Begriffe
Vergabekammer
Überprüfungsverfahren
Der Ablauf des Nachprüfungsverfahrens wird nachfolgend kurz dargestellt.
"Mondpreis" - unwirtschaftlicher Preis - vgl. §§ 16 IV VOL/A, 19 VII EG VOL/A
Die öffentliche Hand hat die Aufträge zu angemessenen Preisen zu vergeben - insofern ist auf § 2 IUVgO zu verweisen.
Vergabesperre - Aufragssperre -Verwaltungsakt nach schwerer Verfehlung
Hinsichtlich des WTO-Beschaffungsübereinkommens (GPA) ist zunächst die Richtlinie 97/52EG vom 13.10.1997 zur Umsetzung des sof. WTO-Beschaffungsübereinkommens in das EG-Vergaberecht zu beachten.
Zwischenzeitlich wurden sämtliche Richtlinien der EG zum Vergaberecht umgesetzt, als letzte Richtlinie 1997 die bereits verfristete (1994) Dienstleistungsrichtlinie, wenn man vom VergaberechtsänderungsG absieht - im einzelnen betrifft dies folgende Richtlinien:
Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bei Verstößen gegen das Vergaberecht kommen nach den §§ 280, 241 II, 311 II, III, 276, 249 f BGB in Betracht.
Das Vergabenachprüfungsverfahren richtet sich nach den §§ 102 ff GWB - siehe Vergabenachprüfungsverfahren.
Vergaberecht und Zivilrecht - unterschiedliche Ausgangspunkte
1. EU-Verfahren oberhalb der Schwellenwerte
Das Nachprüfungsverfahren ist in den §§ 102 ff GWB geregelt. Es dient der Überprüfung von Vergabeverstößen - allerdings nur auf Antrag eines Bewerbers oder Bieters (vgl. § 107 GWB). Voraussdetzung sind u. a. Antrag, Antragsbefugnis und rechtzeitige Rüge etc.
Es bildet ferner die "Vorstufe" eventueller Schadensersatzklagen vor den Zivilgerichten (die Entscheidungen aus dem Überprüfungsverfahren sindfür die Zivilgerichte bindend - s. § 124 II GWB).
Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften sind in vielfacher Weise denkbar.
Insofern muß nur auf die in § 97 I - V GWB verwiesen werden. Nach § 97 VII GWB haben die Unternehmen Anspruch auf Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften. Bei Verstößen können vergaberechtliche Schadensersatzansprüche nach § 126 GWB eingreifen (eingeschränkter Anspruch auf Erstattung der Kosten für Angebotserstellung etc.). Die erwähnten zivilrechtlichen ansprüche bleiben nach dieser Vorschrift unberührt. .
2. Rechtsschutz und Schadensersatzansprüche unterhalb der Schwellenwerte
Für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte finden sich teils in den Landesvergabegesetzen Rechrtsschutzmöglichkeiten (vgl. ThVergG). Insofern sind die vergaberechtlichen Grundsätze z. B. aus § 2 VOL/A zu beachten. Verstöße gegen das Transparenzgebot bzw. das Diskriminierungsverbot können auch hier mit dem "kleinen vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren" verfolgt werden.
Zivilrechtlich sind die Verstöße als Verschulden vor bzw. bei Vertragsschluß zu sehen - früher ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut ("culpa in conrtrahendo") ohne ausdrückliche Regelung - jetzt maßgeblich §§ 311 II, 241 II, 280 ff BGB (Schuldrechtsreform 2002).
Speziell in Vergabeverfahren kommen zuivilrechtliche Schadensersatzansprüche vergaberechtswidrig nicht berücksichtigter Bieter in Betrac ht (insbesondere auch in Bauvergaben mit Schwellenwerten bis 5 Mio €).
Die entsprechenden Fragen waren in früheren Jahren sehr umstritten, sind aber heute weitgehendst geklärt.
Literatur:
Prieß, Hans Joachim/Hölzl, Franz Josef, Das Ende des rechtsfreien Raumes: Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz bei der Rüstungsbeschaffung, NZBau 2005, 367
Dötsch, Wolfgang, Rechtsweg bei Ansprüchen aus öffentlich-rechtlicher culpa in contrahendo, NJW 2003, 1430
Irmer, Wolfram, Sekundärrechtsschutz und Schadensersatz im Vergaberecht: Die Notwendigkeit der Neuordnung des Primär- und Sekundärrechtschutzes im Vergaberecht, in: Haftungs- und Versicherungsrecht, Rechtliche Probleme der vertraglichen und außervertraglichen sowie des Versicherungsrechts. Band 6, 6. Aufl., 2004, Verlag Peter Lang – vgl. die Besprechung von Müller-Wrede, Malte, VergabeR 2005, 270
Markus, Jochen, Ansprüche des Auftragnehmers nach wirksamer Zuschlagserteilung bei „unklarer Leistungsbeschreibung“ des Auftraggebers, BauR 2004, Sonderheft 1a, 180
Storr, Stefan, zustimmende Anmerkung zu BGH, Urt. v. 16.12.2003 – X ZR 282/02 - NJW 2004, 2165 = NZBau 2004, 283 = ZfBR 2004, 404 – Aufhebung der Ausschreibung ohne Gründe nach § 26 VOL/A – Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs
Rechtsprechung:
BGH, Urt. v. 3.6.2004 – X ZR 30/03 - NZBau 2004, 517 = VergabeR 2004, 604, m. Anm. v. Hübner, Alexander – (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 29.7.2004 – 2 BvR 2248/03 – VergabeR 2004, 597, m. Anm. von Otting, Olaf – vgl. auch Stichwort BVerfG - www.bundesverfassungsgericht. Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2003 - 11 Verg 12 + 13/03 – zur Rechtschutzverkürzung) – Klärschlammkalkung – Voraussetzungen des Schadensersatzes (hier grundsätzlich bejaht, aber letztlich abgelehnt) wegen Vergabefehlers nach den Grundsätzen des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (c.i.c.), „wenn der Bieter in seinem berechtigten und schutzwürdigen Vertrauen enttäuscht worden ist, das Vergabeverfahren werde nach den maßgeblichen Bestimmungen abgewickelt (vgl. nur Senat, NZBau 2002, 344 = NJW 2002, 1952 unter ! 1; NZBau 2004, 283 – vgl. zum vollen Abdruck Stichwort BGB
BGH, Urt. v. 27.5.2004 – III ZR 433/02 – Architektenwettbewerb „Gesamtschule Wedel“ - keine Pflicht einer Kommune zur Übertragung weiterer Aufgaben an den Gewinner eines Architektenwettbewerbs trotz Zusage der Übertragung weiteren Arbeiten des Auftrags – kein Schadensersatz wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Kommune: Rückgriff auf billigeren Entwurf des eigenen Bauamts – Gemeinde kann aus triftigem Grund von ihrer Zusage abrücken, Gebietskörperschaften hatte erheblichen Steuerrückgänge (Gewerbesteuer) ohne Ausgleich in den Folgejahren – Zurückverweisung an OLG zur weiteren Aufklärung – Hinweis: Die Entscheidungsgründe sind abzuwarten. An sich müssten der Architekten infolge der bindenden Zusage hinsichtlich der weiteren Aufträge Ansprüche nach C.i.C bzw. wegen positiver Vertragsverletzung zustehen (jetzt §§ 311 II, III, 241 II, 280, 281, 324, 325 BGB) zustehen. Offensichtlich handelt es sich um eine Entscheidung nach altem Recht ohne Anwendung des nach dem 1.1.2002 geltenden Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (jetzt § 313 BGB) sollte wohl nicht vorliegen. Die Entscheidung hat generelle Bedeutung, da sicherlich zahlreiche Kommunen sich in dieser Lage befinden. Es kann eigentlich nicht sein, dass in einem Architektenwettbewerb Zusagen ohne Folgen gemacht werden, weil dies für die Teilnehmer des Wettbewerbs mögliche Auswirkungen auf die Preiskalkulation hat.
BGH, Urt. v. 16.12.2003 – X ZR 282/02 – VergabeR 2004, 480, m. Anm. v. Horn, Lutz - Krankenhausversorgung – Blockheizkraftwerk - Aufhebung nach § 26 VOB/A – VOL/A – grundlose Aufhebung: Schadensersatz aus c.i.c.(vgl. jetzt die §§ 311 II, III, 241 II, 280, 282, 324, 325 BGB) und Voraussetzungen: Schadensersatz auf entgangenen Gewinn erfordert mögliche Zuschlagserteilung auf das Angebot des Bieters für den Fall der Fortsetzung des Vergabeverfahrens und tatsächliche Erteilung des ausgeschriebenen Auftrags – im entschiedenen Einzelfall wurde die vorherige Praxis des Bundeswehrkrankenhauses fortgesetzt (Belieferung mit Elektro-Energie und Wärme) – Ausschreibung aber Elektroenergie, Wärme und Kälte, keine bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorhandene Identität von fortgesetzter Vertragspraxis nach Aufhebung und Ausschreibungsgegenstand – Konsequenz: Lediglich Anspruch auf das negative Interesse, nicht auf entgangenen Gewinn (positives Interesse), da der Gegenstand des Vergabeverfahrens und der nach Aufhebung geschlossene Vertrag (Fortsetzung der bisherigen Praxis) nicht identisch waren – Aufhebung und Zurückverweisung an OLG (Vorgabe: Prüfung des Inhalts der Nebenangebote – hilfsweiser Antrag auf Ersatz des negativen Interesses (Aufwand für Angebotsbearbeitung?) – vgl. BGHZ 120, 281 = NJW 1993, 520; NJW 2000, 661; 2002, 107 = ZfBR 2002, 184; ferner BGHZ 139, 259 = NJW 1998, 3636; BGHZ 139, 280 = NJW 1998, 3640) – Hinweise: Die Entscheidung betrifft einen Vorgang aus dem Jahr 1996 (Vergabekammer stellt Rechtswidrigkeit der Aufhebung 1997 fest – Aufhebung erfolgte am 11.9.1996 – Abschluss des neuen Vertrages „mit weitgehend altem Inhalt“ am 9.1.1997 mit Änderung vom 23.1.1998, Abschluss eines weiteren mit der ursprünglichen Praxis identischen Vertrages am 17.9.1998 ohne Vergabeverfahren mit bisherigem Vertragspartner) – im Grunde handelte es sich bei dem weiteren Vertragsschluss um eine De-facto-Vergabe ohne Vergabeverfahren. Ein solches Vorgehen wäre heute sehr riskant – vgl. allerdings OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.12.2003 – VII – Verg 37/03 – NJW 2004, 1331 (vgl. Raabe, Marius, NJW 2004, 1284) – Müllverbrennungsanlage Weisweiler – de-facto-Vergabe - § 134 BGB - § 13 VgV - § 138 BGB – Abschluss von Verträgen des Landkreises ohne Vergabeverfahren (auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes des Regierungsbezirks) – eine bedenkliche Entscheidung – vgl. www.vergabetip.de (VOLaktuell 4/2004).
BGH, U. v. 14.1.2002 – II ZR 184/99 – NJW 2002, 1335 – besonderes Vertrauen des Geschädigten auf das Wort des dem Geschädigten freundschaftlich verbundenen Schädigers - bei den Vertragsverhandlungen – mitwirkendes Verschulden des Geschädigten (verneint) – vgl. § 311 II BGB 2002
BGH, Urt. v. 7.12.2001 – NZBau 2001, 198 - Culpa in contrahendo – Bauvertrag – Verhandlungen – Nichtabschluß des Vertrages nach längeren Verhandlungen
BGH, Urt. vom 8.9.1998 - X ZR 48/97 - BB 1998, 2182 (Ls.) - “Angebotsaufwand” - Aufhebung des Vergabeverfahrens ohne die Voraussetzungen des § 26 VOB/A - Ersatz des Vertrauensschadens (Aufwand für Angebot) bei nicht beantragten Haushaltsmitteln - OLG Frankfurt;
BVerfG, Beschl. v. 15.8.2002 – 1 BvR 179/00 - NJW 2002, 3691 – Rechtsschutz bei der Vergabe von Standplätzen auf Jahrmärkten – Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde – Art. 19 IV GG: Effektivität des Rechtsschutzes- Ermöglichung der vollständigen Nachprüfung eines staatlichen Hoheitsaktes durch ein Gericht – praktische Schwierigkeiten (Erschöpfung der Plätze) steht nicht entgegen – Hinweis: Diese Entscheidung hat möglicherweise weitere Auswirkungen hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte – OVG Rheinland-Pfalz - Koblenz, Urt. v. 25.5.2005 - / B 1 - 0536/05.OVG – NZBau 2005, 411 – Lenkwaffen; hierzu auch Prieß, Hans Joachim/Hölzl, Franz Josef, Das Ende des rechtsfreien Raumes: Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz bei der Rüstungsbeschaffung, NZBau 2005, 367 - (Vorinstanz VG Koblenz, Beschl. v. 31.1.2005 – G L 2617/04 KO) Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs in Vergabeverfahren - Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte: Nachprüfbarkeit des Vergabeverfahrens - VOL/A nicht allein interne Wirkung, sondern Vorliegen subjektiver Recht der Bieter - Zwei-Sufen-Verhältnis: Vergabeverfahren als 1. Stufe unterliegt öffentlich-rechtlichen Bindungen (BHO) - 2. Stufe (Zuschlag privatrechtlich) - Art. 19 IV GG - Primärrechtsschutz erforderlich - Verweisung auf Sekundärrechtsschutz (zivilrechtliche Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten) nicht ausreichend! - Entscheidung noch nicht rechtskräftig – Gleichbehandlungsgrundsatz; vgl., auch OVG Koblenz, Beschl. v. 25.7.2002 – 8 E 10991/02 - NJW 2002, 3724 – Rechtsweg bei Ansprüchen vor den Verwaltungsgerichten unterhalb der Schwellenwerte - vgl. c.i..c. - culpa in contrahendo – vgl. jetzt § 311 II BGB
KG Berlin, Urt. v. 14.8.2003 – 27 U 264/02 – Equal II - VergabeR 2004, 496, m. Anm. v. Stickler, Thomas – Voraussetzung des Anspruchs auf Schadensersatz: Möglichkeit der Vergleichbarkeit der Angebote – hier nicht gegeben, weil die Ausschreibungsunterlagen keine „Vergabereife“ – Verstoß gegen §§ 8, 16 Nr. 1 VOL/A – aufweisen – folglich auch der Nachweis einer „echten Chance“ nach § 126 GWB nicht möglich – auch kein Anspruch aus c.i.c.: keine Erstattung der Aufwendungen für die Angebotsbearbeitung – „Die Verletzung dieses Vertrauens (erg. auf die rechtmäßige Durchführung des Vergabeverfahrens) bildet den maßgeblichen Grunde für eine Haftung aus c.i.c. ...Sie entfällt demgemäß dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse im Hinblick auf die Vergabe des Auftrags nicht gebildet werden kann. So liegt der Fall hier:....“ – Abweisung im übrigen mit weiteren Gründen (Kenntnis des Verstoßes: Abgabe des Angebots auf eigenes Risiko, fehlende Darlegung des Schadens hinsichtlich der Aufwendungen <Differenztheorie>) – Hinweis: Mit Recht bemerkt Stickler, aaO, daß die Gerichte für Schadensersatzansprüche hohe Hürden vorsehen. Betrachtet man diese Entscheidung sowie die weitere Entscheidung des KG Berlin, Urt. v. 27.11.2003 – 2 U 174/02 - VergabeR 2004, 490, m. zutreffend krit. Anm. von Diercks, Gritt - , so scheint es sich bei dem grundsätzlich bejahten Schadensersatzanspruch um einen „Papiertiger“ zu handeln. Vgl. ferner BGH, Urt. v. 16.12.2003 – X ZR 282/02 – VergabeR 2004, 480, m. Anm. v. Horn, Lutz, sowie auch OLG Dresden, Urt. v. 9.3.2004 – 20 U 1544/03 - VergabeR 2004, 484, m. Anm. v. Weihrauch, Oliver – Entsorgungsleistungen.