Durch die Schuldrechtsreform ist das frühere Gewährleistungsrecht - jetzt Sach- und Rechtsmängelhaftung - vgl. §§ 434 ff (Kauf), 633 ff (Werkvertrag) BGB 2002 - erheblich geändert worden.
Eingang, Öffnung und Prüfung si9nd in den §§ 39, 40, 41 I UVgO, 54, 55, 56 I VgV geregelt
früher VOL/A und VOB/A (§§ 14, 16 VOB/A bzw. 14, 16 I VOL/A) verwiesen.
Gefahrübergang, Ablieferung (Kauf) bzw. Abnahme bei Werkverträgen waren durch die Schuldrechtsreform 2002 nicht betroffen. Insofern hat sich an den §§ 446, 640, 641, 646 BGB grundsätzlich nichts geändert. Bei Kaufverträgen ist nicht die Abnahme, sondern sondern Übergabe/Gefahrübergang bzw. Ablieferung maßgeblich - vgl§§ 446 f BGB.
Anschreiben - Begleitschreiben etc. - §§ 21 I Nr. 1, 29 I Nr. 1, UVgO - Bekanntmachung etc. 27, 28 UVGO , 37, 52 VgV
Sachverständige sind Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung, Weiterbildung, ihres Wissens und ihrer Erfahrung sich sachverständig, in der Regel gutachterlich, zu äußern.
Speziell in Eu-weiten Vergabeverfahren muß darauf geachtet werden, daß das für den Vertrag maßgebliche Recht (Deutsches Recht) vereinbart wird.