Vergaberecht Aktuell 2026 1. Jahreshälfte - Rechtsprechung und Literatur
CitoExpert Prof. Dr. Harald Bartl
Übersicht
1. Vergaberecht Aktuell 2026 1. Jahreshlfte
Übersicht
1. EuGH (12)
2. BGH
3. Oberlandesgerichte
4. Vergabekammern - Auswahl
5. Rechtsprechung und Literatur - Stichworte von A-Z
6. Literatur 2022 - Autoren
7. Literatur – IT-Bereich (KI) – Fachbeiträge
1. EuGH 2026 1. Jahreshälfte (12)
EuGH 2026 – Urteile – Schlussanträge (11)
1. EuGH, Urt. v. 18.06.2026 - C-575-24 – öffentliches Unternehmen - Begriff i. S. d. tschechischen Informationsfreiheitsgesetzes (bejaht) – Antrag auf Übermittlung von Sitzungsprotokollen einer tschechischen AG (Wasser- und Abwasserentsorgung – Anteile zu fast 100 % in der Hand von tschechischen Städten und Gemeinden - kein Aktionär mit Mehrheitsbeteiligung) - amtlicher Leitsatz: „Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, auf das mehrere öffentliche Stellen gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können, unter den Begriff „öffentliches Unternehmen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, ohne dass für die Vermutung eines solchen Einflusses geprüft werden muss, ob diese Stellen einvernehmlich handeln und gemeinsame Interessen haben.“
2. EuGH, SchlussA v. 07.05.2026 - C-266-25 und C-267-25 –Rechtsbehelf und Suspensiveffekt – 2024: Änderung (Portugal) der Regelung für dringliche Klagen gegen die Vergabe öffentlicher Aufträge (Ergänzung der bisherigen Regelung über den automatischen Suspensiveffekt durch eine Bestimmung, „die im Wesentlichen die vorläufige Aufhebung dieser Aussetzung vorsieht, wenn die Gefahr des Finanzierungsverlusts bei einem Vertrag zur Durchführung eines mit europäischen Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Projekts besteht.“ - Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 Richtlinie 89/665/EWG – Leitsatz: Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 Richtlinie 89/665/EWG v. 21. 12. 1989 ist dahin auszulegen, dass - er einer nationalen Regelung entgegensteht, die allein aufgrund des Nachweises, dass ein Vertrag mit europäischen Mitteln finanziert oder kofinanziert wird, das nationale Gericht verpflichtet, auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers den automatischen Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags vorläufig aufzuheben; dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die dem Gericht, das über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden hat, die Befugnis verleiht, alle betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ordnungsgemäß gegeneinander abzuwägen, um zu beurteilen, ob die Schäden, die sich aus der Aufrechterhaltung des Suspensiveffekts ergeben würden, höher sind als diejenigen, die sich aus ihrer Aufhebung ergeben können. Nichts spricht dagegen, dass zu diesen öffentlichen Interessen als zusätzlicher, nicht zwingend vorrangiger Beurteilungsfaktor das Interesse zählt, bei einem Vertrag zur Durchführung eines mit europäischen Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Bauprojekts einen Finanzierungsverlust zu verhindern.
3. EuGH, Urt. v. 16.04.2026 - C‑568-24 - Operationsroboter – Rumänien - technische Spezifikationen (Anforderungen an Modularität, Mobilität, Gewicht, Platzbedarf, Anordnung der Arme) nicht ohne Zusatz „oder gleichwertig“ „es sei denn, die Anforderungen ergeben sich“ “zwangsläufig“ „aus dem Auftragsgegenstand“.- Art. 42 RL 2014/24/EU; Art. 18 RL 2014/24/EU - Leitsatz: „ 1. Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 und Art. 49 der Richtlinie 2014/24/EU v. 26. Februar 2014 ,,,ist dahin auszulegen, dass die in Art. 18 Abs. 1 genannten Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung dem nicht entgegenstehen, dass ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines öffentlichen Lieferauftrags das Angebot eines Bieters auf der Grundlage technischer Spezifikationen ausschließt, ohne dass diese bei der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in den Auftragsunterlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 der Richtlinie objektiv begründet waren. 2. Art. 42 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber in den technischen Spezifikationen … über die Lieferung eines Operationsroboters Anforderungen an die Modularität …. nicht vorsehen darf, ohne dass diese Anforderungen mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen sind, es sei denn, die Anforderungen ergeben sich auf der Grundlage der Auftragsunterlagen zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand.“ – Entscheidung Sache des nationalen Grichts („zwangsläuifig“ etc.)
4. EuGH, SchlussA v. 26.03.2026 - C-888-24-SchlussA – Rili 2014-24-EU – Entwurf zum Bau einer Brücke über den Fluss Douro - Art. 82 – Verfahren in Bezug auf einen Wettbewerb – Unterlassen der vorherigen Anhörung – Schutz der Anonymität der Bewerber – Recht auf Anhörung “ - D. Ergebnis:“ 59. Aus den dargestellten Gründen schlage ich dem Gerichtshof daher vor, die Frage des Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) wie folgt zu beantworten: Art. 82 Abs. 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/24/EU … verstanden im Licht des allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts, wonach in Verwaltungsverfahren ein Recht auf Anhörung gewährt wird, dahin auszulegen, dass sie der zwingenden Durchführung einer vorherigen Anhörung der Teilnehmer an Wettbewerben im Sinne der vorgenannten Richtlinie entgegenstehen.
5. EuGH, SchlussA v. 26.02.2026 - C-809-24 – ÖPNV – Schienenverkehr – Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370-2007 - Abschluss eines Vertrags über Schienenverkehrsdienste - Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen - Risiko - Ausgleichsbetrag für Kosten ohne angemessenen Gewinn – Verhinderung von ausreichender Qualität (Prüfung durch nationales Gericht) – Leitsatz: Auslegung von Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 1. dahin, „dass sie dem Abschluss eines Vertrags über Schienenverkehrsdienste nicht entgegensteht, der angesichts des für den mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beauftragten Betreiber entfallenden Risikos vorsieht, dass der diesem Betreiber zustehende Ausgleichsbetrag alle ihm entstandenen Kosten abdeckt, ohne jedoch einen angemessenen Gewinn einzubeziehen, und zwar für einen Übergangszeitraum bis zum Abschluss eines neuen, langfristigen Vertrags über dieselbe gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, sofern die Nichtgewährung eines angemessenen Gewinns nicht zu einer unzureichenden Ausgleichsleistung führt, die die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und die Aufrechterhaltung der Erbringung von Personenverkehrsdiensten von ausreichender Qualität verhindert, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. 2. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrags nicht entgegensteht, der keine getrennte Rechnungslegung über die Kosten und Einnahmen eines unter diesen Vertrag fallenden Verkehrsdienstes vorsieht, dessen Tarifbedingungen die wirtschaftliche Rentabilität garantieren.
6. EuGH, Urt. v. 12.02.2026 - C-313-24 – Ukraine - Destabilisierung - restriktive Maßnahmen - Handlungen Russlands - Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Erbringung bestimmter Dienstleistungen an die Uffizien - amtlicher Leitsatz: „Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 … in der durch die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das Verbot, öffentliche Aufträge an „natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen“ zu vergeben, die „im Namen oder auf Anweisung“ einer der unter Art. 5k Abs. 1 Buchst. a oder b dieser Verordnung genannten „Organisationen“ handeln, bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen, keine Anwendung findet, wenn ein öffentlicher Auftrag von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats an eine gebietsansässige Gesellschaft vergeben wird, in deren Verwaltungsrat zwei von drei Mitgliedern russische Staatsangehörige sind, wobei einer von beiden, der Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer ist, auch alleiniger Geschäftsführer der Muttergesellschaft der betreffenden Gesellschaft ist, sofern sich diese Stellen im Rahmen einer umfassenden Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, die sie jeweils vorzunehmen haben, wenn sie beabsichtigen, einen öffentlichen Auftrag an eine Gesellschaft zu vergeben, die nicht in Russland niedergelassen ist, aber von einem Geschäftsführer verwaltet wird, der die russische Staatsangehörigkeit besitzt, zuvor vergewissert haben, dass eine solche Vergabe keine plausible Gefahr mit sich bringt, dass die Mittel, die im Rahmen des in Rede stehenden Auftrags gezahlt werden sollen, in die russische Wirtschaft umgeleitet werden, da nicht erwiesen oder zumindest höchst unwahrscheinlich ist, dass dieser Geschäftsführer faktisch die Möglichkeit hat, diese Gesellschaft zu kontrollieren.
7. EuGH, Urt. v.05.03.2026 - C-210-24 – Zuschlag auf wirtschaftlichstes Angebots - Kriterium für Zuschlagserteilung - soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung –,- Berücksichtigung bei Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots: Erhöhung des Lohns nach Branchentarifvertrag - Art. 67 I RL 2014/24/EU, 28 EUGrdRCh - amtlicher:Leitsatz: 1. Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … ist dahin auszulegen, dass ein Kriterium für die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag über soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung, mit dem die vom Bieter in Bezug auf das auftragsausführende Personal vorgeschlagene Erhöhung der Lohnsumme über die sich aus der Anwendung des anwendbaren Branchentarifvertrags ergebende Höhe hinaus berücksichtigt wird, es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglicht, das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne dieser Bestimmung zu ermitteln. 2. Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einem Kriterium für die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag über soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung nicht entgegensteht, mit dem zum einen die vom Bieter in Bezug auf das auftragsausführende Personal vorgeschlagene Erhöhung der Lohnsumme über die sich aus der Anwendung des anwendbaren Branchentarifvertrags ergebende Höhe hinaus berücksichtigt wird und zum anderen der Bieter verpflichtet wird, nach einer Tarifverhandlung mit den Vertretern dieses Personals die von der Lohnerhöhung betroffenen Vergütungsbestandteile anzugeben und sich um den Abschluss eines für dieses Personal geltenden Tarifvertrags zu bemühen.
8. EuGH, Urt. v. 05.02.2026 - C-810-24 – Konzession – Bau – Gestaltung etc. automatisierter öffentlicher Toiletten – unzulässiges Vorrecht für Projektleiter durch „Eintrittsrecht“ in Angebot des ursprünglich ausgewählten Bieters unter der Voraussetzung der Angebotskostenerstattung bis zu 2,5 % der geschätzten Angebotsinvestitionen - Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz – Pflicht verlangt Gleichbehandlung „sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote erstellen, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber bewertet werden …. Daher kann ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters. Zum anderen verlangt diese Pflicht, die zum Wesen der Unionsvorschriften über die Verfahren zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen gehört, u. a., dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote erstellen, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber bewertet werden, gleichbehandelt werden. Daher kann ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters …. Im vorliegenden Fall hat das dem Projektwerber zustehende Vorrecht zur Folge, dass die vor Ablauf der Angebotsfrist angebotenen Preise die Rangfolge der Bieter nicht unmittelbar und endgültig bestimmen. … Demnach bietet die Abgabe des wirtschaftlich günstigsten Angebots keine Gewähr für den Erhalt des Zuschlags….“ – anderer Fall im BibMedia-Urt. v. 13. 6. 2024 - C 737/22 zur Klausel (größtes Los an Bieter, kleineres Los an zweitrangigen Bieter zum Preis des wirtschaftlich günstigsten Bieters (kein Verhandlungselement!) – bei Ablehnung des „zweitplatzierte Bieter“ Nachrücken des weiteren Drittplatzierten etc. – ferner Verstoß durch Vorrecht gegen Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23 (Bewertung unter Wettbewerbsbedingungen – etc. Art. 3 I RL 2014/23/EU - amtlicher Leitsatz: Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU … vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe ist in Verbindung mit Art. 49 AEUV, den Art. 30 und 41 sowie mit dem 68. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, dem Projektwerber eines Verfahrens zur Projektfinanzierung ein Vorrecht zu gewähren, das es ihm für den Fall, dass der betreffende Vertrag ursprünglich nicht an ihn vergeben wurde, ermöglicht, sein Angebot an das des ursprünglich ausgewählten Bieters anzupassen und somit den Zuschlag für diesen Vertrag zu erhalten, sofern er die Kosten erstattet, die dem ursprünglichen Zuschlagsempfänger für die Erstellung seines Angebots entstanden sind, wobei diese Erstattung 2,5 % des geschätzten Werts der erwarteten Investitionen des Zuschlagsempfängers, ausgehend von der der Ausschreibung zugrunde liegenden Machbarkeitsstudie, nicht übersteigen darf.
9. EuGH, Urt. v. 22.01.2026 - C-590-24 – Charta - Dlhopolec u. a. - Verstoß im Eintragungsverfahren in Register der Partner des öffentlichen Sektors (RPÖS) - Slowakei.- Urteilstenor: 1. Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Grundsatz der Rechtssicherheit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die zur Eintragung eines Unternehmens in ein Register der Partner des öffentlichen Sektors berechtigte Person daran gehindert ist, eine solche Eintragung vorzunehmen, wenn ihre Beziehung zu dem Partner des öffentlichen Sektors Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen kann, insbesondere aufgrund persönlicher oder Vermögensverbindungen zwischen ihr und diesem Partner des öffentlichen Sektors, ohne dass weitere Kriterien zur Beurteilung dieser Unparteilichkeit genannt werden und obwohl die Nichterfüllung des Erfordernisses der Unparteilichkeit zur Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion führt, sofern die berechtigte Person und der Partner des öffentlichen Sektors angesichts des Wortlauts dieser nationalen Regelung und ihrer Auslegung auf der Grundlage der üblichen Methoden der Rechtsauslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte in der Lage sind, hinreichend klar und bestimmt zu erkennen, welche Handlungen und Unterlassungen ihre strafrechtliche Verantwortung begründen können. 2. Art. 49 Abs. 1 der Charta … sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die sich für den Fall der Nichterfüllung des Erfordernisses der Unparteilichkeit der Person, die zur Eintragung eines Unternehmens in ein Register der Partner des öffentlichen Sektors berechtigt ist, darauf beschränkt, die Verhängung einer Geldbuße gegen dieses Unternehmen vorzusehen, und zwar in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, den das Unternehmen im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat, ohne die Parameter zu nennen, anhand deren dieser Vorteil bestimmt werden kann, sofern sich diese Parameter aus einer üblichen Methode der Rechtsauslegung ergeben können, die von den zuständigen nationalen Gerichten angewandt wird, so dass das Unternehmen in der Lage ist, die Sanktionen, die ihm im Fall eines Verstoßes gegen diese Regelung drohen, hinreichend klar und bestimmt zu erkennen. 3. Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der gegen ein Unternehmen, das gegen diese Regelung verstoßen hat, automatisch eine Geldbuße in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils verhängt wird, den dieses Unternehmen im Rahmen seiner Beziehungen zum öffentlichen Sektor erlangt hat, ohne dass die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Höhe dieser Geldbuße Umstände berücksichtigen kann, die mit dem Verstoß gegen die fragliche Verpflichtung in Zusammenhang stehen. Hingegen ist Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Verhängung einer Geldbuße innerhalb einer Spanne mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorsieht, sofern die zuständige Behörde insbesondere die Natur, die Schwere, die Art und Weise der Begehung und die Folgen des Verstoßes gegen die betreffende Verpflichtung berücksichtigt.
10. EuGH, Urt. v. 22.01.2026 - C-812- 24 – Abfallbewirtschaftung – Portugal – LIPOR (Muttergesellschaft von Tochter PreZero) – Auftrag an PreZero („Tochter“: eigene Rechtspersönlichkeit – Kapital zu 100 % bei Muttergesellschaft – zwar widerlegliche Vermutung für bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft – andere Sicht im Vergaberecht: „Gibt eine Muttergesellschaft in ihrem Angebot an, dass sie eine … Tochtergesellschaften mit der Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags betrauen möchte, muss der … Auftraggeber somit in der Lage sein, zum einen die Eignung dieser Tochtergesellschaft … und zum anderen zu kontrollieren, dass in Bezug auf diese Tochtergesellschaft keine Ausschlussgründe nach Art. 57 dieser Richtlinie vorliegen. …eine zu 100 % von ihrer Muttergesellschaft gehaltene Tochtergesellschaft [bleibt] ein von der Muttergesellschaft getrenntes „anderes Unternehmen“. - Art. 2 Abs. 1, Art. 63, Art. 59 Abs. 1 RL 2014/24/EU – grundsätzlich Ausschluss wegen fehlender Übermittlung einer EEE dieser Tochtergesellschaft mit dem Angebot wegen Pflicht zur Vorlage der EEE jedes dieser Unternehmen – möglich aber nach Art. 60 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 Nachweis der für den Auftrag erforderlichen Ressourcen mit allen geeigneten Mitteln insbesondere Vorlage einer verpflichtenden Zusage dieser „anderen“ Unternehmen – „Unter diesem Blickwinkel beschränkt sich Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie, indem darin vorgesehen ist, dass die … Auftraggeber zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten die EEE „akzeptieren“, auf den – im Übrigen häufigsten – Fall, dass sich der Bewerber oder Bieter dafür entschieden hat, auf eine solche Art des Nachweises zurückzugreifen … Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich jedoch dafür entscheiden, anstelle der EEE Bescheinigungen von Behörden oder Dritten vorzulegen, aus denen u. a. hervorgeht, dass nicht nur ihn selbst, sondern auch die Unternehmen betreffend, deren Kapazitäten er in Anspruch nehmen will, keiner der in Art. 57 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt und/oder dass sie die Eignungskriterien nach Art. 58 der Richtlinie erfüllen.“ – hier ausreichend die beigfügte Genehmigung zum Betrieb der Deponie, die Umweltgenehmigung und die Betriebsgenehmigung der „Tochter“ durch die „Mutter“ (zulässige „Mängelbehebung“, sofern kein Entgegenstehen nationalen Rechts und Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung - amtlicher Leitsatz: 1. Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26.02.2014 … ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, wenn sie beabsichtigt, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zu nutzen, an der sie das gesamte Kapital hält. 2. Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft, die beabsichtigt, auf die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zurückzugreifen, an der sie das gesamte Kapital hält und bei der einer der Geschäftsführer ebenfalls Geschäftsführer der Muttergesellschaft ist, nicht allein deshalb von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, weil sie mit ihrem Angebot keine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) dieser Tochtergesellschaft übermittelt hat, da ein solches Versäumnis behoben werden kann, sofern dem keine Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht und diese Mängelbehebung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der
11. EuGH, Urt. v. 16.01.2026- C‑424-23 - Abwasser - Regenwasser – Belgien – Bau – Rohre: Steinzeug für Abwasser sowie Beton für Regenwasser – fehlender Zusatz “oder gleichwertig“ – auch keine Gestattung anderer Materialien wegen besonderer technischer Umstände – rechtswidriger Ausschluss des Bieters wegen Rohren aus Kunststoff - fehlender Zusatz “oder gleichwertig“ - Art. 42 II, III, IV RL 2014/24/EU – abschließende Aufzählung der zulässigen technischen Spezifikationen in Auftragsunterlagen nach Art. 42 III RL 2024/25 – Verstoß durch Angabe technischer Spezifikationen (hier Steinzeug bzw. Beton) ohne den Zusatz „oder gleichwertig“ – Ausnahme: zwangsläufiges Ergeben der notwendiger Verwendung eines bestimmten Materials aus dem Auftragsgegenstand und Fehlen einer alternativen anderen technischen Lösung - amtlicher Leitsatz: 1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU … vom 26. Februar 2014 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist – unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie. 2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines öffentlichen Bauauftrags ohne Hinzufügen des Zusatzes „oder gleichwertig“ nicht angeben können, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen müssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt. 3. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewähren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsläufig verletzt werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschließt.
12. EuGH, Urt. v. 15.01.2026 - C-692-23 – Abfallverwertung – Niederlande – Muttergesellschaft – Kontrolle – 80-%-Vorgabe - amtlicher Leitsatz: Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU … ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, dass mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen müssen, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, es in dem Fall, dass diese Voraussetzung anhand des Kriteriums des Umsatzes beurteilt wird und die kontrollierte juristische Person die Muttergesellschaft einer Gruppe ist, erfordert, auch den Umsatz der anderen Einrichtungen dieser Gruppe zu berücksichtigen, und zwar gegebenenfalls auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes, den die kontrollierte juristische Person gemäß den Art. 22 und 24 der Richtlinie 2013/34 … vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG … zu ermitteln hat.
2. BGH - BVerwG
3. Oberlandesgerichte
4. Vergabekammern - Auswahl
5. Stichworte - Rechtsprechung und Litratur A-Z
6. Literatur von A-Z - Stichworte
