Das BVerwG lehnt Ansprüche auf Information (Auskunft) und Zugang zu den Vergabeunterlagen über die Vergabe eines Förderprogramms für Luftfahrtforschung nach Zuschlag zwar nicht grundsätzlich, aber in einem Einzelfall ab und stellt fest, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG ist.
BVerwG, Urt. v. 15.12.2020 -10 C 24.19 OVG 12 B 8.17 – Zugang zu Vergabeunterlagen nach Zuschlag (verneint) - Anspruch auf Information trotz Vielzahl von Anträgen grundsätzlich bejaht – rechtswidrige Ablehnung der Information durch Auftraggeber (frühere Auskunftserteilungen, Rechtsmissbrauch und unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand) – aber kein Zugang zu Unterlagen über Ausschreibung und Vergabe eines Förderprogramms für die Luftfahrtforschung –- amtlicher Leitsatz: Das Informationsfreiheitsgesetz wird nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht durch Vorschriften der Vergabeverordnung verdrängt. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV ist eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG.