BVerwG
Das BVerwG lehnt Ansprüche auf Information (Auskunft) und Zugang zu den Vergabeunterlagen über die Vergabe eines Förderprogramms für Luftfahrtforschung nach Zuschlag zwar nicht grundsätzlich, aber in einem Einzelfall ab und stellt fest, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG ist.