Ausschluss von Teilnehmern und Bietern etc. - §§ 123 , 124 f GWB, 57 VgV, 42 UVgO
Auftragsberatungsstelle in den Ländern vgl. früher auch § 4 Nr. 2 II VOL/A:
- Vergabestelle ist der jeweilige öffentliche Auftraggeber vgl. §§ 98, 99GWB
Dem Leistungs- und Liefertermin kommt entscheidende Bedeutung zu. Im Grunde kommen insofern nur drei Varianten in Betracht, nämlich:
Leistungen, die nur von einem Bieter - "Monopolist" - angeboten werden können, führen im Einzefall zur Freihändigen Vergabe - Verhandlungsvergabe - extremer Ausnahmefall - Begründungszwang - mindestrens "Restwettbewerb" durch Vorschaltung einesTeilnahmewettbewerbs
DIN - vom Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN) herausgegebene "Normen" - keine Normen im Sinne des Rechts, sondern Empfehlungen, deren Anwendung z.B. der Auftraggeber zur Grundlage seiner Leistungsbeschreibung machen kann.