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Nachprüfungsverfahren und Auswirkungen auf die Praxis

 Das seit dem 1.1.1999 maßgebliche Vergaberechtsänderungsgesetz - §§ 97 ff GWB - enthält in den §§ 107 ff GWB die Bestimmungen für das Verfahren vor der Vergabekammer - nicht geregelt ist die Überprüfung durch die noch möglichen Vergabeprüfstellen - vgl. § 103 GWB.

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Informationspflichten der Vergabestellen vor dem Zuschlag

Informationspflichten

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Informationspflicht

Information vor Zuschlag nach § 134 GWB

Information - Unterrichtung über Zuschlag nach § 62 I VgV

Unterrichtung über Zuchlag nch 46I S. 1 UVgO

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Sektoren - SektVO

 SKR-Muster
früher b-§§-Verfahren Muster - siehe  Sektorenverordnung überholt - jetzt nach SektVO
früher Text SKR-Vorschriften - siehe  Sektorenveordnung überholt - jetzt nach SektVO

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Juristische Person

BGB - §§ 1 ff, 21 ff (Vereine, Stiftung etc) BGB - 13 GmbH-Gesetz, 1, 41 AktG - andererseits §§ 13, 14 (Unternehmer) BGB, §§ 1 ff HGB (OHG, KG etc.)  - nicht identisch mit dem Begriff "öffentlicher Auftraggeber" in §§ 99 f GWB (auch juristische Personen des privaten Rechts können öffentliche Auftraggeber sein) . hierzu auch Auftraggeber

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Gebietskörperschaften

Gebietskörperschaften (Städte, Kreise, Kommunen etc.) gehören zu den öffentlichen Auftraggebern.

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Interessenkollision

Interessenkollision - Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe - §§ 4, 5 UVgO, 6, 7 VgV

*Doppelmandate
*Parteilichkeit
*Befangenheit

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Vergabeverfahren mit digitaler Signatur

Text: § 15 Elektronische Angebotsabgabe

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Rechtsabteilung

Die Rechtsabteilung ist die organisatorische Einheit der Vergabestelle, der es obliegt, die mit der Beschaffung zusammenhängenden Rechtsfragen zu erkennen, zu klären und insbesondere die Vertragsrisiken rechtlich abzusichern bzw. auszulagern.

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  1. Haushaltsabteilung
  2. Moderne Medien im Beschaffungswesen
  3. Mittelstandsberücksichtigung
  4. Öffentlicher Auftraggeber - §§ 98, 99 GWB

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