Wichtig: Schadensersatzanspruch wegen Verstöße gegen Vergaberecht durch BGH erleichtert (BGH v. 9.6.2011)

Wichtig: Aufhebung wegen fehlender Haushaltsmittel (OLG Düsseldorf v. 8.6.2011)

Wichtig: Zulässigkeit elektronischer Auktionen auch im Bereich VOL/A (Vergabekammer Niedersachsen v. 10.5.2011)

Wichtig: Rückforderung von Zuschüssen wegen Verstöße gegen Vergaberecht (Verwaltungsgericht)

Wichtig: Immer wieder unwirksame Bürgschaften (BGH v. 5.5. und 28.7.2011)

Übersicht

  1. Aktuelles
  2. Vergaberecht – Rechtsprechung
  3. Vergaberecht – Literatur
  4. Baurecht – Rechtsprechung
  5. Baurecht –Literatur
  6. EDV-IT – Rechtsprechung
  7. EDV-IT – Literatur


Anhänge – Entscheidungen

  1. BGH, Urt. v. 05.05.2011 - VII ZR 161/10 – „Hausvertrag“ – freie Kündigung des Auftraggebers
  2. BGH, Urt. v. 30. 06. 2011 - VII ZR 13/10 – NZBau 2011, 553 – „Estrichdicke“
  3. BGH, Urt. v. 09.06.2011 - X ZR 143/10 – NZBau 2011, 566 - Aufhebung des Verfahrens – Geltendmachung von Anwaltskosten
  4. OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.07.2011 – 6 U 18/10 – Lieferung von Gesamt-Softwarepaketen

 

  1. Aktuelles

    Gesetzentwurf zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften v. 12.8.2011 (BRDr 462/11) – hierzu Liebschwager, Pascale, Geheimhaltungsinteressen im Wettbewerb um Linienverkehrsgenehmigungen, NZBau 2011, 518 – (Genehmigungswettbewerb nach dem PBefG, BVerwG, Urt. v. 2.7.2003 – NJW 2003, 2696, weitere Rechtsprechung zur Offenlegung von Anträgen, BVerfG, Beschl. v. 11.10.2010 – NVwZ 2011, 113 –

    Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden (BauGBuaÄndG) v. 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509 (Nr. 39) – in Kraft am 30.07.2011 – hierzu Söfker, Wilhemlm ZfBR 2011, 541.

    EU-RICHTLINIE 2009/81/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES v.13. 07. 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl Nr. L 216 v. 28.8.2009, S. 76) – Umsetzungsfrist bis zum 21.8.2011 – Änderungen des GWB und Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit sollen zum 1.1.2012 in Kraft treten – zwischenzeitlich gilt ein vorläufiges Rundschreiben des BMWI zur Anwendung der Richtlinie 2009/81/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Aktenzeichen IB6 - 260004 v. 26. Juli 2011), da die Richtlinie direkte Wirkung hat (verfristet). Für die Vergabe von Bauleistungen gilt der Erlass des BMVBS. Insofern wird auch die VOB (3. Teil) fortzuschreiben sein.

    Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften v. 26.7.2011 (BGBl I 2011, 1554) – am 4.8.2011 in Kraft getreten - Novellierung des § 46 EnWG (Vorgaben für die Bauvergabe bzw. vorzeitige Verlängerung von Konzessionsverträgen (Strom, Gas) – Informationsanspruch der Kommune gegen Altkonzessionär nach § 46 II S. 4 EnWG als Basis für die Neuvergabe (Offenlegung der Daten zur wirtschaftlichen und technischen Situation des kommunalen Netzes)

  2. Rechtsprechung zum Vergaberecht

    EuGH, Urt. v. 26. 05. 2011 - C-306/08 – PAI - VergabeR 2011, 693, m. Anm. v. Schabel, Thomas, Vertragsverletzungsverfahren - Begriff des öffentlichen Bauauftrags - Erschließungsmaßnahmen - Hauptgegenstand des Vertrags - Nachweis der Vertragsverletzung

    EuGH, Urt. v. 09. 06. 2011 – C 401/09 - IT-Beratung und –Entwicklung - Rechtsmittel – Zulässigkeit – Vollmacht – Konsortium – Öffentliche Aufträge – Verhandlungsverfahren – Dienstleistungen der IT-Beratung und -Entwicklung – Ablehnung des Angebots – Verfahrensordnung des Gerichts – Rechtsschutzinteresse – Ausschlussgrund – Erlaubniserfordernis gemäß nationalem Recht – Begründungspflicht – aus der Entscheidung: „60 Die EZB trägt vor, dass dieser Rechtsmittelgrund unzulässig, hilfsweise, dass er unbegründet sei. 61 Was erstens die von Evropaïki Dynamiki im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes angeführten Bestimmungen des Unionsrechts betrifft, ist festzustellen, dass Evropaïki Dynamiki – Klägerin - sie lediglich erwähnt, ohne ihre Anwendbarkeit im vorliegenden Fall darzutun und ohne festzustellen, inwiefern der angefochtene Beschluss diese Bestimmungen verletzen soll. Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass die bloß abstrakte Aufführung eines Grundes in einer Rechtsmittelschrift, die nicht durch genauere Angaben untermauert wird, nicht der Verpflichtung zur Begründung dieses Rechtsmittels entspricht (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 29. November 2007, Weber/Kommission, C-107/07 P, Randnrn. 24 und 25, sowie vom 10. Februar 2009, Correia de Matos/Kommission, C-290/08 P, Randnrn. 18 und 19). 62 Was zweitens die übrigen Argumente von Evropaïki Dynamiki betrifft, mit denen sie rügt, dass das Gericht zu ihrem Vorbringen, dass die bloße Vorlage von Anmerkungen zur Bewertung der Angebote nicht ausgereicht habe, um die Entscheidung der EZB zu rechtfertigen, den Auftrag an die erfolgreichen Bieter zu vergeben, keine Stellung genommen habe, ist festzustellen, dass das Gericht seine Würdigung auf den Klagegrund der Rechtswidrigkeit des Erfordernisses, dass die Bieter Inhaber der erforderlichen Erlaubnis sein müssten, beschränkt hat. Nachdem das Gericht diesen Klagegrund zurückgewiesen hat, hat es, wie aus Randnr. 50 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zu Recht die sieben anderen Klagegründe, insbesondere den fünften und den sechsten Klagegrund, mit denen zum einen der Verstoß gegen das Transparenzgebot und die ordnungsgemäße Verwaltung sowie die Begründungspflicht und zum anderen Beurteilungsfehler bei der Bewertung des Angebots der Rechtsmittelführerin geltend gemacht wurden, als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, ohne die Argumente der Rechtsmittelführerin in der Sache zu prüfen. …….63 Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. 64 Da keinem der von Evropaïki Dynamiki vorgetragenen Rechtsmittelgründe stattgegeben wurde, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.“

    BGH, Beschl. v. 23.03.2011 - X ZR 92/09 – VergabeR 2011, 709 – Ortbetonschacht - Nebenangebote – Nachweis der Gleichwertigkeit - Beurteilungsspielraum des Auftraggebers – Unterschriftserfordernis bei Nebenangeboten neben Unterschrift des Hauptangebots – vgl. bereits VOLaktuell 4/2011 (Entscheidung im Anhang)

    BGH, Urt. v. 09.06.2011 - X ZR 143/10 – NZBau 2011, 566 = VergabeR 2011, 703, m. Anm. v. Krist, Matthias – Anordnung der Aufhebung des Verfahrens durch OLG – Geltendmachung von Anwaltskosten verursacht durch Rüge - Rettungsdienstleistungen II - § 241 II, § 311 II Nr. 1, § 280 I S. 1 BGB, § 97 Abs. 7 GWB – Leitsatz: Der auf Verstöße des öffentlichen Auftraggebers gegen Vergabevorschriften gestützte Schadensersatzanspruch des Bieters ist nach der Kodifikation der gewohnheitsrechtlichen Rechtsfigur der culpa in contrahendo durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht mehr daran geknüpft, dass der klagende Bieter auf die Einhaltung dieser Regelungen durch den Auftraggeber vertraut hat, sondern es ist dafür auf die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten durch Missachtung von Vergabevorschriften abzustellen (Weiterentwicklung von BGH, Urteil vom 8. September 1998 X ZR 99/96, BGHZ 139, 280, 283; Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 18/07, VergabeR 2008, 219 Leitsatz e). – Hinweise: Diese Entscheidung zeigt die Tragweite der Verstöße in besonderem Maße auf. Hier waren die Wertungskriterien neben dem Preis der Auslöser der Rüge sowie der Aufhebung (Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien). Das OLG nahm einen unheilbaren Verstoß an und ordnete die Aufhebung an. Abgesehen von weiteren Einzelheiten der Entscheidung stellt der BGH fest, dass die Kosten des Anwalts zu erstatten sind, was auf die früher mit dem Begriff c.i.c. kraft Gewohnheitsrechts geltenden Grundsätze zurückzuführen, jetzt aber in den §§ 241 II, 311 II, III, 280, 249 ff BGB geregelt ist – und zwar in Aufgabe früherer Grundsätze: nunmehr kein „Vertrauenselement“ mehr erforderlich: „An dem tatbestandlichen Erfordernis eines solchen zusätzlichen Vertrauenselements hält der Senat für Schadensersatzansprüche, die auf ein vergaberechtliches Fehlverhalten des öffentlichen Auftraggebers vor Vertragsschluss gestützt sind, nicht fest.“ Für die Vergabestellen ist schon die hier durch das OLG angeordnete Aufhebung ein großes Problem, das durch diese Entscheidung mit den entsprechenden Kostenfolgen für die Vergabestelle zu einer zusätzlichen Belastung führt. Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte sind damit für den öffentlichen Auftraggeber noch gefährlicher geworden und selbst bei Einschaltung von Fachleuten kaum zu bewältigen. Besonders gefährliche Bereiche sind „Zuschlagskriterien“, unterlassene Losaufteilung ohne Begründung, fehlende Produktneutralität, die Wahl des Nichtoffenen Verfahrens etc. Die geforderte Grundsätze des Wettbewerbs und der Transparenz fordern ihr Tribut. Mancher Bieter scheint auch dies oder jenes zu rügen, obwohl er wenig Chancen auf den Zuschlag hat. Man kann ihm einen „Missbrauch“ in der Regel nicht nachweisen oder unterstellen. Das zeigt auch diese BGH-Entscheidung.

    OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.03.2011 - Verg W 5/11 – VergabeR 2011,750 – Holzeinschlag - Heilung von Vergaberechtsverstößen - irreparable Verstöße - Vollständigkeit der Angebote - Eignungsnachweise – fehlender Ortsbesichtigungsnachweis - mündliche Verhandlung – Ausschluss

    OLG Celle, Beschl. v. 06. 06. 2011 - 13 Verg 2/11 – VergabeR 2011,783 - BAB A 30 - Kosten - übereinstimmende Erledigterklärung – Entscheidung nach billigem Ermessen – Maßgeblichkeit der Erfolgsaussichten der Hauptsache - Passivlegitimation - Bundesauftragsverwaltung als Antragsgegner

    OLG Celle, Urt. v. 25. 05. 2011 - 14 U 62/08 – VergabeR 2011, 788, m. Anm. v. Leinemann, Dorothee - § 2 Nr. 5 VOB/B – erhöhte Zementpreise - Verzögerter Zuschlag – ausdrückliche Bauzeitänderung nach Zuschlag - Berechnung der Mehrvergütung – vgl. die Entscheidung des BGH, Urt. v. 22.07.2010 – VII ZR 129/09 (Zurückverweisung an OLG)

    OLG Celle, Beschl. v. 25.08.2011 - 13 Verg 5 / 11 – Domsanierung – Bistumsdiözese kein öffentlicher Auftraggeber – Zuschüsse unter 50 % - des Auftragswerts - Leitsatz: 1. Ein Bistum ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. 2. Untergliederungen der Katholischen Kirche kommen als Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 GWB in Betracht. 3. Anknüpfungspunkt für die Berechnung des Anteils von Zuwendungen öffentlicher Stellen i.S. des § 98 Nr. 5 GWB sind die gesamten Projektkosten einschließlich der Umsatzsteuer. – Aus der Entscheidung: „Hierzu (erg. Öffentliche Auftraggeber) gehört der Antragsgegner ersichtlich nicht. Er stellt vielmehr - wie die Vergabekammer im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - eine regionale Untergliederung der katholischen Kirche in Deutschland dar (laut Wikipedia "Diözese": "territorial abgegrenzter kirchlicher Verwaltungsbezirk"). Die Katholische Kirche wiederum ist keine Gebietskörperschaft, schon allein, weil ihr kein räumlich abgegrenzter Teil des Staatsgebiets als Hoheitsgebiet zugewiesen ist. Auch ein "Sondervermögen einer Gebietskörperschaft" stellt der Antragsgegner ersichtlich nicht dar….. Zwar sind die großen christlichen Kirchen und einige kleinere Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Oft wirkt auch der Staat in Form des Inkassos des Kirchensteueraufkommens entscheidend an der Finanzierung der öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften mit. Dies beruht jedoch nicht auf einer staatlich sanktionierten "Zwangsmitgliedschaft" in den Religionsgemeinschaften. Der Staat fungiert nur als Durchleiter, vergleichbar mit einem Inkassobüro. Im Hinblick auf die Religionsfreiheit und die staatskirchenrechtliche Neutralität darf der Staat auch keinerlei Einfluss auf die öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen nehmen. Daher dürfen die öffentlichrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen nicht solchen öffentlichrechtlichen Körperschaften gleichgestellt werden, die in den Staat organisatorisch eingegliedert sind. Schließlich spricht man bei den meisten öffentlichrechtlichen Körperschaften von mittelbarer Staatsverwaltung. Dem können die Religionsgemeinschaften nicht gleichgestellt werden. Kirchen bilden einen Teil der Gesellschaft, nicht des Staates. Sie werden auch nicht personell oder inhaltlich staatlich gelenkt …“ – Zuschüsse unter 50 % des Auftragswertes.

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.06.2011 - VII-Verg 49/11 – NZBau 2011, 501 , m. Anm. v. Freitag – Personalausweise - Entfall des Zuschlagsverbots nach § 115 IV GWB – „Bundesdruckerei“ - vgl. bereits ausführlich VOLaktuell 5/2011

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11. 05. 2011 - VII Verg 10/11 – VergabeR 2011,785 = NZBau 2011, 566 - Kosten - Erledigung - notwendige Aufwendungen - billiges Ermessen - Rüge zeitgleich mit Nachprüfungsantrag - „verfrühter" Nachprüfungsantrag

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.05.2011 - VII-Verg 10/11 - Kostentragung bei Erledigung des Nachprüfungsverfahrens – „Krankentransportleistungen“ - NZBau 2011, 566

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. 04.2011 - VII Verg 4/11 – VergabeR 2011, 731, m. Anm. v. Hermann, Alexander – konzernverbundene Unternehmen als Bieter - Geheimwettbewerb - wettbewerbsbeschränkende Abrede - Darlegungs- und Beweislast - bieterschützende Wirkung - Prüfung durch den Auftraggeber - Heilung im Nachprüfungsverfahren

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.03.2011 - VII Verg 63/10 – VergabeR 2011, 718 – Glasreinigung - Losvergabe - Fachlose - Splitterlose - Beurteilungsspielraum - Heilung von Dokumentationsmängeln – vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06. 04. 2011 —15 Verg 3/11 – VergabeR 2011, 722 – Unterhaltsreinigung - Losvergabe - mittelständische Interessen - Losgröße - Antragsbefugnis - Rüge - Hinzuziehung eines Bevollmächtigten –

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.07.2010 – Verg 22/10 – Gurken für die Bundeswehr – Zuschlagskriterien Preis und Qualität – Qualitätsprüfung der Gurken eigene Küchenmeister der Bundeswehr – Rüge der Qualitätsprüfung unberechtigt

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.5.2011 – VII Verg 26/11 – Altenpflegeheim – Vorabentscheidung über den Zuschlag nach § 121 GWB bei gefährdeter Versorgung mit Pflegeplätzen – eingeschränkte Überprüfung des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Bieters – Voraussetzung des Ausschlusses nach § 2 I Nr. 2 S. 1 VOB/A (Wettbewerb – insofern untaugliches Angebot nicht ausreichend)

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.6.2011 – VII Verg 55/10 – PPP-Projekt-Landstraßen-NRW - Aufhebung nach § 26 VOB/A wegen fehlender Haushaltsmittel - Verhandlungsverfahren und Anwendbarkeit des § 26 VOB/A (bejaht) – Rechtswidrigkeit der Aufhebung und Aufhebung der Aufhebung nur bei lediglicher Scheinaufhebung – fehlende Haushaltsmittel als schwerwiegender Grund nach § 26 Nr. 1c VOB/A

    OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06. 04. 2011 —15 Verg 3/11 – VergabeR 2011, 722 = NZBau 2011, 567 – Unterhalts- und Glasreinigung – keine Losvergabe - mittelständische Interessen - Losgröße - Antragsbefugnis - Rüge - Hinzuziehung eines Bevollmächtigten – vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.03.2011 - VII Verg 63/10 – VergabeR 2011, 718 – Glasreinigung - Losvergabe - Fachlose - Splitterlose - Beurteilungsspielraum - Heilung von Dokumentationsmängeln

    OLG München, Beschl. v. 10.02.2011 – Verg 24/10 - VergabeR 2011,739, m. Anm. v. Voppel, Reinhard = NZBau 2011, 507– Neubau psychiatrische Klinik - Projektsteuerungsleistungen - Projektant - Informationsvorsprung - Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien - falsche Eigenerklärungen - Beteiligung kleinerer Büroorganisationen - Heilung von Vergaberechtsverstößen – Teilaufhebung - §§ 107 III GWB, 4 V, 23 VgV, 4 I, II, V, 10 I, 11, 12 I, 16 III VOF – vgl. bereits ausführlich in VOLaktuell 4/2011

    OLG München, Beschl. v. 10.03.2011 - Verg 1/11 – VergabeR 2011, 755, m. Anm. v. Kaiser, Christoph = ZfBR 2011, 600 - nuklearmedizinische Versorgung – Direktvergabe - keine Feststellung der Unwirksamkeit wegen verspäteter Geltendmachung nach § 101b II GWB – Nichteinhaltung der 30-tägigen Frist - formelle Ausschlussfristen – keine Hemmung der Frist in analoger Anwendung der Verjährungsfristen – nicht prioritäre Dienstleistungen nach Anhang Teil B - Gebot des fairen Verfahrens - kein kollusives Zusammenwirken – keine Sittenwidrigkeit – Sperrwirkung des § 101b GWB auch für die EU-Kommission ist zu verneinen (vgl. Kaiser, aaO, i. d. Anm.)

    OLG München, Beschl. v. 7.4.2011 - Verg 5/11 - NZBau 2011, 439 = ZfBR 2011, 585 - BAB 8 – Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb – PPP-Infrastrukturvorhaben – Referenzplanung des Auftraggebers (Mindestanforderungen) – Möglichkeit der Übernahme oder auch Ersetzung (Offenheit für andere, innovative und bessere Möglichkeiten (ähnlich wie bei Nebenangeboten) – Beurteilungsspielraum bei Wertung der Kriterien und Unterkriterien - §§ 7 VII, IX, XIII, 13 II VOB/A 2006 – Baukonzession nach § 99 VI GWB, § 32 Nr. 1 VOB/A 2006

    OLG München, Beschl. v. 12. 05. 2011 – Verg 26/10 – VergabeR 2011, 762, m. Anm. v. Dörn, Alik – Leittechnik für Wasserkraftwerke - grenzüberschreitender Beschaffungsvorgang - internationale Zuständigkeit - Rechtswahl - Sektorenauftraggeber - besondere oder ausschließliche Rechte - Kausalität - Verhandlungsverfahren - Testlauf - Divergenzvorlage

    OLG München, Beschl. v. 30.06.2011 - Verg 5/09 – NZBau 2011, 505 - Keine Vergaberechtsnachprüfung von Dienstleistungskonzessionen – „Zweckverband P.“ – Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Regensburg nach § 17a II S. 1 GVG – Rechtsbeschwerde beim BGH X ZB 5/11

    OLG Naumburg, Beschl. v. 18.08.2011 - Verg 3/11 – Abfallbeseitigung – Verhandlungsverfahren ohne (erneute) Bekanntmachung - §§ 107 III S. 1, 131 VIII GWB, 23 VGV, 3 IV, 7, 19 EG VOL/A – Beginn des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung – Einreichungsfristen für Angebote etc. – beschränkte Amtsermittlung – Vorlage vollständiger Genehmigung auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf Vollständigkeit – Nachreichen von Unterlagen – Leitsätze: 1. Ein nach Aufhebung des Offenen Verfahrens durchgeführtes Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb i. S. von § 3 Abs. 4 EG VOL/A ist ein eigenständiges förmliches Vergabeverfahren; mangels Vergabebekanntmachung ist für den nach § 131 Abs. 8 GWB bzw. § 23 VgV maßgeblichen Beginn des Verfahrens auf die erste „nach außen“ gerichtete Erklärung des öffentlichen Auftraggebers über die Neuausschreibung, z. Bsp. auf die Absendung einer Einladung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren an private Wirtschaftsunternehmen, abzustellen. 2. Zur prozessualen Behandlung einer Anschließungserklärung der Antragsgegnerin an die sofortige Beschwerde der Beigeladenen nach Ablauf der Beschwerdefrist. 3. Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ist auf ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb i. S. von § 3 Abs. 4 EG VOL/A in der Weise entsprechend anwendbar, dass an die Stelle der in der Bekanntmachung benannten Angebots- bzw. Bewerbungsfrist eine entsprechende, in den Vergabeunterlagen bekannt gemachte Ausschlussfrist für die Einreichung der (indikativen bzw. letztverbindlichen) Angebote bzw. der fehlenden Unterlagen tritt. 4. Dem Aufgreifen eines Vergabeverstoßes durch die Vergabekammer von Amts wegen steht es grundsätzlich entgegen, wenn die Antragstellerin selbst ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen und insoweit nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB eine Präklusion bewirkt worden ist. 5. Bei der Bestimmung des Umfangs und des Inhalts der Überprüfungs- und Kontrollpflichten des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen der (inhaltlichen) Eignungsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Auftraggeber im Vergabeverfahren nur begrenzte zeitliche und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen und dass der Aufwand der Eignungsprüfung noch in einem angemessenen Verhältnis zur beabsichtigten Beschaffung steht. 6. Wird im Vergabeverfahren die Vorlage einer Genehmigung ohne weitere einschränkende Anmerkungen verlangt, so kann dieses Verlangen aus der Sicht eines verständigen, fachkundigen und mit den Einzelheiten der Ausschreibung vertrauten Bieters nur dahin verstanden werden, dass der vollständige Genehmigungsbescheid vorzulegen ist. 7. Hat sich der öffentliche Auftraggeber entschieden, im Verhandlungsverfahren allen Bietern die Gelegenheit zur Nachreichung sämtlicher bislang fehlender Eignungserklärungen und -nachweise einzuräumen, und hat er bei einem Bieter vergaberechtswidrig eine Bewerbungsanforderung als erfüllt angesehen und deswegen auf eine Nachforderung verzichtet, so ist er im Nachprüfungsverfahren regelmäßig zu verpflichten, dem betroffenen Bieter eine Frist zur Nachreichung dieser Unterlage zu gewähren.

    OLG Naumburg, Beschl. v. 14. 04. 2011 - 2 Verg 2/11 – VergabeR 2011,777 – Rettungsdienstleistungen – Divergenzvorlage (abweichend von OLG Dresden, Beschl. v. 10.08.2010 – W Verg 008/10) - Kosten - notwendige Aufwendungen - übereinstimmende Erledigterklärung - billiges Ermessen -

    OLG Saarbrücken, Beschl. v. 27. 04.2011 - 1 Verg 5/10 - VergabeR 2011,710, m. Anm. v. Schwabe – Stahlschutzplanken - Nebenangebote - abweichende technische Spezifikationen - Nachweis der Gleichwertigkeit - Ausnahmen von der Nachweispflicht

    Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urt. v. 04.04.2011 – 11 K 4198/09 – Altenheimsanierung mit öffentlichen Zuschüssen – Vergabeart und Generalunternehmer nicht hinreichend begründet – teilweise Rückforderung von Zuschüssen

    Vergabekammer Niedersachsen - Lüneburg, Beschl. v. 24.03.2011 - VgK-4/2011 – NZBau 2011, 574 = ZfBR 2011, 595 - Feuerwehrfahrzeuge - Ausschluss wegen Vorliegens schwerer Verfehlungen des Mutterunternehmens wegen Quoten- und Preisabsprachen (rechtskräftiger Bußgeldbescheid des BkartA) –„Tragkraftspritzenfahrzeuge“ – NZBau 2011, 574 - §§ 97 i, II, IV S. 1, VII, 98 Nr. 1, 101a, 107 II, III Nr. 1, 114 I GWB, 2 Nr. 2 VgV, 6 IV c), VI c), 24 EG VOL/A - § 6 IV c) EG VOL/A verlangt „strafrechtliche Verurteilung“ wegen einer dort genannten Straftat (hier nicht einschlägig) – Möglichkeit des Ausschlusses nach § 6 VI c) EG VOL/A = fakultativer Ausschlusstatbestand bei „schwerer Verfehlung“ (hier keine ermessensfehlerfreie Entscheidung – Zurückversetzung in dieses Stadium – Dokumentation und Begründung) – Selbstreinigung - Beurteilung der Zuverlässigkeit: Prognoseentscheidung – Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips wegen der schwerwiegenden Folgen; zu Unzuverlässigkeit wegen bewusster vorsätzlicher Angaben auch Vergabekammer Nordbayern, Beschl. v. 24.3.2011 – 21 VK-3194-03/11.

    Vergabekammer Niedersachsen - Lüneburg, Beschl. v. 12.7.2011 – VgK-19/2011 – Einschaltung eines fachkundigen Dritten – Sicherstellung der Nichtbeteiligung des Dritten an der Vergabe – keine Bevorzugung einzelner Bieter infolge eigener Interessen des Beraters (hier durch dauerhafte Geschäftsbeziehung des Beraters zu einem Bieter) – Unwiderlegbarkeit der Voreingenommenheit der Fälle des § 16 I Nr. 2 VgV

    Vergabekammer Niedersachsen - Lüneburg, Beschl. v. 10.05.2011 – VgK-11/2011 – Zulässigkeit der elektronischen Auktion auch im Bereich der VOL/A - § 101 VI GWB: ausreichende Rechtsgrundlage – mehrstufiges Verfahren – Zuschlag auf den niedrigsten Preis und/oder beste Konditionen – Offenes, Nichtoffenes oder Verhandlungsverfahren möglich – Bindung an Art. 54 Richtlinie 2004/18/EG (fehlende Regelung in der VOL/A EG) – hierzu Kirch, Thomas, Die elektronische Auktion, Vergabenews 9/11, S. 106

    Vergabekammer Nordbayern, Beschl. v. 03.05.2011 – 21.VK-3194-07/11 – Architektenleistung - Vergabe nach VOF – Eignungsanforderungen und Auswahl – Bekanntmachung der Auswahlkriterien – Unklarheiten der Anträge: Verantwortlichkeit der Bewerber – Bezugnahme auf HOAI-Zonen nicht maßgeblich, sondern maßgeblich konkretes Objekt und entsprechender Bezug.

    Vergabekammer Sachsen, Beschl. v. 31.08.2011 - 1 / SVK / 030 - 11 – Rettungsdienste – de-facto-Vergabe – Rügepflicht bei Kenntnis von Vergabeabsicht – bevorzugte gesundheitliche Dienstleistung nach Anhang Teil B (überwiegende Dienstleistung durch Sanitäter etc.) – Untersagung der Vergabe ohne Vergabeverfahren – Auflage Durchführung des Vergabeverfahrens - Voraussetzungen einer Interimsvergabe (Dauer etc.)

    Vergabekammer Sachsen, Beschl. v. 08.04.2011 – 1/SVK/002-11 – ZfBR 2011, 604 – Integrationsfachdienste – Anwendung der §§ 97 ff GWB, keine Anwendung de des SGB IX – Rechtsbehelfsproblematik des § 101b II S. 2 GWB (Bekanntmachung etc.) – Anwendung des § 101a GWB auch bei Bekanntwerden des Bieterinteresses im Überprüfungsverfahren – Eingreifen der Informationspflicht – Interimsbeschaffung in engen Grenzen – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  3. Vergaberecht – Literatur

    Bulla, Simon/Schneider, Wolfgang, Das novellierte Vergaberecht zwischen Beschleunigungsgrundsatz und effektivem Bieterschutz, VergabeR 2011, 664

    Franzius, Ingo, Absenkung der Anforderungen an Angebote – großzügige Auslegungen im Trend, NZBau 2011, 474 (kritische und ablehnende Besprechung von OLG München, Beschl. v. 7.4.2011 – Verg 5/11 – NZBau 2011, , 439 – BAB 8 – fehlerhafte und unvollständige Eintragungen im Formblatt GEK, GPK, Abcweichungen von technischen Spezifikationen und Gleichwertigkeitsnachweis, Inhalt und Grenzen von Aufklärungsverhandlungen - Röwekamp, Hendrik/Fandrey, Alexander, Ein Schritt vor, ein Schritt zurück: VOB/A – Die VOB/A 1009 schafft Möglichkeiten zur Manipulation von Vergabeverfahren , NZBau 2011, 463. Das Wettbewerbs- und Transparenz- sowie das Gleichbehandlungsgebot ist in allen Fällen in Frage gestellt, wenn Unvollständigkeit nicht Unvollständigkeit bleibt, wenn Unklarheit der Vergabeunterlagen nicht dem Auftraggeber angelastet werden oder Nachforderungen insbesondere im Hinblick auf selbstbindende Bekanntmachung etc. zugelassen werden.

    Leinemann, Ralf, Die Vergabe öffentlicher Aufträge, 5. Aufl., 2011 – Werner Verlag

    Liebschwager, Pascale, Geheimhaltungsinteressen im Wettbewerb um Linienverkehrsgenehmigungen, NZBau 2011, 518 – (Genehmigungswettbewerb nach dem PBefG, BVerwG, Urt. v. 2.7.2003 – NJW 2003, 2696, weitere Rechtsprechung zur Offenlegung von Anträgen, BVerfG, Beschl. v. 11.10.2010 – NVwZ 2011, 113 – Gesetzentwurf zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften v. 12.8.2011 (BRDr 462/11)

    Michallik, Florian, Problemfelder bei der Berücksichtigung mittelständischer Interessen im Vergaberecht, VergabeR 2011, 683

    Neuenfeld, Klaus, Die Rechtsprechung des Jahres 2010 zum Architekten- und Ingenieurvertragsrecht – Teil 1, NZBau 2011, 530 – dort auch Vergabe nach VOF, Rügen nach § 107 III GWB sowie zum Vergabeverfahren und der Vergabeentscheidung, ferner zum Streit über Rechtsbehelfe, Preisgericht und Architektenwettbewerb sowie zu Unterschwellenvergaben

    Noch, Rainer, Vergaberecht kompakt, 5. Aufl., 2011 – Werner Verlag

    Ortner, Roderic, Das Gebot der Berücksichtigung mittelständischer Interessen im Vergaberecht, VergabeR 2011, 677

    Prieß, Hans-Joachim/Hölzl, Franz Josef, Auftragnehmer, wechsel Dich! Vorliegen, Konsequenzen und Handhabung eines vergabe- und primärrechtlich relevanten Auftrragnehmerwechsels, NZBau 2011, 513 – die Verfasser untersuchen auf der Basis der Entscheidung des EuGH (NZBau 2008, 518 – pressetext) die Frage, ob im Zusammenhang z. B. mit einer Ersetzung eines Vertragspartners oder einem Wechsel der Mitglieder einer Bietergemeinschaft eine wesentliche und damit vergabepflichtige Vertragsänderung = Neuvergabe anzunehmen ist. Abgesehen von der etwas gewöhnungsbedürftigen Überschrift behandeln die Verfasser weiterführend vergabefreie Gestaltungsmöglichkeiten, weisen aber absichernd darauf hin, dass die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind, wenn man die Nichtigkeit analog § 13 VgV a.F. bzw. die Unwirksamkeit nach §§ 101a, 101b GWB vermeiden will. Die Abschlussbemerkung sollte Anlass zur entsprechenden Überprüfung geben: “Jeder Erwerber eines Unternehmens und jedes Unternehmen, das einen Auftrag übernimmt, muss …unabhängig davon sorgfältig darauf achten, ob die werthaltigen Verträge auch vergabe- und primärrechtskonform mit übergehen bzw. wie das erreicht werden kann. Der Teufel liegt hier, wie stets, im Detail.“ Dem ist nur hinzuzufügen, dass eben neben den vergaberechtlichen Fragen auch z. B. gesellschaftsrechtliche Fragen eindeutig bei der Erstvergabe geklärt sein müssen. Anteilsübertragung, Erwerb etc. bei langfristigen Verträgen sind nach aller Erfahrung nahezu „normal“.

    Röwekamp, Hendrik/Fandrey, Alexander, Ein Schritt vor, ein Schritt zurück: VOB/A – Die VOB/A 1009 schafft Möglichkeiten zur Manipulation von Vergabeverfahren , NZBau 2011, 463 – In dem Beitrag geht es vor allem um Nachweise sowie deren Nachforderung. Die Verfasser stufen die Regelungen der VOL/A zu Unrecht als relativ unproblematisch ein. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen müssen Nachweise etc. nach § 8 III VOL/A in einer Nachweisliste erfasst werden. Sodann sind die geforderten Nachweise in die Bekanntmachung nach § 12 II l) BVOL/a aufzunehmen. Deutlich heißt es ferner in § 13 III VOL/A, dass die Angebote die geforderten Angaben etc. enthalten müssen. In § 16 VII VOL/A ist vorgeschrieben, dass bei der Wertung der Angebote nur Kriterien berücksichtigt werden dürfen, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind. Wird dort die Vorlage der Erklärung etc. mit dem Angebot verlangt, so tritt m. E. Selbstbindung ein. M. E. ist das auch dann der Fall, wenn zu diesem Punkt keine Aussage getroffen ist; denn § 16 III VOL/A verlangt, dass „die Angebote“ „alle geforderten Erklärungen etc. enthalten“ „müssen“. Demgemäß kann § 16 II VOL/A im Grunde keine Bedeutung zukommen. Es ist zwar dort davon die Rede, dass Nachweise, die auf Anforderung der Auftraggeber bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, bis zum Ablauf einer Nachfrist nachgefordert werden „können“. Das spricht für einen Ermessenspielraum, kann aber nur dahingehend ausgelegt werden, dass dieser angebliche Spielraum infolge des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots (vgl. § 97 I GWB, § 2 I VOL/A) gleich „Null“ ist. Da mag der DVAL die Betroffenen noch so sehr von der „harten“, aber richtigen früherer Entscheidungspraxis des BGH belastet gesehen haben. Ein anderes Ergebnis lässt sich nicht rechtfertigen. Neben anderen schwerwiegenden „Patzern“ ist die jetzige VOL/A-Fassung damit durchaus ein Beleg dafür, die Fassung der VOL/A (zumindest in der EG VOL/A) dem Gesetzgeber zu überlassen (siehe Sektorenverordnung). Aber die Bestimmungen der VOB/A (§§ 12 Nr. 2 u), 13 Nr. 4, 16 Nr., 3, 16a I (nur bekanntgemachte Kriterien etc.) VOB/A. Mit Recht wird im Übrigen von den Verfassern darauf hingewiesen, dass die Öffnung der VOLA wie VOB/A hinsichtlich der Nachforderungsmöglichkeit dazu führt, einen auszuschließenden Bieter „wieder in das Verfahren zurückzuholen“ bzw. diesem die Möglichkeit zu geben, sich durch die Unterlassung der Vorlage von seiner Angebotsbindung zu lösen. Neben der Vorschrift des § 16 VI Nr. 3 VOB/A ist dies Fehler der VOB/A. Hierbei sollte auch der Plan aufgegeben werden, die VOB/A an die VOL/A anzupassen. Beide Regelwerke dürfen unbeschadet mit dem Vermerk „missglückt“ versehen werden. Das sind keine Reformen, sondern Erschwernisse. VOL/A, VOB/A und VOF sollten in der Vergabeverordnung aufgehen – vgl. insofern auch SektVO. Vgl. auch Franzius, Ingo, Absenkung der Anforderungen an Angebote – großzügige Auslegungen im Trend, NZBau 2011, 474 (kritische und ablehnende Besprechung von OLG München, Beschl. v. 7.4.2011 – Verg 5/11 – NZBau 2011, , 439 – BAB 8). Das Wettbewerbs- und Transparenz- sowie das Gleichbehandlungsgebot ist in allen Fällen in Frage gestellt, wenn Unvollständigkeit nicht Unvollständigkeit bleibt, wenn Unklarheit der Vergabeunterlagen nicht dem Auftraggeber angelastet werden oder Nachforderungen insbesondere im Hinblick auf selbstbindende Bekanntmachung etc. zugelassen werden.

    Scharen, Uwe, Rechtsschutz bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte, VergabeR 2011,653

    Tugendreich, Bettina, Der Anwendungsbereich von Präqualifikationsverfahren im deutschen Vergaberecht, NZBau 2011, 467

    Von Donat, Christoph, Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (IÖPP) zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen unter vergaberechtlichen Aspekten, NZBau 2011, 472 – Besprechung von EuGH, Urt. v. 22.12.2010 – C 215/09 - oulun kaupunki <Gesundheitsfürsorge>– vgl. auch EuGH NZBau 2010, 506 – Lutraki <Kasino>– mit Recht weist der Verfasser auf die insofern bestehenden Unklarheiten zwischen Vergabepflicht und Vergabefreiheit hin.

  4. Baurecht – Rechtsprechung

    EuGH, Urt. v. 16.06.2011 - C-65/09, C-87/09 - NZBau 2011, 547 - Pflicht des Verkäufers zu Aus- und Einbau bei Nacherfüllung – Verbrauchsgüterkauf (Fliesenlieferung, Aus- und Einbau – Kühlschrank)

    BVerfG, Beschl. v. 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10 NZBau 2011, 563 - Koppelungsverbot für Architekten – Art. 3 I, 12 I GG, Art. 10 § 3 MRVG – Vereinbarkeit des in Art. 10 Nr. 3 MRVG geregelten Koppelungsverbots für Architekten mit dem Grundsatz der Berufsfreiheit des Art. 12 I GG.

    BGH, Urt. v. 28.07.2011 - VII ZR 207/09 – unwirksame AGB-Gewährleistungsbürgschaft – Rohbau- und –Erdarbeiten - §§ 768, 307 I BGB, § 17 Nr. 2, 3 VOB/B 2002 - Leitsatz: Eine in einem VOB-Vertrag enthaltene Klausel des Auftraggebers, mit der "zur Sicherung der vertragsgemäßen Abwicklung der Leistungen nach der Abnahme, insbesondere Gewährleistung", eine Sicherung von 5 % der Abrechnungssumme vereinbart wird und Bürgschaften unter Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB auszustellen sind, ist unwirksam. – Auftragserteilung mit Einbeziehung der VOB/B sowie mit zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) – konkrete Klausel: "12.2 Für die vertragsgemäße Abwicklung der Leistungen nach der Abnahme, insbesondere für die Gewährleistung, hat der Auftragnehmer Sicherheit in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer zu leisten. Diese Sicherheit wird nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückgegeben, sofern das Werk zu diesem Zeitpunkt mangelfrei ist. 12.3 Bürgschaften sind entsprechend dem Muster des Auftraggebers auszustellen unter Verzicht auf die Einreden aus den §§ 770, 771 und 772 BGB und auf Hinterlegung. Bürgschaften sind entsprechend § 17 Abs. 4 unbefristet auszustellen." - beigefügtes Bürgschaftsformular u. a. mit folgender Klausel: "Auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und Vorausklage gemäß §§ 770, 771, auf die Einrede gemäß § 768 BGB sowie auf das Recht gemäß § 776 BGB wird verzichtet." – Aus der Entscheidung:“ Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs benachteiligt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die vorsieht, dass der Auftragnehmer einen Sicherungseinbehalt von 5 % der Schlussabrechungssumme nur gegen Stellung einer Bürgschaft ablösen kann, den Auftragnehmer unangemessen, wenn der Bürge auf die ihm nach § 768 BGB zu-stehende Einrede verzichten muss. Enthält die Sicherungsabrede sprachlich getrennte Klauseln, von denen die eine vorsieht, dass der Sicherungseinbehalt durch eine Bürgschaft abgelöst werden kann, und die andere die Anforderung an die Bürgschaft auf den Einredeverzicht enthält, kann die Regelung nicht in der Weise aufrecht erhalten werden, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, den Sicherungseinbehalt durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft ohne Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB abzulösen. Denn eine Vereinbarung zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen, die einen Sicherungseinbehalt mit der Ablösungsmöglichkeit durch eine näher ausgestaltete Gewährleistungsbürgschaft vorsieht, bildet eine untrennbare, konzeptionelle Einheit. Eine ergänzende Auslegung dahin, dass eine Bürgschaft ohne umfassenden Einredeverzicht zu stellen ist, kommt nicht in Betracht.“ – Hinweise: Abgesehen von diesen materiellrechtlichen Fragen des § 307 BGB ist darauf hinzuweisen, dass Sicherheiten 9 VII VO/A und § 9 IV VOL/A als Individualvereinbarungen der Vergabeunterlagen (vgl. §§ ( Nr. 2 VOB/A, 8 I c) VOL/A) zu dokumentieren und zu begründen sind. Es ist zu beobachten, dass dies nicht immer befolgt wird, so dass es sowohl zu vergaberechtlichen Rügen wie auch den Problemen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB kommt (vgl. hierzu Schmitt, Michaela, Vertragsstrafen und Schadenspauschalierungen der öffentlichen, insbesondere in BVB und EVB-IT, CR 2010, 693).

    BGH, Urt. v. 28.07.2011 – VII ZR 65/10 – Architektenhonorar – Minderung wegen Nichtführung des Bautagebuches - § 15 II HOAI

    BGH, Urt. v. 28.07.2011 – VII ZR 180/10 – fehlende Fälligkeit – Klageabweisung – Rechtskrafterstreckung – Berufungszurückweisung nach § 522 II ZPO

    BGH, Beschl. v. 14.07.2011 – VII ZR 113/10 – Rücktritt vom Bauvertrag – Ermittlung des Wertersatzes für verbleibende Bauleistung – Berücksichtigung des Werkmangels analog § 638 III BGB

    BGH, Urt. v. 14.07.2011 - VII ZR 142/09 – NZBau 2011, 564 – fehlerhafte Kostenberatung anlässlich der Sanierung und des Umbaus einer Wohn- und Geschäftshauses durch Architekten - §§ 304, 305 ZPO, 15 HOAI - § 254 BGB - Kostenschätzung bei Sanierungs- und Umbaumaßnahmen - Bindungswirkung eines Grundurteils zur Kostenhaftung des Architekten – Bindung an Grundurteil – Unzulässigkeit des Widerspruchs zwischen Grundurteil und Endurteil – Pflichtverletzung i. S. d. § 280 BGB – Zurückverweisung

    BGH, Urt. v. 30.06.2011 - VII ZR 13/10 – NZBau 2011, 553 – „Estrichdicke“ – unzutreffende Angaben in Abrissunterlagen (statt 3 cm, 4c –Estrichstärke – Verlangen der Mehrvergütung und Ablehnung – Kündigung des Vertrags nach Einstellung der Arbeiten – Geschäftsgrundlage – Anpassung der Vergütung – Zurückverweisung an OLG - §§ 133, 157, 313 BGB , § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B (2002) – Leitsätze: a) Inwieweit eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis einer funktionalen Ausschreibung (hier: Abbruch einer Klinik) dazu führt, dass sie die Pauschalierung der Vergütung begrenzt, ergibt die Auslegung des Vertrages. Die Auslegung kann auch ergeben, dass die detaillierte Angabe lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages beschreibt. b) Beschreibt der Auftraggeber in einem Pauschalvertrag Mengen oder die Mengen beeinflussende Faktoren (hier: Estrichstärke in einer Zulageposition), können diese zur Geschäftsgrundlage des Vertrages erhoben worden sein. Das kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen durfte, der Auftraggeber habe eine gewisse Gewähr für eine verlässliche Kalkulationsgrundlage geben wollen. c) In diesem Fall kommt ein Ausgleichsanspruch nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B in Betracht, wenn sich eine deutliche Mengensteigerung ergibt. Wirken sich die von den irreführenden Angaben des Auftraggebers im Vertrag abweichenden Mengen derart auf die Vergütung aus, dass das finanzielle Gesamtergebnis des Vertrages nicht nur den zu erwartenden Gewinn des Auftragnehmers aufzehrt, sondern auch zu Verlusten führt, ist das Festhalten an der Preisvereinbarung häufig nicht mehr zumutbar. Auf eine starre Risikogrenze von 20 % der Gesamtvergütung kann nicht abgestellt werden. – Hinweise: Die Fälle, in denen sich bei öffentlichen Aufträgen Fehler in der Leitungsbeschreibung finden (hier falsche Estrichdicke), müssten im Grunde zu Lasten des Auftraggebers gehen, der für die Leistungsbeschreibung verantwortlich ist. Weicht die zu erbringende Leistung von der Leistungsbeschreibung tatsächlich ab, so ist es Sache des Auftragnehmers Behinderung und Unterbrechung anzuzeigen und insbesondere nach § 2 VII Nr. 1 VOB/B eventuelle Ansprüche auf Mehrvergütung zu verlangen. Dieser letztlich auf der unzutreffenden Leistungsbeschreibung des Auftraggebers beruhende Streit führt vielfach zu einem solchen Zerwürfnis, dass der Auftragnehmer díe Arbeiten einstellt und darauf der Auftraggeber den Vertrag kündigt (vgl. insofern §§ 8, 9 VOB/B). Sodann setzen sich die Probleme fort, da die öffentliche Hand den Nachfolger in einem weiteren Vergabeverfahren zu bezuschlagen hat, da das erste Verfahren durch Zuschlag „verbraucht“ ist und nicht wieder auflebt. Der Folgeauftragnehmer wird sodann die Haftung für vorgängige Arbeiten nicht übernehmen und gegebenenfalls Bedenken geltend machen (vgl. § 4 Nr. 4 III VOB/B). Angesichts dieser Komplikationen und der entsprechenden Zeitverluste dürfte es sich für die Beteiligten empfehlen, sich auf jeden Fall vergleichsweise zu einigen. Das lässt auch das Haushaltsrecht zu (allerdings wiederum nur in engen Grenzen - vgl. BHO: § 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche (1) Das zuständige Bundesministerium darf 1. Verträge zum Nachteil des Bundes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern, 2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.). Zur Entscheidung s. u. Anhang Nr. 2.

    BGH, Urt. v. 19.05.2011 - VII ZR 24/08 – NZBau 2011, 483 – Bodenplatte – Riss infolge Bauverzögerung durch Wintereinwirkungen – Klage auf Erstattung der Sanierungskosten und weiteren Restlohn – Aufklärungspflichten selbst nach der Abnahme im Rahmen des Zumutbaren – „eine solche Aufklärungspflicht kann bestehen, wenn der Unternehmer erkennt, dass das von ihm geschaffene Werk in nicht vorhergesehener Weise Risiken aus Umwelteinflüssen ausgesetzt ist, für die es nicht ausgelegt ist.“ – keine Wintertauglichkeit der infolge Bauzeitenverschiebung nicht vor dem Winter überbauten Bodenplatte - §§ 633 a.F., 242 BGB - §§ 4 Nr. 3, 13 Nr. 3 VOB/B

    BGH, Urt. v. 05.05.2011 - VII ZR 179/10 – ZfBR 2011, 555 - Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft in AGB – Sanierung Bühnentechnik – Unwirksamkeit einer „Kombination von AGB" (ZVB und BVB) – Unangemessenheit der Bürgschaft(en) von 10 % nach § 307 I BGB – Auswirkungen auf die vergaberechtliche Dokumentation mit Begründung (vgl. §§ 9 VII, VIII VOB/A und 9 IV VOL/A) - Leitsätze: 1. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage des Sicherungsnehmers gegen den Bürgen über die Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Sicherungsnehmer vom Sicherungszweck umfasste Forderungen gegen den Sicherungsgeber zustehen, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens in der Hauptsache sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37). 2. Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltenes Klauselwerk, wonach Gewährleistungsansprüche und Überzahlungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 10 % der Auftrags-, bzw. Abrechnungssumme gesichert sind, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen. - §§ 256 II ZPO, 307 I BGB – Hinweise: Es ist auf die §§ 9 VII, VIII VOB/A und 9 IV VOL/A zu blicken. Beide Vorschriften beziehen sich freilich nicht auf AGB, sondern auch individuelle Vereinbarungen mit entsprechender Dokumentation der Begründung (vgl. §§ 20 VOB/A bzw. VOL/A). Die Aufnahme in AGB – welche auch immer der öffentlichen Hand – ist bereits vergaberechtlich kritisch zu sehen; denn die geforderte Begründung und Dokumentation wird hierbei übergangen. Oberhalb der Schwellenwerte drohen Rügen und Nachprüfungsverfahren – aber auch dann, wenn Bewerber und Bieter nicht rügen bzw. das Überprüfungsverfahren nach § 102 ff GWB einleiten, greift in einem Fall die dem, den BGH entschieden hat, die Inhaltskontrolle nach den §§ 307, 310 BGB ein. Das wird leider nicht immer beachtet – besonders kritisch ist die im Bereich der EVB-IT und BVB (hierzu ausführlich Schmitt, Michaela, Vertragsstrafen und Schadenspauschalierungen in AGB der öffentlichen Hand, insbesondere in BVB und EVB-IT, CR 2010, 692). Kritisch ist ferner, wenn wie hier mehrere AGB abgesehen von der VOB/B „verkettet" werden. Es sei nur darauf hingewiesen, dass die Privilegierung der VOB/B davon abhängig ist, dass die VOB/B „als Ganzes" ohne Änderungen zu übernehmen ist. Geschieht dies nicht, so greift die Inhaltskontrolle des § 307 I, II BGB ein. Die entsprechenden Klauseln können dann infolge Unangemessenheit unwirksam sein. Zahlreiche Rechtsstreitigkeiten sind in diesem Zusammenhang entstanden. Der Fehler liegt aber bereits im Vergabeverfahren, was wiederum zeigt, dass in Vergabeverfahren mit diesen Problemen vertraute Mitarbeiter anzutreffen sein müssen. – vgl. VOLaktuell 4/2011 Anhang Nr. 7.

    BGH, Urt. v. 05.05.2011 - VII ZR 161/10 – NZBau 2011, 481 – „Hausvertrag“ – freie Kündigung des Auftraggebers – Inhaltskontrolle der Klausel: "Kündigt der Bauherr nach § 649 BGB den Vertrag, ohne dass das Unternehmen dies zu vertreten hat, stehen dem Unternehmen die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche kann das Unternehmen für ihre Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % des Gesamtpreises gemäß § 1 Abs. 2 geltend machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht dem Unternehmen nicht zu, wenn der Bauherr nachweist, dass der nach § 649 BGB dem Unternehmen zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist." - §§ 308 Nr. 7 Buchst. a, 309 Nr. 5 Buchst. b BGB – Leitsätze: a) Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit einer vom Unternehmer gestellten Klausel, die die Höhe der Vergütung des Unternehmers nach § 649 Satz 2 BGB bei vorzeitiger Vertragsbeendigung mit einer Pauschale regelt, ist § 308 Nr. 7a BGB in entsprechender Anwendung. Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist auch § 309 Nr. 5b BGB entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 250/94, BauR 1997, 156 = ZfBR 1997, 36). b) Ist dem Besteller durch eine solche Klausel der Nachweis gestattet, dass die dem Unternehmer nach § 649 BGB zustehende Vergütung wesentlich niedriger ist als die Pauschale, so kommt dadurch hinreichend klar und den Anforderungen des Gesetzes genügend zum Ausdruck, dass auch der Nachweis gestattet ist, dem Auftragnehmer stehe überhaupt keine Vergütung zu. c) Eine Klausel, die den entgangenen Gewinn und die bis zur Kündigung getätigten Aufwendungen pauschaliert, hält einer Überprüfung anhand des § 308 Nr. 7a BGB nur stand, wenn sie sich im Rahmen der gemäß § 649 Satz 2 BGB typischerweise zu beanspruchenden Vergütung hält. Werden mit der Pauschale 15 % des vereinbarten Werklohns geltend gemacht, sind für die Angemessenheitskontrolle dazu konkrete tatsächliche Feststellungen zu treffen.“ – Hinweise: Der BGH verlangt insbesondere im Zusammenhang mit der Pauschalierung (Höhe) die Darlegung der „typischen Sachlage bei vorzeitiger Beendigung derartiger Verträge: „Für die Entscheidung, ob sich die pauschalierte Vergütung im Rahmen des nach dem Gesetz Geschuldeten hält, kommt es nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, sondern auf die typische Sachlage bei vorzeitiger Beendigung derartiger Verträge….“. Das führt in der Regel dann zu Schwierigkeiten für den Verwender, wenn Erfahrungssätze überschritten sind. Verwender sind daher gut beraten, niedrige Sätze anzunehmen, um der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Pauschalierung zu entgehen. Ähnliche Probleme bei der Abfassung von Klauseln ergeben sich bei sonstigen „Stornoklauseln“ (vgl. § 651 i III BGB – Reisevertrag), aber auch bei Schadenspauschalierungen in AGB (vgl. Schmitt, Michaela, Vertragsstrafen und Schadenspauschalierungen in AGB der öffentlichen Hand, insbesondere in BVB und EVB-IT, CR 2010, 693. – BGH-Entscheidung s. u. Anhang Nr. 1

    BGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 28/10 – ZfBR 2011, 550 - Buchenholztreppe – Nachbesserungspflicht – Leitsatz: Ist die Mängelbeseitigung nur auf eine bestimmte Weise möglich, ist der Unternehmer verpflichtet, diese vorzunehmen. Der Besteller kann ein dieser Verpflichtung nicht entsprechendes und damit untaugliches Angebot von vornherein zurückweisen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 27/00). – „17 Wenn die Mängel der Treppe im eingebauten Zustand nicht zu beheben waren, war der Beklagte - so er nicht aus anderen Gründen zur Leistungsverweigerung berechtigt war - verpflichtet, die Treppe zum Zweck der Mängelbeseitigung auszubauen. Es ist zwar grundsätzlich Angelegenheit des Unternehmers, wie er den vertragsgerechten Zustand herstellt. Ist die Mängelbeseitigung jedoch nur auf eine bestimmte Weise möglich, so ist er dazu verpflichtet, diese vorzunehmen. Der Besteller kann ein dieser Verpflichtung nicht entsprechendes und damit untaugliches Angebot von vornherein zurückweisen (BGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 27/00, BGHZ 149, 289, 293 und vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638 = ZfBR 1997, 249). – Aufhebung und Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung -

    BGH, Urt. v. 05.05.2011 - VII ZR 161/10 – NZBau 2011, 481 = ZfBR 2011, 551 - „Hausvertrag“ – freie Kündigung des Auftraggebers – Inhaltskontrolle der Klausel: "Kündigt der Bauherr nach § 649 BGB den Vertrag, ohne dass das Unternehmen dies zu vertreten hat, stehen dem Unternehmen die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche kann das Unternehmen für ihre Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % des Gesamtpreises gemäß § 1 Abs. 2 geltend machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht dem Unternehmen nicht zu, wenn der Bauherr nachweist, dass der nach § 649 BGB dem Unternehmen zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist." - §§ 308 Nr. 7 Buchst. a, 309 Nr. 5 Buchst. b BGB – Leitsätze: a) Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit einer vom Unternehmer gestellten Klausel, die die Höhe der Vergütung des Unternehmers nach § 649 Satz 2 BGB bei vorzeitiger Vertragsbeendigung mit einer Pauschale regelt, ist § 308 Nr. 7a BGB in entsprechender Anwendung. Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist auch § 309 Nr. 5b BGB entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 250/94, BauR 1997, 156 = ZfBR 1997, 36). b) Ist dem Besteller durch eine solche Klausel der Nachweis gestattet, dass die dem Unternehmer nach § 649 BGB zustehende Vergütung wesentlich niedriger ist als die Pauschale, so kommt dadurch hinreichend klar und den Anforderungen des Gesetzes genügend zum Ausdruck, dass auch der Nachweis gestattet ist, dem Auftragnehmer stehe überhaupt keine Vergütung zu. c) Eine Klausel, die den entgangenen Gewinn und die bis zur Kündigung getätigten Aufwendungen pauschaliert, hält einer Überprüfung anhand des § 308 Nr. 7a BGB nur stand, wenn sie sich im Rahmen der gemäß § 649 Satz 2 BGB typischerweise zu beanspruchenden Vergütung hält. Werden mit der Pauschale 15 % des vereinbarten Werklohns geltend gemacht, sind für die Angemessenheitskontrolle dazu konkrete tatsächliche Feststellungen zu treffen.

    BGH, Beschl. v. 10.03.2011 – VII ZR 40/10 – NZBau 2011, 486 – Klage auf Restwerklohn – Bauvertrag - „Überraschungsentscheidung“ der Berufungsinstanz – Verletzung rechtlichen Gehörs – Nichtzulassung der Revision – erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde - Aufhebung und Zurückverweisung -

    BGH, Beschl. v. 10.03.2011 – VII ZR 40/10 – NZBau 2011, 486 – Seniorenanlage - Rohbauarbeiten - – Restlohnforderung – VOB/B – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - berufungsgerichtliche Überraschungsentscheidung zu erstinstanzlich zugesprochenen, pauschal bestrittenen Nachtragsforderungen

    BGH, Urt. v. 10.02.2011 - VII ZR 185/07 – NZBau 2011, 485 – „demnächstige Zustellung“ einer Klage - § 167 ZPO – Leitsatz: „Die Zustellung einer Klage ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99, BauR 2000, 1225 = ZfBR 2000, 466).“

    BGH, Urt. v. 10.02.2011 - VII ZR 185/07 – NZBau 2011, 485 – „demnächstige Zustellung“ einer Klage (bejaht) – Rückzahlung einer zu Unrecht erhaltenen Zahlung aus Vertragserfüllungsbürgschaft – Streit über Verjährung - § 167 ZPO – Leitsatz: „Die Zustellung einer Klage ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99, BauR 2000, 1225 = ZfBR 2000, 466).“

    OLG Brandenburg, Urt. v. 25.05.2011 - 13 U 83/10 – NZBau 2011, 557, m. Anm. v. Ganten m. zahlr. weiteren Hinw. – Wärmepumpe – funktionaler Mangelbegriff - Mängelhaftung bei Funktionsuntüchtigkeit einer nachträglich ergänzten Heizungsanlage - §§ 633, 242 BGB – kein Einstehenmüssen für die Funktionsfähigkeit vorhandener Sonden infolge fehlender Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht im Einzelfall – Bezugnahme auf §§ 4 Nr. 3, 13 Nr. 3 VOB/B = Konkretisierung von Treu und Glauben – für Prüfungs- und Hinweispflichten „ergeben sich ….Grenzen aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt…. Die Klägerin hat nicht den Beweis geführt, dass die Sonden im Zeitpunkt der Abnahme defekt gewesen sind. Mithin steht ebenfalls nicht fest, dass die vom Beklagten vorgenommene Untersuchung oder erteilten Hinweise unvollständig bzw. fehlerhaft waren…“

    OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.02.2011 - 22 U 76/10 - NZBau 2011, 562 (Leits. der Red.) - „Vergessene“ förmliche Abnahme - §§ 639 II a.F., 13 Nr. 7 VOB/B 1992, 68 ZPO – stillschweigende Abnahme durch den Ausgleich der Schlussrechnung – längere Ingebrauchnahme – Bindung des beigetretenen Streithelfers (Nachunternehmer) – Mitverschulden – Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen über Mängel – Darlegungs- und Beweislast für das Ende der Verhandlungen: Auftragnehmer

    OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.05.2011 - 23 U 106/10 – NZBau 2011, 492 – Erwerb einer Doppelhaushälfte vom Bauträger – Ablösung des Deckenputzes – Klage auf Zahlung des Kostenvorschusses nach § 633 III BGB – keine Verjährung - keine Arglist, aber: „Nach der Rechtsprechung des BGH wird ein Unternehmer so behandelt, als sei er arglistig, wenn er seine Organisationspflichten bei der Herstellung und Abnahme des Bauwerks verletzt hat und in Folge dieser Verletzung ein Mangel nicht erkannt worden ist…Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre…“

    OLG Hamm, Beschl. v. 21.02.2011 - 17 W 38/10 – NZBau 2011, 495 - Einfacher Streitwert im werkvertraglichen Abrechnungsverhältnis - § 68 I GKG

    OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 30.05.2011 - 5 U 297/11 - NZBau 2011, 495, m. teils krit. Anm. v. Schwenker – Einbau von Fensterrahmen aus Kiefernholz auf Empfehlung des Architekten – Verletzung der Hinweis- und Beratungspflichten – unterlassene Erhaltungs- und Schutzanstriche und Faulen der Fensterrahmen - Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen Architekten wegen Beratungsfehlers nach §§ 634a I Nr. 3, 195 BGB – regelmäßige Verjährungsfrist (kein Pflichtenverstoß bei Planungs- und Überwachungsleistungen, sondern Beratungsfehler

    OLG München, Urt. v. 01.03.2011 - 9 U 3782/10 - NZBau 2011, 493 - Rechtsverbindlichkeit einer Nachbesserungszusage „aus Kulanz“ - Mängel der Fassadenfarbe – Angebot zur Nachbesserung, „um den unnötigen Anfall von Gerichts- und Sachverständigenkosten zu vermeiden.“ – Vorliegen weiterer Erklärungen – teilweise Nacharbeitung durch Auftragnehmer – Verweigerung des Neuanstrichs – Beauftragung eines anderen Unternehmens mit der Ersatzvornahme - Ansprüche des Bestellers aus §§ 280 I, III, 281 I S. 1, II BGB - Leitsätze: 1. Eine Kulanzvereinbarung ist in der Regel rechtlich bindend, wenn sie zur Vermeidung eines Rechtsstreits getroffen wird. 2. Der Rechtsbindungswille der Parteien muss durch Auslegung der Kulanzregelung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der angelegenheit sowie der Interessenlage festgestellt werden.

    OLG München, Urt. v. 07.06.2011 - 9 U 5019/10 – NZBau 2011, 560, m. Anm. v. Schneider – Glashäuser - Bauwerkvertrag als Dienstleistung – Bauwerkverträge als „Dienstleistung“ i. S. d. Art. 1, 5 Nr. 1 b, 23 I, 27 EuGVVO, §§ 148, , 538 II Nr. 3 ZPO, Art. 57 AEUV, Richtlinie2006/123/EG Art. 4 Nr. 1 – keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zwischen in Deutschland und den Niederlanden ansässigen Parteien – in den Niederlanden deponierte AGB nicht Vertragsinhalt (Vertragsverhandlungen und Vertrag in deutscher Sprache – Gerichtsstand in den Niederlanden „wäre überraschend gewesen“) – Bauvertrag „Dienstleistung“ i. S. d. EuGVVO – Zuständigkeit des LG München – Zurückverweisung

    OLG München, Urt. v. 12.04.2011 - 9 U 4323/09 – NZBau 2011, 487 – Aushub- und Rohbauarbeiten – VOB/B – Restwerklohn des Auftragnehmers – Aufrechnung durch Auftraggeber wegen Wasserschadens – Unwirksamkeit des Vertrages wegen fehlender Einigung über die essentialia (vgl. § 155 BGB) – Unterlagen ohne Leistungsbeschreibung – Streit über die Pflicht zur Einfach- oder Mehrfachreinigung – Pauschalpreis - Vollzug eines unwirksamen Werkvertrags – Ansprüche aus Leistungskondiktion nach § 812 I, II BGB – Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereichung (Verhältnis) – Nichtzulassungsbeschwerde BGH VII ZR 113/11 -

    OLG München, Urt. v. 29.03.2011 - 9 U 5173/09 –NZBau 2011, 497 – Aushub- und Rohbauarbeiten – Restwerklohn aus VOB/B-Vertrag und Widerklage wegen Wasserschadens – Anweisung des Poliers des Auftragnehmers durch Architekten des Auftraggebers (Mörtelband und Durchführung von Bohrungen“ zum Schutz des Außenwand) - Nichtbeachtung der Anweisung des Architekten - Schadensersatzpflicht des Bauunternehmers wegen Missachtung von Schutzanordnungen des Architekten

    OLG Naumburg, Urt. v. 21.03.2011 - 10 U 31/10 – NZBau 2011, 492 – Einbeziehung der VOB/B bei Privatleuten nicht durch „Einsichtsmöglichkeit in unserer Firma“ (vgl. § 305 II BGB) – fünfjährige Verjährung für Vorschussanspruch des § 637 III BGB - Neubeginn der Verjährung durch Nachbesserungsversuch (vgl. § 212 I Nr. 1 BGB: Anerkenntnis des klägerischen Anspruchs durch Mängelbeseitigungsversuche) – Hemmung der Verjährung durch Antrag auf selbständiges Beweisverfahren (§ 204 I Nr. 7 BGB) – Entscheidung auf der Grundlage der Sachverständigenfeststellungen ohne Einholung eines zusätzlichen Gutachtens

  5. Baurecht – Literatur

    Dziallas, Olaf, Keine fiktive Baugenehmigung ohne notwendigen Ausnahmeantrag, NZBau 2011, 479

    Dziallas, Olaf, Verkaufswagen als baugenehmigungspflichtige bauliche Anlage, NZBau 2011, 480

    Dziallas, Olaf/Kullick, Kullick, Bauen ohne Lärm?, NZBau 2011, 544

    Engbers, Enno, Kein Anspruch auf Gewährleistungssicherheit vor Abnahme, NZBau 2011, 539 (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2010 – 4 U 18/09 – NZBau 2011, 357

    Glöckner/v. Berg, Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht, 1. Aufl., 2011 – Werner Verlag

    Hök, Götz-Sebastian, Einstweilige Vollziehung von Dispute AdjudicationBoard Sprüchen durch Schiedsgericht: Eine Besprechung der Entscheidung des High Court Singapore in Sachen PT Perusahaa Gas Negara vom 20.7.2010, ZfBR 2011, 523

    Irmler, H. Henning, HOAI-Praktikerkommentar, 2001, Bundesanzeigerverlag

    Jagenburg/Schröder, Der ARGE-Vertrag, 3. aufl., 2012, Werner-Verlag

    Kümmel, Dennis, Bürgerbegehren gegen Lebensmittelmarkt, NZBau 2011, 546

    Kümmel, Dennis, Einzelhandel, Gemeinde muss sich an eigenes Konzept halten, NZBau 2011, 546

    LÖFFELMANN7Fleichschmann; Architektenrecht, 6. aufl., 2011, Werner verlag

    Neuenfeld, Klaus, Die Rechtsprechung des Jahres 2010 zum Architekten- und Ingenieurvertragsrecht – Teil 1, NZBau 2011, 530

    Pause, Hans-Egon, Bauträgerkauf und Baumodelle, 5. Aufl., 2011, Beck-Verlag

    Schröer, Tomas/Kullick, Christian, Grenzen planungsrechtlicher Befreiungen im Licht der aktuellen Rechtsprechung, NZBau 2011, 477

    Seibel, Mark, Die „Bedenkenhinweispflicht“ des Bauunternehmens im Fall der vertraglichen Vereinbarung einer funktionsuntauglichen Werkleistung – zugleich Anmerkung zu OLG Koblenz, Urteil vom 10.3.2011 – 5 U 1113/10, ZfBR 2011, 529

    Thode, Reinhold, Die Rom I-Verordnung – Das europäische Internationale Vertragsrecht, NZBau 2011, 449 (Rechtswahl, Anknüpfung, Beschränkung des anwendbaren Rechts)

    Ulbrich, Formularbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht, 2. Aufl., 2011 – Werner Verlag

    Vygen/Joussen/Schubert/Lang, Bauverzögerung und Leistungsänderung, 6. Aufl., 2011 – Werner Verlag

    Vygen/Wirth/Schmidt, Bauvertragsrecht, Grundwissen, 6. Aufl., 2011 – Werner Verlag

    Wagner, Christoph, Ewinstandspflicht des Architekten für die Genehmigungsfähigkeit seiner Planung – zugleich Besprechung des BGH-Urteils vom 10.2.2011 – VII ZR 8/10, ZfBR 2011, 535

    Weglage, Andreas/Sitz, Julia, Kaufrecht am Bau – Teil I: Die Rechtsfolgen des § 651 BGB, NZBau 2011, 457 (u. a. Auseinandersetzungen mit den Entscheidungen des BGH v. 27.9.2009 – Silofall - NZBau 2009, 644; v. 9.2.2010 – X ZR 82/07 - Transportgerät – OLG Bremen, Urt. v. 19.3.3010 – 1 U 110/09 (Herstellung und Einbau) sowie OLG Rostock, Beschl. v. 16.2.2010 – 4 U 99/09 – herzustellende bewegliche Bau- und Anlagenteile und VOB/B, nicht werk-, sondern kaufrechtliche Beurteilung).

  6. EDV-IT-Recht – Rechtsprechung

    OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.07.2011 – 6 U 18/10 – Lieferung von Gesamt-Softwarepaketen (Enterprice-Resource-Planning-Software – ERP - Unternehmenssoftware –) – Klage des Insolvenzverwalters der ursprünglichen, aber insolventen Nutzerin (Auftraggeberin) auf Zustimmung zur Übertragung eines Teils des Softwarepaketes auf Dritten – Wirksamkeit der Klausel: Verbot der „Aufspaltung“ (Übertragung von Teilen des Paketes) in AGB der Auftragnehmerin- vgl. insoweit den grundsätzlichen Beitrag von Grützemacher, Malte, Lizenzgestaltung für neue Nutzungsformen im Lichte von § 69d UrhG, CR 2011, 485) - Leitsatz: In einem Vertrag, der die Überlassung einer client-server-basierten Unternehmenssoftware regelt, hält eine Klausel, nach der es unzulässig ist, ein als Gesamtheit erworbenes Nutzungsvolumen aufzuspalten (Aufspaltungsverbot), der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB stand. Ein solches Aufspaltungsverbot verstößt auch nicht gegen das Kartellrecht. – vgl. u. Anhang Nr. 4.

    1. EDV-IT-Recht – Literatur

      Fritzemeyer, Wolfgang, Die rechtliche Einordnung von IT-Verträgen und deren Folgen, NJW 2011, 2918

      Hartung, Jürgen/Stiemerling, Oliver, Effektive Service-Level-Kriterien – Welche Service-Level-Kriterien effektiv sind und wie sie gemessen und vertraglich geschi8ckt vereinbart werden können, CR 2011, 617

      Hofmann, Helmut, Die Entwicklung des Internetrechts bis Mitte 2011, NJW 2011, 2623

      Jaeger/Metzger, Open Source software, Rechtliche Rahmenbedingungen der Freien Software, 3. aufl., 2011, Beck-Verlag

      Meyer, Stephan T., Miturheberschaft und Aktivlegitimation bei freier Software, CR 2011, 560

      Rössel, Markus, Filterpflichten des Providers im Lichte des EuGH – Eine Entlastung des I. Zivilsenats, CR 2011, 589

      Schrey/Kugler, IT Agreements in Germany, Englischsprachige IT-Verträge nach deutschem Recht, 2011, Beck-Verlag

      Stöckel, Oliver/Brandi-Dohrn, Anselm, Der dingliche Charakter von Lizenzen, Ein Grundlagenbeitrag zur Dogmatik der Rechte am geistigen Eigentum, CR 2011, 553

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