- Leistungsdauer, Kündigung
- Die beiderseitigen Leistungspflichten beginnen zu dem im Vertrag jeweils vereinbarten Datum und laufen auf unbestimmte Zeit, soweit kein Ende der Leistungsdauer vereinbart ist.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Vertrag für die Hardware*, für die kein Ende der Leistungsdauer vereinbart ist, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats ganz oder teilweise gekündigt werden.
- Ist ein Ende der Leistungsdauer vereinbart, kann eine Kündigung durch den Auftraggeber nur dann erfolgen, wenn er die Hardware* dauerhaft außer Betrieb nimmt*. In diesem Fall kann der Vertrag für die betroffene Hardware* zum Ende des Kalendermonats ganz oder teilweise gekündigt werden. Der Auftraggeber zahlt die Hälfte der entfallenden Vergütung bis zum Ablauf der Leistungsdauer. Davon abweichend können die Parteien gesonderte Vereinbarungen treffen
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Variante 1
"Leistungsdauer:
Beginn: z.B. 25.4.2001
Ende: unbefristet
Nach Ziff. 4.2.
- Keine Vereinbarung mit Ende der Leistungsdauer
- Kündigung - ganz oder teilweise
- Frist: drei Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Rechtsfolge: Zahlung der Vergütung bis zum Auslaufen des Vertrages
- Immer möglich: außerordentliche Kündigung wegen wichtigen Grundes - vgl. §§ 626, 554 a, auch § 326 II, 634 BGB
Variante 2
"Leistungsdauer:
Beginn: z.B. 25.4.2001
Ende: 31.12.2004
Nach Ziff. 4.2.
- Vereinbarung mit Ende der Leistungsdauer: +
- Dauerhafte Außerbetriebssetzung der Hardware: +
- Kündigung - ganz oder teilweise: +
- Frist: Kündigung zum Ende eines Kalendermonats
- Rechtsfolge:
- Zahlung der vollen Vergütung bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung (Zugang)
- Zahlung der Hälfte der entfallenden Vergütung bis zum Ablauf der Leistungsdauer: 31.12.2004
- Immer möglich: außerordentliche Kündigung wegen wichtigen Grundes - vgl. §§ 626, 554 a, auch § 326 II, 634 BGB
- Rechtsfolge:
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