Nach § 8b VOL/A ist hinsichtlich der Leistungsbeschreibung folgendes zu beachten:

  1. Festlegung der technischen Anforderungen (siehe Anhang TS Nr. 1) in den Verdingungsunterlagen unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen wie folgt:
    • in innerstaatliche Normen übernommene europäische Normen, (s. Anhang TS Nr. 1.3) und
    • europäische technische Zulassungen (s. Anhang TS Nr. 1.4) und
    • gemeinsame technische Spezifikationen (s. Anhang TS Nr. 1.5).
  2. Möglichkeit des Absehens von der Bezugnahme auf eine europäische Spezifikation in folgenden Fällen:
    1. Technische Unmöglichkeit
      • der Feststellung der Übereinstimmung
      • eines Erzeugnisses
      • mit den europäischen Spezifikationen
      • in zufriedenstellender Weise:
    2. Beeinträchtigung
      • der Anwendung der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 betreffend die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten
      • oder der Anwendung des Beschlusses 87/05/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die von Normung auf dem Gebiet der Informationstechnologie und der Telekommunikation durch die Anwendung von § 8 b Nr. 1 VOL/A:
    3. Bei der Anpassung der bestehenden Praktiken an die europäischen Spezifikationen durch den Auftraggeber:
      • Zwang zum Erwerb
        • von inkompatiblen Anlagen mit bereits benutzten Anlagen
        • von Anlagen mit der Folge unverhältnismäßig hoher Kosten
        • von Anlagen mit der Folge unverhältnismäßig technischer Schwierigkeiten
      • Inanspruchnahme dieser Abweichungsmöglichkeit durch den Auftraggeber nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie mit der Verpflichtung zur Übernahme europäischer Spezifikationen:
    4. Abweichungsmöglichkeiten von europäischen Spezifikationen und Begründung:
      • Ungeeignetheit der betreffenden europäischen Spezifikation für die geplante spezielle Anwendung:
      • Abweichungen/fehlende Aktualität ("Überholung" durch den Stand der Technik) der europäischen Spezifikation durch nach ihrer Verabschiedung eingetretene technische Entwicklungen:
      • Bei Inanspruchnahme dieser Abweichungsmöglichkeit Mitteilung für die Nichteignung der europäischen Spezifikationen durch den Auftraggeber an zuständige Normungsstelle oder andere Revisionsinstanz für europäische Spezifikationen
      • sowie Antrag auf Revision der ungeeigneten europäischen Spezifikationen
    5. Unangemessenheit der Anwendung der europäischen Spezifikationen bei wirklich innovativen Vorhaben:
      (2) Bekanntmachung von Ausnahmen:
      • Angabe der Ausnahme
      • von der Anwendung europäischer Spezifikation
      • in der Bekanntmachung
      • über den Aufruf zum Wettbewerb
      • nach den Anhängen A/SKR bis E/SKR:
  3. Fehlen einer europäischen Spezifikation
    Geltung des Anhangs TS Nr. 2 bei Fehlen einer europäischen Spezifikation:
  4. Bestimmung der erforderlichen zusätzlichen Spezifikationen
    • zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen
    • oder der anderen Normen
    • durch die Auftraggeber:
      Vorrang für Spezifikationen, die
    • eher Leistungsanforderungen
    • als Auslegungsmerkmale
    • oder Beschreibungen
    • enthalten
    • Ausnahme:
      Beurteilung durch Auftraggeber:
      Einstufung der Unzweckmäßigkeit
      der Anwendung solcher Spezifikationen
      aus objektiven Gründen

    für die Ausführung des Auftrags:.
  5. Unberührtheit verbindlicher technischer Vorschriften bei Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht:
  6. Möglichkeit des Angebots einer von den vorgegebenen technischen Spezifikationen angebotenen Leistung
    • bei Gleichwertigkeit mit dem geforderten Schutzniveau für Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit:
    • bei eindeutiger Bezeichnung der Abweichung im Angebot:
    • bei Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem Angebot:
  7. Mitteilungen der Auftraggeber der technischen Spezifikationen an interessierte Unternehmen
    • (1) Mitteilung
    • Mitteilung durch die Auftraggeber
      • der regelmäßig in den Aufträgen genannten
      • oder bei Beschaffung im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzten
    • technischen Spezifikationen
    • an interessierte Unternehmen
    • auf Anfrage
      • (2) Bezugnahme
      • Ausreichen der Bezugnahme
      • auf die interessierten Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen mit solchen technischen Spezifikationen:




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