Das seit dem 1.1.1999 maßgebliche Vergaberechtsänderungsgesetz - §§ 97 ff GWB - enthält in den §§ 107 ff GWB die Bestimmungen für das Verfahren vor der Vergabekammer - nicht geregelt ist die Überprüfung durch die noch möglichen Vergabeprüfstellen - vgl. § 103 GWB.
Information vor Zuschlag nach § 134 GWB
Information - Unterrichtung über Zuschlag nach § 62 I VgV
Unterrichtung über Zuchlag nch 46I S. 1 UVgO
BGB - §§ 1 ff, 21 ff (Vereine, Stiftung etc) BGB - 13 GmbH-Gesetz, 1, 41 AktG - andererseits §§ 13, 14 (Unternehmer) BGB, §§ 1 ff HGB (OHG, KG etc.) - nicht identisch mit dem Begriff "öffentlicher Auftraggeber" in §§ 99 f GWB (auch juristische Personen des privaten Rechts können öffentliche Auftraggeber sein) . hierzu auch Auftraggeber
Gebietskörperschaften (Städte, Kreise, Kommunen etc.) gehören zu den öffentlichen Auftraggebern.
Interessenkollision - Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe - §§ 4, 5 UVgO, 6, 7 VgV
*Doppelmandate
*Parteilichkeit
*Befangenheit