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Begriffe

Transparenzgebot - vgl. § 97 I GWB

 Das Transparenzgebot ist unumgänglicher Bestandteil der Vergabegrundsätze; aus der Vergabeakte müssen sich die einzelnen Schritte des Vergabeverfahrens vom Beschaffungsantrag bis zum Vergabevermerk eindeutig, plausibel und nachweisbar ergeben. Insbesondere muß ersichtlich sein, aus welchen Gründen z.B. die Freihändige Vergabe gewählt worden etc.

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Beteiligte

Beteiligte am Nachprüfungsverfahren -vgl. §§160 ff GWB

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Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren

Die Beteiligten des Vergabeverfahrens können nach § 111 I GWB - jetzt unverändert § 165 GWB - die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle der Vergabekammer auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.

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Kosten des Vergabeüberprüfungsverfahrens

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sind in § 128 GWB geregelt - das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.

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Verwaltungsverfahrensgesetz - VerwVG

Das Verwaltungsverfahren ist hinsichtlich der Außenwirkung der Behördentätigkeit geregelt im Verwaltungsverfahrensgesetz (vom 25.5.1976, BGBl. I, 1253) in seiner jeweils geltenden Fassung.

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Zuschlag -Annahme

Der Zuschlag stellt die Annahme des Angebots dar (vgl. §§ 43 UVgO, § 151 BGB).

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Aufhebung von Verträgen

Die Aufhebung von Verträgen kommt aus haushaltsrechtlichen Gründen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht.

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Abänderung der Verdingungsunterlagen

Verändert der Bieter die Verdingungsunterlagen durch Ergänzungen, Änderungen oder Beifügung

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Test

Tests können als geeignete Krierien zur Nachweisführung  (vgl. §§ § 46 Nr. 11 <Muster und Bescheinigungen> VgV sowie § 33 I VgV. Denkbar sind auch zu nachzuweisende Tests in den Vergabeunterlagen für den Zuschlag  sowie Voraussetzungen einer späteren Abnahme bei der Abwicklung des Vertrags. Auch im Rahmen der Markterkundung Nasch den § 20 UVgO, 28 VgV kommen Vorführungen oder Tests in Betracht (extern wie intern) - alles mit entsprehender Dokumenatation nach Nen §§ 6 I UVgO, 8 I VgV).

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