Nach § 8b VOL/A ist hinsichtlich der Leistungsbeschreibung folgendes zu beachten:
- Festlegung der technischen Anforderungen (siehe Anhang TS Nr. 1) in den Verdingungsunterlagen unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen wie folgt:
- in innerstaatliche Normen übernommene europäische Normen, (s. Anhang TS Nr. 1.3) und
- europäische technische Zulassungen (s. Anhang TS Nr. 1.4) und
- gemeinsame technische Spezifikationen (s. Anhang TS Nr. 1.5).
- Möglichkeit des Absehens von der Bezugnahme auf eine europäische Spezifikation in folgenden Fällen:
- Technische Unmöglichkeit
- der Feststellung der Übereinstimmung
- eines Erzeugnisses
- mit den europäischen Spezifikationen
- in zufriedenstellender Weise:
- Beeinträchtigung
- der Anwendung der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 betreffend die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten
- oder der Anwendung des Beschlusses 87/05/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die von Normung auf dem Gebiet der Informationstechnologie und der Telekommunikation durch die Anwendung von § 8 b Nr. 1 VOL/A:
- Bei der Anpassung der bestehenden Praktiken an die europäischen Spezifikationen durch den Auftraggeber:
- Zwang zum Erwerb
- von inkompatiblen Anlagen mit bereits benutzten Anlagen
- von Anlagen mit der Folge unverhältnismäßig hoher Kosten
- von Anlagen mit der Folge unverhältnismäßig technischer Schwierigkeiten
- Inanspruchnahme dieser Abweichungsmöglichkeit durch den Auftraggeber nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie mit der Verpflichtung zur Übernahme europäischer Spezifikationen:
- Zwang zum Erwerb
- Abweichungsmöglichkeiten von europäischen Spezifikationen und Begründung:
- Ungeeignetheit der betreffenden europäischen Spezifikation für die geplante spezielle Anwendung:
- Abweichungen/fehlende Aktualität ("Überholung" durch den Stand der Technik) der europäischen Spezifikation durch nach ihrer Verabschiedung eingetretene technische Entwicklungen:
- Bei Inanspruchnahme dieser Abweichungsmöglichkeit Mitteilung für die Nichteignung der europäischen Spezifikationen durch den Auftraggeber an zuständige Normungsstelle oder andere Revisionsinstanz für europäische Spezifikationen
- sowie Antrag auf Revision der ungeeigneten europäischen Spezifikationen
- Unangemessenheit der Anwendung der europäischen Spezifikationen bei wirklich innovativen Vorhaben:
(2) Bekanntmachung von Ausnahmen:
- Angabe der Ausnahme
- von der Anwendung europäischer Spezifikation
- in der Bekanntmachung
- über den Aufruf zum Wettbewerb
- nach den Anhängen A/SKR bis E/SKR:
- Technische Unmöglichkeit
- Fehlen einer europäischen Spezifikation
Geltung des Anhangs TS Nr. 2 bei Fehlen einer europäischen Spezifikation: - Bestimmung der erforderlichen zusätzlichen Spezifikationen
- zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen
- oder der anderen Normen
- durch die Auftraggeber:
Vorrang für Spezifikationen, die - eher Leistungsanforderungen
- als Auslegungsmerkmale
- oder Beschreibungen
- enthalten
- Ausnahme:
Beurteilung durch Auftraggeber:
Einstufung der Unzweckmäßigkeit
der Anwendung solcher Spezifikationen
aus objektiven Gründen
für die Ausführung des Auftrags:. - Unberührtheit verbindlicher technischer Vorschriften bei Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht:
- Möglichkeit des Angebots einer von den vorgegebenen technischen Spezifikationen angebotenen Leistung
- bei Gleichwertigkeit mit dem geforderten Schutzniveau für Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit:
- bei eindeutiger Bezeichnung der Abweichung im Angebot:
- bei Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem Angebot:
- Mitteilungen der Auftraggeber der technischen Spezifikationen an interessierte Unternehmen
- (1) Mitteilung
- Mitteilung durch die Auftraggeber
- der regelmäßig in den Aufträgen genannten
- oder bei Beschaffung im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzten
- technischen Spezifikationen
- an interessierte Unternehmen
- auf Anfrage
- (2) Bezugnahme
- Ausreichen der Bezugnahme
- auf die interessierten Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen mit solchen technischen Spezifikationen:
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