“ etwa pro Tag (Einnahmeausfall etc.)
EVB-IT z. B. Schadenspauschalierungen, Verlängerung der Gewährleistungsfristen, Sicherheiten   Voraussetzungen des § 29 II VgV erfüllt
Sonstige AGB      
VOL/B z. B. § 29 II VgV sowie andere Fälle, in denen es heißt „soweit vereinbart...“   Erforderlichkeit der Individualvereinbarung z. b. zu besseren Überwachung infolge Zugangs zu den Produktionsstätten, Erstattung von Zwischenberichten etc.
Hinweis auf die Geltung der jeweiligen AGB der öffentlichen Hand - z. B. VOL/B   „Ergänzend gelten die VOL/B in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.“  

 

 

*) Sofern es sich um Individualvereinbarungen handeln soll, ist § 305 I S. 3 BGB zu beachten. Insofern werden Zweifel bestehen, wenn Auftraggeber immer wieder identische Formulierungen benutzen („für eine Vielzahl von Fällen formuliert“ = AGB). Insofern ist aber auch neben dem AGB-rechtlichen Problem der Inhaltskontrolle auch das vergaberechtliche Problem zu beachten, wonach Abweichungen von AGB der öffentlichen Hand einer Begründung bedürfen (Vgl. auch § 29 II VgV). Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die „Besonderen Vertragsvereinbarungen“ (im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarungen) keine AGB im Sinn der §§ 305 f BGB, sondern der Inhaltskontrolle nach den §§ 307, 310 BGB nicht unterliegende individuelle Vertragsvereinbarungen für diesen konkreten Vertrag bzw. das konkrete Vergabeverfahren einzustufen sind – Vgl. hierzu Schmitt, Michaela, Vertragsstrafen und Schadenspauschalierungen in AGB der öffentlichen Hand, insbesondere in BVB und EVB-IT, CR 2010, 693.

 

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Schritt 12. Eignung

Schritt 12.1.1.  Mögliche Eignungsnachweise etc.*)

 

Nachweise - Erklärungen - Ja oder Nein**) - „K.O.Kriterien“ Erklärungen und Angaben - „Eignung“ - „weiche Kriterien“***) Begründung für Ermessensentscheidung – „gerechtfertigt durch den Auftragsgenstand“ - § 42 VgV*)
Erklärung nach § 42 f VgV (keine Insolvenz etc.) sowie § 57  VgV (keine Verurteilung  nach den § 129 ff StGB etc.) - Auszug BZR Erklärung über Gesamtumsatz (letzte drei Jahre) des Unternehmens nach § 48  VgV - immer erforderlich die Erklärung nach § 48 VgV - in der Regel unterhalb der Schwellenwerte auch ausreichend, jedenfalls in kleineren Verfahren -
Bankauskunft nach § 45  VgV - Eigenerklärung Erklärung Umsatz der ausgeschriebenen Leistung (letzte drei Jahre) nach § 45 VV  
Berufshaftpflichtversicherung nach § 45 VgV - Eigenerklärung Liste der wesentlichen Leistungen in den letzten drei Jahren an öffentliche Auftraggeber mit Bescheinigung des  Auftraggebers nach § 45  VgV  
Lieferungen - Bescheinigungen von amtlichen Qualitätskontrollinstitute nach § 45  VgV - Eigenerklärung Liste der wesentlichen Leistungen in den letzten drei Jahren an private Auftraggeber mit Bescheinigung des Auftraggebers nach § § 45  VgV  
Studiennachweise nach § § 46  VgV - Eigenerklärung Vorlage von veröffentlichungspflichtigen Bilanzen oder Bilanzauszügen nach §  § 4  VgV 7 II c)  VGV  
Bescheinigungen über berufliche Befähigung nach § 465  VgV    
Eintragung in Handels- bzw. Berufsregister nach § 46  VgV    
Nachweis der Zertifizierung nach ISO 9001 ff nach § 46  VgV    
Nachweis der Präqualifikation nach § 46  VgV    

12.1.2. Weitere Nachweise und Erklärungen vor allem für Eignungskriterien in EU-Verfahren

 

Nachweise- Erklärungen - Ja oder Nein*) - „K.O.Kriterien**) Mögliche Erklärungen und Angaben - „Eignung“***) Begründung- Ermessensentscheidung
Vorlage der Bescheinigung für das Umweltmanagement nach § 46  VgV Beschreibung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 46  VgV  
Nachweis der Leistungsfähigkeit etc. bei Nachunternehmern nach § 46  VgV Beschreibung der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten  § 46  VgV  
Verpflichtungserklärung bei Nachunternehmereinsatz nach § 46  VgV Angaben über die technische Leitung oder technische Stellen für Qualitätskontrolle § 46  VgV  
Nachweis der Leistungsfähigkeit etc. von Mitgliedern der Bietergemeinschaft nach § 43 VgV Beschreibung der technischen Ausrüstung nach § 46  VgV  
Verpflichtungserklärung bei Bietergemeinschaften nach § 43 VgV Lieferungen - Muster, Beschreibungen, Fotos der Leistung nach § 46  VgV  
etc. Beschreibung der technischen Ausrüstung nach § 46  VgV  

 

 

Hinweise
*) In kleineren Verfahren unterhalb der Schwellenwerte muss beachtet werden, dass die Anforderung von Nachweisen etc. „durch den Auftragsgenstand gerechtfertigt“ sein muss. Hier wird vielfach „überzogen“ (Verletzung des Grundsatzes der „Verhältnismäßigkeit“). Diese Gefahr besteht auch in EU-Verfahren. Die Frage ist in Nachprüfungsverfahren entscheidungserheblich. 

**) Wenn diese Erklärungen verlangt werden, müssen sie mit Angebotsabgabe vorgelegt werden, sofern sich nicht in den Vergabeunterlagen Abweichendes enthalten ist (z. B. Vorlage auf Anforderung). 

***) „Weiche Kriterien“ spielen insbesondere für die Ermessensentscheidung (Eignung bejaht oder verneint) eine Rolle. Diese Kriterien unterscheiden sich von Bieter zu Bieter. Auch bei der Feststellung der Rangfolge im Teilnehmerwettbewerb sind diese Kriterien maßgeblich (Auswahl für die Aufforderung zur Angebotsabgabe). 

Wichtig: Eigungsnachweise und z. B. Nachweise der fachlichen Eignung unterliegen unterschiedlicher Prüfung:

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.06.2018 - Verg 4-18 - cloudbasierte Next-Generation-Bibliotheksinfrastruktur für Hochschulbibliotheken - Verstoß gegen § 122 IV S. 1 GWB: Unterschied zwischen Eignungsnachweise und Nachweisen für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (§ 46 Abs. 3 VgV - Fachkunde) - Fachkundenachweis „nur ohne Überschreitung der Grenzen des zur Auftragserfüllung Notwendigen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.10.2006 - 11 Verg 8/06) - Unzulässige Forderung von Nachweisen mit unzumutbarer Belastung der Teilnehmer (BGH, Urteil v. 10.06.2008, X ZR 78/07 - Nachunternehmererklärung; BGH Urt. v. 03.04.2012, X ZR 130/10 …) - Zumutbarkeit und Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand unbestimmte Rechtsbegriffe mit uneingeschränkte Rechtskontrolle durch die Vergabenachprüfungsinstanzen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.06.2014, VII - Verg 38/13) anders gemäß § 122 Abs. 4 Satz 1 GWB bei Eignungskriterien in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und in einem angemessenen Verhältnis. (§ 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VgV): Vorlage von Referenzen über frühere Aufträge - insofern Prüfung der Eignung: Entscheidungsspielraum (nur eingeschränkte Nachprüfung des Beurteilungsspielraums (insbesondere 1. zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt, 2. Beachtung allgemeiner Wertungsgrundsätze, 3. keine sachwidrigen Erwägungen in der Wertung (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.12.2011, VII - Verg 74/11)

 

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Schritt 12.2. Nachweisliste*)

 

12.2. Nachweisliste
Nr. Nachweise und Erklärungen Vorlage mit Angebot**) Vorlage auf Anforderung***)
00 Eigenerklärung nach § 50 VGV****) 00 00
00 Eigenerklärung über Handelsregistereintragung*****) - 46 VgV 00 00
00 Eigenerklärung über Eintragung in die Handwerksrolle*****) - 46 VgV 00 00
00 Eigenerklärungen über Umsätze des Unternehmens in den letzten drei Geschäftsjahren******) - 46 VgV 00 00
00 etc. - vgl. § § 46  VgV *******) 00 00
00 etc.    

00 Ersetzen und Zutreffendes einfügen!

 

Hinweise
*) Nachweisliste - früher nach § 8 III VOL/A - jetzt nicht mehr vorgesehen, aber sinnvoll zur einen Kontrolle und zur Kontrolle der Nachweise

**) Wenn diese Form gewählt wird, ist der Auftraggeber auch daran gebunden (Selbstbindung). M. E. kann dann § 56 VGV nicht eingreifen (Nachforderung im Ermessen des Auftraggebers nicht zulässig - Ausschluss nach § 57 VGV - zwingend).

***) Die Vorlage auf Anforderung soll dazu dienen, den Aufwand der Bieter bei Angebotsabgabe zu reduzieren und zu weitgehende Belastungen zu vermeiden (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Diese Variante hat jedoch den Nachteil, dass es der Bieter gewissermaßen in der Hand hat, sich von seinem Angebot zu lösen, indem den nachgeforderten Nachweis etc. nicht vorliegt. 

****) In der Regel reicht diese Erklärung in kleineren Verfahren aus, sofern keine besonderen Anhaltspunkte für unrichtige Angaben etc. bestehen. Wenn mehr als Eigenerklärungen verlangt werden, muss dies begründet werden (Wie? Unterstellung, dass der Bieter unrichtige Angaben macht!). 

*****) Die Eigenerklärung in die Eintragung in das Handelsregister des AG X, HRA oder HRB reicht aus - Vgl. §§ 8 ff HGB (Handelsregister und Unternehmensregister - außerdem dem Impressum und Geschäftsbriefen zu entnehmen. Das gilt auch für die Eigenerklärung über die Eintragung in die Handwerksrolle (nicht verlangt werden darf die Erklärung über die Innungsmitgliedschaft oder „Meisterbetrieb“ etc.).

******) Bei diesen und weiteren Erklärungen stellt sich regelmäßig die Frage, ob diese Angaben für die Ausübung der Ermessensentscheidung über die Eignung wirklich weiterführend sind. Vielfach lässt sich eine Rechtfertigung durch den Auftragsgenstand nicht feststellen (Vgl. § 46 VgV). 

*******) „Anleihen“ aus § 46 VgV sollten nur dann vorgesehen werden, wenn das durch den Auftragsgenstand gerechtfertigt ist (§ 46 VgV). Das dürfte unterhalb der Schwellenwerte vielfach nicht der Fall sein. Überzogene Anforderungen können den Wettbewerb beschränken und Bewerber bzw. Bieter von der Teilnahme am Wettbewerb abhalten.

 

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Schritt 12.3. Eigenerklärung nach §§ 123 I, II, 124 I Nr. 2 GWB, 45 VgV

(unterschrieben mit dem Angebot einzureichen)


 
Angebot des Bieters 00  
Anlage 00  
Eigenerklärung der Firma
- Bieter - 
 
Straße: PLZ/Ort
Tel: Fax: E-Mail:
     
Hiermit geben wir die nach §§ 123 I, II, 124 I Nr. 2 GWB, 45 VgV geforderten Erklärungen ab:
     
1. Über unser Vermögen ist das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren nicht eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden. 
Wir befinden uns nicht in Liquidation. 
2. Wir haben im Vergabeverfahren vorsätzlich keine unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf unsere Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgeben. 
Wir erklären, dass wir unseren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen sind und dass dies nicht durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.
Die Erklärungen  nach § 123 I, II GWB geben wir wie folgt ab::
Wir erklären, dass zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens i. S. d. § 123 I keine rechtskräftigen Verteilungen oder Geldbußenfestsetzungen wegen einer Straftat – einschließlich einer Verurteilung nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten - vorliegen:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Straf­gesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnah­me an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanziel­ler Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Ab­satz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlang­ter Vermögenswerte),
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Beste­chung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
10.. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
Wir sind darüber informiert, dass das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person einem Unternehmen zuzurechnen ist, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortli­cher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Datum: Ort:  
Firma/Unternehmen/Bieter
     
     
Name:   Unterschrift:

 

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Schritt 12.4. Muster für Eintragung in Berufs- oder Handelsregister nach § 44 I VgV

 

Unterschriebenen Eigenerklärung mit Angebotsabgabe nach § 44 I VgV zur Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung - Eintragung in Berufs- oder Handelsregister oder anderer Nachweis der erlaubten Berufsausübüng (vgl. Anhang X/ der Richtlinien Eu 2014/24
Anlage 00


 

Eigenerklärung zum Angebot 00
    • des Bieters 00
    • des Bewerbers 00 

1. Hiermit erklären wir, dass wir
    • unter HRA Nr. 00          oder
    • unter HRB Nr. 00
    • des Amtsgerichts 00
eingetragen und keine Anträge auf Sitzverlegung etc. gestellt sind 
 
2. Als Nachweis der Erlaubnis der Berufsausübung fügen  wir bei: 00.

3. Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen weisen wir den 
        • den Besitz der Berechtigung nach durch 00

        • die erforderliche Mitgliedschaft nach durch die Mitgliedschaft in 00 

    
Datum: 
Ort: 

Bieter/Unternehmen: 

i.A. 


(Bearbeiter/in)
Name: 
Vorname: 

 

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Schritt 12.5. Muster für Eignungsnachweise nach § 45 I VgV


Eigenerklärung über Umsätze abzugeben mit Angebotsabgabe*) 
Anlage 00


Unternehmen: 
- Bieter - 

1.Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Bieters in den Jahren 2000, 2000 und 2000
Gesamtumsatz 2000:
Gesamtumsatz 2000:
Gesamtumsatz 2000:
2. Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Bieters in den Jahren 20--, 20-- und 20-- für die Leistungen
Los 1: Gesamtumsatz 2000: Gesamtumsatz 2000: Gesamtumsatz 2000:
Los 2: Gesamtumsatz 2000: Gesamtumsatz 2000: Gesamtumsatz 2000:
Los 3: Gesamtumsatz 2000: Gesamtumsatz 2000: Gesamtumsatz 2000:
3. Eigenerklärung - Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen
3.1. Leistungen an private Auftraggeber (mit Anschrift und Ansprechpartner)
2000 Auftraggeber Rechnungswert Leistungszeit
2000 Auftraggeber Rechnungswert Leistungszeit
2000 Auftraggeber Rechnungswert Leistungszeit
4. Leistungen an öffentliche Auftraggeber
2000 Auftraggeber Rechnungswert Leistungszeit
2000 Auftraggeber Rechnungswert Leistungszeit
2000 Auftraggeber Rechnungswert Leistungszeit

Firma: 
Datum: 
Ort: 
(Bearbeiter/in)
Name:
Vorname: 

 

*) Es ist in jedem Einzelfall vom Auftraggeber zu prüfen, ob diese Eignungserklärungen für die Ermessensentscheidung durch den Auftragsgenstand „gerechtfertigt“ sind - vgl. §122 IV GWB: Eignungskriterien müssen „mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen“, was in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinfomation oder Aufforderung zur Interessenbestätigung aufzuführen ist. Die Voraussetzungen zeigen, dass „überzogene Anforderungen“ als Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen einzustufen sind - vgl. § 97 VI GWB: Ansprüche der Bieter etc. und Nachprüfungsverfahren drohen.

 

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Schritt 12.6. Muster für Eignungsnachweise bei Einsatz von Nachunternehmern nach 36 I VgV

(Eigenerklärung mit Angabe des Einsatzes von Nachunternehmen bzw. Herstellern mit Angebotsabgabe – Verpflichtungserklärung nur auf Anforderung)
Anlage 00

Eigenerklärung zu Nachunternehmern bzw. Herstellern sowie gegebenenfalls Eigenerklärung zur bereits vorliegender Verpflichtungserklärung (grundsätzlich allerdings Vorlage nur auf Anforderung)
Nachunternehmer bzw. Hersteller*) Leistung Anschrift, Tel., Fax, E-Mail und Angabe der zuständigen Person
1.    
2.    
3.    
Der Auftraggeber kann von dem Bieter eine entsprechende Eigenerklärung über das Vorliegen der Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmer bzw. Hersteller innerhalb angemessener Frist anfordern. Wir werden diese Eigenerklärung auf Anforderung nachreichen.**)
     
Bieter/Firma: 00    
Ort: 00 Datum: 00  
Name: Vorname: 00  

 

*) Vgl. § 36 I VgV - Wenn Großhändler zum Bieterkreis gehören (Marktübersicht!) sollten die Hersteller abgefragt werden (u. a. wegen notwendiger Ersatzteile?).

**)    Die sog. Verpflichtungserklärung der Nachunternehmer sollte nicht mit Angebotsabgabe, sondern von den in die engere Wahl kommenden Bietern (Rang 1 bis 3) auf Anforderung verlangt werden, da dies regelmäßig zwischen Bieter und Nachunternehmern Verträge unter der Bedingung der Zuschlagserteilung verlangt. Das kann aufwändig sein. 

 

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Schritt 12.7. Eigenerklärung - Angebote von Bietergemeinschaften - Mitglieder - Rechtsform der Bietergemeinschaft - Bevollmächtigter der Bietergemeinschaft

 

Anlage 00

Wir erklären, dass wir eine Bietergemeinschaft*) gebildet haben
Rechtsform: Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit gesamtschuldnerischer Haftung ja
Andere Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung (genaue Angaben): 00
 
Mitglieder der Bietergemeinschaft sind:
1.Firma Anschrift:
Tel:
Fax:
E-Mail:
Vertreter:
Unterschrift:
2.Firma Anschrift:
Tel:
Fax:
E-Mail:
Vertreter:
Unterschrift:
3.Firma Anschrift:
Tel:
Fax:
E-Mail:
Vertreter:
Unterschrift:
etc.    

 

Bevollmächtigter Vertreter für Abschluss und Durchführung des Vertrags:**)
Name  
Vorname  
Firma  
Tel:  
Fax:  
E-Mail:  
Unterschrift  

 

*) Die übrigen Anlagen aus der Nachweisliste sind von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft mit dem Angebot der Bietergemeinschaft entsprechend den Angaben in der Nachweisliste einzureichen.

**) Der bevollmächtigte Vertreter sowie die anderen Angaben können zwar gegebenenfalls vor Zuschlag nachgefordert werden, sollten aber zur Vermeidung von Zeitverlusten durch Rückfragen etc. vermieden werden. 

 

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Schritt 13. Zuschlagskriterien – Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots - § 58 VgV*)

Schritt 13.1. Übersicht - Systematik der Zuschlags 

 

Teilnahmeauswahlkriterien § 42 VgV Abprüfung im Teilnahmewettbewerb - § 42 VgV**)
Eignungskriterien § 42 VGV) Abprüfung bei der Ermessensentscheidung nach §§ 42 f, dann 58, 60 VgV
Preis und weitere bekannt gemachte (!) Kriterien - § 58 VgV
Gewichtung***) und Kriterien - § 58  VgV - Rechtfertigung durch den Auftragsgenstand?
Punkte oder Prozentzahl Kriterien Begründung
00 % oder 00 Punkte Preis als Kriterium neben anderen Kriterien Der Preis kann weniger als 40 % bzw. 40 Punkte betragen, wenn entsprechende Gewichtung begründet wird....
00 % oder 00 Punkte Weitere Kriterien***) neben dem Preis - Vgl. - § 58 VgV Begründung der Zulässigkeit des Kriteriums und seines Gewichts - Vgl. - § 58 VgV - vgl. Leistungsbeschreibung - vgl. § 127 GWB
00 Qualität Leistungsbeschreibung?
00 Technischer Wert Leistungsbeschreibung?
00 Ästhetik ?
00 Zweckmäßigkeit ?
00 Umwelteigenschaften  
00 Betriebskosten Leistungsbeschreibung?
00 Lebenszykluskosten  
00 Rentabilität ?
00 Kundendienst und technische Hilfe Leistungsbeschreibung?
00 Lieferzeitpunkt Leistungsbeschreibung?
00 Lieferungs- und Ausführungsfristen Leistungsbeschreibung?
00 etc. ?

 

*) Vgl. §§ 58, 61 VgV - § 127 GWB (auch Art. 53 Richtlinie 2004/18). Danach ist der Zuschlag entweder auf das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ oder auf den „niedrigsten“ zulässigen Preis zu erteilen (vgl. § 58, 61 VgV - auch Art. 55 - “ungewöhnlich niedrige Angebote”). 

**) Ein schwerwiegender Fehler ist die Vermischung von Eignungs- und Wertungskriterien, indem z. B. neben dem Preis nochmals die in der Vorstufe der Prüfung bereits durchgeführte Eignungswertung zur „Verdrängung“ des Zuschlagskriteriums „Preis“ nochmals in die Wertung eingebracht wird. 

***) Wenn Kriterien neben dem Preis vorgesehen sind, muss auch eine entsprechende Gewichtung für Preis und weitere Kriterien begründet und dokumentiert werden.

 

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13. Zuschlagskriterien - „Wertungskriterien“
Schritt 13.2. Beispiel aus dem IT-EDV-Bereich*)

 

Preisrang - Gewicht Weitere Kriterien neben dem Preis Zusätzliche Kriterien Punkte - Obergrenze 100
70 % = 100 Punkte 30 % = 100 Punkte Projektleiter - Qualifikation bis 35
    Stellvertreter - Qualifikation bis 25
    Mitarbeiter - Qualifikation bis 10
    00 bis 10
    00 bis 10
    Präsentation bis 10
Bieter Preise der Bieter - Preisrang - 70 % - von erreichbaren 100 Punkten Rang nach Kriterien - 30 % - von erreichbaren 100 Punkten Gesamtrang - 70 % bzw. 30 % bzw. Punkte - Preis - Punkte Kriterien
Bieter 1 280.000 - Rang 5 = 50 Punkte 70 Punkte - Rang 2 120 - Rang 5
Bieter 2 240.000 - Rang 1 = 100 Punkte 60 Punkte - Rang 3 160 - Rang 1
Bieter 3 260.000 - Rang 3 = 80 Punkte 55 Punkte - Rang 4 135 - Rang 4
Bieter 4 270.000 - Rang 4 = 70 Punkte 80 Punkte - Rang 1 150 - Rang 2
Bieter 5 250.000 - Rang 2 = 90 Punkte 50 Punkte - Rang 5 140 - Rang 3

 

*) Weitere Kriterien neben dem Preis kommen vor allem bei Planungs- und Entwicklungsleistungen, also meist Freiberufler-Leistungen, in Betracht, wenn es auf persönliche Fachkunde etc. ankommt (z. B. IT-Projekt etc.). Aber selbst hier sollte man vorsichtig sein. Nicht unbedenklich sind auch die Vorschläge aus der UFAB - auf jeweilige Fassung achten, Änderungen möglich -, da es sich auch dort teils um eine Vermischung von zusätzlichen Wertungskriterien mit Bestandteilen der Leistungsbeschreibung etc. handelt.

 

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Schritt 14. Teilnahmewettbewerb

Schritt 14.1. Dokumentation der Erforderlichkeit des Teilnahmewettbewerbs*) 

 

Gründe Vorschrift Begründung
Erforderlichkeit weiterer Markterkundung - unvollständige Marktübersicht §§ 16, 17 VgV  
NOV §§ 16, 17 VgV  
Verhandlungsverfahren    
Sonstiges    

 

*) Nicht erforderliche Teilnahmewettbewerbe kosten Zeit und verursachen Mehraufwand. Es ist daher strikt zu prüfen, ob dieser Schritt TNWB erforderlich ist. 

 

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Schritt 14.2. Auswahlkriterien, -verhandlung und Auswahl im Teilnahmewettbewerb

Beispiel aus dem IT-Bereich - Auswahl für Aufforderung zur Angebotsabgabe oder Auftragsverhandlungen*)

 

14.2.1. Auswahlkriterien Beispiel
Erhebliche Auswahlkriterien Bitte hier konkrete Angaben: Mögliche Punktzahl - 100 Erreichte Punktzahl
Umsätze in den letzten drei Jahren Private Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber:
3  
Umsätze im EDV-IT-Bereich in den letzten drei Jahren Private Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber:
3  
Umsätze in den letzten drei Jahren im Bereich Planung Private Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber:
3  
Umsätze in den letzten drei Jahren  im Bereich Erstellung Private Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber:
3  
Umsätze in den letzten drei Jahren im Bereich Pflege Private Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber:
3  
Eigenleistungen in Planung, Erstellung, Pflege in % Umsatz (letzten drei Jahre) Planung:
Erstellung:
Pflege:
5 **)
Einsatz von Subunternehmern unter Benennung der Bereiche in % Umsatz (letzten drei Jahre) Planung:
Erstellung:
Pflege:
5 **)
Eigene Softwareprodukte (für diesen Auftrag relevante Beispiele)   25 **)
Eingesetzte Technologien   10 **)
Personelle Besetzung von Projekten inkl. Qualifikation - konkrete Beispiele: 1.
2.
3.
4.
5.
10 **)
Anzahl der weiteren Mitarbeiter für den Einsatz in den hier ausgeschriebenen Bereichen Zahl der weiteren Mitarbeiter: in den letzten drei Jahren 10 **)
Konkrete Referenzen   10 **)
Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung   5 **)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung   5 **)
Gesamtpunktzahl:      
Rang im Teilnahmewettbewerb:      

 

*) Das Beispiel ist auf ein größeres IT-Projekt bezogen - in anderen Fällen reichen meist z. B. die Umsätze der letzten drei Jahre etc. aus  Auftragsgegenstand - vgl.§§ 42 ff VgV

 

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Schritt 14.3. Auswahl im Teilnahmewettbewerb*)

 

Bekanntmachung Erledigungsdatum Bearbeiter/in und Datum
an/in zu veröffentlichen (Medien):



Wiedervorlage    
Auswahl Maßnahmen 00  
Verhandlungsleiter: Vertreter der Vergabestelle 00  
Weiterer Vertreter der Vergabestelle 00  
Zahl der Bewerber Bewerber  
Nr. Name - Firma etc.  
1 00
2 00
etc. 00
Auswahlkriterien    
Feststellung der aufzufordernden Bewerber Bewerber Ja Feststellung der aufzufordernden Bewerber
1 00
2 00
3 00
4 00
etc 00
Begründung 00
Feststellung der nicht aufzufordernden Bewerber Bewerber Nein  
1 00
2 00
3 00
4 00
etc. 00
Begründung 00
Ende der Auswahlverhandlung: 00 00 Datum
Verhandlungsleiter: 00 00 Unterschrift
Weitere Person 00 00 Unterschrift
Weitere Veranlassung    
Bewerber     Bearbeiter/in
1   00 00
2   00 00
3   00 00
etc.   etc.  
Aufforderung zur Angebotsabgabe 00 Erledigung 00  

 

*) Auch bei einem Teilnahmewettbewerb darf die Auswahl nicht unsachlich oder gar willkürlich erfolgen. Vgl. § 134 GWB - Informationspflicht auch für Bewerber.

 

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Schritt 15. Wahl der Verfahrensart*)

Schritt 15.1. Verfahrensarten - Übersicht

 

15.1.1. Innovationspartnerschaft nach §§ 14 I, 19 VgV - selten - kritischer Bereich - Ausnahmefregelung - Wettbewerbsbeschränkung 
15.1.2. Wettbewerblicher Dialog nach §§ 14 I, III,  18 VgV - kritischer Bereich - Ausnahmeregelung - Wettbewerbsbeschränkung
15.1.3. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach §§ 14 II,III,  17 VgV - kritischer Bereich - Ausnahmeregelung - Wettbewerbsbeschränkung

Verfahrensarten mit mehr „Wettbewerb“
15.1.4. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach §§ 14 I, III , 17 VgV
15.1.5. Nichtoffenes  Verfahren mit Teilnahmewettbewerb nach  §§ 14 I, II, 16 I VgV
15.1.6. Offenes  Verfahren - §§14 I, II, 15 VgV

 

Schritt 15.2. Wahl der Verfahrensart

 

Verfahrensart Begründung
Besonders riskante und schwierige Verfahrensarten  
15.2.1. Innovationspartnerschaft nach §§ 14 I, 19 VgV  
15.2.2. Wettbewerblicher Dialog nach §§ 14 I, III, 18 VgV  
Weitere Verfahrensarten**)  
15.2.3. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb - §§ 14 IV, 15 V  
Mögliche Fälle des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb - „Ausnahmeregelung“ Gewählte Variante und konkrete Begründung
§ 14 IV Nr. 1 keine oder keine geeigneten Angebote 00  
§ 14 IV Nr. 2 a) Kunstwerk etc. 00
  b) Technische Gründe - kein Wettbewerb 00
  c) Ausschließliches Recht - gewerbliche Schutzrechte 00
§ 14 IV Nr. 3 äußerste, zwingende Dringlichkeit 00
§ 14 IV Nr. 4 Forschungszwecke etc. 00
§ 14 IV Nr. 5 “zusätzliche Lieferungen” 00
§ 14 IV Nr. 6 Lieferleistung - gehandelt an Warenbörse  00
§ 14 IV Nr. 7 Leistung zu “günstigen Bedingungen” 00
§ 14 IV Nr. 8 Planungswettbewerb etc. 00
§ 14 IV Nr. 9 “Wiederholungsdienstleistung” 00
§ 14 V Bericht an Kommission im Fall des § 14 IV Nr. 1 00
 
15.2.4. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb - §§ 14 III, 15 V Gewählte Variante und konkrete Begründung
Mögliche Varianten  
§ 14 III Nr. 1 Erfüllung der Bedürfnisse nur mit Anpassung  
§ 14 III Nr. 2 Konzeptionelle oder innovative Lösungen
§ 14 III Nr. 3 Konkrete Umstände: Art, Komplxität, rechtlicher oder finanzuieller Rahmen, damit einhergehende Risiken - Vergabe nur nach vorherigen Verhandlungen
§ 14 III Nr. 4 Leistung nicht mit ausreichender Genauigkeit durch technische Normen etc. beschreibbar
§ 14 III Nr. 5 Keine Einreichung ordnungsgemäßer oder nur unannehmebare Angebote im Offenen oder Nichtoffenen Verfahren
Ergebnis  

 

*) Die Prüfung der Verfahrensarten folgt dem Grundsatz von der Ausnahme zur Regel - wir prüfen also von § 3 15 - 19  VgV. Es handelt sich um Ausnahmevorschriften, die grundsätzlich „eng“ auszulegen sind - das bedeutet, dass die jeweilige Verfahrensart im „Zweifslfall“ nicht gewählt werden sollte - oder nur nach weiterer intensiver Prüfung (z. B. durch ein weiteres externes Gutachten etc.)

**)    Insoweit sind „sichere“ Begründungshilfen zu nutzen, falls vorhanden.

 

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Schritt 16. Aufforderung zur Angebotsabgabe*)
Vorgegebenes „Muster“ der Bekanntmachung benutzen - §§ 37, 39 VgV.

 

 

*) Nach § 37 II VgV ist die „Auftragsbekanntmachung“ nach den Vorgaben der Spalte 16 der Tabelle 2 des Anhangs der DurchführungsVO (EU) 2019/1780 i. V. m. § 10 a VgV zu erstellen. 

 

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Schritt 17. Bewerbungsbedingungen*) 
Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen nach VgV

 

Die Vergabe der Lieferungen und Leistungen richtet sich nach der VgV in ihrer zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe geltenden Fassung. Diese Bewerbungsbedingungen dienen der Information von Bewerbern und Bieter, um die Nichtberücksichtigung bzw. den Ausschluss im Teilnahmewettbewerb oder von Angeboten zu vermeiden (§ 42 f, 57 VgV). Nach der Rechtsprechung dürfen wir von fachkundigen Teilnehmern und Bieter ausgehen. Die jeweils aktuelle VGV ist auf zahlreichen Internetseiten abrufbar. Im EU-Verfahren gelten die §§  97 ff GWB, 1 ff VgV (Abschnitt 2) sowie u. a. die §§ 97 ff GWB bzw. die Vergabeverordnung. 
Wir weisen auf folgende Grundsätze der VgV für Vergabeverfahren hin, ohne dass dies abschließend ist: 

  1. Die Vergabeunterlagen bestehen aus dem Anschreiben, diesen Bewerbungsbedingungen, der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen (§ 29 I Nr. 2, 3 VgV). 
  2. Die Bekanntmachung bzw. das Anschreiben sind zu beachten (Formalien, Kennzeichnung der Angebote, Eingang bei der angegebenen Stelle, Fristen etc. - §§ 20 VgV). 
  3. Die zulässigen Kommunikationsmittel sowie die jeweils gewählte Art der Informationsübermittlung werden in den Vergabeunterlagen angeben (§ 11 VgV). Grundsätzlich können wir die Übermittlung auf dem Postweg, direkt, per Telekopie oder elektronisch vornehmen sowie die genannten Wege kombinieren. 
  4. Für Form und Inhalt Angebote sind die §§ 57 VgV zu beachten. 
  5. Nach § 29 II VgV sind VOL/B sowie gegebenenfalls sonstige Ergänzende oder Besondere Vertragsbedingungen für den Vertragsinhalt vorzusehen. Beifügung, Hinweise etc. der Bieter auf Bewerber- oder Bieter-AGB im Angebot können zum Ausschluss des Angebots (Änderung - Vgl. § 57 VgV) führen.
  6. Bewerbungen, Anfragen etc. und Angebote sind in deutscher Sprache einzureichen, soweit in den Vergabeunterlagen keine abweichende Regelung getroffen ist. 
  7. Angebotsbearbeitungskosten werden nicht erstattet, soweit keine abweichende Bestimmung in den Vergabeunterlagen enthalten ist. 
  8. Angebote können nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist zurückgezogen werden (§ 20 VGV). Danach sind sie bis zum Ablauf der Bindefrist bindend (Vgl. § 20 VgV). 
  9. Die Fristen (Teilnahme-, Angebots- und Bindefrist - § 20 VgV -- sind der Bekanntmachungen bzw. dem Anschreiben zu entnehmen.
  10. Auskünfte können Bewerbern bzw. Bietern erteilt werden. Es wird gebeten, Auskünfte per Fax oder E-Mail zu übermitteln. Verhandlungen sind unzulässig (§ 15 VGV). 
  11. Nachweise, Erklärungen oder weitere Unterlagen (z. B. Bürgschaften etc.) sind entsprechend den Vergabeunterlagen mit dem Angebot vor Ablauf der Angebotsfrist vorzulegen, soweit sich nicht aus den Vergabeunterlagen Abweichendes ergibt (z. B. Vorlage erst auf Anforderung durch den Auftraggeber..
  12. Die Zulassung von Nachunternehmern und die jeweiligen Voraussetzungen (Angabe der Nachunternehmer, Eignung, Verpflichtungserklärungen etc.) ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
  13. Für Bietergemeinschaften ist § 43 VgV zu beachten (Benennung der Mitglieder, des bevollmächtigten Vertreters, Gesamtschuldnerschaft). Einzelheiten folgen gegebenenfalls aus den Vergabeunterlagen. 
  14. Nebenangebote und/oder Änderungsvorschläge sind nicht zugelassen, sofern sich nicht aus den Vergabeunterlagen Abweichendes ergibt. 
  15. Ausschluss und Nichtberücksichtigung von Angeboten sind in § 57 VgV geregelt. Insbesondere unvollständige oder formwidrige, Angebote schuldhaft verspätete Angebote, Angebote mit Änderungen, Bieterverstöße durch wettbewerbsbeschränkende Abreden etc. sind regelmäßig zwingend auszuschließen. 
  16. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde (Eignung) unterliegt unserer nachvollziehbaren Ermessensentscheidung - Bieter mit fehlender Eignung dürfen wir nicht berücksichtigen (§§ 42 ff VgV). Auf Ziff. 11 dieser Bewerbungsbedingungen wird verwiesen. 
  17. Aufklärungen über das Angebot oder die Eignung von Bietern sind nach unserer Aufforderung zulässig (§14 f VgV). Verhandlungen sind nur im Rahmen der §§ 14 ff VgV zulässig. Wir bitten daher, von entsprechenden Ersuchen etc. abzusehen. 
  18. Angebote sind nicht berücksichtigt, wenn bis zum Ablauf der Bindefrist kein Auftrag erteilt wurde. Für Informationen gilt § 20 VgV. 
  19. Für das hier vorliegende EU-Verfahren gelten erhebliche Besonderheiten, die u. a. in den §§- VgV und den §§ 97 ff GWB sowie den Vergabeverordnungen geregelt sind. 
  20. Diese Bewerbungsbedingungen dienen der Information der Bewerber und Bieter, sind nicht abschließend und geben lediglich die wichtigsten Bestimmungen des GWB und der VgV wieder.
Stand: Vergabestelle:

 

 

*) Lesbarkeit? - Schrift Punkt 12? - Zahlreiche Bewerbungsbedingungen sind viel zu umfangreich. Zweck dieser Bewerbungsbedingungen ist es, die Bewerber bzw. Bieter kurz und knapp über das Vergabeverfahren zu informieren, wobei durchaus von durchschnittlicher Fachkunde ausgegangen werden kann. 

 

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Schritt 18.: Vergabereife*) - Absendung der Vergabeunterlagen 

Schritt 18.1. Feststellung der Vergabereife nach Erledigung aller Punkte der Vergabevorbereitung 

 

Dokumentation der Schritte Erledigungszeitpunkt Bearbeiter/in
Unterschrift
Vergabeunterlagen oder Beifügung/Anlage - schattiert (gelb)
Beschaffungsplanung 0 0  
Bedarfsermittlung 0 0  
Erste Markterkundung 0 0  
Erste Leistungsbeschreibung 0 0  
Erste Ausführungsfristen 0 0  
Vorinformationsverfahren      
Mängelhaftung - Gewährleistungsfrist 0 0  
Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit 0 0  
Wirtschaftlichkeitsrechnung 0 0  
Haushaltsmittel 0 0  
Beschaffungsantrag - Schritt 1. Schritte 1.-7.**) 0 0  
Kontrolle und Bearbeitung des Beschaffungsantrags 0 0  
Markterkundung - Schritt 4. 0 0  
Marktübersicht Schritt 4.7 0 0  
Auftragswert - Schätzung - Schritt 5. und 6. 0 0  
Zeitrahmen, Fristen - Schritt 7. 0 0  
Leistungsbeschreibung - Schritt 4.6. 0 0  
Lose - Schritt 8. 0 0  
Risikoanalyse - Schritt 10. 0 0  
Individualvereinbarungen wie Vertragsstrafen, Sicherheiten etc. - Schritt 10. 0 0  
Nebenangebote - Schritt 9. 0 0  
Teilnahme- und Eignungskriterien - Schritt 11. 0 0  
Nachweise, Erklärungen - Schritt 11.
Nachweisliste Schritt 11.2.
Muster Nachweise Schritt 11.4.
0

0  
Verfahrensart - Entscheidung Schritt 14. 0 0  
Zuschlags- /Wertungskriterien - Schritt 12. 0 0  
Bewerbungsbedingungen - Schritt 16. 0 0  
Entwurf Anschreiben - Schritt 16. 0 0  
Entwurf Bekanntmachung - Schritt 13.2. 0 0  
Feststellung der Vergabereife - Schritt 17. 0 0  
Einschalten von Gremien - Schritt 17. 0 0  
Bekanntmachung - Schritt 13.2. 0 0  
Anschreiben - Schritt 15. 0 0  
Kommunikationsmittel - Anschreiben Schritt 15. 0 0  
Absendung der Vergabeunterlagen - Schritt 17.3.      

 

*) Zumindesst in größeren Vergabeverfahren sollte die Feststellung der sog. Vergabereife in der Dokumentation enthalten sein. Es handelt sich um eine letzte Kontrolle vor der Bekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Grundsätzlich beginnt das Verfahren „offiziell“ mit der Bekanntmachung. Die Entscheidungen mit Begründung werden indessen vorher getroffen und sind in der Dokumentation enthalten.

**) Der Beschaffungsantrag ist von der Bedarfsstelle = Fachabteilung möglichst vollständig via Intranet etc. an die Beschaffungsstelle = Einkauf zu übermitteln und von der Beschaffungsstelle zu kontrollieren - im Interesse aller Beteiligten. 

 

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Schritt 18.2. Die folgenden Schritte werden mittels e-Vergabesystem durchgeführt.

 

Überholt - früher Absendung der Vergabeunterlagen*) - vgl. Schritt 17.3. - bzw. Bewerberunterlagen bei Teilnahmewettbewerb - Absende- und Einsichtsliste**)

 

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Schritt 19. Eingang bis „Wertung“ von Angeboten*) -  Bereich e-Vergabe

Schritt 19.1. Öffnung (§ 55 VgV)  und Dokumentation (8 I VgV)**)

 

Dokumentation Blatt 1
Vergabestelle 00
Abteilung - Beschaffungsstelle 00
Vergabeverfahren - Aktenzeichen 00
1. Vertreter/in des Auftraggebers 00
2. Vertreter/in des Auftraggebers 00
Datum und Uhrzeit - Beginn 00
Keine Anwesenheit der Bieter 00
  Bieter 1 Bieter 2 Bieter 3 Bieter 4
Name        
Anschrift        
e-Vergabe        
Eingang des Angebots - Datum/Uhrzeit        
Angebot in verschlossenem Umschlag        
Unterschrieben        
Faxangebot        
E-Mail-Angebot        
Angebot - qualifizierte Signatur        
Angebot - fortgeschrittene Signatur        
Endbetrag des Angebots        
Andere den Preis betreffende Angaben        
Nebenangebot        
Besonderheiten        
Anmerkungen        
Datum und Uhrzeit - Ende  
Abteilung - Beschaffungsstelle  
Maßnahme zur Verwahrung der Angebote und Anlagen  
Sicherung der Vertraulichkeit - Maßnahmen  
1. Vertreter/in des Auftraggebers - Unterschrift  
2. Vertreter/in des Auftraggebers - Unterschrift  

 

Weitere Bieter vgl. Blatt 2 ff.

 

*) Ab Ablauf der Angebotsfrist werden alle Vergabeverfahren mittels der e-Vergabe identisch abgewickelt -

**) Die Öffnung der Angebote erfolgt nach § 55 VgV. Die Öffnung ist von „mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam“ durchzuführen und zu dokumentieren. Bieter sind nach wie vor nicht zugelassen. Für die Dokumentation sind Mindestangaben zu machen. 
Sorgfältige Verwahrung und vertrauliche Behandlung der Angebote mit Anlagen und der Dokumentation über die Öffnung sind erforderlich - § 54 VgV.

 

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Schritt 19. Eingang bis Wertung von Angeboten

Schritt 19.2. Nachforderung - Aufklärung und Verhandlungen*) - vgl. § 56 VgV

 

Aufklärung über Angebot und Eignung des Bieters:
Vergabestelle 00  
Abteilung - Beschaffungsstelle 00  
Vergabeverfahren - Aktenzeichen 00  
1. Vertreter/in des Auftraggebers 00  
2. Vertreter/in des Auftraggebers 00  
Aufklärungsverhandlung 00  
Datum und Uhrzeit - Beginn 00  
Aufklärung über Angebot Bieter 00 Ergebnis 00
Punkt 1 00 00
Punkt 2 00 00
etc. 00 00
Aufklärung über Eignung 00 00
Punkt 1 00 00
Punkt 2 00 00
etc. 00 00
Sonstiges 00 00
00 00 00
Datum und Uhrzeit - Ende 00
Abteilung - Beschaffungsstelle 00
Ergebnis Angebot 00
Ergebnis Eignung 00
Empfehlung für Wertung 00
1. Vertreter/in des Auftraggebers - Unterschrift 00
2. Vertreter/in des Auftraggebers - Unterschrift 00

 

*) Nach § 56  VgV „dürfen“ die Auftraggeber von Bietern 

  • nur Aufklärungen verlangen über
  • das Angebot
  • oder deren Eignung. 

Verhandlungen sind unzulässig (vgl. Text der §§ 18  VGV). 

Die Grenze zwischen Aufklärung und Verhandlung dürfte im Einzelfall nicht einfach zu ziehen sein. 

„Aufklärung“ kann sich nur auf einen bereits im Angebot enthaltenen Bestandteil beziehen, der im Angebot enthalten ist. Das gilt auch hinsichtlich der Eignung. Hier geht es um die vorgelten Nachweise und Erklärungen - inhaltlich. In beiden Fällen kann es m. E. nicht um Ergänzungen oder Vervollständigung etc. gehen. Wie bisher wird es hier sicherlich zu erheblichem Streit darüber kommen, ob die Grenzen eingehalten sind oder nicht. Die Aufklärung ist zu dokumentieren - Vgl. § 8 VgV.

 

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Schritt 19. Eingang, Verwahrung und Prüfung etc. bis „Wertung“ von Angeboten - §§ 54 f VgV

Schritt 19.3. Prüfung nach § 56  VgV*)

 

Prüfung Blatt 1
Vergabestelle 00
Abteilung - Beschaffungsstelle 00
Vergabeverfahren - Aktenzeichen 00
Mitarbeiter/in der Beschaffungsstelle 00
Weitere/r Mitarbeiter/in 00
Datum und Uhrzeit - Beginn 00
Keine Anwesenheit der Bieter 00
  Bieter 1 Bieter 2 Bieter 3 Bieter 4
Name 00 00 00 00
Anschrift 00 etc.      
Vollständigkeit - z. B. Nachweise, Erklärungen, Bürgschaften etc.- Vgl. Liste nach § 8 III VgV        
Rechnerische Richtigkeit        
Fachliche Richtigkeit        
Besonderheiten        
Anmerkungen        
Nachforderungen nach § 56 VgV        
Frist für Nachforderung        
Datum und Uhrzeit - Ende 00
Mitarbeiter/in der Beschaffungsstelle 00
Unterschrift 00
Nachforderung veranlasst 00
Fristablauf 00
Eingang des Nachweises etc. - Datum/Uhrzeit 00
Weiterleitung zur Wertung 00
Datum/Uhrzeit 00
Mitarbeiter/in der Beschaffungsstelle 00
Unterschrift 00
Weitere/r Mitarbeiter/in 00
Unterschrift 00

 

Weitere Bieter Vgl. Blatt 2 ff.

 

*) Die Prüfung ist erheblich entschlackt in § 56 VgV enthalten. Hier sind in der Prüfung nur folgende Punkte zu behandeln: 

  • Vollständigkeit
  • Rechnerische Richtigkeit
  • Fachliche Richtigkeit. 

Allerdings verlangt § 56 VgV uneingeschränkt die Prüfung sämtlicher Angebote.

 

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Schritt 19. Eingang, Verwahrung, Prüfung, Ausschluss etc. bis „Wertung“ von Angeboten - §§ 54 f VgV

Schritt 19.4.1. Ausschluss und Ermittlung des wirtschaflichsten Angebots nach §§ 58 f VgV*)

 

Wertung Blatt 1 Sofern mehr als vier Bieter - zusätzliches Blatt anlegen!
Vergabestelle 00
Abteilung - Beschaffungsstelle 00
Vergabeverfahren - Aktenzeichen 00
1. Mitarbeiter/in der Auftraggebers 00
2. Mitarbeiter/in des Auftraggebers 00
Datum und Uhrzeit - Beginn 00
Keine Anwesenheit der Bieter 00
Bieter 1 2 3 4 Anmerkungen - Gründe
Name 00 00 00 00 00
Anschrift 00 00 00 00 00
I. Ausschluss nach § 57 VgV 00 00 00 00 00
a) ohne geforderte oder nachgeforderte Erklärungen 00 00 00 00 00
b) fehlende Unterschrift bzw. fehlende elektronische Signierung 00 00 00 00 00
c) Eintragungen nicht zweifelsfrei 00 00 00 00 00
d) Änderungen oder Ergänzungen 00 00 00 00 00
e) nicht form- oder fristgerecht - Verschulden 00 00 00 00 00
f) unzulässige Abrede 00 00 00 00 00
g) nicht zugelassene Nebenangebote 00 00 00 00 00
II. Nichtberücksichtigung nach § 42 f  VgV) 00 00 00 00 00
III. Eignungsprüfung - § 19 V, 2 I - VGV 00 00 00 00 00
III.1. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 00 00 00 00 00
III.2. Zuverlässigkeit 00 00 00 00 00
III.3. Fachkunde 00 00 00 00 00
  00 00 00 00 00
Datum und Uhrzeit - Ende 00
Mitarbeiter/in der Beschaffungsstelle - Unterschriften 1. Mitarbeiter/in 2. Mitarbeiter/in
Nachforderung veranlasst**)  
Fristablauf  
Eingang des Nachweises etc. - Datum/Uhrzeit  
Weiterleitung zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots  
Datum/Uhrzeit  
Mitarbeiter/in der Beschaffungsstelle  
Unterschrift  

 

 

*) Der Ablauf ist exakt durchzuführen - Stufe für Stufe - keine Vermischung der Stufen! Keine „Doppelwertung“ (Trennung der Eignungs- und Zuschlagskriterien). 

**) Nachforderungen „können“ nach dem Wortlaut des § 56 VgV erfolgen. Der Ermessensspielraum ist jedoch auf Null reduziert, wenn die Nachweise etc. mit Angebotsabgabe verlangt werden (Selbstbindung). Achtung: Wenn der Bieter der Nachforderung nicht fristgemäß folgt, kann er über den Ausschluss nach § 57 VgV von der Bindung an sein Angebot loskommen.

 

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Schritt 19.4.2. Ausschluss nach § 57 VgV*)

 

Stufe Zwingender Ausschluss oder Ermessen Vorschrift Besonderheiten der Wertung in den Stufen Ergebnis und Begründung
Stufe 1 Zwingender Ausschluss - kein Ermessen! §§ 57 VgV 7 Fälle –
  1. fehlende Erklärungen etc.,
  2. nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert
  3. nicht zweifelsfreie Eintragungen
  4. Änderungen und Ergänzungen
  5. nicht form- und fristgerecht (Verschulden)
  6. Absprache - Kartell
  7. nicht zugelassene Nebenangebote
00

 

 

*) Das gilt auch im Fall der Insolvenz etc. - auch hier keine „automatische Nichtberücksichtigung, da auch bei Insolvenz die Fortführung bestimmter Betriebsteile durchaus denkbar ist - allerdings werden hierfür regelmäßig keine Anhaltspunkte für eine Berücksichtigung anzutreffen sein.

 

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Schritt 19.4.3. Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nach §§ 58 f VgV*)
Systematik der Ermittlung

 

1. Preis niedrigster Preis ohne weitere Kriterien - § 58 VgV
     
Bieter - Unternehmen Preis Rang und eventuelle notwendige Begründung
     
     
     
     
     
1.Mitarbeiter/in
2.Mitarbeiter/in
etc.
Unterschriften/Datum  

 

 

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Schritt 19.5.1 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nach §§ 58 f VgV*)
2. Konkrete Errechnung - Bieter 1

 

Berücksichtigung des und der bekannt gemachten weiteren Kriterien mit Gewichtung - § 58 VgV - Rechtfertigung durch den Auftragsgenstand
       
Punkte oder Prozentzahl Bieter 1 Begründung der %- bzw. Punkteverteilung - Bieter B 1 - Begründung der Rangfolge für Bieter 1
Preis 00 % oder 00 Punkte 00000000000000 €    
00 % oder 00 Punkte Weitere Kriterien***) neben dem Preis - Vgl. - § 58 VgV    
00 Qualität 00    
00 Technischer Wert 00    
00 Ästhetik 00    
00 Zweckmäßigkeit 00    
00 Umwelteigenschaften 00    
00 Betriebskosten 00    
00 Rentabilität 00    
00 Kundendienst und technische Hilfe 00    
00 Lieferzeitpunkt 00    
00 Lieferungs- und Ausführungsfristen 00    
00 etc. 00 etc.    
00 Lebenszykluskosten 00    
00 weitere Kriterien      
1.Mitarbeitrer/in Name, Vorname Datum Unterschrift
2.Mitarbeitrer/in      
3.Mitarbeitrer/in      

 

 

*) Vgl. §§ 58, 61 VgV - § 127 GWB ( auch Art. 53 Richtlinie 2004/18). Danach ist der Zuschlag entweder auf das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ oder auf den „niedrigsten“ zulässigen Preis zu erteilen (vgl. § 58, 61 VgV - auch Art. 55 - “ungewöhnlich niedrige Angebote”). 

**) Ein schwerwiegender Fehler ist die Vermischung von Eignungs- und Wertungskriterien, indem z. B. neben dem Preis nochmals die in der Vorstufe der Prüfung bereits durchgeführte Eignungswertung zur „Verdrängung“ des Zuschlagskriteriums „Preis“ nochmals in die Wertung eingebracht wird. 

***) Wenn Kriterien neben dem Preis vorgesehen sind, muss auch eine entsprechende Gewichtung für Preis und weitere Kriterien begründet und dokumentiert werden.

 

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Schritt 19.5.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nach §§ 58 f VgV*)
Konkrete Errechnung 

 

2. Berücksichtigung des und der bekannt gemachten weiteren Kriterien mit Gewichtung - § 58 VgV - Rechtfertigung durch den Auftragsgenstand - Bieter 2
       
Punkte oder Prozentzahl Bieter 2 Begründung der %- bzw. Punkteverteilung - Bieter B 2 - Begründung der Rangfolge für Bieter 2
Preis 00 % oder 00 Punkte 00000000000000 €    
00 % oder 00 Punkte Weitere Kriterien***) neben dem Preis - Vgl. - § 58 VgV    
00 Qualität 00    
00 Technischer Wert 00    
00 Ästhetik 00    
00 Zweckmäßigkeit 00    
00 Umwelteigenschaften 00    
00 Betriebskosten 00    
00 Rentabilität 00    
00 Kundendienst und technische Hilfe 00    
00 Lieferzeitpunkt 00    
00 Lieferungs- und Ausführungsfristen 00    
       
00 etc. 00 etc.    
00 Lebenszykluskosten 00    
00 weitere Kriterien      
1.Mitarbeitrer/in Name, Vorname Datum Unterschrift
2.Mitarbeitrer/in      
3.Mitarbeitrer/in      

 

etc.

 

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19.5.3. Zuschlagskriterien - Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots 
Beispiel als Hilfe aus dem IT-EDV-Bereich*)

 

Preisrang - Gewicht Weitere Kriterien neben dem Preis Zusätzliche Kriterien Punkte - Obergrenze 100
70 % = 100 Punkte 30 % = 100 Punkte Projektleiter - Qualifikation bis 35
    Stellvertreter - Qualifikation bis 25
    Mitarbeiter - Qualifikation bis 10
    00 bis 10
    00 bis 10
    Präsentation bis 10
Bieter Preise der Bieter - Preisrang - 70 % - von erreichbaren 100 Punkten Rang nach Kriterien - 30 % - von erreichbaren 100 Punkten Gesamtrang - 70 % bzw. 30 % bzw. Punkte - Preis - Punkte Kriterien
Bieter 1 280.000 - Rang 5 = 50 Punkte 70 Punkte - Rang 2 120 - Rang 5
Bieter 2 240.000 - Rang 1 = 100 Punkte 60 Punkte - Rang 3 160 - Rang 1
Bieter 3 260.000 - Rang 3 = 80 Punkte 55 Punkte - Rang 4 135 - Rang 4
Bieter 4 270.000 - Rang 4 = 70 Punkte 80 Punkte - Rang 1 150 - Rang 2
Bieter 5 250.000 - Rang 2 = 90 Punkte 50 Punkte - Rang 5 140 - Rang 3

 

*) Weitere Kriterien neben dem Preis kommen vor allem bei Planungs- und Entwicklungsleistungen, also meist Freiberufler-Leistungen, in Betracht, wenn es auf persönliche Fachkunde etc. ankommt (z. B. IT-Projekt etc.). Aber selbst hier sollte man vorsichtig sein. Nicht unbedenklich sind auch die Vorschläge aus der UFAB - auf jeweilige Fassung achten, Änderungen möglich -, da es sich auch dort teils um eine Vermischung von zusätzlichen Wertungskriterien mit Bestandteilen der Leistungsbeschreibung etc. handelt.

 

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19.6. Ermittlung der Rangfolge der Bieter

 

Bieter Preis 00% oder 00 Punkte Kriterien Rangfolge - Begründung
B1      
B2      
B3      
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
Name, Vorname Datum Unterschrift Unterschrift
       
Name, Vorname      
       

 

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Schritt 20. Aufhebung oder Zuschlag

Schritt 20.1.Aufhebungsdokumentation nach §§ 8 I VgV:

 

  1. Gründe für die Aufhebung - keine eigenen (zuzurechnenden) „Fehler“ - nicht vorhersehbar im Zeitpunkt der Bekanntmachung - aber auch kein „Zuschlagszwang“ (aber bei rechtswidriger Aufhebung mögliche Schadensersatzansprüche der Bieter bzw. Bewerber):

Gründe

  • kein Angebot entsprechend Ausschreibung:
  • wesentliche Änderung der Grundlagen der Ausschreibung:
  • kein wirtschaftliches Ergebnis der Ausschreibung:
  • andere schwerwiegende Gründe:
  1. Unverzügliches MITTEILUNGSSCHREIBEN an die Bewerber; Bieter, Teilnehmer am Wettbewerb mit den Entscheidungen (Abschluss eines Rahmenvertrags, den Zuschlag, Zulassung an dynamischen Beschaffungssystem, mit Gründen bei Aufhebung oder erneuter Einleitung, sofern Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation) nach § 62 I VgV).
  2. Unterrichtungsschreiben - auf Verlangen (Antrag) - unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Antragseingang - Bewerber und Bieter - über 
    1. nicht erfolgreiche Bewerber über Ablehnung des Teilnahmeantrags
    2. nicht erfolgreiche Bieter über Gründe der Ablehnung,
    3. Jeden Bieter über Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots
    4. Jeden Bieter über Verlauf und Fortschritte der Verhandlungen und des wettbewerblichen Dialogs mit den Bietern
    5. a. - d. - entsprechend anwendbar auf Angaben über die Zuschlagserteilung, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, oder Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem
Vergabestelle 00
Beschaffungsstelle 00
Mitarbeiter/in 00
Vergabeverfahren 00
Aktenzeichen 00
Ihr Angebot 00
Ihr Aktenzeichen 00
Ihr Ansprechpartner/in 00
Datum 00
Sonstiges 00
Mitteilung nach § 61 I VgV 00
Unterrichtung nach § 61 II VgV 00
Sehr geehrte 00
hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir das Vergabeverfahren nach § 61 I S. 2 VgV  aufgehoben haben.
Die Aufhebung erfolgte aus folgenden Gründen:
In dem Vergabeverfahren ist kein Angebot eingegangen, das den Bewerbungsbedingungen entspricht (§ 63 I Nr. 1 VgV): 00
Die Vergabe wurde aufgehoben, weil sich die Grundlagen des Vergabeverfahrens wesentliche geändert haben(§ 63 I Nr. 2 VgV): 00
Die Vergabe wurde aufgehoben, weil das Vergabeverfahren kein wirtschaftliches Ergebnis hatte (§ 63 I Nr. 3 VgV): 00
Das Vergabeverfahren wurde aufgehoben, weil andere schwerwiegende Gründe nach § 61 I Nr. 4 VgV wie folgt bestehen: 00
Wir teilen Ihnen nach § 61 II VgV für den Verzicht auf die Vergabe des Auftrags mit folgenden Gründen auf Antrag mit E-Mail (§ 126 BGB) mit: 00
Wir teilen Ihnen nach § 61 II VgV für den Verzicht auf die Einleitung eines erneuten Vergabeverfahrens mit folgenden Gründen auf Antrag mit E-Mail (§ 126 BGB) mit: 00

Wir bedanken uns für Ihr Angebot bzw. Ihre Teilnahme.
Mit freundlichen Grüßen

Vergabestelle: 00
i. a.

Bearbeiter/in 00

 
 
     
Liste aller und Bewerber und Bieter und gegebenenfalls weitere Betroffene etc. : Absendedatum Bearbeiter/in - Unterschrift
1. 00 00 00
2. 00 00 00
3. 00 00 00
etc. 00 00
  00 00

 

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20. 2. Information und Wartefrist - § 134 GWB

 

 

 

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Schritt 20.3. Zuschlag - Zuschlagsmitteilung - Beweissicherung - § 58 VgV*)

Siehe o Schritt 19. zu Mitteilung der „Entscheidungen“  nach § 61 I VgV bzw. Unterrichtung auf Verlangen nach § 61 II VgV - teils vorher zu erledigen.

 

20.3.1. Zuschlagsschreiben - Annahme:

 

Vergabestelle: 00
Aktenzeichen: 00
Verfahren: 00
Ihr Angebot: 00

Sehr geehrte 00, 

hiermit erteilen wir Ihnen den Zuschlag auf Ihr Angebot vom 00            . 
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 
Wir dürfen Sie um eine Bestätigung durch unterschriebenes Rückfax (s.u.) bitten. Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen 

Vergabestelle 00
i. A. 

Bearbeiter/in: 00


20.3.2. Bestätigung des Zugangs:

Rückfax bitte unterschrieben kurzfristig an 
Vergabestelle Fax-Nr. zurücksenden:
Hiermit bestätigen wir den Erhalt Ihres Zuschlagsschreibens.
Mit freundlichen Grüßen 
Unterschrift - Bieter

 

20.3.3. Fehlende Bestätigung des Zugangs:

Erforderliches Nachfassen, sofern die Bestätigung nicht unverzüglich eingeht:

Maßnahme Zeitpunkt und Erledigung Bearbeiter/in und Unterschrift
Telephonische Nachfrage 00  
Fax - Nachfrage 00  
E-Mail - Nachfrage 00  
Abschließende Klärung 00  

 

 

*) §§ 127 GWB, 58 VgV behandeln lediglich die Zuschlagsmodalitäten (Angebotswertung), nicht aber das Zugangsproblem, sofern man von §§ 134 GWB, 10 9 ff VgV absieht. Grundsätzlich geht es um § 130 BGB (Willenserklärung). Der Zuschlag stellt zivilrechtlich die eine Willenserklärung und die Annahme des Antrags dar (Vgl. § 151 BGB). Seine Wirksamkeit ist vom Zugang gemäß § 130 BGB abhängig. Insofern sollte man lieber zur Beweissicherung einen Schritt mehr unternehmen als einen zu wenig. Daher wird empfohlen, sich den Zugang durch „Rückfax“ bestätigen zu lassen. Wer mit E-Mail und Eingangsbestätigung arbeitet, kann sich seiner Sache noch immer nicht vollkommen sicher sein. Wird der Zuschlag verspätet nach Ablauf der Bindefrist erteilt, so handelt es sich um eine verspätete Annahme, die als neuer Antrag gilt. Das Angebot des Bieters ist mit Ablauf der Bindefrist erloschen. Der Bieter kann, muss aber den verspäteten Zuschlag nicht annehmen. Das gilt auch bei einem vom Angebot des Bieters abweichenden Zuschlag - vgl. insoweit § 150 I und II BGB. Dies wäre aber auch unter dem Aspekt der Transparenz kritisch; denn das Angebot muss auf der Grundlage der Vergabeunterlagen erfolgen - Änderungen der Vergabeunterlagen führen zwingend zum Ausschluss). Demgemäß kann folglich auch der Zuschlag nur auf dieser Basis der Vergabeunterlagen und des Angebots erteilt werden. 

 

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Schritt 21. Mitteilung an nicht berücksichtigte Bieter*) - vgl. auch o. Schritt 19. nach § 61 I, II VgV

Schreiben bei Ablehnung von Angeboten nach § 62 I VgV nach Entscheidung über den Zuschlag bzw. auf Verlangen (Antrag) nach § 62 I VgV.

 

Vergabestelle
- Anschrift etc. Vergabestelle - 00
An
- Bieteranschrift - 00
Vergabeverfahren - Aktenzeichen: 00 Bearbeiter/in: 00 Datum: 00
Ihr schriftlicher Antrag vom 00

Sehr geehrte 00,
entsprechend Ihrem Antrag vom 00 teilen wir Ihnen gemäß § 62 VgV folgende Informationen mit: 
Den Zuschlag hat der Bieter 00 erhalten.
Das Angebot des gewinnenden Bieters war 

  • 00 das wirtschaftlichste Angebot (Preisrang Nr. 1)
  • 00 wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung des Preises und der Bewertungsmatrix

Ihr Angebot konnte aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt werden:

Gründe für die Ablehnung Ihres Angebots 00 00 Los-Nr.
Das Angebot enthält nicht die geforderten bzw. nachgeforderten Erklärungen (§ 57 VGV). 00  
Das Angebot ist nicht unterschrieben (§ 57 VGV). 00  
Das Angebot ist nicht elektronisch signiert (§ 57 VGV). 00  
Das Angebot weist nicht zweifelsfreie Änderungen an Ihren eigenen Eintragungen auf (§ 57 VGV). 00  
Das Angebot enthält Änderungen und Ergänzungen der Verdingungsunterlagen (§ 57 VGV). 00  
Das Angebot ist nicht formgerecht eingegangen (§ 57 VGV). 00  
Das Angebot ist nicht fristgemäß eingegangen(§ 57 VGV). 00  
Das Angebot ist wen unzulässiger, wettbewerbsbeschränkender Abrede ausgeschlossen (§ 57 VGV). 00  
Nebenangebot waren nicht zugelassen (§ 57 VGV). 00  
Das Angebot ist auszuschließen, weil die Tatbestände des § 57 VgV betroffen sind und eine Berücksichtigung in diesem Vergabeverfahren nicht erfolgen konnte(§ 57 VGV). 00  
Das Angebot ist infolge fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt (§ 42 ff VgV.) 00  
Das Angebot ist wen fehlender Zuverlässigkeit nicht berücksichtigt (§ 42 ff VgV) 00  
Das Angebot ist wen fehlender Fachkunde nicht berücksichtigt (§ 19 V VGV). 00  
Das Angebot weist einen im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung einen ungewöhnlich niedrigen Preis auf, der von Ihnen nicht aufgeklärt werden konnte (§ 60 VgV). 00  
Das Angebot enthält Preise, die in offenbarem Missverhältnis zu Leistung stehen … 00  
Für das Angebot ist der Nachweis nach § 0000 nicht erbracht. 00  

 

Wir danken für Ihr Interesse und Ihr Angebot. 
Mit freundlichen Grüßen 
Vergabestelle: 00
i. A.
Bearbeiter/in: 00

 

 

*) Entfällt nach § 62 II VgV nicht nur in nationalen Verfahren meist, weil in der Regel keine Anträge gestellt werden.

 

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Schritt 22. Vergabebekanntmachung - § 39 VgV

 

Das Muster ist nach § 39  VgV vorgegeben vgl. § 39 II VgV (Erstellung nach den Vorgaben der Spalte 29 Tabelle des Anhangs der DurchführungsVO (EU) 2019/1780  i. V. m. § 10a VgV.)

 

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Schritt 23. Veröffentlichung von Bekanntmachungen nach § 40 VgV
Bekanntmachungen - Übermittlung

 

Bekannmachung3) Absendung - Datum1) elektronisch Nachweis2)
Auftragsbekanntmachung      
Vorinformation      
Vergabekanntmachung      
Auftragsänderungsbekanntmachung      
Sonstiges      
Abschluss Datum   Mitarbeiter/in - Unterschriften

 

 

Hinweise

1), 2) Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen nachweisen können. 

3) Nach § 40 VgV sind alle Bekanntmachungen (Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen, Bekanntmachungen von  Auftragsänderungen - vgl. §§ 37 - 39 VgV) nach § 10 I VgV elektronisch nach der DurchführungsVO EU 2019, 1780, zu erstellen und nach § 10aV S. 1 VgV an das Amt für Veröffentlichungen elektronisch zu übermitteln,

 

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Schritt 24 - Abschlussdokumentation

Schritt 24. Vollständiges Raster für die Abschlussdokumentation als Seite 1a der Vergabeakte ab Beginn der Dokumentation - früher Deckblatt (Bl. 1)

1.a) (an sich Schritt 31.) Dokumentation*) nach § 8 I VgV**)

 

Dokumentation der „wesentlichen“ Arbeitsschritte vom Abschluss (34.) bis zum 1. Schritt (1.) Erledigungszeitpunkte (Bl. xxx Vergabeakte mit Begründung) Bearbeiter/in - eventuelle Anmerkungen
Abwicklung nach Zuschlag    
Ablauf von Schritt 34. bis Schritt 1. Dokumentation - Bearbeitungsbeginn bei Schritt 1. (s. u.)    
34. Berichte der Fachabteilung an Beschaffungsstelle    
33. Ablauf der Gewährleistungsfrist - § 29 II VgV - auch § 128 II GWB - § 61 VgV -  BGB-Vertragstypen -    
32. Arbeitsende/Abnahme bzw. Lieferung/Leistung - § 29 II VgV - auch § 128 II GWB - § 61 VgV    
31. Abschluss der Dokumentation - § 8 VgV    
30. Bekanntmachung über die Auftragserteilung - § 39 VgV    
29. Information „nicht berücksichtigter Bewerber, Bieter etc.“ - § 62 VgV    
28.1. Ablauf der Bindefrist - § 20 VgV    
28.2. Ablauf der Zuschlagsfrist?    
27.1. Zuschlag - § 58 VgV    
27.2. Aufhebung § 63 VgV    
26.2. Ablauf der Wartefrist - § 134 GWB    
26.1. Rüge - Vergabekammer - Zuschlagssperre - §§ 156 ff GWB    
25. Information der Bewerber und Bieter - § 134 GWB    
24.1. Einschaltung von Gremien
24.2. Feststellung der Zuschlagsabsicht - § 127 GWB, 58 VgV
   
23. Öffnung - § 55 VgV    
23.1. Prüfung - § 56 VgV    
23.2. Öffnung der Interessebekundungen etc. - § 58 VgV
23.3. Prüfung und Wertung der Interessebekundungen etc. - § 58 VgV
   
22. Nachforderung von Unterlagen - § 56 (2) f VgV    
21. Ausschluss - § 57 VgV    
20. Prüfung - § 56 VgV    
19. Feststellung der Rangfolge und der Zuschlagsabsicht    

19.1. Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots §§ 58, 59, 60, 61 VgV

  Mindestens zwei Vertreter - § 58 V VgV    
  Bestes Preis-Leistungsverhältnis - § 58 II S. 1 VgV    
  Preis und Gewichtung    
  Weitere Kriterien und Gewichtung - „insbesondere“ - § 58 II S. 2 VgV    
       -qualitative Kriterien    
       -umweltbezogene Kriterien    
       -soziale Kriterien    
  Kriterien nach § 58 II Nr. 1 VgV - „Leistung“    
  Kriterien nach § 58 II Nr. 2 VgV - „Personal“    
  Kriterien nach § 58 II Nr. 3 VgV - „Kundendienst“ etc.    
  Nachweisführung - § 58 IV VgV (§§ 33, 34 VgV entsprechend)    
   

19.2. Ungewöhnlich niedriges Angebot - § 60 VgV

  Feststellung  Vgl. § 60 I VgV    
  Aufklärungsverlangen - § 60 I VgV    
  Prüfung - § 60 II VgV    
  Berücksichtigung des Angebots    
 

Ablehnung des Angebots

  Keine zufriedenstellende Aufklärung („darf“) - § 60 III s. 1 VgV    
  Ablehnung bei Nichteinhaltung von § 60 II S. 2 Nr. 4 VgV (umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften)    
  Ablehnung bei fehlendem Nachweis der Rechtmäßigkeit der staatlichen Beihilfe - § 60 IV VgV    
   
   
18. Vergabevermerk - § 8 II VgV    
17. Bekanntmachung des vergebenen Auftrags - § 39 VgV    
16. Aufbewahrungspflichten - § 8 IV VgV    
15. Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Abgabe von Angeboten - §§ 37 VgV    
14.2. Auswahl der aufzufordernden Bewerber nach Teilnahmewettbewerb - § 42 VgV**)    
15.1. Teilnahme- und Auswahlkriterien - §§  42, auch 6  IV, 7 II ff  VgV**)    
15.1. Bekanntmachung Teilnahmewettbewerb - §§ 37  VgV****)    
Ende des internen Vorlaufs    
14. Vergabereife - § xxx VgV    
13. Zuschlagskriterien - §§ XXX VGV    
12. Eignung - Ermessenskriterien - §§ XXX VGV    
11. Bewerbungsbedingungen - § XXX VGV    
10. Vergabeart - § 14 VGV    
9. Nebenangebote - Änderungsvorschläge - §§  35  VGV    
8. VOL/B - Ergänzende AGB - § 29 II  VGV    
7. Vertragsbedingungen - Individualvereinbarungen - § 29 II, 61  VGV    
6. Risiko-Analyse - § 29 II - IV VGV    
5.2. Lose oder Gesamtvergabe § 30  VGV    
5.1. Leistungsbeschreibung - § 31 VGV    
4. Wirtschaftlichkeitsrechnung - HHO    
3. Kostenschätzung - Schwellenwert - Gesamtauftragswert - §§ 106 GWB, 1 - 3 VgV - Haushaltsmittel - HHO    
2. Markterkundung/Marktübersicht - Bestimmungsrecht und Begründung - § 28 I VgV    
1. Beschaffungsantrag    
Ende des Internen Vorlaufs    

 

 

*) Raster für Dokumentation - wird zum Deckblatt S. 1 der Vergabeakte - fortlaufend und zeitnah zu erarbeiten und auszufüllen - Begründungen und Schritte folgen aus der Vergabeakte.

**) Die Dokumentation wird von Anbeginn an Schritt (Schritt 1.) für Schritt aufbereitet. Das Formular ist gewissermaßen „parallel“ zu führen. Die Erledigung der einzelnen Schritte, Maßnahmen und Begründungen ist nachzuweisen. Ein Überspringen  einzelner Schritte ist grundsätzlich nicht zulässig und zu begründen. 

***) Leider enthält § 8 I S. 1 VgV keine Eingrenzung auf wesentliche Stufen etc., lediglich die Vorgabe für den Mindestinhalt in § 8 I S. 2 VgV, was hier ansatzweise weiterhelfen kann. 

****) Zum Teilnahmewettbewerb (falls erforderlich) Vgl. § 14 II, III VGV.

 

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Schritt 25. Abschluss der Dokumentation nach § 8 I VgV - kurze Fassung

Schritt 25.1. Dokumentation der wesentlichen Arbeitsschritte - kurze Fassung

 

Dokumentation der wesentlichen Arbeitsschritte - kurze Fassung Erledigungszeitpunkt sowie Bl. der Vergabeakte mit Begründung Bearbeiter/in - eventuelle Anmerkungen
29. Ablauf der Gewährleistungsfrist 00 00
28. Arbeitsende/Abnahme bzw. Lieferung/Leistung 00 00
27. Besondere Vertragsurkunde - entfallen, aber möglich 00 00
26. Ablauf der Bindefrist 00 00
25. Zuschlag 00 00
24. Feststellung des wirtschaftlichsten Angebots 00 00
  00 00
  00 00
  00 00
  00 00
  00 00
  00 00
  00 00
22. Nachforderung nach § 56 VGV 00 00
21. Aufklärung nach § 56 VGV - ausnahmsweise Verhandlungen bei Freihändiger Vergabe - § 14 f VGV 00 00
20. Prüfung nach § 56 VGV 00 00
19. Öffnung der Angebote - § 5 VGV 00 00
18. Ablauf der Angebotsfrist - § 10 VGV 00 00
17. Auskünfte (nicht mehr in VGV, aber nach § 241 II BGB erforderlich!) 00 00
16. Eingang der Angebote - § 54 VGV 00 00
15. Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Abgabe von Angeboten - § 37 VGV 00 00
Auswahl der aufzufordernden Bewerber nach Teilnahmewettbewerb - § 42 VGV**) 00 00
Teilnahmewettbewerb - Teilnahme- und Auswahlkriterien - §§ 16, 17 VgV**) 00 00
Teilnahmewettbewerb - §§16, 17 VGV**) 00 00
14. Vergabereife 00 00
13. Zuschlagskriterien - §§ 58, 59, 60, 61 VGV 00 00
12. Eignung - Ermessenskriterien - §§ 42 VGV 00 00
11. Bewerbungsbedingungen - § 29 I Nr. 4 VGV 00 00
10. Vergabeart - § 14 f VGV 00 00
9. Nebenangebote - Änderungsvorschläge - §§ 35 VGV 00 00
8. VOL/B - Ergänzende AGB - § 29 II VGV 00 00
7. Individualvereinbarungen 00 00
6. Risiko-Analyse 00 00
5. Leistungsbeschreibung - § 31 VGV 00 00
4. Wirtschaftlichkeitsrechnung - HHO 00 00
3. Kostenschätzung - Schwellenwert - Gesamtauftragswert - § 3 VgV - Haushaltsmittel - HHO 00 00
2. Markterkundung/Marktübersicht - § 28 IVGV 00 00
1. Beschaffungsantrag 00 00
Beschaffungsplanung - Informationen 00 00
Verfahrens-/Beschaffungsidee 00 00

 

 

*) Die Dokumentation wird von Anbeginn an Schritt für Schritt aufbereitet. Das Formular ist gewissermaßen „parallel“ Stufe für Stufe zu erstellen. Die Erledigung der einzelnen Schritte, Maßnahmen und Begründungen ist nachzuweisen. Ein Überspringen einzelner Schritte ist zu begründen und zu dokumentieren - bei Übergehen einzelner Schritte ergeben sich in der Regel vergaberechtliche Verstöße. Leider sieht § 20 VGV nicht vor, dass lediglich die „wesentlichen Stufen“ etc. zu dokumentieren sind. Es sind auch keine Mindestbeinhalte wie in § 24 VGV vorgeschrieben. 

**) Zum Teilnahmewettbewerb (falls erforderlich) Vgl. §§ 16, 17 VGV.

 

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Große EU-Vergabeverfahren (Projekte etc.) bis zur Vergabereife

Teil II. Große Vergaben - „Vorlauf“ und Vorgehensweise

 

 

Übersicht

Schritt I Erste Einordnung
Schritt II. „Vorlauf“ bis Beschaffungsantrag

 

 

 

 

 

Schritt I. Erste Einordnung

  Ausgenommene Aufträge - §§ 107, 108, 137 f GWB  
  SektVO - § 100 GWB - Sektorenbereich  
  VSVgV - § 104 GWB - Verteidigung und Sicherheit  
 

Lieferungen - § 103 II - IV GWB

  „Risikoleistungen“ - §§ 29 II, 31 f VGV, §§ 434 I S. 1, ~536 I, II, 633 II S. 1 BGB  
  „Eignungsleistungen“ - §§ 29 II, 31 VGV, §§ 434 I S. 2 Nr. 1, ~536 I, II, 633 II S. 2 Nr. 1 BGB  
  „Standardleistungen“ - §§ 29 II, 31 VGV, §§ 434 I S. 2 Nr. 2,  536 I, II, 633 II S. 2 Nr. 2 BGB  
 
  Bauleistungen - § 103 I GWB  
 

Dienstleistungen - „Rest“ - § 103 II - IV GWB

  Ausnahmen § 107  I - VI GWB  
  Sonstige Dienstleistungen  
 
  Lieferungen und Dienstleistungen - § 103 II -. IV GWB  
  Dienstleistungen und Bauleistungen § 103 II GWB  
  Planung und Architekten - § 69 ff VgV  
  Datum

 

 

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Schritt II. „Vorlauf“ bis Beschaffungsantrag

 

1. Beschaffungsabsicht - Idee - Auslösung und Gründe

  Neue Geräte, Anlagen  
  Anpassung vorhandener Leistungen  
  Neues Projekt  
  Projektfortführung  
  Sonstiges  
  Strategische Vorgaben  
  Zeitvorstellung  
  Leitung  

1.1. Erste Einordnung - falls schon möglich

 
  Ausgenommene Aufträge - §§ 107, 108, 137 GWB  
  Konzessionsgeber - 101 GWB  
  SektVO - §§ 100, 102 GWB - Sektorenbereich  
  VSVgV - § 104 GWB - Verteidigung und Sicherheit  
 

Lieferungen - § 103 II - IV GWB

  „Risikoleistungen“ - §§ 29 II, 31, 61  VGV, 128, 121, 122 GWB - §§ 434 I S. 1, ~536 I, II, 633 II S. 1, 823 f BGB, ProdhaftG, KIVO etc.  
  „Eignungsleistungen“ - §§ 132 GWB, 29  II, 31 VGV, §§ 434 I S. 2 Nr. 1, ~536 I, II, 633 II S. 2 Nr. 1 BGB  
  „Standardleistungen“ - §§ 132 GWB, 29 II, 31 VGV, §§ 434 I S. 2 Nr. 2, 536 I, II, 633 II S. 2 Nr. 2 BGB
Sondermerkmale - § 31 VI VgV
Alleinstellungsmerkmale - § 31 VI VgV
 
 
  Bauleistungen - § 103 I, II GWB  
  Dienstleistungen - „Rest“ - § 103 II - IV GWB  
  Lieferungen und Dienstleistungen - „gemischt“ - § 110 GWB  
  Dienstleistungen und Bauleistungen - „gemischt“ - § 103 II – IV GWB  
 
 

Überprüfung der eigenen Kapazitäten - Einschaltung externer Unternehmen

  Planung - Architekten - § 69 ff VgV  
  Anhang II  
  Sonstige Dienstleistungen  
 
 
  Erste Auftragswertschätzung - §§106 GWB, 3 VgV
Bauleistungen
     - über ca. 5.Mio. €
     - unter 5 Mio. €
Lieferungen und Dienstleistungen
     -über ca. 200.000 €
     -unter ca. 200.000 €
 
 
Datum Person - Handzeichen Diese Punkte sollten möglichst frühzeitig mit der Beschaffungsstelle durchgesprochen werden - gegebenenfalls mit der Leitung.
     

 

 

 

 

 

2. Erstes „Urkonzept“

  Leistungen - Ziele - Notwendigkeit - Gründe - Bedarf -  
  Ziele - Forderungen - strategische Entscheidungen  
  Vorgehensweisen  
  Projekt  
  V-Modell XT - www.cio.bund.de  
  Phasenkonzept BVB-Planung - www.cio.bund.de  
  „agiles Vorgehen“  
  Verfahren X  
  Verfahren Y etc.  
 

3. Erste Markterkundung - falls nicht vorliegend

  Potenzielle Lösungen Bewerber Aufwand, Preise  
  1.      
  2.      
  3.      
  4.      
  etc.      
4. Erste Ist-Analyse - zwingender Neubedarf, Defizite, Veraltung etc. - Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit - HaushaltsR
5. Änderungsbedarf - Anpassung vorhandener Leistungen - Gründe - Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit - HaushaltsR
6. Intensivierung der Markterkundung - § 28 VgV  
7. Erste Kostenschätzung - § 106 GWB  
8. Grobe Leistungsbeschreibung - §§ 121 GWG, 31 VgV  

9. Erster vorläufiger Zeitplan - Vgl. § 20 VgV

  Schritte - Prüfungspunkte Datum
00/00/0000
 
  1. Auslösung und Gründe 00/00/0000  
  2. Entscheidung der Leitung 00/00/0000  
  3. Vorinformationsverfahren 00/00/0000  
  4. Beschaffungsantrag 00/00/0000  
  5. Bekanntmachung 00/00/0000  
  6. Ablauf der Angebotsfrist 00/00/0000  
  7. Information der nichtberücksichtigten Bewerber und Bieter und Wartefrist 00/00/0000  
  8. Zuschlag 00/00/0000  
  9. Leistungsbeginn 00/00/0000  
  10. Leistungsende 00/00/0000  
  11. Ablauf der Gewährleistungsfrist 00/00/0000  
 
10. Einschaltung des Haushaltsbeauftragten  
11. Interne Abstimmung in Fachabteilung  
12. Einschaltung der Leitung und grundsätzliche Entscheidung - eventuell auch früher - Leitung
Voraussichtlicher Zeitrahmen
     -ab Abschluss dieser Schritte
     -bis zur tatsächlichen Leistung
Datum: 00/00/0000
Leistung/Ablieferung-Abnahme:
Datum: 00/00/0000
Weitere Veranlassung: 0000000000 Bearbeiter/in: 00
Bearbeiter/in: 00
Datum: 00/00/0000

13. Projekte - größere Beschaffungen - „Kick-off-Termin“ - “runder Tisch”

  Ergebnisse Korrekturen  
  Unstrittige Punkte Offene Punkte  
  1. 1.  
  2. 2.  
  3. 3.  
  etc. etc.  
 

13. Abarbeiten der offenen Punkte

  Offene Punkte Erledigung  
  1. 1.  
  2. 2.  
  3. 3.  
  etc. etc.  
 
14. Erstellen eines Zwischenberichts  
15. Wirtschaftlichkeitsrechnung  
16. Einschaltung des Haushaltsbeauftragter/n  

17. Entscheidungsvorlage an Leitung: zumindest „Grobkonzept“ für die Leistung mit Ist-Analyse, erstem Zeitrahmen, zumindest groben Vorstellungen und Markterkundungsergebnisse bzw. Lösungsansätze, Risikoanalyse, Compliance-Erfordernisse

  Darstellung der Lösungswege Bewertung der Lösungswege - Rang und Gründe  
  1.    
  2.    
  3.    
  4.    
  etc.    
Leitung
18. Zwischenentscheidung der Leitung Leitung
19. Konkretisierung der Ist-Analyse  
20. Grober Zeitrahmen - Eck-Daten  

21. Markterkundung - Bestimmungsrecht

  Markterkundung Bestimmungsrecht  
  Standardleistungen Projekte etc.  
  Risikoleistungen    
 
Vorinformationsverfahren - gegebenenfalls schon jetzt  
Beginn der konkreten Umsetzung Siehe Teil I
   

 

 

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SektVIO Besonderheitenahren

Regelungen nuinmehr in §§ 97 ff GWB sowie SektVO - der bisherige Beitrag ist überholt

Dreißig Schritte zum erfolgreichen b-§§-Verfahren

Hinweis: für den Sektorenbereich gilt nunmehr seit dem 28.9.2009 die Sektorenverordnung, die die bb-§§ und SKR-Bestimmungen abgelöst hat.

Weiterlesen:

Besonderheiten SektVO

SektVO - Sondervorschriften für den Sektorenbereich - vgl. § 105 GWB, SektVO

Weiterlesen:

Vergabeprüfstelle

Muster Anhang A Offenes Verfahren

Infolge der möglichen Veränderungen der VOL/A - Text VOL/A/2000 sind die Ausführungen Aktuelles sowie Vergabetip zu beachten.

Weiterlesen:

Ausschließliches Recht

Ausschließliches Recht und Vergabe

Weiterlesen:

Schwellenwert unter aktuellem Wert

Schätzung des Schwellenwerts zu den Einzelheiten 

Schwellenwerte nach § 106 GWB, 3 VgV -

Schwellenwerte ab 1.1.2022 bis 31.12..2023

 

ab 1. Januar 2022 bis 31.12.2023

Bauaufträge

                                                                                    EUR 5.382.000

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

                                                                                      EUR 215.000

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

(bei oberen und obersten Bundesbehörden)                        EUR 140.000

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

(bei Sektorenauftraggebern und im Bereich

Verteidigung und Sicherheit)                                              EUR 431.000

 

Konzessionen                                                              EUR 5.382.000

Die Schwellenwerte beziehen sich jeweils auf die geschätzten Auftragswerte ohne Umsatzsteuer.

 

 

Anhang G Ergebnisse von Wettbewerben

- auf die Änderung der VOL/A 2002 achten

Weiterlesen:

Anhang F Bekanntmachung über Wettbewerbe

a-§§ mit Basis-§§ VOL/A

Anhang F - altes Formuar nicht mehr benutzen - nunmehr müssen die Bekanntmachungsformulare der EU eingesetzt werden - abrufbar z.B. unter www.bmwa.de - Vergaberecht - bekanntmachungsmuster - oder www.simap.eu.de

Weiterlesen:

  1. Verzicht auf Vorlage von Unterlagen und Nachweisen

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