Text SKR-Bestimmungen

Abschnitt 4: Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie
VOB/A/SKR-
Richtlinie des Rates vom 17. September 1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich Wasser-. Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (90/531/EWG)

§ 1 SKR
Bauleistungen, Geltungsbereich

 

  1. Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt instandgehalten, geändert oder beseitigt wird.
    1. Die Bestimmungen sind für Bauaufträge anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme bzw. des Bauwerks (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) ohne Umsatzsteuer 5 Millionen Europäische Währungseinheiten (ECU) oder mehr beträgt. Der Gesamtauftragswert umfaßt auch den geschätzten Wert der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe, Bauteile und Leistungen.
    2. Werden die Bauaufträge für eine bauliche Anlage mit einem geschätzten Gesamtauftragswert von mindestens 5 Mio. ECU in Losen vergeben, sind die Bestimmungen anzuwenden
      • bei jedem Los mit einem geschätzten Auftragswert von 1 Mio. ECU und mehr,
      • unabhängig davon für alle Bauaufträge, bis mindestens 80 % des geschätzten Gesamtauftragswerts aller Bauaufträge für die bauliche Anlage erreicht sind.
  2. Eine bauliche Anlage darf für die Schwellenwertermittlung nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der Bestimmungen zu entziehen.
  3. Lieferungen, die nicht zur Ausführung der baulichen Anlage erforderlich sind, dürfen dann nicht mit einem Bauauftrag vergeben werden, wenn dadurch für sie die Anwendung der für Lieferleistungen geltenden EG-Vergabebestimmungen umgangen wird.
  4. Der Wert einer Rahmenvereinbarung (§ 4 SKR) wird auf der Grundlage des geschätzten Höchstwerts aller für den Mindestzeitraum ihrer Geltung geplanten Aufträge berechnet.
  5. Maßgebender Zeitpunkt für die Schätzung des Gesamtauftragswerts ist die Einleitung des ersten Vergabeverfahrens für die bauliche Anlage.
  6. Der Gegenwert der Europäischen Währungseinheit (ECU) in Deutscher Mark wird jeweils im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

Inhaltsübersicht

§ 2 SKR
Diskriminierungsverbot, Schutz der Vertraulichkeit

 

  1. Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmer diskriminiert werden.
  2. Die Übermittlung technischer Spezifikationen für interessierte Unternehmer, die Prüfung und die Auswahl von Unternehmern und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit verbinden.
  3. Das Recht der Unternehmer, von einem Auftraggeber in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu verlangen, wird nicht eingeschränkt.

Inhaltsübersicht

§ 3 SKR
Arten der Vergabe

 

  1. Die Auftraggeber können jedes der in Nummer 2 bezeichneten Verfahren wählen, vorausgesetzt, daß - vorbehaltlich der Nummer 3 - ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 8 SKR Nr.1 durchgeführt wird.
  2. Bauaufträge im Sinne von § 1 SKR werden in folgenden Verfahren vergeben:
    1. Offenes Verfahren
      Im Offenen Verfahren werden Bauleistungen vergeben im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten.
    2. Nichtoffenes Verfahren
      Im Nichtoffenen Verfahren werden Bauleistungen vergeben im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten, gegebenenfalls nach Aufruf zum Wettbewerb.
    3. Verhandlungsverfahren
      Beim Verhandlungsverfahren wendet sieh der Auftraggeber an ausgewählte Unternehmer und verhandelt mit einem oder mehreren dieser Unternehmer über den Auftragsinhalt, gegebenenfalls nach Aufruf zum Wettbewerb.
  3. Ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb kann durchgeführt werden,
    1. wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden,
    2. wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird,
    3. wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von bestimmten Unternehmern durchgeführt werden kann,
    4. wenn dringliche Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die in den Offenen Verfahren, Nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten,
    5. bei zusätzlichen Bauarbeiten, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausführt,
      • wenn sich diese zusätzlichen Arbeiten in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder
      • wenn diese zusätzlichen Arbeiten zwar von der Ausführung des ersten Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind,
    6. bei neuen Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Arbeiten bestehen, die vom selben Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand eines ersten Auftrags war, der nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muß bereits bei der Ausschreibung des ersten Bauabschnitts angegeben werden; der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber für die Anwendung von § 1 SKR berücksichtigt,
    7. bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die in § 4 SKR Nr.2 genannte Bedingung erfüllt ist.

Inhaltsübersicht

§ 4 SKR
Rahmenvereinbarung

 

  1. Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmern, in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und ggf. die in Aussicht genommene Menge.
    1. Rahmenvereinbarungen können als Auftrag im Sinne dieser Vergabebestimmungen angesehen werden und aufgrund eines Verfahrens nach § 3 SKR Nr.2 abgeschlossen werden.
    2. Ist eineRahmenvereinbarung in einem Verfahren nach § 3 SKR Nr.2 abgeschlossen worden, so kann ein Einzelauftrag aufgrund dieser Rahmenvereinbarung nach § 3 SKR Nr.3 Buchstabe g ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden.
    3. Ist eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren nach § 3 SKR Nr.2 abgeschlossen worden, so muß der Vergabe des Einzelauftrags ein Aufruf zum Wettbewerb vorausgehen.
  2. Rahmenvereinbarungen dürfen nicht dazu mißbraucht werden, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

Inhaltsübersicht

§ 5 SKR
Teilnehmer am Wettbewerb

 

    1. Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem Nichtoffenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, richten sieh dabei nach objektiven Regeln und Kriterien. Diese Regeln und Kriterien legen sie schriftlich fest und stellen sie interessierten Unternehmern zur Verfügung.
    2. Kriterien im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Zu deren Nachweis können Angaben verlangt werden z.B. über:
      1. den Umsatz des Unternehmers in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluß des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmern ausgeführten Aufträgen,
      2. die Ausführung von Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,
      3. die Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufsgruppen,
      4. die dem Unternehmer für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zur Verfügung stehende technische Ausrüstung,
      5. das für die Leitung und Aufsieht vorgesehene technische Personal,
      6. die Eintragung in das Berufsregister des Sitzes oder Wohnsitzes des Unternehmers,
      7. andere, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Nachweise.
  1. Kriterien nach Nr.1 können auch folgende Ausschließungsgründe sein:
    1. Eröffnung oder beantragte Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Unternehmers,
    2. eingeleitete Liquidation des Unternehmens,
    3. nachweislich begangene schwere Verfehlung des Unternehmers, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,
    4. nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
      tot
    5. vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit im Vergabeverfahren,
    6. fehlende Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft oder zuständigen Organisation.
  2. Ein Kriterium kann auch die objektive Notwendigkeit sein, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Vergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, daß ein Wettbewerb gewährleistet ist.
  3. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen. Von solchen Gemeinschaften kann nicht verlangt werden, daß sie zwecks Einreichung eines Angebots oder für das Verhandlungsverfahren eine bestimmte Rechtsform annehmen; von der den Zuschlag erhaltenden Gemeinschaft kann dies jedoch verlangt werden, sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist.
    1. Auftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmern (Präqualitikationsverfahren) einrichten und anwenden.
    2. Das System kann mehrere Qualifikationsstufen umfassen. Es wird auf der Grundlage der vom Auftraggeber aufgestellten objektiven Regeln und Kriterien gehandhabt. Der Auftraggeber nimmt dabei auf geeignete europäische Normen über die Qualifizierung von Unternehmern Bezug. Diese Kriterien und Regeln können erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.
    3. Auf Verlangen werden diese Qualifizierungsregeln und -kriterien sowie deren Fortschreibung interessierten Unternehmern übermittelt. Bezieht sich der Auftraggeber auf das Qualifizierungssystem einer anderen Einrichtung, so teilt er deren Namen mit.
  4. In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und -regeln dürfen die Auftraggeber nicht
    • bestimmten Unternehmern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen Unternehmern nicht auferlegt hätten,
    • Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.
  5. Die Auftraggeber unterrichten die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung zu deren Qualifikation. Kann diese Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.
  6. Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragsstellern unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Die Gründe müssen sieh auf die in Nummer 5 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.
  7. Die als qualifiziert anerkannten Unternehmer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dabei ist eine Untergliederung nach Fachgebieten möglich.
  8. Die Auftraggeber können einem Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Nummer 5 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung muß dem betroffenen Unternehmer im voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.
    1. Das Prüfsystem ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntzumachen.
    2. Die Bekanntmachung ist nach dem in Anhang D/SKR enthaltenen Muster zu erstellen. Wenn das System mehr als drei Jahre gilt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.

Inhaltsübersicht

§ 6 SKR
Beschreibung der Leistung

 

  1. Bei der Beschreibung der Leistung sind die technischen Anforderungen (siehe Anhang TS Nr.1) in den Verdingungsunterlagen unter Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikationen festzulegen: das sind
    • in innerstaatliche Normen übernommene europäische Normen (siehe Anhang TS Nr.1.3).
    • europäische technische Zulassungen (siehe Anhang TS Nr.1.4),
    • gemeinsame technische Spezifikationen (siehe Anhang TS Nr.1.5>.
    1. Von der Bezugnahme auf eine gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikation kann abgesehen werden, wenn
      1. die gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikation keine Regelungen zur Feststellung der Übereinstimmung der technischen Anforderungen an die Bauleistung, das Material oder das Bauteil enthält, z.B. weil keine geeignete Prüfnorm vorliegt oder der Nachweis nicht mit angemessenen Mitteln auf andere Weise erbracht werden kann,
      2. der Auftraggeber zur Verwendung von Stoffen und Bauteilen gezwungen würde, die mit von ihm bereits benutzten Anlagen inkompatibel sind oder deren Kompatibilität nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder technischen Schwierigkeiten hergestellt werden könnte. Diese Abweichungsmöglichkeit darf nur im Rahmen eitler klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie, mit der Verpflichtung zur Übernahme gemeinschaftsrechtlicher Spezifikationen innerhalb einer bestimmten Frist in Anspruch genommen werden,
      3. die betreffende gemeinschaftsrechtliche Spezifikation für die geplante spezielle Anwendung ungeeignet ist oder den seit ihrer Verabschiedung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt. Die Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, teilen der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der gemeinschaftsrechtlichen Spezifikationen befugten Stelle mit, warum sie die gemeinschaftsrechtlichen Spezifikationen für ungeeignet halten und beantragen deren Revision,
      4. das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist und die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen technischen Spezifikationen nicht angemessen wäre.
    2. Die Gründe für die Ausnahme von der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher technischer Spezifikationen sollen soweit als möglich in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegeben werden. Sie sind festzuhalten und den Mitgliedstaaten und der EG-Kommission auf Anfrage zu übermitteln.
  2. Falls keine gemeinschaftsrechtliche Spezifikation vorliegt, gilt Anhang TS Nr.2.
  3. Die Auftraggeber bestimmen die zusätzlichen Spezifikationen, die zur Ergänzung der gemeinschaftsrechtlichen Spezifikationen oder der anderen Normen erforderlich sind. Hierbei geben sie Spezifikationen. die eher Leistungsanforderungen als Auslegungsmerkmale oder Beschreibungen enthalten, den Vorrang, sofern sie nicht aus objektiven Gründen die Anwendung solcher Spezifikationen für die Ausführung des Auftrags für unzweckmäßig erachten.
    1. Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden. wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist.
    2. Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z.B. Markennamen, Warenzeichen, Patente) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz ,,oder gleichwertiger Art", verwendet werden. wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.
  4. Verbindliche technische Vorschriften bleiben unberührt, sofern sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
  5. Eine Leistung, die von den vorgegebenen technischen Spezifikationen abweicht. darf angeboten werden. wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muß im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.
    1. Die Auftraggeber teilen dem an einem Auftrag interessierten Unternehmer auf Anfrage die technischen Spezifikationen mit, die regelmäßig in ihren Bauaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen gemäß § 8 SKR Nr.2 benutzen.
    2. Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Unterlagen ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen. genügt eine Bezugnahme auf diese Unterlagen.

Inhaltsübersicht

§ 7 SKR
Vergabeunterlagen

 

  1. Die Vergabeunterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und den Verdingungsunterlagen.
    1. Für die Versendung der Verdingungsunterlagen (§8 SKR Nr.8) ist ein Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu verfassen. das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluß zur Abgabe eines Angebots notwendig sind.
    2. In dem Anschreiben sind insbesondere anzugeben:
      1. Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,
      2. Tag, bis zu dem zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,
      3. gegebenenfalls Betrag oder Zahlungsbedingungen für zusätzliche Unterlagen.
      4. Anschrift der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind,
      5. Angabe. daß die Angebote in deutscher Sprache abzufassen sind,
      6. Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen.
      7. Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung,
      8. Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls dem Angebot beizufügen sind.
      9. sofern nicht in der Bekanntmachung angegeben (§8 SKR Nr, 1), die maßgebenden Wertungskriterien im Sinne von § 10 SKR Nr.1, d.h. neben technischem Wert und Wirtschaftlichkeit (Angebotspreis. Unterhaltungs- und Betriebskosten) besondere Kriterien. auf die der Auftraggeber im Einzelfall Wert legt. z. B. gestalterische und funktionsbedingte Gesichtspunkte, Lebensdauer und Ausführungsfrist, diese Angaben möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.
    3. Wenn der Auftraggeber Änderungsvorschläge oder Nebenangebote nicht oder nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulassen will, so ist dies anzugeben. Ebenso sind gegebenenfalls die Mindestanforderungen an Änderungsvorschläge und Nebenangebote anzugeben und auf welche Weise sie einzureichen sind.
  2. Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.

Inhaltsübersicht

§ 8 SKR
Aufruf zum Wettbewerb

 

    1. Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen,
      1. durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach den Anhängen A/SKR, B/SKR und C/SKR
      2. durch Veröffentlichung einer regelmäßigen Bekanntmachung nach Nr.2,
      3. durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems nach § 5 SKR Nr.5.
    2. Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden von den Gemeinschaften getragen.
    1. Die wesentlichen Merkmale für eine beabsichtigte bauliche Anlage mit einem geschätzten Gesamtauftragswert nach § 1 SKR Nr.2 sind als regelmäßige Bekanntmachung mindestens einmal jährlich bekanntzumachen.
    2. Diese Bekanntmachungen sind nach dem in Anhang E/SKR enthaltenen Muster zu erstellen und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
    3. Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer regelmäßigen Bekanntmachung, so
      1. müssen in der Bekanntmachung Bauarbeiten, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden, nach Art und Umfang genannt sein,
      2. muß die Bekanntmachung den Hinweis, daß dieser Auftrag im Nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmer enthalten, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,
      3. müssen die Auftraggeber später alle Bewerber auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag auffordern, ihr Interesse zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird,
      4. dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung an die Bewerber gemäß Nr.2 Abs. 3 Buchst. c höchstens zwölf Monate vergangen sein. Im übrigen gilt § 9 SKR Nr.2.
  1. Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so werden die Bieter in einem Nichtoffenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
    1. Der Tag der Absendung der Bekanntmachung muß nachgewiesen werden können. Vor dem Tag der Absendung darf die Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden.
    2. Alle Veröffentlichungen dürfen nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Angaben enthalten.
    3. Die Bekanntmachung wird unentgeltlich, spätestens 12 Kalendertage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Originalsprache veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht; der Wortlaut in der Originalsprache ist verbindlich. In Ausnahmefällen bemüht sich das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften die in Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bekanntmachungen auf Antrag des Auftraggebers innerhalb von 5 Kalendertagen zu veröffentlichen, sofern die Bekanntmachung dem Amt durch elektronische Briefübermittlung, per Fernkopierer oder Fernschreiben zugestellt worden ist.
  2. Sind im Offenen Verfahren die Vergabeunterlagen und zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, sind sie den Bewerbern in der Regel innerhalb von 6 Kalendertagen nach Eingang des Antrags zuzusenden.
  3. Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen.
  4. Die Vergabeunterlagen sind den Bewerbern in kürzestmöglicher Frist und in geeigneter Weise zu übermitteln.
  5. Die Vergabeunterlagen sind beim Nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden.
  6. Anträge auf Teilnahme sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden, sofern die sonstigen Teilnahmebedingungen erfüllt sind.

Inhaltsübersicht

§ 9 SKR
Angebotsfrist, Bewerbungsfrist

 

    1. Beim Offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.
    2. Die Frist kann auf 36 Kalendertage verkürzt werden, wenn eine regelmäßige Bekanntmachung nach § 8 SKR Nr.2 erfolgt ist.
  1. Bei Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gilt:
    1. Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen (Bewerbungsfrist) aufgrund der Bekanntmachung nach § 8 SKR Nr.1 Abs. 1 Buchst. a oder der Aufforderung nach § 8 SKR Nr.2 Abs. 3 Buchst. c beträgt grundsätzlich mindestens 5 Wochen vom Tag nach Absendung an. Auch in Ausnahmefällen darf sie auf keinen Fall kürzer sein als die in § 8 SKR Nr.4 Abs. 3 vorgesehene Frist für die Veröffentlichung plus 10 Kalendertage.
    2. Die Angebotsfrist kann zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern einvernehmlich festgelegt werden, vorausgesetzt, daß allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung von Angeboten eingeräumt wird.
    3. Falls eine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist nicht möglich ist, setzt der Auftraggeber im Regelfall eine Frist von mindestens 3 Wochen fest. Sie darf jedoch keinesfalls kürzer als 10 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, sein. Bei der Festlegung der Frist werden nur die in Nummer3 genannten Faktoren berücksichtigt.
  2. Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen, z.B. ausführlichen technischen Spezifikationen, oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Vergabeunterlagen erstellt werden, so muß dies beim Festsetzen angemessener Fristen berücksichtigt werden.

Inhaltsübersicht

§ 10 SKR
Wertung der Angebote

 

    1. Der Auftrag ist auf das annehmbarste. wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der auftragsbezogenen Kriterien, wie etwa: Lieferfrist. Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis, zu erteilen.
    2. Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind.
    1. Erscheinen im Falle eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung als ungewöhnlich niedrig, so muß der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote verlangen, wo er dies für angezeigt hält, die anschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen. Er kann eine zumutbare Frist für die Antwort festlegen.
    2. Der Auftraggeber kann Begründungen berücksichtigen, die objektiv gerechtfertigt sind durch die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens oder der Herstellungsmethode, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen für den Bieter bei der Durchführung des Auftrags oder die Originalität der vom Bieter vorgeschlagenen Erzeugnisse oder Bauleistungen.
    3. Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen von den Auftraggebern nur zurückgewiesen werden, wenn diese den Bieter darauf hingewiesen haben und dieser nicht den Nachweis liefern konnte, daß die Beihilfe der EG-Kommission gemeldet oder von ihr genehmigt wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot zurückweisen, müssen die EG-Kommission darüber unterrichten.
  1. Ein Angebot nach § 6 SKR Nr.7 ist wie ein Hauptangebot zu werten.
    1. Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen.
    2. Wenn der Auftraggeber an Änderungsvorschläge oder Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt hat, darf der Zuschlag auf solche Angebote nur erteilt werden, wenn sie den Mindestanforderungen entsprechen.

Inhaltsübersicht

§ 11 SKR
Bekanntmachung der Auftragserteilung

 

  1. Der EG-Kommission sind für jeden vergebenen Auftrag binnen 2 Monaten nach der Vergabe dieses Auftrags die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine gemäß Anhang F/SKR abgefaßte Bekanntmachung mitzuteilen.
  2. Die Angaben in Anhang F/SKR werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Dabei trägt die EG-Kommission der Tatsache Rechnung, daß es sich bei den Angaben im Falle von Anhang FISKR Nummern 6 und 9 um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt, wenn der Auftraggeber dies bei der Übermittlung dieser Angaben geltend macht.
  3. Die Angaben in Anhang F/SKR Nummern 12 bis 18 werden nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken veröffentlicht.

Inhaltsübersicht

§ 12 SKR
Aufbewahrungs- und Berichtspflichten

 

    1. Sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe sind aufzubewahren, die es zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen. die Entscheidungen zu begründen über:
      1. die Prüfung und Auswahl der Unternehmer und die Auftragsvergabe.
      2. die Inanspruchnahme der Abweichungsmöglichkeiten beim Gebrauch der gemeinschaftsrechtlichen Spezifikationen gemäß § 6 SKR Nr.2 Abs. 1,
      3. den Rückgriff auf Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 3 SKR Nr.3,
      4. die Inanspruchnahme vorgesehener Abweichungsmöglichkeiten von der Anwendungsverpflichtung.
    2. Die Unterlagen müssen mindestens 4 Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der Kommission in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.
  1. Der Auftraggeber teilt der Bundesregierung jährlich den Gesamtwert der Aufträge mit, die unterhalb der in § 1 SKR definierten Schwelle liegen.

Inhaltsübersicht

§ 13 SKR
Vergabeprüfstelle


In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Stelle anzugeben, an die sieh der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

Inhaltsübersicht

VOB/A-SKR
Anhang TS
Technische Spezifikationen

 

  1. Begriffsbestimmungen
    1. "Technische Spezifikationen" sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an eine Bauleistung ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, daß sie ihren durch den öffentlichen Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von baulichen Anlagen, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von baulichen Anlagen. die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber bezüglich fertiger baulicher Anlagen oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
    2. "Norm": technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
    3. "Europäische Norm": die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsame Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) angenommenen Normen.
    4. "Europäische technische Zulassung": eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt.
    5. "Gemeinsame technische Spezifikation": technische Spezifikation, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
    6. "Wesentliche Anforderungen": Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte. denen die baulichen Anlagen genügen müssen.
  2. Mangels europäischer Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen
    1. werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Gemeinschaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, wobei die Anerkennung der Entsprechung nach den Verfahren dieser Richtlinien und insbesondere nach den in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 über Bauprodukte vorgesehenen Verfahren erfolgt;
    2. können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden;
    3. können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festgelegt werden.
      In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzugreifen auf
      • die innerstaatlichen Normen, mit denen vom Land des Auftraggebers akzeptierte internationale Normen umgesetzt werden;
      • sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen des Landes des Auftraggebers;
      • alle weiteren Normen.

Inhaltsübersicht

Anhang A/SKR
Offenes Verfahren

 

  1. Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers (Vergabestelle):
  2. Art des Auftrags, der Gegenstand der Vergabe ist (z.B. Bauvertrag/Rahmenvertrag):
    1. Ort der Ausführung:
    2. Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der baulichen Anlage:
    3. Falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt wird, Art und Umfang der einzelnen Lose und Möglichkeit, für eines, mehrere oder alle Lose Angebote einzureichen:
    4. Gegebenenfalls Ausschluß von Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten:
    5. Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden:
  3. Ausnahme von der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Spezifikationen gemäß § 6 SKR Nr.2 Abs. 1 (§9 Nr.4 Abs. 3 und § 9 b Nr.2):
  4. Etwaige Frist für die Ausführung:
    1. Name und Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können sowie Termin, bis zu dem diese Unterlagen spätestens angefordert werden können:
    2. Gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung des Entgelts für Übersendung dieser Unterlagen:
    1. Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen:
    2. Anschrift, an die die Angebote zu richten sind:
    3. Sprache, in der die Angebote abgefaßt sein mussen:
    1. Gegebenenfalls Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen:
    2. Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote:
  5. Gegebenenfalls geforderte Sicherheiten:
  6. Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind:
  7. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß:
  8. Mit dem Angebot verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) des Bieters:
  9. Frist, während der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind:
  10. Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht in den Vergabeunterlagen genannt sind:
  11. Sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann:
  12. Gegebenenfalls Fundstelle der Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung auf die dieser Auftrag sich bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften:
  13. Tag der Absendung der Bekanntmachung:

Inhaltsübersicht

Anhang B/SKR
Nichtoffenes Verfahren

 

  1. Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Femschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers (Vergabestelle):
  2. Art des Auftrags, der Gegenstand der Vergabe ist (z.B. Dauerauftrag/Rahmenvertrag):
    1. Ort der Ausführung:
    2. Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der baulichen Anlage:
    3. Falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt wird, Art und Umfang der einzelnen Lose und Möglichkeit, für eines, mehrere oder alle Lose Angebote einzureichen:
    4. Gegebenenfalls Ausschluß von Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten:
    5. Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden:
  3. Ausnahme von der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Spezifikationen:
    gemäß § 6 SKR Nr.2 Abs. 1 (§9 Nr.4 Abs. 3 und § 9b Nr.2):
  4. Etwaige Frist für die Ausführung:
  5. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß:
    1. Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen:
    2. Anschrift, an die die Anträge zu richten sind:
    3. Sprache, in der die Anträge abgefaßt sein müssen:
  6. Tag, an dem die Aufforderungen zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt werden:
  7. Gegebenenfalls geforderte Sicherheiten:
  8. Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind:
  9. Mit dem Teilnahmeantrag verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) des Bieters:
  10. Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht in den Vergabeunterlagen enthalten sind:
  11. Sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann:
  12. Gegebenenfalls Fundstelle der Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften:
  13. Tag der Absendung der Bekanntmachung:

Inhaltsübersicht

Anhang C/SKR
Verhandlungsverfahren

 

  1. Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers (Vergabestelle):
  2. Art des Auftrags, der Gegenstand der Vergabe ist (z. B. Bauvertrag/Rahmenvertrag):
    1. Ort der Ausführung:
    2. Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der baulichen Anlage:
    3. Falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt wird, Art und Umfang der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen:
    4. Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, falls auch Planungsleistungen gefordert werden:
  3. Ausnahme von der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Spezifikationen gemäß § 6 SKR Nr.2 Abs. 1 (§9 Nr.4 Abs. 2 und § 9b Nr.2):
  4. Etwaige Frist für die Ausführung:
  5. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß:
    1. Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen:
    2. Anschrift, an die die Anträge zu richten sind:
    3. Sprache, in der diese Anträge abgefaßt sein müssen:
  6. Gegebenenfalls geforderte Sicherheiten:
  7. Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind:
  8. Mit dem Teilnahmeantrag verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) des Bieters:
  9. Gegebenenfalls Namen und Anschriften der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Unternehmer:
  10. Gegebenenfalls Datum vorhergehender Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften:
  11. Sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann:
  12. Gegebenenfalls Fundstelle der Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachungen, auf die dieser Auftrag sich bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften:
  13. Tag der Absendung der Bekanntmachung:

Inhaltsübersicht

Anhang D/SKR
Anwendung eines Prüfsystems

 

  1. Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers (Vergabestelle):
  2. Zweck des Prüfsystems:
  3. Anschrift der Stelle, bei der die Regeln und Kriterien des Prüfsystems verfügbar sind:
  4. Gegebenenfalls Geltungsdauer des Prüfsystems:

Inhaltsübersicht

Anhang E/SKR
Regelmäßige Bekanntmachung

 

  1. Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers (Vergabestelle):
    1. Ort der Ausführung:
    2. Art und Umfang der Leistung, wesentliche Merkmale der baulichen Anlage oder der Baulose:
    3. Geschätzte Kosten der vorgeschlagenen Leistungen:
    1. Art des vorgesehenen Vergabeverfahrens:
    2. Voraussichtlicher Tag der Einleitung der Vergabeverfahren für den Auftrag/die Aufträge:
    3. Voraussichtlicher Tag des Beginns der Bauarbeiten:
    4. Zeitplan für die Ausführung der Bauarbeiten:
  2. Gegebenenfalls Finanzierungsbedingungen:
  3. Sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann:
  4. Tag der Absendung der Bekanntmachung:

Inhaltsübersicht

Anhang F/SKR
Vergebene Aufträge

 

  1. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

    1. Name und Anschrift des Auftraggebers (Vergabestelle):
    2. Art des Auftrags, der Gegenstand der Vergabe ist (z.B. Bauvertrag/Rahmenvertrag):
    3. Art und Umfang der vertraglichen Leistung, allgemeine Merkmale der zu errichtenden baulichen Anlage:
      1. Form des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Prüfsystem; regelmäßige Bekanntmachung, Aufruf zur Angebotsabgabe):
      2. Fundstelle der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften:
      3. Im Falle von ohne Wettbewerb vergebenen Aufträgen, Angabe der betreffenden Bestimmung des § 3 SKR Nr.3 (§ 3b Nr.2):
    4. Gewähltes Vergabeverfahren:
    5. Anzahl der eingegangenen Angebote:
    6. Tag der Auftragserteilung:
    7. Entfällt
    8. Name(n) und Anschrift(en) der (des) Auftragnehmer(s):
    9. Entfällt
    10. Fakultative Angaben:
      • Anteil der beabsichtigten Nachunternehmerleistungen, soweit bekannt:
      • Kriterien für die Auftragsvergabe:
      • Auftragssumme oder Spanne der Angebotssummen:
  2. Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

    1. Anzahl der vergebenen Aufträge, wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt worden ist:
    2. Wert jedes vergebenen Auftrags:
    3. Entfällt
    4. Wurden die in § 6 SKR Nr.2 Abs. 1 (§9 Nr.4 Abs. 3 und § 9b Nr.2) bei Verwendung der gemeinschaftsrechtlichen Spezifikationen vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch genommen, wenn ja, welche:
    5. Kriterium für die Auftragsvergabe (.,wirtschaftlichstes, günstigstes Angebot"):
    6. Ist der Auftrag auf einen Änderungsvorschlag oder auf ein Nebenangebot erteilt worden:
    7. Sind Angebote gemäß § 10 SKR Nr.2 (§ 25b Nr.2) nicht gewählt worden, weil sie ungewöhnlich niedrig waren:
    8. Tag der Absendung der Bekanntmachung:

Inhaltsübersicht

~0576