Bewerber nehmen an Teilnahmewettbewerben teil.
DerTeilnahmwettbewerb ist in den §§ 8 II, III und IV, 14 I, II, III und IV VgV behandeltund teils zwingend vorgeschrieben.§ 28 II UVgO sieht für die Bekanntmachung Mindestangabenvor. Im EU-Verfahren ist nach § 37 II das vorgesehene Muster zu verwenden.
Während bei Öffentlicher Ausschreibung jeder Bewerber teilnehmen kann, werden bei der beschränkten Ausschreibung sowie der Freihändigen Vergabe - Verhandlungsvergabe mit Teilnahmwettbewerb - nur die Bewerber berücksichtigt, die der Auftraggeber nach sachlichen und transparenten Gründen auswählt.
Im EU-weiten Verfahren sind die Bewerber nach § 134 I S. 2 GWB über Ihre Nichtberücksichtigung etc. zu informieren. Die Unterlassung der Information tritt Unwirksamkeit desVertrags ein (vgl. § 135 I GWB.
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