Änderung vom 20. Januar 2012
Achtung: Zusätzliche Änderungen des GWB 2011, der VgV und SektVO beachten!
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit v. 7.12.2011 (BGBl. 2011, Teil I, Nr. 64 v. 13.12.2011 - betriftt Änderungen des GWB, VgV und der SektVO - in Kraft am 14.12.2011 - ebenso die Erhöhung der Schwellenwerte beachten (200.00 (130.000) €, 400.000 € (Sektorenbereich), Bau (5.000.000 €).

Über den aktuellen Stand des Vergaberechts informieren wir wie folgt:

  1. Vergaberecht 2011 - Übersicht
  2. Übersicht - Schwellenwerte 2012-2013
  3. Welche Vorschriften des Vergaberechts wurden 2009, 2010 und 2011 geändert?
  4. Mit welchen Änderungen des Vergaberechts ist 2012 zu rechnen?
  5. Aktuelles - Vergleich 2006 und 2009/2010/2011
  6. VOL/A, VOB/A und Verlängerung KOPA II in den Ländern
  7. Stand BVB und EVB-IT 2011
  8. Aktuelle Hinweise und Empfehlungen für Ihre Handbibliothek - Auswahl

Wir wollen Ihnen mit diesen Hinweisen den Rückblick 2011 und die Aussichten für 2012 darstellen.
Wir bedanken uns für Ihre Treue und hoffen, Sie auch im Jahr 2012 wieder in Seminaren und Beratung zufrieden zu stellen.
Abschließend wünschen wir Ihnen frohe Festtage und ein Glückliches Neues Jahr 2012.
Mit freundlichen Grüßen
CitoExpert.

  1. Vergaberecht 2011 - Übersicht
    Stand 2011
    EG-Verträge - EU-Vertrag Richtlinien 2004/17/EG (Sektorenbereich, Richtlinie 2004/18/EG sowie
    Verfassungsrecht Art. 106 III GG: Einnahmeverteilung Art. 109 III GG: Haushaltsgrundsätze
    Nationale Gesetze im formellen Sinne Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG Bundeshaushaltsordnung - BHO - LHO etc. Preisgesetz - Basis der VO PR 30/53
    Vergaberecht oberhalb der Schwellenwerte*)
    Rechtsschutz nach den §§ 102 ff GWB
    §§ 97 ff GWB 2011
    Verordnungen
    Vergabeverordnung 2011
    Sektorenverordnung 2011
    VOL/A 2009 - Abschnitt II - EG §§
    .
    VOB/A 2010 - Abschnitt II - a §§
    .
    VOF 2009
    .
    Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte
    Rechtsschutz: Zivilgerichte - Landesvergabegesetze**)
    Grundsätze des EU-Vertrags (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit)
    Landesvergabegesetze*), Verordnungen
    Verwaltungsvorschriften - Dienstanweisungen
    VOL/A 2009 - Abschnitt I
    VOB/A 2010 - Abschnitt I
    Diverse Richtlinien, Erlasse etc.
    AGB der öffentlichen Hand - §§ 307, 310 BGB -
    BVB-IT - EVB-IT***) - VOL/B - VOB/B - weitere zusätzliche AGB - Bewerbungsbedingungen
    Vgl. §§ 9 I VOL/A 2009, 8 III VOB/A 2009/2010
    BGB, HGB (GmbH, AG etc.), UWG, ZPO
    *) EU-Verordnung Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30.11.2011 (ABl. der EU L 319 v. 2.12.2011, S. 43: Bau: 5 Mio. €, Lieferungen/Leistungen: 200.000 € (Bund - 130.000 €), Sektoren-Auftraggeber: 400.000 € **) 1. Brandenburgisches Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz - BbgVergG) v. 21. 9. 2011 (GVBl. I Nr. 19) - in Kraft am 1.1.2012 2. Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Thüringer Vergabegesetz - ThürVgG-) v. 18. 4. 2011 - in Kraft getreten am 1. 5. 2011 ***) Hierzu Schmitt, Michaela, Vertragsstrafen und Schadenspauschalierungen in AGB der öffentlichen, insbesondere in BVB und EVB-IZ. Computer und Recht (CR) 2010, 693
  2. Übersicht - Schwellenwerte
    Nationale Vergabe EU-Vergabe Sektorenbereich .
    Lieferungen - Dienstleistungen unter 200.000 €*) (Bund:130.000 €)*) 5..000.000 €*) Lieferungen - Dienstleistungen unter 193.000 € - 200.000 €*) (Bund: 125.000 € - 130.000 €)*) Bauleistungen unter 5.000.000 €*) Lieferungen und Dienstleistungen über 400.000 €*) Bauleistungen über 5.000.000 €*) .
    Ländergesetze GWB GWB .
    Dienstanweisungen VgV - eine "Dachverordnung" für EG VOL/A, VOF und a-§§ VOB/A <bh>SektVO - eine VO für "alles" im Sektorenbereich oberhalb der o. a. Schwellenwerte .
    VOL/A VOLA EG . .
    Freiberuflerleistungen vgl. § 1 VOL/A VOF . Freiberuflerleistungen unterhalb der Schwellenwerte § 3 V VOL/A analog - Freihändige Vergabe - Nachweis der Notwendigkeit der Beauftragung Dritter
    VOB/A a-§§ VOB/A . .
    *) Schwellenwerte 2012/2013 - EU-Kommission legte neue Schwellenwerte für zwei Jahre fest: EU-Verordnung Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30.11.2011 (ABl. der EU L 319 v. 2.12.2011, S. 43: Bau: 5 Mio. €, Lieferungen/Leistungen: 200.000 € (Bund - 130.000 €), Sektoren-Auftraggeber: 400.000 € - in der VgV 2011 noch bisherige Schwellenwerte ab 1.1.2010 enthalten: 1. 193.000 € ("Bund": 125.000 €) - Sektorenbereich: 387.000 € - Bau: 4.845.000 € - vgl. VO (EG Nr. 1177/2009, ABl L 314/64 v. 1.12.2009)
  3. Welche Vorschriften des Vergaberechts wurden 2009, 2010 und 2011 geändert?

    Basis für die EU-weite Vergabe: Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Amtsblatt der Europäischen Union DE 30.4.2004 L 134/114) - Umsetzung u. a. durch GWB 2009 (in Kraft am 28.4.2009), VgV 2011 - letzte Fassung in Kraft am 12.5.2011).

    GWB 2011 - 28.4.2009 (Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts v. 20.4.2009 <BGBl. I, Nr. 20 v. 23.4.2009, S. 790 - Art. 4 Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung <23.4.2009>) - geändert durch Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit v. 7.12.2011 (BGBl. 2011, Teil I, Nr. 64 v. 13.12.2011 - in Kraft am 14.12.2011).

    Sektorenverordnung 2011 - in Kraft am 12.5.2011 (Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung v. 9.5.2011 - BGBl 2011, I, Nr. 21 v. 11.5.2011) - geändert durch Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit v. 7.12.2011 (BGBl. 2011, Teil I, Nr. 64 v. 13.12.2011 - in Kraft am 14.12.2011).

    VgV 2011 - Neufassung in Kraft am 12.5.2011 (Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung v. 9.5.2011 - BGBl 2011, I, Nr. 21 v. 11.5.2011) - Beschaffung von energiesparenden und umweltfreundlichen Kfz - EG-Richtlinie 2009/33/EG - Energieverbrauch und Schadstoffausstoß -- Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG verfristet) - nochmals geändert durch geändert durch Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit v. 7.12.2011 (BGBl. 2011, Teil I, Nr. 64 v. 13.12.2011 - in Kraft am 14.12.2011).

    VOL/A 2009 - im Bundesanzeiger veröffentlicht (Nr. 196a v. 29.12.2009) - Anwendung oberhalb der Schwellenwerte mit Inkrafttreten der VgV 2011 (12.5.2011) - unterhalb der Schwellenwerte Erlasse etc. maßgeblich

    VOB/A 2009 - im Bundesanzeiger veröffentlicht (Nr. 155, Seite 3349 v. 15.10.2009 - geändert durch Bekanntmachung vom 19.2.2010, BAnz. Nr. 36 v. 5.3.2010, S. 940) - Anwendung oberhalb der Schwellenwerte mit Inkrafttreten der VgV 2010 (11.6.2010 - Erlasse) - unterhalb der Schwellenwerte Erlasse etc. maßgeblich

    VOF 2009 - im Bundesanzeiger veröffentlicht (Nr. 185a v. 8.12.2009) - Anwendung oberhalb der Schwellenwerte mit Inkrafttreten der VgV 2010 (11.6.2010) - unterhalb der Schwellenwerte vgl. § 1 VOL/A (Freiberufler-Leistungen)

    VOL/B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) - Ausgabe v. 3.8.2003 - BAnz. V. 23.9.2003, Beilage Nr. 178a)

    VOB/B 2009 - Neufassung bekannt gemacht mit VOB/A 2009 - (Hinweis auf Anwendung nur gegenüber Unternehmen etc. - ferner Änderung in § 16 V Nr. 3. und 4. - § 288 II BGB statt § 288 BGB).

    Schwellenwerte 2010/2011 bzw. 2012-2013 - EU-Kommission - Schwellenwerte ab 1.1.2010: 1. 193.000 € ("Bund": 125.000 €) - Sektorenbereich: 387.000 € - Bau: 4.845.000 € - vgl. VO (EG Nr. 1177/2009, ABl L 314/64 v. 1.12.2009) - Achtung neue Schwellenwerte für 2012-2013 (s.o. Ziff. 2)

    Bekanntmachungen - aktuelle Formulare der EU-Kommission für Vergabeverfahren - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 v. 19.8.2011 „zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf de (Fundstelle: Abl. L 222, S. 1 v. 27.8.2011) - in Kraft am 16.9.2011) - www.simap.europa.eu

    Aktualisiertes CPV - abrufbar unter www.simap.europa.eu sowie www.bmwi.de

    Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte - Europäisches Gericht - EUG, Urt. v. 20. Mai 2010 - T-288/06 - Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte - zu dieser Frage OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.1.2010 - 1-27 U 1/09 - VergabeR 2010, 531, m. zutreff. Anm. v. Braun (Aufgabe des Kriteriums der Binnenmarktrelevanz durch das OLG) -zwischenzeitlich sind zahlreiche Beiträge in Fachzeitschriften zu diesem Thema erschienen - vgl. VOLaktuell 8/2011 und 9/2011 - www.vergabetip.de - verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz nach dem Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Thüringer Vergabegesetz - ThürVgG-) v. 18. 4. 2011 - in Kraft getreten am 1. 5. 2011

    Tariftreue - EuGH, Urt. v. 3. 4 2008 - 346/06 - Unzulässigkeit der Tariftreuerklärung - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Sozialer Schutz der Arbeitnehmer" - vgl. allerdings überholte Entscheidung des BVerfG, Beschl. v. 11.7.2006 - 1 BvL 4/00 - Tariftreueerklärung zulässig - gesetzliche Landesregelung in Berlin nicht verfassungswidrig - insofern sind die aktuellen Landesvergabegesetze zu beachten.

    VOL/A und VOB/A in den Ländern - in allen Ländern sind unterhalb der Schwellenwerte VOL/A 2009 und VOB/A 2009/10 anzuwenden (Landesgesetze, Verordnungen, Erlasse etc.) - unverständliche „Zersplitterung".

    Konjunkturpaket II - Erleichterungen für Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung - je nach Land teils bis 31.12.2011 verlängert, teils weitere Fortgeltung auch sogar unbefristet:

    - VOL/A: 100.000 € teils mit , teils ohne MwSt. (Hessen 206.000 €),

    - nach VOB/A Freihändige Vergabe bis 100.000 € teils mit, teils ohne MwSt., für Beschränkte Ausschreibung 1.000.000 € teils mit, teils ohne MwSt. #

  4. Mit welchen Änderungen des Vergaberechts ist 2012 zu rechnen?

    EU-Kommission - Weitere „Aktivitäten" der EU-Kommission sind im Vergaberecht zu erwarten - nach Gelegenheit zur Stellungnahme Frühjahr 2011 - neue Richtlinien?

    Schwellenwerte 2012/2013 - EU-Kommission legte neue Schwellenwerte für zwei Jahre fest: EU-Verordnung Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30.11.2011 (ABl. der EU L 319 v. 2.12.2011, S. 43: Bau: 5 Mio. €, Lieferungen/Leistungen: 200.000 € (Bund - 130.000 €), Sektoren-Auftraggeber: 400.000 € - in der VgV 2011 noch bisherige Schwellenwerte ab 1.1.2010 enthalten: 1. 193.000 € ("Bund": 125.000 €) - Sektorenbereich: 387.000 € - Bau: 4.845.000 € - vgl. VO (EG Nr. 1177/2009, ABl L 314/64 v. 1.12.2009)

    Änderung des GWB 2009 - 28.4.2009 - (Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts v. 20.4.2009 <BGBl. I, Nr. 20 v. 23.4.2009, S. 790 - Art. 4 Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung <23.4.2009>) - Änderung im Mai 2012 zu erwarten (Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG - Bereich der Verteidigung und Sicherheit)

    „Verteidigungsvergabeverordnung" - (Bereich Verteidigung und Sicherheit) - Änderung im Mai 2012 zu erwarten (Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG - Bereich der Verteidigung und Sicherheit)

    Änderung des PBefG - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften - Beschluss des Bundesrats vom 23.9.2011

    VOB/A 2009 - Anpassung an die VOL/A - bisherige VOB/A: Bundesanzeiger Nr. 155, Seite 3349 v. 15.10.2009 - geändert durch Bekanntmachung vom 19.2.2010, BAnz. Nr. 36 v. 5.3.2010, S. 940) - Anwendung oberhalb der Schwellenwerte mit Inkrafttreten der VgV 2010 (11.6.2010 - unterhalb der Schwellenwerte: Erlasse der Länder etc.) - unterhalb der Schwellenwerte Erlasse etc. maßgeblich - DVA-Vorstand hat überarbeiteten 2. und 3. Abschnitt der VOB/A beschlossen - Übermittlung der Neufassungen im Januar 2012 an Bundesanzeiger - Anwendung mit Inkrafttreten der Änderung des GWB 2012 (Mai 2012?)

    Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte - 2012 ist abgesehen von den Ländern z. B. Sachsen und Thüringen (bereits jetzt Rechtsschutzmöglichkeiten vor dem Zuschlag) auch in anderen Ländern ein „Ausbau" des unterschwelligen Rechtsschutzes zu erwarten - wohl auch im Bund - Ob mit einer „Prozessflut" zu rechnen ist, kann derzeit abschließend noch nicht beurteilt werden.

    Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Thüringer Vergabegesetz - ThürVgG-) vom 18. April 2011 - in Kraft getreten am 1.Mai 2011 - § 1 Sachlicher Anwendungsbereich § 2 Persönlicher Anwendungsbereich § 3 Mittelstandsförderung § 4 Berücksichtigung ökologischer und sozialer Kriterien im Vergabeverfahren § 5 Definition des Auftragsgegenstands § 6 Technische Spezifikation § 7 Auswahl der Bieter § 8 Erteilung des Zuschlags § 9 Bedingungen für die Ausführung des Auftrags § 10 Tariftreue und Entgeltgleichheit § 11 ILO - Kernarbeitsnormen § 12 Nachunternehmereinsatz § 13 Berufliche Erstausbildung, Berücksichtigung von Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern § 14 Wertung unangemessen niedriger Angebote § 15 Wertungsausschluss § 16 Sicherheitsleistung bei Bauleistungen § 17 Kontrollen § 18 Sanktionen § 19 Information der Bieter, Nachprüfung des Vergabeverfahrens unterhalb der Schwellenwerte (1) Unterhalb der Schwellenwerte nach § 100 GWB informiert der Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss ab. (2) Beanstandet ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften und hilft der Auftraggeber der Beanstandung nicht ab, ist die Nachprüfungsbehörde durch Übersendung der vollständigen Vergabeakten zu unterrichten. Der Zuschlag darf in dem Fall nur erteilt werden, wenn die Nachprüfungsbehörde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Unterrichtung das Vergabeverfahren mit Gründen beanstandet; andernfalls hat der Auftraggeber die Auffassung der Nachprüfungsbehörde zu beachten. Die Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der Unterrichtung. Ein Anspruch des Bieters auf Tätigwerden der Nachprüfungsbehörde besteht nicht. (3) Nachprüfungsbehörde ist die beim Landesverwaltungsamt nach § 2 Abs. 1 der Thüringer Vergabekammerverordnung (ThürVkVO) vom 10. Juni 1999 (GVBl. S. 417), in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Vergabekammer. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ThürVk-VO gelten nicht. (4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der voraussichtliche Gesamtauftragswert bei Bauleistungen 150 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), bei Leistungen und Lieferungen 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt. (5) Für Amtshandlungen der Nachprüfungsbehörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Nachprüfungsbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100 Euro, soll aber den Betrag von 1 000 Euro nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben. § 20 Evaluierung § 21 Gleichstellungsbestimmung § 22 Übergangsregelung § 23 Inkrafttreten

    Sächsische Vergabeverordnung - § 9 Informationspflicht (1) Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss ab. (2) Beanstandet ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften, hat der Auftraggeber die Nachprüfungsbehörde zu unterrichten. Der Zuschlag darf in dem Fall nur erteilt werden, wenn die Nachprüfungsbehörde nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Unterrichtung das Vergabeverfahren mit Gründen beanstandet; andernfalls hat der Auftraggeber die Auffassung der Nachprüfungsbehörde zu beachten. Ein Anspruch des Bieters auf Tätigwerden der Nachprüfungsbehörde besteht nicht. Nachprüfungsbehörde ist die Aufsichtsbehörde. Bei Zuwendungsempfängern, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde die Bewilligungsbehörde. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Auftragswert bei Bauleistungen 150 000 EUR (ohne Umsatzsteuer), bei Leistungen und Lieferungen 50 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt. (4) Für Amtshandlungen der Nachprüfungsbehörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427), in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Nachprüfungsbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100 EUR, soll aber den Betrag von 1 000 EUR nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.

    Änderung der Vergabeverordnung - Entwurf der „Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabeverordnung (VgV)" war Gegenstand der Kabinettssitzung am 06.06.2011, am 23.06.2011 hat der Bundesrat dazu Stellung genommen - neuer § 4 IV und V VgV 2012: § 4 Abs. 4 und 5 - neu - VgV sehen dazu für den Bereich der Liefer- und Dienstleistungen folgende Regelung vor: „(4) Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer Lieferleistung nach Absatz 1 oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung nach Absatz 2 sind, müssen die Anforderungen der Absätze 5 bis 6b beachtet werden. (5) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden: 1. das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und 2. soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung…" - Bei allen Phasen des Beschaffungsvorgangs ist zukünftig die Energieeffizienz im Rahmen des wirtschaftlichsten Angebots nach § 97 Abs. 5 GWB als „hoch gewichtiges Zuschlagskriterium" zu berücksichtigen. Die Energieeffizienz wird damit als wichtiges Wertungs- und Zuschlagskriterium bei der öffentlichen Vergabe oberhalb der Schwellenwerte in der Vergabeverordnung verankert, die bereits existierenden Regelungen in der Vergabeverordnung zur energieeffizienten Beschaffung werden ersetzt. Vgl. hierzu Zeiss, Christopher, Weniger Energieverbrauch - Beschaffung energieeffizienter Geräte und Ausrüstung, NZBau 2011, 658 - vgl. auch Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz - EVPG v. 16.11.2011 (BGBl. I, S. 2224 - in Kraft seit dem 25.11.2011.

  5. Aktuelles - Vergleich 2006 und 2009/2010/2011
    Stand 2006 vor der Reform Stand nach der Reform 2010/211
    EG-Verträge - EU-VertragRichtlinien 2004/17/EG (Sektorenbereich) - Richtlinie 2004/18/EG
    Verfassungsrecht Art. 106 III GG: Einnahmeverteilung Art. 109 III GG: Haushaltsgrundsätze
    Nationale Gesetze im formellen Sinne Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG Bundeshaushaltsordnung - BHO - LHO etc. §§ 97 ff GWB 2009 Preisgesetz - Basis der VO PR 30/53 Landesvergabegesetze
    Verordnungen
    Vergabeverordnung 2006 Vergabeverordnung 2011
    VOL/A 2006 - Abschnitt II - a-§§ EG VOL/A 2009 - Abschnitt II
    VOB/A 2006 - Abschnitt II - a-§§ VOB/A 2009/10 - Abschnitt II - a-§§ - 2010 berichtigt
    VOF 2006 VOF 2009
    b-§§ und SKR-Vorschriften der VOB/A und VOL/A - Abschnitte III und IV Sektorenverordnung 2011
    Landesrechtliche Vorschriften - Verordnungen - Erlasse etc. Landesrechtliche Vorschriften - Verordnungen - Erlasse etc.
    Verwaltungsvorschriften - Dienstanweisungen
    VOL/A 2006 - Abschnitt I VOL/A 2009 - Abschnitt I
    VOB/A 2006 - Abschnitt I VOB/A 2009 - Abschnitt 1
    Diverse weitere „Richtlinien", Dienstanweisungen etc. Diverse weitere „Richtlinien", Dienstanweisungen etc.
    AGB der öffentlichen Hand - §§ 307, 310 BGB -
    BVB-IT - EVB-IT - VOL/B - VOB/B - weitere zusätzliche AGB - Bewerbungsbedingungen
    Vgl. §§ 9 Nr. 2 VOL/A 2006, 10 Nr. 1 II VOB/A 2006 Vgl. §§ 9 I VOL/A 2009, 8 III VOB/A 2009/2010
    BGB, HGB (GmbH, AG etc.), UWG, ZPO
  6. VOL/A, VOB/A und Verlängerung KOPA II in den Ländern

    VOL/A und VOB/A in den Ländern - in allen Ländern sind unterhalb der Schwellenwerte VOL/A 2009 und VOB/A 2009/10 anzuwenden (Landesgesetze, Verordnungen, Erlasse etc.).

    KOPA II: Ferner gelten in nahezu allen Ländern die für das KOPA II (Konjunkturpaket II) geltenden Erleichterungen wie folgt weiter:

    unbefristet (Brandenburg für Kommunen - ansonsten bis 31.12.2011 - Entwurf Landesvergabegesetz im Landtag (LTDr. 5/3030 v. 1.4.2011),

    bis 30.6.2011 (Bayern - Entwurf für Tariftreue- und Vergabegesetz vom Ausschuss für Wirtschaft etc. am 14.4.2011 abgelehnt),

    bis 31.12.2011 (Baden-Württemberg <Koalitionsvertrag 2011 beachten>, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen <Maßnahmen der Hochschulen, Landesebene: 31.12.2012, kommunale Ebene: 31.12.2011>, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein),

    bis 31.12.2012 (Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen <nur auf Landesebene>),

    bis 31.12.2015 (Thüringen - vgl. ferner Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge am 1.5.2011 in Kraft <GVBl. Nr. 4 v. 28.4.2011, 74 - 76 (vgl. Braun, Christian, NZBau 2011, Heft 1, VII - kritisch - mit Recht).

    Keine Verlängerungen sind bisher in Bremen anzutreffen (vgl. Bremisches Gesetz zur Erleichterung von Investitionen - GVBl. V. 3.4.2009, 98 - - allerdings Änderung des „Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb …" v. 12.4.2011, Brem GBl. 2001, S. 251) - ebenfalls nicht in Sachsen (VwV Beschleunigung Vergabeverfahren v. 13.2.2009 (Abl. Nr. 9 v. 26.2.2009).

    Soweit also eine Verlängerung eingetreten ist, gelten für die Freihändige Vergabe (ausgenommen Bremen für Freihändige Vergabe: 50.000 €) und Beschränkte Ausschreibung nach - VOL/A: 100.000 € teils mit , teils ohne MwSt. (Hessen 206.000 €), - nach VOB/A Freihändige bis 100.000 € teils mit, teils ohne MwSt., für Beschränkte Ausschreibung 1.000.000 € teils mit, teils ohne MwSt.

    Bremen (s. o. - vgl. allerdings Änderung des „Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb …" v. 12.4.2011, Brem. GBl. 2001, S. 251) gelten außerdem nach dem Gesetz zur Erleichterung von Investitionen (Gesetzblatt v. 3.4.2009 S. 89) vom 4.4.2009: VOL/A - Freihändige Vergabe nur bis 50.000,00 Euro, Beschränkte Ausschreibung bis zu 100.000,00 Euro; VOB/A (1.000.000,00 Euro für Beschränkte Ausschreibungen, 100.000,00 Euro für Freihändige Vergabe); ferner für Freihändige Vergabe ab Auftragswert ab 10.000,00 €: mindestens vier Bieter, bei Beschränkter Ausschreibung 6 Bieter - bei Nichterreichen dieser Bewerberzahlen: schriftliche Begründung in Vergabeakte - auch vorherige Bekanntmachung des beabsichtigten Zuschlag im Internet, ebenso Zuschlagserteilung.

  7. Stand BVB und EVB-IT 2011 Vgl. www.vergabetip.de - VOLaktuell 6/2011 - Schwerpunkt IT-EVB - Stand der Dinge: EVB-IT - BVB-IT 2003-2010 - 12 Vertragsmuster - 8/2007: EVB-IT Systemvertrag - 2/21010 - EVB-IT Systemlieferung - www.kbst.bund.de - www.cio.bunde.de - Einkauf kompletter IT-Systeme (Hardware, Software, Integrations- und Anpassungsleistungen, Herbeiführung der Betriebsbereitschaft aus einer Hand) - ferner EVB-IT-Systemlieferungsvertrag 2010 - zukünftige Planungen: 1. EVB-IT Planungsvertrag, mit dem die Planung von IT-Leistungen und die Erstellung eines fachlichen Feinkonzeptes im Vorfeld des Abschlusses eines EVB-IT Systemvertrages beauftragt werden soll - 2. eigenständiger Systemservicevertrag - EVB-IT System unter www.cio.bunde.de. Übersicht über die derzeit vorliegenden Verträge - EVB-IT Vertragstypen EVB-IT Systemlieferung - Hardware - „System" mit weiteren Leistungen EVB-IT System - Teil- oder Gesamtsysteme EVB-IT Kauf - Hardware mit Standardsoftware EVB-IT Dienstleistung - Dienstverträge EVB-IT Überlassung Typ A - Kauf von Standardsoftware EVB-IT Überlassung Typ B - „Miete" von Standardsoftware EVB-IT Instandhaltung - „Wartung" von Hardware EVB-IT Pflege S - Pflege von Standardsoftware BVB-Vertragstypen - Besondere Vertragsbedingungen (BVB) BVB - Kauf - Hardware - Lieferung und Installation*) BVB-Miete - Hardware - Überlassung auf Zeit gegen Entgelt**) BVB-Überlassung Vertragstyp II (Anlieferung, Einführung und Herbeiführung der Funktionsfähigkeit)***) BVB-Planung - Individualsoftware VBB-Erstellung - Individualsoftware BVB-Pflege - Individualsoftware *) abgelöst durch neue EVB-IT (Kauf, System) **) abgelöst durch EVB-IT System ***) abgelöst durch EVB-IT System bzw. EVB-IT Überlassung Typ B Literhinweis Schmitt, Michaela C., Schadenspauschalierungen und Vertragsstrafen in AGB der öffentlichen Hand, insbesondere in BVB und EVB-IT, Computer und Recht - CR 2010, 693
  8. Aktuelle Hinweise und Empfehlungen für Ihre Handbibliothek - Auswahl Gesamtes Vergaberecht:

    Weyand, Rudolf, Vergaberecht, Praxiskommentar zu GWB, VgV, SektVO, VOB/A, VOL/A, VOF, 3. Aufl., 2011, Beck-Verlag, 172,00 €

    Pünder/Schellenberg, Hrsg., Vergaberecht - GWB /VgV /SektVO/ VOL/A/ VOB/A/ VOF/Haushaltsrecht/ Öffentliches Preisrecht, 2011, Nomos-Verlag, 138,00 €

    Ziekow/Völlink, Vergaberecht, GWB, VgV, SektVO, VOB/A, VOL/A, VO (EG) Kommentar, 2011, Beck Verlag, 120,00 €

    GWB/VgV

    Reidt/Stickler/Glahs, Hrsg., Vergaberecht, 3. Aufl., 2011, 99,00 €

    Hattig/Maibaum, Hrsg., Praxiskommentar Kartellvergaberecht, Der 4. Teil des GWB und VgV, 2010, Bundesanzeiger Verlag, 118,00 €

    Kulartz/Kus/Portz, Hrsg., GWB-Vergaberecht, 2. Aufl., 2009, Werner Verlag, 109,00 €

    Müller-Wrede, Malte, Hrsg., 2009, Heymanns Verlag, 72,00 €

    VOL/A

    Müller-Wrede, Malte, Hrsg., VOL/A, 3. Aufl., 2010, Bundesanzeiger Verlag, 138,00 €

    Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Hrsg., VOL/A, 2. Aufl., 2011, Werner Verlag, 129,00 €

    VOB/A

    Kapellmann/Messerschmidt, VOB Teile A und B, 3. Aufl., 2010, Beck-Verlag, 136,00 €

    Vygen/Kratzeberg, VOB Teil A und B, 17. Aufl., 2010, Beck Verlag, 209,00 €

    Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Hrsg., VOB/A, 2010, Werner Verlag, 89,00 €

    VOF

    Voppel/Osenbrück/Bubert, VOF, VOF, 2. Aufl., 2008, Beck Verlag, 108,00 €

    Müller-Wrede, Hrsg., VOF, 4. Aufl., 2011, Werner Verlag, 109,00

    SektVO

    Müller-Wrede, Hrsg., Sektorenverordnung - SektVO, 2010, Bundesanzeiger Verlag, 128,00 €

    Greb/Müller, SektVO, 2010, Werner Verlag, 78,00 €

    Trautner/Schwabe, Praxishandbuch SektVO, 2011, Bundesanzeiger Verlag , 39,80 €

    Vergabeprofi®, Datenbanksystem, Vergaberecht, lfd. Lieferungen, CitoExpert GmbH, www.vergabetip.de, monatlich 32,91 €, 395,00 € Grundlizenz - jeweils zuzüglich aktueller MwSt.

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