Die Vergabeverordnung 2000 sieht in § 20 das Bescheinigungsverfahren mit einer Untersuchung durch Prüfer vor.
Auftraggeber i. S. d. § 98 GWB können ihre
- Vergabeverfahren
- und Vergabepraktiken
Die Vergabeverordnung 2000 sieht in § 21 ein Schlichtungsverfahren vor.
Eigengeschäfte sind nicht vergabepflichtig. Die nachfolgende Entscheidung befaßt sich mit diesem Thema:
Der Begriff des Allgemeininteresses ist im Rahmen des § 98 GWG erheblich, soweit es um den Begriff des öffentlichen Auftragggebers geht. Ausführlich z.B.Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 99 GWB, Rn.41f, m.zahlr. Nachw. der Literatur und rechtsprechung.
Inhalt der Angebote - Prüfung - vgl. §§ 38 (Form), 41 I (Prüfung: Vollständigjkeit etc.)
Kalkulationsirrtümer des Bieters können im Regelfall keine Berücksichtigung finden. Kalkulation ist Risiko des Auftragnehmers.