Wichtig: Byok, Jan, Die Entwicklung des Vergaberechts seit 2010 (NJW 2011, 975)
Wichtig: Besonderheiten der Aufträge nach Anhang Teil B (EuGH)
Wichtig: Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch öffentliche Auftraggeber (OLG Celle, Beschl. v. 9.2.2011, und weitere Entscheidungen)
Wichtig: Vergabefreiheit nach § 100 II d) GWB (OLG Düsseldorf v. 8.6.2011)
Wichtig: Byok, Jan, Die Entwicklung des Vergaberechts seit 2010 (NJW 2011, 975)
Wichtig: Besonderheiten der Aufträge nach Anhang Teil B (EuGH)
Wichtig: Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch öffentliche Auftraggeber (OLG Celle, Beschl. v. 9.2.2011, und weitere Entscheidungen)
Wichtig: Vergabefreiheit nach § 100 II d) GWB (OLG Düsseldorf v. 8.6.2011)
Übersicht
- Aktuelles
ELENA-Verfahren wird eingestellt - nach einer Pressemeldung vom 18.7.2011 der Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Soziales wird das Projekt ELENA nicht mehr weitergeführt. „Grund ist die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Umfassende Untersuchungen haben jetzt gezeigt, dass sich dieser Sicherheitsstandard, der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend geboten ist, trotz aller Bemühungen in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreiten wird. Hiervon hängt aber der Erfolg des ELENA-Verfahrens ab. Die Bundesregierung wird dafür Sorge tragen, dass die bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen. Es ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, Lösungen aufzuzeigen, die die bisher getätigten Investitionen der Wirtschaft aufgreifen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Konzept erarbeiten, wie die bereits bestehende Infrastruktur des ELENA-Verfahrens und das erworbene Know-how für ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in der Praxis eingesetzt werden kann.
VgV - 4. VO zur Änderung der Vergabeverordnung v. 11.5.2011 (in Kraft am 12.5.2011) – neue Änderung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 5. April 2006 (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64) sowie der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1). Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Juli 2011 mit der Maßgabe zugestimmt, dass die zu ändernden §§ 4 und 6 der Bundesregierung entsprechend Art. 9 I S. 1 der Richtlinie 2010/30 (Abl. L 153 v. 18.6.2010, S. 1) sowie weiterer Einschränkungen angepasst werden (Entgegenstehen von überwiegenden Aspekten der Kostenwirksamkeit, der wirtschaftlichen Durchführbarkeit, der technischen Eignung und eines ausreichenden Wettbewerbs). Offensichtlich wollte die Bundesregierung die eingeräumten Möglichkeiten der eingeschränkten Umsetzung nicht beachten. Vgl. Bundesrats-Drucksache 345/11 v. 23.6.2011.
Länder – Bremen verlängert das Mittelstandsförderungsgesetz, das zum 31.3.2011 befristet war, unverändert bis 31.12.2016 (GBl. Nr. 12, S. 79); ferner wurde die „Bremische VO über die Berücksichtigung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei öffentlichen Auftragsvergaben(BremKernV – verkündet am 17.05.2011 GBl. 2011, Nr. 28, S. 375 – in Kraft getreten am 11.06.2011). Betroffen sind allerdings nur bestimmte Produktgruppen wie Textilien, Tee, Kakao, Blumen, Spielwaren etc. Weiter werden in vielen Bundesländern weitere Entwürfe von den zuständigen Gremien behandelt, abgelehnt oder auch beschlossen. Auf Aktualität in den Ländern ist zu achten. Vergaberechtlich geben die Bundesländer ein Bild ab wie das Deutsche Reich vor 1870. Für die Praxis ist dies wenig erfreulich. Auch die Verlängerung der Geltung der Wertgrenzen des Konjunkturpakets (100.000 bzw. 1.000.000 € <Bau>) ist in den Ländern nicht einheitlich. Bayern hat die Wertgrenzenregelungen allerdings für den kommunalen Bereich bis zum 31.12.2011 verlängert (Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 08.06.2011, Az.: G48/10 (vgl. AllMBl Nr. 6/2011, S. 207) die Regelungen nur für den kommunalen Bereich bis 31.12.2011 verlängert. Andere Bundesländer waren schon wesentlich schneller und großzügiger. Es ist nicht verständlich, warum die Mitarbeiter zwei Jahre lang mit höheren Wertgrenzen operieren durften, jetzt aber teils nicht mehr. Im Übrigen sollte niemand glauben, dass die Zulassung der Freihändigen Vergabe bzw. der Beschränkten Ausschreibung eine besondere Erleichterung bei Erstellung und Dokumentation der Vergabe zur Folge hat. Die Probleme liegen auf anderen Feldern (z. B. der Marktübersicht – Leistungsbeschreibung, Risikoanalyse etc.). Kritisch zu den Länderregelungen auch Noch, Rainer, Enorme praktische Erschwerung, Wertgrenzen und widersprechende Landesregelungen, Behörden-Spiegel 5/2011, S. 41.
EU-Kommission – ständig neue Aktivitäten - Maßnahmenpaket der Kommission zur Verbesserung der Normung (11.6.2011: Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Normung in der EU – Vorschlag für eine VO zur Normung - Informationen auf der Website der Kommission: http://tinyurl.com/mi-07-2011-08 - Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung: Paket der Kommission zur Korruptionsbekämpfung vom 6.6.2011 – Vorstellung der Bewertung der Auswirkungen und Wirksamkeit der EU-Rechtsvorschriften zum öffentlichen Auftragswesen (Präsentation am 24.6.2011 – Abruf unter Website - EU-Konferenz zur Modernisierung des öffentlichen Auftragswesens vom 30.6.2011 – vgl. (Programm) - Legislativvorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie über Energieeffizienz mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die öffentliche Beschaffung – man kann nur hoffen, dass die insofern erfolgten Konsultationen sich in praktikablen Schritten niederschlagen. Damit wird selbstverständlich nicht in Frage gestellt, dass in den genannten Bereichen Handlungsbedarf besteht.
- Vergaberecht – Entscheidungen
EuGH, Urt. v. 17.3.2011 – C-95/10 – VergabeR 2011,580, m. Anm. v. Losch, Alexandra – Wach- und Sicherheitsleistungen – Anhang Teil B - Art. 47 II: Einsatz von Nachunternehmern – keine Pflicht der Staaten zur Anwendung der Vorschrift auf nachrangige Dienstleistungen - Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18/EG – Art. 47 Abs. 2 – keine Unmittelbare Wirkung auf privilegierte Leistungen nach Anhang Teil B – keine Anwendbarkeit auf in Anhang II Teil B der Richtlinie aufgeführte Dienstleistungen – Urteil – Tenor: Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, Art. 47 Abs. 2 dieser Richtlinie auch auf Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B dieser Richtlinie anzuwenden. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten und unter Umständen die öffentlichen Auftraggeber jedoch nicht daran, in ihren Rechtsvorschriften bzw. in den Auftragsunterlagen eine solche Anwendung vorzusehen. BGH, Urt. v. 10. 2. 2011 - I ZR 136/09 – JZ 2011, 581, m. Anm. V. Ehlers, Dirk/Scholz, Daniel (grundsätzlich zustimmend) – Deutsche Lufthansa ./. Fraport AG – Beihilfen und Wettbewerb - Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 4 Nr. 11, 11 UWG – Leitsätze: a) Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist zugunsten der Wettbewerber des Beihilfeempfängers Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. b) Nimmt ein Wettbewerber den Beihilfegeber erfolgreich auf Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährten Beihilfe in Anspruch, so kann es dem Beihilfeempfänger versagt sein, sich auf eine inzwischen eingetretene Verjährung des Rückforderungsanspruchs zu berufen, wenn der Beihilfegeber aufgrund des von dem Wettbewerber erwirkten Urteils die Rückzahlung der Beihilfe begehrt. c) Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. d) Kann die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährten Beihilfe nicht nur nach allgemeinem Deliktsrecht, sondern auch wettbewerbsrechtlich begründet werden, findet die kurze Verjährung des § 11 UWG auf die Abwehr- und Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV keine Anwendung. – Aus der Entscheidung: „17 a) Als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB kommt auch unmittelbar anwendbares Unionsrecht in Betracht (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823 Rn. 56a mwN; für Art. 101 AEUV BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - KZR 23/96, GRUR 1999, 276, 277 = WRP 1999, 101 - Depotkosmetik). Anders als das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV, dessen Anwendung der Kommission vorbehalten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 1991 - C-354/90, Slg. 1991, I-5505 = NJW 1993, 49 Rn. 8 f. - FNCE), hat das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unmittelbare Geltung. Es begründet Rechte der Einzelnen, die von den nationalen Gerichten zu beachten sind. Von dieser unmittelbaren Verbotswirkung betroffen ist jede Beihilfemaßnahme, die durchgeführt wird, ohne dass sie der Kommission angezeigt worden ist (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1973 - C-120/73, Slg. 1973, 1471 Rn. 7 f. - Lorenz, mwN). 18 b) Eine Rechtsnorm ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. …..Für die Beurteilung, ob einer Vorschrift Schutzgesetzcharakter zukommt, ist in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs der Norm auch zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB zu knüpfen (BGH, Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, NJW 2004, 356, 357; Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 105/03, NJW 2004, 1949 mwN; Urteil vom 28. März 2006 - VI ZR 50/05, NJW 2006, 2110, 2112 mwN). 19 Die Vorschrift des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV erfüllt diese Voraussetzungen (vgl. Steindorff, Festschrift Mestmäcker, 1996, S. 510; Koenig, BB 2000, 573, 577; Tilmann/Schreibauer, GRUR 2002, 212, 221; Schmidt-Kötters in Heidenhain, Handbuch des Europäischen Beihilfenrechts, 2003, § 58 Rn. 30; Pütz, Das Beihilfeverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag, 2003, S. 227; Blume, Staatliche Beihilfen in der EG, 2004, S. 165; Gundel, EWS 2008, 161, 165; von Brevern/Gießelmann, EWS 2008, 470, 471; Martin-Ehlers/Strohmayr, EuZW 2008, 745, 748; Palandt/Sprau aaO § 823 Rn. 61; aA OLG München, GRUR 2004, 169, 170). …..“
BGH, Beschl. v. 08.02.2011, X ZB 4 / 10 – VergabeR 2011, 452 = NZBau 2011, 175 - Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) – Divergenzvorlage (Zulässigkeit) - §§ 100 Abs. 2 GWB, 15 Abs. 2 AEG – Gesetzesauslegung - Konzessionen - - Abgrenzung Dienstleitungskonzession (abgelehnt) und vergabepflichtiger Dienstleistungsauftrag – Unwirksamkeit des „Änderungsvertrags“ – Direktvergabe - § 101b GWB - - keine Teilunwirksamkeit (§ 139 BGB) - Lose und Antragsbefugnis – Dokumentation und Bedeutung für das Überprüfungsverfahren - Leitsätze: a) Die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen ist nicht vom Anwendungsbereich der Vergabevorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen. b) Die Prüfung, ob die für eine Dienstleistungskonzession charakteristische Übernahme zumindest eines wesentlichen Teils des Betriebsrisikos vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der für den Vertragsgegenstand maßgeblichen Marktbedingungen und der gesamten vertraglichen Vereinbarungen. Ist neben dem Nutzungsrecht eine Zuzahlung vorgesehen, hängt die Einordnung als Dienstleistungskonzession auch davon ab, ob die Zuzahlung bloßen Zuschusscharakter hat oder die aus dem Nutzungsrecht möglichen Einkünfte als alleiniges Entgelt bei weitem keine äquivalente Gegenleistung darstellten. - Entscheidung s. u. Anhang Nr. 3. – Hinweise zum ÖPNV - Pünder, Hermann, Beschränkungen der In-house-Vergabe im öffentlichen Personenverkehr, NJW 2010, 263; Winnes, Michael, Öffentliche Auftragsvergabe im ÖPNV, VergabeR 2009, 712; Ziekow, Jan. Die Direktvergabe von Personenverkehrsdiensten nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und die Zukunft eigenwirtschaftlicher Verkehre, NVwZ2009, 865. Zur SPNV-Vergabe Linke, Benjamin, Die Gewährleistung des Daseinsvorsorgeauftrags im öffentlichen Personennahverkehr, 2011, Nomos-Verlag; Deuster, Jan/Michaels, Sascha, Direktvergaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1307/2007 an eigenes kommunales Verkehrsunternehmen im Vergabeüberprüfungsverfahren, NZBau 2011, 340 – teils kritische Auseinandersetzung mit OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.3.2011 – VII Verg 48/10 – ÖPNV von vier Münsterlandkreisen an die gemeinsame kommunale Verkehrsgesellschaft – analoge Anwendung des § 102 GWB? – „Verkehrsvertrag als Dienstleistungskonzession"? – Übernahme des Betriebsrisikos / wirtschaftlichen Risikos als Voraussetzung der Dienstleistungskonzession – Zulässigkeit der Direktvergabe an das eigene kommunale Unternehmen nach der VO EG 1370/2007 – Öffentlicher Dienstleistungsauftrag nach Art. 4 der VO EG 1370/2007 – Direktvergabe an den internen Betreiber? – schädlich die Einflussmöglichkeiten auf zwei weitere Verkehrsunternehmen – ferner auch Verstoß gegen § 2 Nr. 10 ÖPNVG NRW durch Direktvergabe nach OLG Düsseldorf, aaO.; Polster, Julian, Die Zukunft der (Direkt-)Vergabe von SPNV-Aufträgen, NZBau 2011, 209; Polster, Julian, Der Rechtsrahmen für die Vergabe von Eisenbahnverkehrsleistungen , NZBau 2010, 662 (VO EG 1370/2007 – persönlicher, zeitlicher Anwendungsbereich, Direktvergabe, Rechtsschutz, Verhältnis der VO zum GWB-System – hierzu auch Rechten, Stefan/Röbke, Marc, Voraussetzungsfreie Direktvergabe von SPNV-Leistungen möglich?, NZBau 2010, 680; Rechten, Stefan/Röbke, Marc, Voraussetzungsfreie Direktvergabe von SPNV-Leistungen möglich? , NZBau 2010, 680 – vgl. auch Polster, Julian, Der Rechtsrahmen für die Vergabe von Eisenbahnverkehrsleistungen , NZBau 2010, 662 (VO EG 1370/2007 – persönlicher, zeitlicher Anwendungsbereich, Direktvergabe, Rechtsschutz, Verhältnis der VO zum GWB-System.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.5.2011 - Verg W 16 / 10 – Neubau Grünbrücke – fehlerhafte Schätzung – Nebenangebot nicht gleichwertig bzw. mit Abänderungen – Ausschluss wegen der Abänderungen wie bei Hauptangebot - ordnungsgemäße Schätzung: „Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Auftraggeber eine zeitnahe, realistische, nachvollziehbare und ausreichend dokumentierte Schätzung vorgenommen hat. Das ist hier nicht der Fall. Die Schätzung des Auftragswertes durch den Auftraggeber weist verschiedene Mängel auf und ist auch nur in geringem Umfang dokumentiert. So ist die Kostenberechnung des Auftraggebers nicht zeitnah zu dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichung der europäischen Gemeinschaften im Mai 2010 erfolgt, sondern erheblich früher.“ Schätzungsfehler offengelassen – Zulässigkeit von Nebenangeboten mit alleinigem Wertungskriterium Preis offen gelassen – vgl. bereits VOLaktuell 4/2011.
OLG Celle, Beschl. v. 9.2.2011 – 13 Verg 17/10 – Deutsche Rentenversicherung – Kosten der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch öffentliche Auftraggeber (abgelehnt) – anders die Kostenentscheidung für Beigeladene - §§ 78, 129 II, 128 IV, 121 I S. 1 GWB, 80 VwVfG – auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.1.2011 – VII Verg 42/10 – VergabeR 2011, 648 – Erstattung der Kosten des Anwalts des öffentlichen Auftraggebers im Einzelfall bejaht – keine schematische Beurteilung. Ferner OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2010 – VII Verg 55/09 – VergabeR 2011,, 649 – Festsetzung der im Vergabekammerverfahren angefallenen Aufwendungen durch OLG - §§ 78 S. 3, 120 III, 128 IV GWB.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.06.2011 - VII Verg 49/11 – Herstellung sämtlicher Innenausbauten für die Bundesdruckerei GmbH – Räume für Personalausweisherstellung – kein Eingreifen des § 100 Abs. 2 lit. d GWB – Wiederherstellung des Zuschlagsverbots - Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsverträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit sowie zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. 2009 L 216 S. 76) am 21. August 2011 der Ausnahmevorschrift des § 100 Abs. 2 lit. d) GWB nur noch ein beschränkter Anwendungsbereich - aus der Entscheidung: II. Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 115 Abs. 4 GWB ist begründet. ….. 1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist § 100 Abs. 2 lit. d) GWB nicht anwendbar. a) Allerdings erfordert die Ausführung des Auftrages besondere Sicherheitsvorkehrungen. Auch sind wesentliche Interessen der Sicherheit des Staates betroffen. Es ist unmittelbar einsichtig, dass die Räume, in denen die Personalausweise hergestellt werden, besondere Sicherheitsvorkehrungen erfordern. Das Know-how über die Herstellung von Personalausweisen darf nicht in die Hände Unbefugter fallen. Von daher dürfen auch die Einzelheiten über die Absicherung der Räume nicht bekannt werden. Insoweit gehen die Sicherheitsinteressen der Antragsgegnerin an gesicherten Räumen über die anderer Behörden und öffentlicher Unternehmen erheblich hinaus. Das reicht jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 10.09.2009 – VII-Verg 12/09 = VergabeR 2010, 83; Beschluss vom 16.12.2009 – VII-Verg 32/09; ebenso OLG Celle, Beschluss vom 03.12.2009 – 13 Verg 14/09 = VergabeR 2010, 230; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.09.2010 – 1 Verg 7/10 = NZBau 2010, 778; Summa, in juris-PK VergabeR, § 100 GWB Rdnr. 38 ff.; teilweise anders OLG Dresden, Beschluss vom 18.09.2009 – WVerg 3/09 = VergabeR 2010, 90; kritisch auch Noch, VergabeR 2010, 93; Diehr, in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl., § 100 Rdnrn. 42/43; zurückhaltend auch Otting, VergabeR 2010, 236) für eine Anwendung der 2. Alt. nicht aus. Vielmehr greift die Vorschrift nur dann ein, wenn eine Abwägung zwischen den Sicherheitsinteressen des Staates auf der einen Seite und der Belange der Bieter auf der anderen Seite es gebietet, von einem Vergabeverfahren nach dem 4. Abschnitt des GWB Abstand zu nehmen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. ……. b) Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsverträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit sowie zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. 2009 L 216 S. 76) am 21. August 2011 der Ausnahmevorschrift des § 100 Abs. 2 lit. d) GWB nur noch ein beschränkter Anwendungsbereich zukommt (wobei die übergangsrechtliche Frage, auf welche Vergabeverfahren in zeitlicher Hinsicht die verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorschriften der RL 2009/81/EG anzuwenden sind, hier nicht diskutiert werden soll). aa) Materiellrechtlich unterfallen ab diesem Zeitpunkt Aufträge im Bereich der Verteidigung und der Sicherheit (wozu nach Art. 2 lit. d), 2. Alt. RL 2009/81/EG auch „sensible Bauleistungen“ im Sinne des Art. 1 Nr. 7 RL gehören) nicht mehr der Richtlinie 2004/18/EG (einschließlich der Ausnahmevorschrift des Art. 14), sondern der Richtlinie 2009/81/EG, die nach Art. 10 RL 2004/18/EG (i.d.F. von Art. 71 RL 2009/81/EG) der Richtlinie 2004/18/EG vorgeht. Art. 13 RL 2009/81/EG sieht davon nur enge Ausnahmetatbestände vor, nämlich (neben Aufträgen für nachrichtendienstliche Tätigkeiten in lit. b) im Wesentlichen nur noch dann, wenn eine Auftragsvergabe nach der Richtlinie den Mitgliedstaat dazu zwingen würde, „Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens nach seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht“. Diese Ausnahmevorschrift kommt nach Erwägungsgrund 27 nur noch in Fallgestaltungen mit äußerst hohem Maße an Vertraulichkeit (insbesondere bei Aufträgen, deren Existenz als solche bereits geheimhaltungsbedürftig sind, weitere Beispiele in Erwägungsgrund 27) in Betracht. bb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht sehen Art. 55 ff. RL 2009/81/EG ein Nachprüfungsverfahren vor. Davon ausgenommen sind nach Art. 55 Abs. 1 RL nur die oben unter a) angesprochenen Vergaben nach Art. 12 und 13, die auch von den materiellrechtlichen Vorschriften der RL ausgenommen werden. Art. 56 Abs. 10 RL sieht die Möglichkeit der Mitgliedsstaaten zur Schaffung besonderer Sicherheitsvorkehrungen bei Nachprüfungsverfahren vor. cc) Sollte eine rechtzeitige Umsetzung der RL 2009/81/EG in nationales Recht nicht erfolgen, werden ihre zwingenden Vorgaben nach den allgemeinen Regeln des Unionsrechts über die Folgen einer nicht erfolgten Umsetzung einer Richtlinie im Verhältnis zu dem betreffenden Mitgliedsstaat von den Nachprüfungsstellen anzuwenden sein. Bei der Gestaltung des Nachprüfungsverfahrens ist dabei den Sicherheitsbelangen des Staates im Rahmen des Art. 56 Abs.10 RL 2009/81/EG rechtlich und praktisch Rechnung zu tragen. Dabei kommt eine Beschränkung der Akteneinsicht nach § 111 Abs. 2 GWB (gegebenenfalls i.V.m. § 120 Abs. 2 GWB) wegen „Geheimschutzes“ in Betracht (s. auch § 120 Abs. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 S. 2 GWB: „wichtige Gründe“). Die Vergabekammer hält ihre mündlichen Verhandlungen nicht öffentlich ab, der Vergabesenat kann nach § 120 Abs. 2 i.Vm. § 73 Nr. 1 GWB, § 172 Nr. 1, Nr. 3, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 1 GVG die Öffentlichkeit ausschließen. Des Weiteren kann zumindest der Vergabesenat Anordnungen nach § 174 Abs. 3 GVG treffen. dd) Sollte eine Neuregelung des § 115 Abs. 4 GWB nicht erfolgen, sind die Folgewirkungen der RL 2009/81/EG für jene Vorschrift unklar. Sieht man den Gedanken der Vorschrift entsprechend der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10117 S. 24 – zu Art. 1 Nr. 16 Buchstabe d)) darin, dass der Streit der Verfahrensbeteiligten über die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages aus Gründen wesentlicher Sicherheitsinteressen des Staates eine Auftragsvergabe nur für kurze Zeit verzögern können soll, so wäre es im Rahmen der Richtlinie 2009/81/EG folgerichtig, wenn § 115 Abs. 4 GWB nur noch dann Anwendung fände, wenn sich der Auftraggeber auf eine Ausnahme nach Art. 13 lit. a) oder b) RL 2009/81/EG beriefe. Da der Anwendungsbereich des § 115 Abs. 4 GWB nach seinem Wortlaut jedoch weiter ginge, könnte dies zur Rechtsunsicherheit bei der Entscheidung führen, ob die Zustellung eines Schriftsatzes und der Fristablauf zur Beendigung der Zuschlagssperre geführt hat oder nicht. Jedenfalls außerhalb des objektiven Anwendungsbereichs von Art. 13 RL 2009/81/EG ist § 115 Abs. 4 GWB zumindest in Teilbereichen mit dieser Richtlinie nicht vereinbar. Zwar verlangt Art. 56 Abs. 4 RL 2009/81/EG keine Zuschlagssperre bis zur Beendigung des Nachprüfungsverfahrens. Jedoch sieht Art. 56 Abs. 3 RL 2009/81/EG eine Zuschlagssperre vor bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Nachprüfungsstelle über einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen entschieden hat. Damit ist es nicht vereinbar, wenn die Zuschlagssperre allein auf Grund der Zustellung eines Schriftsatzes endet, ohne dass die Vergabekammer eine Entscheidung getroffen hat oder auch nur hat treffen können. Da Art. 56 Abs. 3 eine Entscheidung der Nachprüfungsstelle selbst vorschreibt, reicht es nicht aus, wenn der Antragsteller nach § 115 Abs. 4 S. 2 GWB das Beschwerdegericht anrufen kann, ganz abgesehen davon, dass innerhalb der Frist von 2 Tagen im Allgemeinen eine Entscheidung unter Abwägung aller Gesichtspunkte (§ 115 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 121 Abs. 1 S. 1 GWB, Art. 56 Abs. 5 RL 2009/81/EG) nicht getroffen werden kann. 2. Der Senat ist der Auffassung, dass sich seine Prüfung in einem Verfahren nach § 115 Abs. 4 GWB im Allgemeinen darauf beschränkt, ob die von dem Auftraggeber geltend gemachte Ausnahmevorschrift des § 100 Abs. 2 lit. d) GWB eingreift oder nicht (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 15.09.2010 – 1 Verg 7/10, NZBau 2010, 778). Zwar verweist § 115 Abs. 4 S. 3 GWB auf § 121 Abs. 1 S. 1 GWB, der an sich eine umfassende Abwägung vorsieht, sowie auf § 121 Abs. 3 S. 3 GWB, der eine Erläuterung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens vorsieht. Diese Verweisung ist jedoch vor dem Hintergrund einer Abgrenzung zu § 115 Abs. 2 GWB und den Besonderheiten des Verfahrens nach Abs. 4 auszulegen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2010 - VII Verg 40/10 – VergabeR 2011, 622 – Reprotechnik/Mikrofilmkameras – Rüge und Kenntnis und Erkennbarkeit - keine Rügepflicht bei erst im Nachprüfungsverfahren vorgebrachten Beanstandungen – Pflicht zur vollständigen Miteilung der Wertungskriterien – nicht vollständig bekanntgemachte Matrix – keine Anwendung nicht zur Kenntnis gebrachter Wertungskriterien – keine Kontrollpflicht hinsichtlich der Eigenangaben des Bieters, anders bei Anhaltspunkten für bzw. im Fall des Verdachts der Unrichtigkeit, dann geeignete Maßnahmen zur Überprüfung - Art. 53 II 2 Richtlinie 2004/18/EG, Art. 55 II S. 4 Richtlinie 2004/17/EG, §§ 97 I, II GWB – Zurückversetzung in Zeitpunkt der Bekanntmachung auch der gesamten Wertungskriterien einschließlich der Unterkriterien – Hinweise: Die Fallen für Auftraggeber in Vergabeverfahren zeigt diese Entscheidung nahezu vollständig auf: - Unvollständige Bekanntmachung „sämtlicher Wertungskriterien" – weitere Rügepunkte der Bieter – Unzulässigkeit des Antrags bei verspäteter bekannter oder erkennbarer Rüge – Kenntnis der Rüge erst im Nachprüfungsverfahren und seit 2009 insoweit entfallener Rügepflicht etc. Die wie immer sorgfältige und zutreffende Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt aber auch sehr deutlich auf, welche Probleme und Hindernisse auf die Bieter, aber auch auf die Vergabestellen bei Erstellen der Leistungsbeschreibung zukommen bzw. zukommen können. Die Bekanntmachung stammt vom 30.9.2009. Es ist davon auszugehen, dass die Vorbereitung dieses Vergabeverfahrens mehrere Monate in Anspruch nahm, wahrscheinlich also etwa im Juni 2009 aufgenommen wurde. Nach Aufnahme von Verhandlungen wurde die Zuschlagsfrist bis 27.10.2010 verlängert. Am 14. 7. 2010 erfolgte die Information nach § 101a I GWB. Der Nachprüfungsantrag ging bei der Vergabekammer am 30.7.2010 ein, die am 30.8.2010 entschied. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf stammt vom 22.10.2010. Für die Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Zeitpunkt vor der Bekanntmachung sowie die „Angebotsfrist" dürften zumindest 2 Monate, also ca. 28.2.2011, anfallen, sodann mindestens ein weiterer Monat bis 30. April 2011, erneute Information bis ca. 20.5.2011 und Zuschlag am 21.5.2011, wenn alles „gut" geht. Inzwischen könnte die Leistungsbeschreibung überholt sein. Dann müsste aufgehoben und ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden. Das zeigt, dass Zeit und Aufwand nicht nur für diese Beschaffung vielfach „unverhältnismäßig" sein können bzw. sind. Die Tendenz bei den Vergabestellen geht folglich nicht grundlos immer mehr zur Absicherung und zur Vermeidung von Rügen und Nachprüfungsverfahren. Wirtschaftliche Überlegungen dürften in vielen Fällen – Haushaltsrecht? – ganz in den Hintergrund treten. Ein „astreines" Vergabeverfahren ist mit Blick auf diese Bürden, die unklaren Vorgaben auch der Richtlinien und der Umsetzungsbestimmungen sowie die daran gebundene Rechtsprechung kaum zu schaffen. Die technische, betriebswirtschaftliche und rechtliche Beratung erfordert erhebliche Zeit und entsprechende Honorare, für die vielfach keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Nachprüfungsverfahren einzuleiten oder im Nachhinein zu überprüfen ist im Übrigen viel weniger schwierig bzw. für den Anwalt weniger riskant als Vergabeunterlagen zu erstellen. Wer kann es heute schon riskieren, Nebenangebote mit Zuschlag auf das „wirtschaftlich günstigste Angebot" oder zusätzliche Zuschlagskriterien neben dem Preis oder gar „innovative Angebote („funktionale Leistungsbeschreibung") vorzusehen? Die Mitarbeiter der Vergabestellen sind nicht zu beneiden. Vgl. bereits VOLaktuell 11-12/2010 (Text Anhang Nr. 3).
OLG München, Beschl. v. 30.06.2011, Verg 5/09 – Zweckverband Rettungsdienst-Feuerwehr – Dienstleistungskonzession - Rechtsweg bei Dienstleistungskonzessionen vor den Verwaltungsgerichten, nicht nach § 102 ff GWB (Vergabekammer, OLG) - Art 13 II BayRDG - §§ 17 a II, 17a V GVG, 124 II GWB – Leitsätze: 1. Für die Überprüfung einer Vergabe von Rettungsdienstleistungen in Form einer Dienstleistungskonzession ist der Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen zur Zeit nicht gegeben. 2. Eine Verweisung des Verfahrens durch den Vergabesenat in den hier zulässigen Verwaltungsrechtsweg ist nach § 17a Abs. 2 GVG zulässig. 3. Die Rechtsbeschwerde nach § 17a Abs. 5 GVG ist gegenüber der Divergenzvorlage nach § 124 Abs. 2 GWG der speziellere Rechtsbehelf. – „5. Der Senat weist – entsprechend der Vorgabe durch den EuGH - vorsorglich darauf hin, dass die öffentlichen Auftraggeber auch bei Vorliegen einer Dienstleistungskonzession dazu verpflichtet sind, die Grundregeln des AEU-Vertrages, insbesondere die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die daraus fließende Transparenzpflicht zu beachten, wenn ein grenzüberschreitendes Interesse besteht (EuGH vom 10.3.2011 – C-274/09). Ein grenzüberschreitendes Interesse dürfte im Drei-Länder-Eck P. ohne weiteres zu bejahen sein. Aus der Pflicht zur Beachtung dieser Grundsätze bei grenzüberschreitendem Interesse folgt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.10.2005 – C-458/03) die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung.“ – vgl. insofern André, Tobias/Sailer, Daniel, Zwischen Stillstand und Erneuerung – vergabespezifischer Unterschwellenrechtsschutz in der rechtspolitischen Debatte, NZBau 2011, 394; André, Tobias/Sailer, Daniel, Primärer Vergaberechtsschutz unterhalb der unionsrechtlichen Anwendungsschwellen – zur judiziellen Urbachmachung einer „Rechtsschutzwüste“, JZ 2011, 555; André, Tobias, Von Anfechtungslawinen und Beschwerdewellen – Rechtsempirische Befunde zur Inanspruchnahme vergabespezifischer Rechtsschutzmechanismen unterhalb der unionsrechtlichen Schwellenwerte, ZfBR 2011, 330
OLG München, Beschl. v. 22.6.2011, Verg 6 / 11 – ÖPNV – Direktvergabe – Unwirksamkeit des Vertrags - Art. 5 II VO (EG) Nr. 1370/2007, Art. 5 IIe VO (EG) Nr. 1370/2007 – unzulässige Direktvergabe im Einzelfall – „II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Eine Direktvergabe des Stadtbusverkehrs von der Antragsgegnerin an die Beigeladene nach Art. 5 Abs. 2 VO entspricht nicht in allen Punkten den Anforderungen der VO und ist deshalb unwirksam. Ein förmliches Ausschreibungsverfahren nach VOL/A hat aber nicht notwendigerweise stattzufinden. Hält die Antragsgegnerin an ihrer Absicht fest, eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO durchzuführen, hat sie die Anforderungen des Art. 5 Abs. 2e VO zu gewährleisten.“ . - aus der Entscheidung: “ Die Frage, ob die Durchführung des Stadtbusverkehrs als Dienstleistungsauftrag oder als Dienstleistungskonzession konzipiert ist, kann hier aber dahinstehen, da die Antragsgegnerin keine Vergabe an einen außenstehenden Dritten, sondern eine Inhouse-Vergabe vornehmen wollte, und zwar nach Art. 5 Abs. 2 VO. Eine Inhouse-Vergabe des Stadtbusverkehrs konnte vor Inkrafttreten der VO nicht vorgenommen werden, weil der Busverkehr weder durch verwaltungsinterne Anweisung noch durch Verwaltungsakt noch durch Vertrag auf die Beigeladene übertragen worden war …..b) Da die Regelungen des Art. 5 Abs. 2 VO speziell für die „Inhouse-Vergabe" von ÖPNV - Leistungen geschaffen worden sind, gehen sie als Spezialregelung den Anforderungen an eine Inhouse-Vergabe vor, wie sie der EuGH in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat. Im übrigen wollte die Antragsgegnerin keine Inhouse-Vergabe entsprechend der Rechtsprechung des EuGH durchführen, sondern ausdrücklich eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO. Es kann daher dahinstehen, ob und inwieweit auf das sogenannte Wesentlichkeitskriterium abzustellen ist. Für den Bereich des ÖPNV regelt Art. 5 Abs. 2 VO im einzelnen, welche Anforderungen an eine solche Vergabe zu stellen sind. c) Voraussetzung ist nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO zunächst, ………. Hier enthält Art. 5 Abs. 2 VO Regelungen zur Vertragsgestaltung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem internen Betreiber. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Es ist nicht gewährleistet, dass die Beigeladene den überwiegenden Teil des Busverkehrs selbst erbringt. ….. Doch weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass im Gegensatz zu den Regelungen in Nordrhein-Westfalen (s. Hierzu OLG Düsseldorf aaO) das Gesetz über den ÖPNV in Bayern keine Vorschrift enthält, wonach alle Verkehrsunternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich zu vergleichbaren Bedingungen an der Ausgestaltung des ÖPNV zu beteiligen. Da der Stadtbusverkehr der Antragsgegnerin offensichtlich nicht eigenwirtschaftlich durchgeführt werden kann, sondern, wie die Erfahrung gerade der Antragstellerin zeigt, erhebliche Zuschüsse geleistet werden müssen, sind Schwierigkeiten wegen § 8 Abs. 4 PBefG und § 13a PBefG (vgl. auch hierzu OLG Düsseldorf aaO) nicht zu erwarten. 5. Die Direktvergabe in der vorliegenden Form verstößt damit gegen Art.5 Abs. 2e VO. Sollte die Antragsgegnerin an ihrer Absicht zur Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO festhalten, hat sie die Einhaltung der Vorgaben von Art. 5 Abs. 2e VO vertraglich sicherzustellen. Ein förmliches Vergabeverfahren nach den Vorschriften der VOL/A ist aber nicht zwangsläufig durchzuführen, weil die VO die Möglichkeit der Direktvergabe nach bestimmten Vorgaben erlaubt.
OLG München, Beschl. v. 25.3.2011 – Verg 4/11 – NZBau 2011, 380 = VergabeR 2011, 606, m. Anm. v. Ortner, Roderic – Breitbanderschließung in ländlichen Gebieten – Dienstleistungskonzessionen – Voraussetzungen: „Bei den ausgeschriebenen und abgeschlossenen Verträgen über die Breitbandkabelversorgung handelt es sich um Dienstleistungskonzessionen. a) Nach Art. 1 Nr. 4 Richtlinie 2004/1 8/EG sind Dienstleistungskonzessionen Verträge, die von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. Aus dieser Definition folgt nach herrschender Ansicht, dass eine Dienstleistungskonzession bei folgenden drei Voraussetzungen vorliegt: - es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag, - dem Auftragnehmer (Konzessionär) wird das Recht zur Nutzung übertragen und - der Auftragnehmer erhält sein Entgelt von Dritten und trägt in irgendeiner Art und Weise ein wirtschaftliches Risiko (vgl. hierzu Eschenbruch, in: Kulartz/Kus/Portz, GWB-VergabeR, 2. Aufl., § 99 Rdnr. 223)……Unter einer Dienstleistungskonzession sind vertragliche Konstruktionen zu verstehen, die sich von einem Dienstleistungsauftrag nur insoweit unterscheiden, dass der Auftragnehmer das zeitweilige Recht zur Nutzung der ihm übertragenen Dienstleistung erhält (BGH, NZBau 2011, 175 - „Abellio Rau"). Hier erfolgt die Nutzung der Dienstleistung dadurch, dass der Auftragnehmer durch die Errichtung des Kabelnetzes in die Lage versetzt wird, seine Leistung dem Endkunden anzubieten und nach Abschluss der entsprechenden Verträge Einnahmen zu erzielen. Auch wenn im Gegensatz zu den typischen Vertragsgestaltungen der Auftragnehmer nach Errichtung des Kabelnetzes das ausschließliche Nutzungsrecht an seinen technischen Anlagen behält, ist festzustellen, dass sich diese vertragliche Vereinbarung nur auf die eigenen Anlagen bezieht, nicht aber auf diejenigen Anlagen, welche die Gemeinden zur Verfügung gestellt haben. Solche Anlagen können nicht nur bereits bestehende Netzanlagen sein, sondern auch Leerrohre. Ganz allgemein stellt die betreffende Gemeinde zur Errichtung und Betrieb des Breitbandnetzes jedenfalls die Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens zur Verfügung (vgl. zur Sondernutzung OLG Koblenz, Urt. v'24. 9. 2007— 12 U 1622/07 = BeckRS 2008, 02837 = LSK 2008, 243006, in welchen Leerrohre oder sonstige Leitungssysteme eingebracht werden können). Ohne die Einwilligung der Gemeinden wäre die Nutzung des öffentlichen Grundes nicht möglich. Es kann daher auch nicht darauf ankommen, ob und inwieweit der Anschluss an das Breitbandnetz bei den einzelnen Gemeinden vorliegt. Während der Vertragslaufzeit erhält der Auftragnehmer das ausschließliche Nutzungsrecht; er allein begründet Vertragsverhältnisse über breitbandige Kabelanschlüsse mit den Endkunden."
OLG München, Beschl. v. 28.2.2011 – Verg 23/10 – VergabeR 2011,642 – Betonschutzwände – Kostenentscheidung im Vorabgestattungsverfahren - §§ 115 II, 128 GWB, 92 ZPO (analoge Anwendung)
OLG Hamburg, Beschl. v. 14.12.2010 - 1 Verg 5/10 VergabeR 2011, 614, m. Anm. v. Steinert, Carsten/Kohler, Desiree – Stromlieferung – In-house-Vergabe an kommunales Tochterunternehmen durch Kommune – keine In-house-Vergabe, sondern unzulässige Direktvergabe – Kontrolle wie bei eigener Dienststelle bejaht – Tätigkeit „im Wesentlichen" für den Auftraggeber verneint - §§ 99, 97 I GWB - Tenor: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 02.09.2010 (Az.: FB 9/10) aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der beabsichtigte Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen über energiewirtschaftliche Leistungen gegen vergaberechtliche Vorschriften verstößt und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Der Antragsgegnerin wird untersagt, den beabsichtigten Vertrag zwischen ihr und der Beigeladenen über energiewirtschaftliche Dienstleistungen unter Verzicht auf die Durchführung eines Vergabeverfahrens abzuschließen. – bereits VOLaktuell 3/2011 mit Text der Entscheidung (Anhang Nr. 1).
OLG Schleswig, Beschl. v. 15.4.2011 – 1 Verg 10/10 – VergabeR 2011, 568, m. Anm. v. Goede – BAB – Nebenangebot – Preis als alleiniges Zuschlagskriterium – Mindestanforderungen - vgl. bereits VOLaktuell 2/2011 - gegen OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.1.2010 – VII-Verg 61/09; Beschl. v. 23.3.2010 – VII Verg 61/09 VergabeR 2011,598, m. Anm. v. Noch, Rainer – ferner OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2010 – VII Verg 39/10 – VergabeR 2011,604 - Radsatzhalle - zustimmend zu OLG Düsseldorf Kues, Karl-Hendrik/Kirch, Thomas, Nebenangebote und Zuschlagskriterien: Das Offensichtliche (v)erkannt?, NZBau 2011, 335. – Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass demnächst eine Vorlage an den BGH oder EuGH erfolgt. In der Zwischenzeit sollte der Praktiker in diesem strittigen Bereich auf „Experimente“ verzichten. Überprüfungsverfahren kosten Zeit und Geld.
- Vergaberecht – Literatur
André, Tobias/Sailer, Daniel, Zwischen Stillstand und Erneuerung – vergabespezifischer Unterschwellenrechtsschutz in der rechtspolitischen Debatte, NZBau 2011, 394; André, Tobias/Sailer, Daniel, Primärer Vergaberechtsschutz unterhalb der unionsrechtlichen Anwendungsschwellen – zur judiziellen Urbachmachung einer „Rechtsschutzwüste“, JZ 2011, 555 – mit Recht wird darauf hingewiesen, dass eine den §§ 102 ff GWB entsprechende Lösung am sinnvollsten sein dürfte, wenngleich durchaus auch eine „Unterschranke“ für Leistungen von 50.000 € sowie bei Bauleistungen von 250.000 € gedacht werden sollte; ferner André, Tobias, Von Anfechtungslawinen und Beschwerdewellen – Rechtsempirische Befunde zur Inanspruchnahme vergabespezifischer Rechtsschutzmechanismen unterhalb der unionsrechtlichen Schwellenwerte, ZfBR 2011, 330; ferner André, Tobias/Sailer, Daniel, Zwischen Stillstand und Erneuerung – vergabespezifischer Unterschwellenrechtsschutz in der rechtspolitischen Debatte, NZBau 2011, 394.
Beatrice Fabry, Beatrice/Augsten, Ursula, Unternehmen der öffentlichen Hand, 2. Aufl., 2011, Nomos-Verlag
Bischof, Elke, Energieeffizienz im Vergaberecht, ITRB 2011, 140
Byok, Jan, Die Entwicklung des Vergaberechts seit 2010, NJW 2011, 975
Daun, Martin/Jansen, Justus, Algerisches Vergaberecht in der Praxis, RIW 2011, 377
Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 8. Aufl., 2011, Beck-Verlag
Frenz, Walte, Soziale Vergabekriterien im Spiegel aktueller Judikatur von EuGH und BVerfG, NZS 2011, 321
Frenz, Walter, Arbeits- und Vergaberecht, VergabeR 2011, 550
Frenz, Walter: Die Berücksichtigung mittelständischer Interessen nach § 97 Abs. 3 GWB und Europarecht, GewArch 2011, 97
Glock, Christoph/Broens, Michael, Hrsg., Organisation des öffentlichen Einkaufs, 2011, B+Gwissenschaftsverlag - zu diesem Thema existieren kaum brauchbare Veröffentlichungen, wenn man einmal von der Seminarunterlage „Organisation und Aufbau der Beschaffung“ von CiroExpert absieht. Das vorgelegte Buch beleuchtet die auch in der genannten Seminarunterlage behandelten einschlägigen Fragen in qualitativ unterschiedlichen Beiträgen (betriebswirtschaftliche Ansätze, zentrale und dezentrale Beschaffung etc.). Immerhin ist es erfreulich, dass sich nicht nur CitoExpert mit diesem Thema befasst (vgl. www.vergabetip.de - Seminare).
Göttschkes, Christoph, Beschaffung von Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung - Zur Unvereinbarkeit des § 127 SGB V mit dem unionsrechtlichen Vergaberecht, 2011, Nomos-Verlag
Hamdan, Marwan/ Hamdan, Binke, Das französische Vergaberecht, RIW 2011, 368
Haubelt, Sybille, Bezüge zwischen Kommunalabgabenrecht und Vergaberecht, NordÖR 2011, 219
Höfler, Heiko/ Petersen, Zsófia, Erstreckung des Binnenmarkts auf die Verteidigungs- und Sicherheitsmärkte?, EuZW 2011, 336
Hornbanger, Kathrin/ Rihs, Georg, Der „positive“ Feststellungsbescheid als Zulässigkeitsvoraussetzung für Schadenersatzklagen (Teil 1), ZVB 2011, 229
Lauterbach, Thomas, Die Beschaffung von Standardsoftware, Vergabe Navi 4/2011, 8 – Der Verfasser beschreibt die mit der Beschaffung von Standardsoftware zusammenhängenden Fragen ohne Einbeziehung der EVB-IT, die i. d. Regel auch in den Ländern nach entsprechenden Erlassen anzuwenden sind. Die UFAB V wird erwähnt. Zu ergänzen wäre, dass die Hauptprobleme in der Markterkundung zu sehen sind – Marktübersicht – sowie in der Leistungsbeschreibung. Hinzu kommen die Probleme der Eignung. Vielfach werden für die Anpassung von Standardsoftware (Werkvertrag) Freiberufliche Leistungen anfallen. Verträge über Standardsoftware unterliegen im Übrigen zivilrechtlich dem Kaufrecht (BGH in ständiger Rechtsprechung). Der Beitrag ist stark ergänzungsbedürftig.
Losch, Alexandra, Gestaltungsmöglichkeiten und aktuelle Entwicklung bei der Vergabe von Dienstleistungen im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs, VergabeR 2011,561
Maaßen, Stefan/Schreiber, Kristina, Vergaberechtliche Fragen der Einrichtung von GeoTLDs, MMR 2011, 363
Mensdorff-Pouilly, Alexandra/Schiefer, Martin, Die Suche nach dem besten Preis – Der schnelle Weg führt nicht immer zum Erfolg, RPA 2011, 125
Mietzsch, Oliver, Der Nahverkehr und das Vergaberecht, Vergabe Navi 4/2011, 14 – Verfasser stellt die derzeitige Rechtslage dar und fordert Reform
Reindl, Kurt, Auftragsvergaben aus Drittmitteln der Universität, zfhr 2011, 94
Roth, Hans-Peter, EU-Richtlinie für saubere Fahrzeug jetzt in nationales Recht umgesetzt, Vergabe-Navi 4/2011, 5
Säcker, Franz Jürgen/Mohr, Jochen, Die Beurteilung von Einkaufskooperationen gemäß Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV, WRP 2011, 793
Scharf, Jan/Dierkes, Jan-Michael, Zur Frage der Ausschreibungspflicht von Anteilsverkäufen durch die öffentliche Hand, VergabeR 2011, 543 – vgl. EuGH, Urt. v. 22.10.2010 – C-215/09 – Mehiläinen – VergabeR 2011,575
Schröder, Holger/Saxinger, Andreas, Die Vergabe von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr in neuem Licht?, VergabeR 2011,553 – vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2011 – X ZB 4/10 – VergabeR 2011,452, m. Anm. v. Stolz; vgl. auch Polster NZBau 2011, 209.
Schütte/Horstkotte/Schubert/Wiedemann, Vergabe öffentlicher Aufträge, Einführung, 2. Aufl., 2011, Kohlhammer verlag
Storr, Stefan, Business Improvement Districs: Sanierung durch Private im öffentlichen Raum. Ein Konzept für Österreich?, ZÖR 2011, 167
Strenge, Nikolas von der, Vergabefreie Übertragung kommunaler Aufgaben, NordÖR 2011, 216
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