Kleine Verfahren
Muster Kleine Verfahren
Muster Begründung Freihändige Vergabe

Vgl. hierzu zunächst "III. Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten" zur VOL/A - dort zur § 3 Nr. 1 Abs. 3, in dem es heißt:

"Bei Freihändiger Vergabe werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben."

Hieraus folgt zunächst, daß es sich bei der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung um "förmliche Verfahren" handelt, in denen weitergehende Formvorschriften zu beachten sind - z.B. das in den erwähnten Erläuterungen genannte Preisverhandlungsverbot gemäß § 24 VOL/A. Hieraus ergibt sich im übrigen gleichzeitig, daß in den Fällen der Freihändigen Vergabe auch dann mit den Bietern verhandelt werden kann, wenn kein "Zweifelsfall" vorliegt.

Im übrigen sollen nach den "Erläuterungen" zur VOL/A folgende Grundsätze gelten:

  • Alle Vorschriften des 1. Abschnitts gelten unmittelbar auch für die Freihändige Vergabe.
  • Abweichendes gilt nur dann, wenn sich aus den Texten selbst ( § 20 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A: Entschädigung für Verdingungsunterlagen) oder aus der Überschrift (§ 24 VOL/A: Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen) der jeweiligen Vorschrift Entsprechendes ergibt.
  • Soweit einige Teile von Bestimmungen nur "entsprechend" (sinngemäß unter besonderer Berücksichtigung der Situation bei der "Freihändigen Vergabe") anzuwenden sind, ist dies in den jeweiligen Bestimmungen ausdrücklich angeführt.


Die "entsprechende Anwendung" bzw. besondere Erwähnung der Freihändigen Vergabe ist in folgenden Bestimmungen anzutreffen:
§ 3 Ziff. 1 Abs. 3 VOL/A - entsprechende Anwendung

§ 3 Ziff. 4 VOL/A - Begründung für die Freihändige Vergabe
§ 4 Ziff. 1 VOL/A - Teilnehmerwettbewerb - Markterkundung - Marktübersicht - Preisübersicht

§ 7 Ziff. 2 Abs. 3 und 4 VOL/A - Einholung der Angebote möglichst im Wettbewerb - möglichst Wechsel unter den Bewerbern
§ 7 Ziff. 3 VOL/A - Berücksichtigung kleinerer und mittlerer Unternehmen
§ 16 Ziff. 3 VOL/A - entsprechende Anwendung - Fertigstellungsgebot
§ 17 Ziff. 2 VOL/A - Bekanntmachung für Teilnahmewettbewerb - Inhalt der Bekanntmachung - Muster

§ 17 Ziff. 3 Abs. 3 VOL/A - "soweit zweckmäßig"
§ 17 Ziff. 3 Abs. 6 VOL/A - Absendung des Anschreibens an alle am gleichen Tag
§ 18 Ziff. 1 Abs. 2 VOL/A - Möglichkeit, von der Festlegung einer Angebotsfrist abzusehen

§ 18 Ziff. 2 Abs. 2 VOL/A - entsprechende Anwendung - Zustellung der als solche gekennzeichneten Angebote, etwaige Änderungen und Berichtigungen in verschlossenem Umschlag
§ 19 Ziff. 4 VOL/A - entsprechende Anwendung - Zuschlags- und Bindefrist

§ 20 Ziff. 1 Abs. 2 VOL/A - keine Kosten für Verdingungsunterlagen - unentgeltlich Abgabe- Entschädigung nur ausnahmsweise bei unverhältnmismäßig hohen Selbstkosten der Vervielfältigung
§ 20 Ziff. 2 Abs. 2 VOL/A - entsprechende Anwendung - keine Kostenerstattung für Angebotsbearbeitung durch Bieter

§ 22 Ziff. 6 Abs. 4 VOL/A - entsprechende Anwendung - sorgfältige Verwahrung - Vertraulichkeit - Sicherstellung der Kenntnisse - Verwertung der Angebote
§ 26 Ziff. 5 VOL/A - Freihändige Vergabe und als Folgeverfahren - Aufhebung des Vorverfahrens als Voraussetzung


Die wichtigen Bestimmungen z.B. der §§ 8, 9 VOL/A - Leistungsbeschreibung bzw. Verdingungsunterlagen - gelten folglich auch für die Freihändige Vergabe. Der vielfach anzutreffende "Verdacht" hinsichtlich der Freihändigen Vergabe ist folglich nur insofern gerechtfertigt, als sie in Fällen gewählt wird, in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen oder insbesondere die erforderlichen Begründungen fehlen. Sind die Voraussetzungen gegeben, so ist die Freihändige Vergabe zu wählen. Die Wahl der Beschränkten Ausschreibung oder gar der Öffentlichen Ausschreibung ist in diesen Fällen sogar eindeutig fehlerhaft. Keine Innenrevision oder ein Rechnungshof kann in diesen begründeten Fällen die Wahl der Freihändigen Vergabe beanstanden - im Gegenteil müßte die Wahl der förmlichen Verfahren beanstandet werden. Das scheint allerdings auch bei den "Prüfungsinstanzen" noch nicht "angekommen" zu sein, wenn man Prüfberichte verfolgt.
Vgl. hierzu zunächst "III. Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten" zur VOL/A - dort zur § 3 Nr. 1 Abs. 3, in dem es heißt:

"Bei Freihändiger Vergabe werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben."

Hieraus folgt zunächst, daß es sich bei der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung um "förmliche Verfahren" handelt, in denen weitergehende Formvorschriften zu beachten sind - z.B. das in den erwähnten Erläuterungen genannte Preisverhandlungsverbot gemäß § 24 VOL/A. Hieraus ergibt sich im übrigen gleichzeitig, daß in den Fällen der Freihändigen Vergabe auch dann mit den Bietern verhandelt werden kann, wenn kein "Zweifelsfall" vorliegt.

Im übrigen sollen nach den "Erläuterungen" zur VOL/A folgende Grundsätze gelten:

  • Alle Vorschriften des 1. Abschnitts gelten unmittelbar auch für die Freihändige Vergabe.
  • Abweichendes gilt nur dann, wenn sich aus den Texten selbst ( § 20 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A: Entschädigung für Verdingungsunterlagen) oder aus der Überschrift (§ 24 VOL/A: Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen) der jeweiligen Vorschrift Entsprechendes ergibt.
  • Soweit einige Teile von Bestimmungen nur "entsprechend" (sinngemäß unter besonderer Berücksichtigung der Situation bei der "Freihändigen Vergabe") anzuwenden sind, ist dies in den jeweiligen Bestimmungen ausdrücklich angeführt.


Die "entsprechende Anwendung" bzw. besondere Erwähnung der Freihändigen Vergabe ist in folgenden Bestimmungen anzutreffen:
§ 3 Ziff. 1 Abs. 3 VOL/A - entsprechende Anwendung

§ 3 Ziff. 4 VOL/A - Begründung für die Freihändige Vergabe
§ 4 Ziff. 1 VOL/A - Teilnehmerwettbewerb - Markterkundung - Marktübersicht - Preisübersicht

§ 7 Ziff. 2 Abs. 3 und 4 VOL/A - Einholung der Angebote möglichst im Wettbewerb - möglichst Wechsel unter den Bewerbern
§ 7 Ziff. 3 VOL/A - Berücksichtigung kleinerer und mittlerer Unternehmen
§ 16 Ziff. 3 VOL/A - entsprechende Anwendung - Fertigstellungsgebot
§ 17 Ziff. 2 VOL/A - Bekanntmachung für Teilnahmewettbewerb - Inhalt der Bekanntmachung - Muster

§ 17 Ziff. 3 Abs. 3 VOL/A - "soweit zweckmäßig"
§ 17 Ziff. 3 Abs. 6 VOL/A - Absendung des Anschreibens an alle am gleichen Tag
§ 18 Ziff. 1 Abs. 2 VOL/A - Möglichkeit, von der Festlegung einer Angebotsfrist abzusehen

§ 18 Ziff. 2 Abs. 2 VOL/A - entsprechende Anwendung - Zustellung der als solche gekennzeichneten Angebote, etwaige Änderungen und Berichtigungen in verschlossenem Umschlag
§ 19 Ziff. 4 VOL/A - entsprechende Anwendung - Zuschlags- und Bindefrist

§ 20 Ziff. 1 Abs. 2 VOL/A - keine Kosten für Verdingungsunterlagen - unentgeltlich Abgabe- Entschädigung nur ausnahmsweise bei unverhältnmismäßig hohen Selbstkosten der Vervielfältigung
§ 20 Ziff. 2 Abs. 2 VOL/A - entsprechende Anwendung - keine Kostenerstattung für Angebotsbearbeitung durch Bieter

§ 22 Ziff. 6 Abs. 4 VOL/A - entsprechende Anwendung - sorgfältige Verwahrung - Vertraulichkeit - Sicherstellung der Kenntnisse - Verwertung der Angebote
§ 26 Ziff. 5 VOL/A - Freihändige Vergabe und als Folgeverfahren - Aufhebung des Vorverfahrens als Voraussetzung


Die wichtigen Bestimmungen z.B. der §§ 8, 9 VOL/A - Leistungsbeschreibung bzw. Verdingungsunterlagen - gelten folglich auch für die Freihändige Vergabe. Der vielfach anzutreffende "Verdacht" hinsichtlich der Freihändigen Vergabe ist folglich nur insofern gerechtfertigt, als sie in Fällen gewählt wird, in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen oder insbesondere die erforderlichen Begründungen fehlen. Sind die Voraussetzungen gegeben, so ist die Freihändige Vergabe zu wählen. Die Wahl der Beschränkten Ausschreibung oder gar der Öffentlichen Ausschreibung ist in diesen Fällen sogar eindeutig fehlerhaft. Keine Innenrevision oder ein Rechnungshof kann in diesen begründeten Fällen die Wahl der Freihändigen Vergabe beanstanden - im Gegenteil müßte die Wahl der förmlichen Verfahren beanstandet werden. Das scheint allerdings auch bei den "Prüfungsinstanzen" noch nicht "angekommen" zu sein, wenn man Prüfberichte verfolgt.

~0201, ~0954