Hier handelt es sich um den Oberbegriff aus § 5 Nr. 1 VOB/A
- danach sollen Bauleistungen so vergeben werden, daß die Vergütung nach Leistung bemessen wird - und zwar
- in der Regel zu Einheitspreisen - Einheitspreisvertrag
 - in geeigneten Fällen für eine Pauschalsumme - Pauschalpreisvertrag
 - Stundenlohnvertrag
 - Selbstkostenerstattungsvertrag.
 
 
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