Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung von niemandem, weder vom Schuldner noch von einem Dritten, erbracht werden kann.
BGB - § 311 BGB Schuldverhältnisse:
Schuldverhältnisse und "begleitende Abwicklungskontrolle"
Unter einer Mahnung versteht man die an den Schuldner gerichtete bestimmte und eindeutige Aufforderung, die geschuldete Leistung zu bewirken.
Gegenstand des Kaufes können Sachen (Gegenstände, "Fertigprodukte"), Rechte sowie sonstige Gegenstände des wirtschaftlichen Tauschverkehrs sein.
"Gegenseitigkeit" in diesem Sinne setzt voraus, daß sich Leistung und Gegenleistung ("Synallagma") gegenüberstehen.
Angemessen ist die Frist, die bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten dem Schuldner noch zugestanden werden kann, um z.B. ein Werk zu vollenden oder für die Lieferung zu sorgen.
Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann.