Wertung b-§§-Verfahren
Muster zusätzliche Wertungskriterien
Zusätzliche Wertungskriterien

Die Wertung nach § 25 b VOL/A enthält nach dem Text einige Besonderheiten - allerdings ist auch dieser Text nicht mehr aktuell; denn auch in diesem Verfahren läuft die Wertungsfrage darauf hinaus, ob neben dem Preis zusätzliche Wertungskriterien zulässig sind; sofern man einmal davon absieht, daß Besonderheiten anzutreffen sind hinsichtlich

§ 25 b VOL lautet:

  1. (1)Der Auftrag ist auf das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der auftragsbezogenen Kriterien, wie etwa: Lieferfrist, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis, zu erteilen.
    (2)Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind.
  2. (1) Erscheinen im Falle eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung als ungewöhnlich niedrig, so muß der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die anschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen. Er kann eine zumutbare Frist für die Antwort festlegen.
    (2) Der Auftraggeber kann Begründungen berücksichtigen, die objektiv gerechtfertigt sind durch die Wirtschaftlichkeit der Herstellungsmethode, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen für den Bieter bei der Durchführung des Auftrags oder die Originalität der vom Bieter vorgeschlagenen Erzeugnisse.
    (3) Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen von den Auftraggebern nur zurückgewiesen werden, wenn diese den Bieter darauf hingewiesen haben und dieser nicht den Nachweis liefern konnte, daß die Beihilfe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet oder von ihr genehmigt wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften darüber unterrichten.
  3. Ein Angebot nach § 8 b Nr. 6 ist wie ein Hauptangebot zu werten.
  4. (1) Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen.
    (2) Wenn der Auftraggeber an Nebenangebote und Änderungsvorschläge Mindestanforderungen gestellt hat, darf der Zuschlag auf solche Angebote nur erteilt werden, wenn sie den Mindestanforderungen entsprechen.

In der Vorschrift treffen wir im Grunde denselben Fehler an wie etwa in § 25 Nr. 3 VOL/A, der dazu verleitet, daß der Auftraggeber Wertungskriterien neben dem Preis glaubt rechtfertigen zu können. Das ist ein verhängnisvoller Irrtum.
Wie immer steht auch hier wenigstens fest, daß nachgeschobene Wertungskriterien, die nicht in der Bekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen enthalten sind, unzulässig sind.
Falls es möglich sein sollte, zusätzliche Wertungskriterien (neben dem Preis) in objektiver, plausibler und nachvollziehbarer Art festzustellen, so sind diese auf jeden Fall bekanntzumachen. Das hat im übrigen den Effekt, daß Anträge an die Vergabekammer bei erkannten bzw. erkennbaren Verstößen nach § 107 III GWB unzulässig können, wenn keine entsprechende Rüge erfolgt.
Hinsichtlich der nachfolgenden in § 25 b Nr. 1 I VOL/A enthaltenen "Kriterien" stellt sich die Frage, wohin diese gehören - in die Leistungsbeschreibung oder die Individualrechtskonditionen - jedenfalls grundsätzlich nicht zu den eigentlichen Wertungskriterien:
§ 25 b Nr. 1 I VOL/A bzw. § 11 Nr. 1 VOL/A-SKR benennt folgende auftragsbezogenen Kriterien, die allerdings nicht in den eigentlichen Bereich der Wertung gehören, sondern in die Leistungsbeschreibung bzw. die Individualvereinbarungen.

  Regelung in  
  Leistungsbeschreibung Individualvereinbarung
- Lieferfrist
- Ausführungsdauer:
- Betriebskosten:  
- Rentabilität:  
- Qualität:  
- Ästhetik:    
Wertung - Ausnahmefall    
- Zweckmäßigkeit:  
- technischer Wert:  
- Kundendienst  
- technische Hilfe  
- Verpflichtungen Ersatzteile:  
- Verpflichtungen Versorgungssicherheit:  

- Preis: regelmäßig alleiniges Wertungskriterium.

Abänderungen der Leistungsbeschreibung oder der Individualkonditionen führen zum Ausschluß - es ist nichts zu "werten", wenn man einmal von dem seltenen Fall absieht, in dem es auf Ästhetik ankommen soll (künstlerische Leistung, Gestaltung etc.) - unter dem Aspekt von Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dürfte dieser Gesichtspunkt keine ausschlaggebende Bedeutung haben.
Die Frage der "Zweckmäßigkeit" kann jedenfalls in diesem Zusammenhang in der Regel keine Bedeutung erhalten; denn das, was zweckmäßig = erforderlich = sinnvoll ist, ist Gegenstand der Leistungsbeschreibung oder auch der Individualrechtskonditionen - oder es ist im Verfahren unerheblich. Es gilt hier, von überkommenen Vorstellungen Abschied zu nehmen. Jedenfalls sind Wertungskriterien - zusätzlich neben dem Preis - kritisch zu überprüfen - Muster zusätzliche Wertungskriterien. Es handelt sich um eine der größten Fehlerquellen.

Besonderheiten nach § 25b Nr. 2 Abs. 1 VOL/A-SKR bzw. § 11 VOL/A-SKR:

Angebot: Bieter Nr. Firma

Angebotsendpreis:
im Verhältnis:
zur Leistung:
ungewöhnlich niedrig - vgl. zuvor vorgenommene Prüfung:
Ergebnis:
Erforderlichkeit der schriftlichen Aufklärung über die Einzelposten:
Anforderung der schriftlichen Aufklärung am:
Eingang der schriftlichen Aufklärung am:
Prüfung der schriftlichen Aufklärung und Begründungen:
Begründungen objektiv gerechtfertigt:

  • durch Wirtschaftlichkeit der Herstellungsmethode:
  • der gewählten technischen Lösung:
  • außergewöhnlich günstige Bedingungen für den Bieter bei der Durchführung des Auftrags:
  • Originalität der vom Bieter vorgeschlagenen Erzeugnisse:
  • sonstige Gesichtspunkte:

Begründungen nicht objektiv gerechtfertigt - Begründung:

Ausschluß
   
Erforderlichkeit der Aufklärungsverhandlung:

Vorbereitung der Aufklärungsverhandlung - Klärung der erforderlichen Fragen sowie der zu fordernden Auskünfte:

  • Zusätzliche Aufklärungsverhandlung mit Aufforderung zur Preiserklärung:
  • Behandlung der einzelnen Punkte:
    • Wirtschaftlichkeit der Herstellungsmethode:
    • Gewählte technischen Lösung:
    • außergewöhnlich günstige Bedingungen für den Bieter bei der Durchführung des Auftrags:
    • Originalität der vom Bieter vorgeschlagenen Erzeugnisse:
    • sonstige Gesichtspunkte:
  • Gegebenenfalls:
  • Überprüfung der Einzelposten:
  • Vorlage bestimmter Belege:
  • Eventueller Nachweis der Einkaufspreise:
  • Nachweis der Kalkulationsgrundlage:
  • Nachweis der fixen und variablen Kosten:
  • Nachweis des eventuellen Wagniszuschlags:
  • Nachweis des Gewinnzuschlags:
  • Feststellung der
    • weiteren Berücksichtigung:
    • der nicht mehr erfolgenden Berücksichtigung des Angebots des Bieter Nr.
      Name:
      Begründung:

Der Bieter

Bieter Nr. Name:

 

  • hat die Zweifel an seinem Preis nicht belegt:
  • hat die erforderlichen Belege zum Nachweis der Einzelposten nicht vorgelegt:
  • war nicht in der Lage, seinen äußerst niedrigen Preis zu erklären bzw. die Bedenken auszuräumen - im einzelnen blieben folgende Punkte ungeklärt:

Der Bieter Nr.
Name:
war daher mit seinem Angebot nach § 25 Nr. 2 II VOL/A nicht weiter zu berücksichtigen.

21.4. Angebote mit staatlicher Beihilfe - Wertung nach § 25 b Nr. 2 Abs. 3 VOL/A-SKR bzw. § 1 VOL/A/SKR:

Staatliche Beihilfe:
Art:
Behörde:
Ungewöhnlich niedriger Preis:

 

Anforderung der Meldung der Beihilfe an die EG-Kommission:
Hinweis an den Bieter auf Zurückweisung des Angebots bei nicht nachgewiesener Meldung oder Genehmigung der EU-Kommission:
Nachweis der Anmeldung vom Bieter geliefert:
Nachweis der Anmeldung vom Bieter nicht geliefert:
Nachweis der Genehmigung durch die EG-Kommission:  
Nachweis der Genehmigung:
Kein Nachweis der Genehmigung:
Zurückweisung des Angebots:
Unterrichtung der EU-Kommission über Zurückweisung:

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