Text VOB/B
Text VOB/B 2009

Beachte den neuen Text der VOB/B2000 - Veröffentlichung im Bundesanzeiger Juni 2000 - vgl. hierzu Kratzenburg, Rüdiger, Die neue Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB 2000), NZBau 2000, 265, 268 f. - die neue Fassung soll mit dem Inkrafttreten der neuen Vergabeverordnung2000 in Kraft treten. Die von den Änderungen demnächst betroffenen Bestimmungen sind kursiv wiedergegeben. Im übrigen ist der Vergabetip zu beachten.

Von den Änderungen der VOB 2000 werden folgende Vorschriften betroffen sein:

§ 8 Nr. 5 I a) - Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1.1.1999 - Anpassung: Vergleichs- und Konkursordnung aufgehoben
§ 9 Nr. 1 S. 2 neu ("Bedarfspositionen nur ausnahmsweise")
§ 9 Nr. 1 S. 3 neu ("angehängte Stundenlohnarbeiten nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang")
§ 14 Nr. 1 S. 2 neu - in der Regel keine Sicherheitsleistungen bei Beschränkter Ausschreibung sowie Freihändiger Vergabe
§ 21 Nr. 1 - statt Schriftform auch digitale Signatur - Zulassung von digitalen Angeboten
§ 21 Nr. 1 I - Änderung: Verzicht auf das Erfordernis der Rechtsverbindlichkeit - Angebote müssen schriftlich eingereicht und unterzeichnet sein - keine strenge Förmlichkeit mehr wie früher ? - vgl. Kratzenberg, aaO, S. 268 o.
§ 21 Nr. 3 S. 1 neu (Aufführung der Anzahl von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen in einer vom Auftraggeber Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle - bessere Ermöglichung Bekanntgabe im Eröffnungstermin)
§ 25 Nr. 1 II neu - Ausschluß von der Wertung von nicht auf besonderer Anlage und als solche deutliche gekennzeichneten Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten
§ 21 Nr. 4 neu - Aufführung an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle: Gewährung von Preisnachlässen ohne Bedingungen
§ 22 Nr. 3 II 1 - neu - Klarstellung: Kennzeichnung der Angebote nach Öffnung in allen wesentlichen Teilen im Eröffnungstgermin selbst
§ 22 Nr. 7 S. 1 - neu - Mitteilung der Namen der Bieter, der verlesenen und nachgerechneten Endbeträge der Angebote, die Zahl der Änderungsvorschläge und Nebenangebote auf Anforderung der Bieter nach der rechnerischen Prüfung
§ 22 Nr. 7 S. 2 - neu - unverzügliche Mitteilung - ohne schuldhaftes Zögern - durch Auftraggeber auf Antrag
§ 26 Nr. 2 - neu - schriftliche Unterrichtung über Aufhebung und Gründe sowie die Absicht der Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens auf Antrag eines Bieters

§§ 1a, 1b und 1 VOB/A-SKR - Anpassung der Schwellenwerte - Euro - verbindliche Festsetzung der Schwellenwerte erfolgt in der Vergabeverordnung2000
§ 1 a Nr. 1 I § - neu - Bauaufträge - Betriff entsprechend § 99 III GWB
§ 1 a Nr. 6 a.F. - entfällt
§ 1 a Nr. 5 a.F. - entfällt
§ 18 a - neue Fristen entsprechend der EU-Änderungsrichtlinie - EG-Richtlinie 97/52 v. 13.10.1997
§ 25 Nr. III 2 a.F.:"annehmbarstes Angebot" jetzt entsprechend § 99 V GWB: Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot
§ 26 a Nr. 1 - 3 - Anpassung der Unterrichtungspflichten - Bericht über Beendigung des Vergabeverfahrens nach § 122 GWB
§ 27 a Nr. 1 - Aufnahme der in Art. 8 BKR neu formulierten Fristen für die Information nicht berücksichtigter Bewerber unter Nennung der Gründe
§ 27 a Nr. 2 - sprachliche Vereinfachung ohne inhaltlich Änderung
§ 30 a a.F. jetzt § 33 a neu
§§ 31a,b - nicht mehr Vergabeprüfstelle, sondern Nachprüfungsbehörde
Anpassung der Anhänge als Folge der geänderten Baukoordinierungsrichtlinie

Text VOB/B
Beachte den neuen Text der VOB/B2000 - Veröffentlichung im Bundesanzeiger Juni 2000 - vgl. hierzu Kratzenburg, Rüdiger, Die neue Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB 2000), NZBau 2000, 265, 268 f. - die neue Fassung soll mit dem Inkrafttreten der neuen Vergabeverordnung2000 in Kraft treten. Die von den Änderungen demnächst betroffenen Bestimmungen sind kursiv wiedergegeben. Im übrigen ist der Vergabetip zu beachten.
Die sich ändernden Bestimmungen sind im Text der VOB/B/603/ kursiv gedruckt.

Auch die VOB/C - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) lösen die ATV des Ergänzungsbandes 1998 zur VOB-Ausgabe 1992 ab. Die DIN-Norm-Zitate wurden geprüft und aktualisiert - den Technischen Spezifikationen wurde entsprochen.
Folgende ATV wurden fachtechnisch überarbeitet:
DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18300 Erdarbeiten
DIN 18309 Einpressarbeiten
DIN 18314 Spritzbetonarbeiten
DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten
DIN 18339 Klempnerarbeiten
DIN 18421 Dämmarbeiten an technischen Anlagen
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