Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Bekanntmachung der Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB) Teile A und B
Vom 12. September 2002

VOB Teil B DIN 1961 - Ausgabe 2002
VOB Anhang I Anhang A - Ausgabe 2002 (PDF)

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

 

Teil A (VOB/A) – Teil B (VOB/B)

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachung

der Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für

Bauleistungen (VOB) Teile A und B

Vom 12. September 2002

 

 

Die anliegende vom Deutschen Vergabe und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitete Neufassung der Teile A und B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird hiermit bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.

Die Neufassung der Anhänge der VOB Teil A in den Abschnitten 2 bis 4 trägt den Änderungen der EG-Baukoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993, geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997) und der EG-Sektorenrichtlinie (Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993, geändert durch die Richtlinie 94/4/EG vom 16. Februar 1998) durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 (ABI. EG Nr. L 285 vom 29. Oktober 2001) ABI. Nummer L 214/1 vom 9. August 2002 über die Verwendung von Standardformularen Rechnung. In den Vorschriften des Teils A der VOB erfolgten, abgesehen von redaktionellen Änderungen, die u. a. mit der Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes erforderlich wurden, keine Änderungen.

Durch erfolgte Gesetzesänderungen (Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000, BGBI. I, S. 30 und Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 29. November 2001. BGBI. 1, S.3138) war die VOB Teil B unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur zu überarbeiten.

Die Neufassung der VOB Teile A und B wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB Teile A und B vom 30. Mai 2000 (BAnz. Nr. 120a vom 30. Juni 2000,S.19125) ersetzen.

Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 4 der VOB Teil A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für EU-Bauaufträge verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird zur Zeit von der Bundesregierung vorbereitet.

Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOB Teil A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber hei Bauaufträgen unterhalb der Schwellenweite gemäß § 100 Abs. 1 GWB. Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB/A und der Teile B und C der VOB ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung. den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.

Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOB Teile A und B soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOB Teil A und des Teils B der VOB vorgeschrieben werden.

Die Neufassung der VOB Teile A und B wird im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen vom Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN) herausgegeben werden.

Einzelheiten der Änderungen ergeben sich aus der Anlage.

 

Berlin, den 12. September 2002

BS 11-01083-120

 

Bundesministerium für Verkehr,

Bau- und Wohnungswesen

Im Auftrag

Prof. Dr. K r a u t z b e r g e r

 

 

ANLAGE

Hinweise für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) - Ausgabe 2002

Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) (vormals Deutscher Verdingungsausschuss für Bauleistungen) hat ja seiner Satzung festgelegt, dass die Neuherausgabe der VOB unter der Bezeichnung ,,Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)“ erfolgt. Änderungen der Rechtslage sind aus dieser Neubezeichnung nicht abzuleiten. Die Privilegierung der VOB/B in § 308 Nr.5 BGB und § 309 Nr.8 Buchst. b ff. BGB bleibt durch diese redaktionelle Neubezeichnung ebenfalls unverändert. Im Wege der Auslegung dieser Vorschriften lässt sich zweifelsfrei ermitteln, dass vom Gesetzgeber des BGB die Regelungen der VOB/B in ihrer aktuellen Version, unabhängig von ihrer Bezeichnung, gemeint sind.

 

VOB Teil A

Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen

Vorbemerkung zu den Änderungen der VOB/A

Die Neufassung der VOB Teil A trägt in den Abschnitten 2 bis 4 den Änderungen durch die EU-Richtlinie über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge (Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001, ABI. Nummer L 285 vom 29. Oktober 2001) Rechnung. Aufgrund dieser Richtlinie waren die Anhänge der Abschnitte 2 bis 4 neu zu fassen und die Verweisungen in den Vorschriften dieser Abschnitte zu überarbeiten. Abgesehen von redaktionellen Änderungen. die u. a. mit der Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes erforderlich wurden, erfolgten keine Änderungen im Teil A der VOB.

 

Abschnitt 1

Zu §§ 4 Nr.1, 10 Nr.4 Abs. 2 S. 1, 13, 14 Nr.2 S. 2 und 25 Nr.3 Abs. 3 S. 1 VOB/A

Mit Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ist der Begriff der Gewährleistung im BGB durch den der Mängelansprüche ersetzt worden. Zur Anpassung der VOB/A an die Diktion des BGB wird der Begriff, Gewährleistung" durch den Begriff der ,,Mängelansprüche“ ersetzt (vgl. Änderungen zu § 13 Nr.1 VOB/B). Dies erforderte in den 0. g. Vorschriften entsprechende sprachliche Anpassungen.

Zu § 10 Nr.6 VOB/A

§ 1027 ZPO wurde als § 1031 ZPO neu gefasst. sodass die Verweisung zu ändern war.

 

Abschnitt 2

Zu § 17a Nr.1 Abs. 1 S. 2 VOB/A

Die in § 17a Nr.1 Abs. 1 5.2 VOB/A Ausgabe 2000 genannte Verweisung beruhte auf einem Redaktionsversehen und konnte gestrichen werden.

Zu §§ 17a Nr.1 Abs. 2, Nr.3 Abs. 2, Nr.4 Abs. 1, 18a Nr.1 Abs. 2 und Nr.2 Abs. 2, 28a Nr.1 Abs. 2, 32a Nr.1 Abs. 2 und Nr.2 Abs. 1 VOB/A (Verweisung auf die Anhänge des 2. Abschnitts)

Zur Umsetzung der Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001, ABI. Nummer L 285 vom 29. Oktober 2001, über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge in nationales Recht waren die Anhänge A bis E sowie G und H des 2. Abschnitts der VOB/A neu zu fassen. Da innerhalb der neu eingeführten Anhänge teilweise auf Anhänge mit einer Untergliederung iii ,,A" und ,,B verwiesen wird. wurden die Anhänge der VOB/A in römische Ziffern untergliedert, um Missverständnisse zu vermeiden. Mit der neuen Gliederung der Anhänge und der Zusammenfassung der Bekanntmachungsmuster für das Offene Verfahren, Nichtoffene Verfahren und Verhandlungsverfahren waren die Verweisungen in den o. g. Vorschriften zu überarbeiten und sprachlich anzupassen.

Zu § 18a Nr.1 Abs. 2 und Nr.2 Abs. 2 VOB/A (Redaktionelle Korrektur)

In Nummer l Abs. 2 wurde nach dem 2. Tiret das Wort .,und~ durch das Wort ,,soweit" ersetzt. Aus Art. 12 Abs. 2 Baukoordinierungsrichtlinie ergibt sich, dass es ausreicht. wenn die Informati­onen in der Vorinformation enthalten sind, die vorlagen. In Nr.1 Abs. 2 Satz 2 und Nr.2 Abs. 2 Satz 2 wurde das Wort ,,Bekanntmachung" durch das Wort ,,Vorinformation" ersetzt, um herauszustellen, dass es für die Frage. welche Informationen vorlagen. auf den Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation ankommt.

§ 18a Nr.1 Abs. 2 und Nr.2 Abs. 2 VOBIA wurden (wie auch § 18b Nr.1 Abs. 2 und § 9 SKR Nr.1 Abs. 2 VOB/A) ohne inhaltliche Änderung sprachlich aneinander angeglichen, um den gleichen Regelungsgehalt sprachlich gleich zu regeln.

Zur Neufassung der Anhänge

Die Anhänge A bis H wurden durch die Anhänge I bis V ersetzt.

Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes wurde iii den Anhängen 1 Nr.11.9, 11 Nr. VI.4, IV Nr. VI.3 und V Nr. VI.3 zusätzlich aufgenommen, dass die Stelle, an die sich die Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Vergabeverstöße wenden können, zu benennen ist.

Da die Standardformulare im Regelungsbereich der VOB ausschließlich für Bauaufträge Anwendung finden, wurde in den Anhängen die Verwendung für Bauaufträge durch entsprechende Ankreuzung vorgegeben.

Gemäß § 97 Abs. 5 GWB ist der Zuschlag zwingend auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Daher wurde in den Anhängen bei den Zuschlagskriterien die Ankreuzung des wirtschaftlichsten Angebotes vorgegeben.

Der bisherige Anhang F (Auftragsmeldung nach 1 33a Nr.2) ist entfallen. Die Form der Auftragsmeldungen ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgegeben.

 

Abschnitt 3

Zu §§ 8b Nr.11 Abs. 2, 17b Nr.1 Abs. 1 und Nr.2 Abs. 1 und 2, 18b Nr.1 Abs. 2, 28b VOB/A (Verweisung auf die Anhänge des 3. Abschnitts)

Zur Umsetzung der Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001, ABl. Nummer L 285 vom 29. Oktober 2001, über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge in nationales Recht waren die Anhänge AISKR bis F/SKR des 3. Abschnitts der VOB/B neu zu fassen. Da innerhalb der neu eingeführten Anhänge teilweise auf Anhänge mit einer Untergliederung in ,.A" und ,.B" verwiesen wird, wurden die Anhänge der VOB/A in römische Ziffern untergliedert, um Missverständnisse zu vermeiden. Mit der neuen Gliederung der Anhänge und der Zusammenfassung der Bekanntmachungsmuster für das Offene Verfahren, Nichtoffene Verfahren und Verhandlungsverfahren waren die Verweisungen in den o. g. Vorschriften zu überarbeiten und sprachlich anzupassen.

Zu § 18b Nr.1 Abs. 2 VOB/A (Redaktionelle Korrektur)

In § 18b Nr.1 Abs. 2 VOB/A erfolgte neben der Überarbeitung der Verweisungen eine redaktionelle Korrektur, um eine sprachliche Angleichung an § 1 8a Nr.1 Abs. 2 und Nr.2 Abs. 2 VOB/A zu erhalten (vgl. Hinweis zu § 18a Nr.1 Abs. 2 und Nr.2 Abs. 2).

Zur Neufassung der Anhänge

Die Anhänge A/SKR bis F/SKR wurden durch die Anhänge I/SKR bis V/SKR ersetzt. Die Hinweise zur Neufassung der Anhänge des 2. Abschnitts gelten hier entsprechend.

Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes wurde in den Anhängen I/SKR Nr. VI.4, II/SKR Nr. VI.3. III/SKR Nr.11.10 und IV/SKR Nr.II.5 zusätzlich aufgenommen, dass die Stelle an die sich die Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Vergabeverstöße wenden können, zu benennen ist.

 

Abschnitt 4

Zu §§ 5 SKR Nr.11 Abs. 2,8 SKR Nr.1 Abs. 1 und Nr.2 Abs. 2, 9 SKR Nr.1 Abs. 2, 12 SKR VOB/A (Verweisung auf die Anhänge des 4. Abschnitts)

Zur Umsetzung der Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 ABl. Nummer L 285 vom 29. Oktober 2001, über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge in nationales Recht waren die Anhänge A/SKR bis F/SKR des 4.Abschnitts der VOB neu zu fassen. Da innerhalb der neu eingeführten Anhänge teilweise auf Anhänge mit einer Untergliederung in ,,A" und .,B" verwiesen wird. wurden die Anhänge der VOB/A in römische Ziffern untergliedert. um Missverständnisse zu vermeiden. Mit der neuen Gliederung der Anhänge und der Zusammenfassung der Bekanntmachungsmuster für das Offene Verfahren, Nichtoffene Verfahren und Verhandlungsverfahren waren die Verweisungen in den o. g. Vorschriften zu überarbeiten und sprachlich anzupassen.

Zu § 9 SKR Nr.1 Abs. 2 VOB/A (Verweisung auf Formulare zur Bekanntmachung)

Neben der Überarbeitung der Verweisungen erfolgte in Nr.1 Abs. 2 eine redaktionelle Korrektur, um eine sprachliche Angleichung an § 18a Nr. 1 Abs. 2 und Nr.2 Abs. 2 und § 18b Nr.1 Abs. 2 VOB/A zu erhalten (vgl. Hinweise zu § 18a Nr.1 Abs. 2 und Nr.2 Abs. 2 VOB/A).

Zur Neufassung der Anhänge

Die Anhänge A/SKR bis F/SKR werden durch die Anhänge I/SKR bis V/SKR ersetzt. Die Hinweise zur Neufassung der Anhänge des 3. Abschnitts gelten hier entsprechend.

 

 

VOB Teil B

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

 

Vorbemerkung zu den Änderungen der VOB/B

Durch erfolgte Gesetzesänderungen (Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000. BGBl. 1, S.330 und Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 29. November 2001,

BGBl. 1, 5.3138) war die VOB Teil B unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur zu überarbeiten. Der DVA hat alle Vorschriften der VOB/B auf etwa erforderliche Änderungen geprüft. Dies führte zu den nachstehenden, in den Hinweisen erläuterten Änderungen der VOB/B, Bei mehreren Vorschriften der VOB/B hat der DVA aber auch bewusst von einer Änderung abgesehen, nachdem er zur Auffassung gelangte, dass diese durch die Gesetzesänderungen keiner Überarbeitung bedürfen.

 

Zur Privilegierung der VOB/B

Die VOB/B bleibt auch nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts ein privilegiertes Regelwerk.

Die Entscheidung des Gesetzgebers für die Regelungen in § 308 Nr.5 BGB und § 309 Nr.8 b ff. BGB, die die des § 23 Abs. 2 Nr.5 AGBG a. F. inhaltlich übernommen haben, bedeutet, dass er die durch die Rechtsprechung entwickelte Privilegierung der ,.VOB/B als Ganzes" billigt. Dem Gesetzgeber war die Rechtsprechung des BGH zur ,.VOB/B als Ganzes" und die in der Literatur hieran geäußerte Kritik bekannt. Der Gesetzgeber hat gleichwohl die Regelungen des § 23 Abs. 2 Nr.5 AGBG a. F. inhaltsgleich übernommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er diese Rechtsprechung (BGHZ 86, 135) als zutreffend ansieht und auch mit der Gesetzesänderung übernehmen möchte. Besonders zeigt sich dieser gesetzgeberische Wille daran, dass der Antrag der PDS-Fraktion auf Streichung der die VOB/B privilegierenden Regelungen in §§ 308 und 309 BGB in der zweiten Lesung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom Deutschen Bundestag abgelehnt wurde (BT-Drs. 14/7080, Protokoll vom 11Oktober 2001, 18765). Auch eine Beschränkung der Privilegierung der VOB/B auf die Regelungen zur Verjährung und zu fingierten Erklärungen ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Die Formulierung der Privilegierung der ,,VOB/B als Ganzes" in den §§ 308 und 309 BGB und nicht an einer gesonderten Stelle hatte lediglich den Zweck. dem Rechtsanwender die Zuordnung zu erleichtern, nicht aber die bestehende Rechtsprechung des BGH einzugrenzen (Begr., BT-Drs. 14/6040.S. 154).

 

Zu § 10 Nr.2 Abs. 2 VOB/B (Haftung und genehmigte Allgemeine Versicherungsbedingungen)

Mit dem 3. Gesetz zur Durchführung der versicherungsrechtlichen Richtlinien des Rates der EG vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1, S.1630) wurde § 5 Abs.3 Nr.2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) neu gefasst. Die Versicherungsbedingungen sind nach dieser Neufassung nicht mehr vorzulegen und damit auch nicht mehr zu genehmigen. so dass die Bezugnahme auf von den Versicherungsaufsichtsbehörden genehmigte Allgemeine Versicherungsbedingungen zu streichen war.

Zu § 12 Nr.5 VOB/B (Abnahmefiktion)

Die Änderung in § 12 Nr.5 Abs. 2 5. 1 VOB/B dient der Klarstellung, dass Abs. 2 wie Abs. 1 VOB/B nur eingreift, wenn keine Abnahme verlangt wird. Der mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen geänderte § 640 Abs. 1 BGB erfordert keine Änderung des § 12 Nr.5 VOB/B. Beide Vorschriften regeln unterschiedliche Sachverhalte und sind nebeneinander anwendbar. Nach § 640 Abs. l 5.3 BGB steht es der Abnahme gleich. wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. § 640 Abs. 1 S.3 BGB setzt voraus, dass das Werk abnahmereif ist und die vom Unternehmer unter Fristsetzung verlangte Abnahme nicht stattfindet. § 12 Nr.5 VOB/B regelt die Fiktion der Abnahme nach Ablauf einer Frist von 12 Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung bzw. 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung. wenn von beiden Parteien keine Abnahme verlangt wird. Auf die Abnahmereife kommt es anders als in § 640 Abs. 1 S.3 BGB in beiden Fällen nicht an, sie wird aufgrund der Fertigstellung bzw. Benutzung unterstellt.

Zu § 13 Nr.1 VOB/B (Gewährleistungsrecht - Mangelbegriff)

Zur Anpassung an den Wortlaut des neuen § 633 BGB wurde § 13 Nr.1 VOB/B neu erfasst. Der Begriff der Gewährleistung ist hierbei entfallen, so dass die Überschrift der neuen Diktion anzupassen war.

Der Mangelbegriff in § 13 Nr.1 VOB/B in der Fassung der Ausgabe 2000 deckte sich weitgehend in seinem Tatbestand mit der gesetzlichen Regelung des Mangelbegriffes in § 633 Abs. 1 BGB a. F. Aus Gründen der Parallelität und der daraus abzuleitenden Legitimation war der Mangelbegriff des § 13 Nr.1 VOB/B an den Mangelbegriff des § 633 BGB anzupassen. Die in § 13 Nr.1 VOB/B zusätzlich geschriebenen Tatbestandsmerkmale ,,zum Zeitpunkt der Abnahme" und ,,anerkannte Regeln der Technik" waren bereits im alten § 13 Nr.1 VOB/B enthalten und sind im geltenden wie im alten § 633 BGB ungeschriebene Tatbestandsmerkmale.

Für das Tatbestandsmerkmal der ,,zugesicherten Eigenschaften" besteht in § 13 Nr.1 VOB/B kein Regelungsbedarf mehr. Die Regelung des § 633 Abs. 1 BGB a. F. die ebenfalls den Begriff der zugesicherten Eigenschaft kannte, wurde mit § 633 Abs. 2 BGB neu formuliert. Die neue Regelung des § 633 Abs. 2 BGB steht mit Satz 1 bei der Frage, wann ein Werk mangelfrei ist, primär auf die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ab. Der Begriff der ,,zugesicherten Eigenschaft" ist entfallen. Der § 13 Nr.1 VOB/B alter Fassung verstand unter der zugesicherten Eigenschaft die im Vertrag' in erster Linie in der Leistungsbeschreibung. vereinbarte Beschaffenheit der Leistung. Die mit der ,,zugesicherten Eigenschaft" gemeinte vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ist also im Wortlaut des neuen § 633 BGB bereits enthalten. Da die Formulierung des § 633 BGB in § 13 Nr.1 VOB/B übernommen wurde. konnte in § 13 Nr.1 VOB/B auf den Begriff der „zugesicherten Eigenschaft" verzichtet werden.

Vom Sachmangel im Sinne des § 13 Nr. t VOB/B sind Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen zu unterscheiden. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Abnahme von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Treten nach Abnahme der Leistung Mängel auf, ist zu prüfen ob diese auf eine im Zeitpunkt der Abnahme vorliegende Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit zurückzuführen sind.

Beruhen Abnutzung oder Verschleiß kausal auf einem Mangel, so stellen sie einen Sachmangel dar. Beruhen Abnutzung oder Verschleiß dagegen ausschließlich auf dem vertragsgerechten Gebrauch (natürliche Abnutzung) oder auf einem außergewöhnlichen (überobligatorischen/unsachgemäßen) Gebrauch, handelt es sich um Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen, die nicht auf Mängeln des Werkes im Zeitpunkt der Abnahme beruhen. In diesen Fällen stellen Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen keinen Sachmangel dar.

Zu § 13 Nr.2 VOB/B (Zugesicherte Eigenschaften bei Leistungen nach Probe)

Wegen Wegfalls des Tatbestandsmerkmals ,.zugesicherte Eigenschaften" in § 633 BGB sind in § 13 Nr. 1 VOB/B musste auch § 13 Nr.2 VOB/B angepasst werden. Im Fall der Leistung nach Probe sind die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheiten anzusehen.

Zu § 13 Nr.3 VOB/B (Redaktionelle Änderung)

Mit der Anpassung des § 13 Nr.1 VOB/B an den Wortlaut des § 633 BGB ist der Betriff der Ge­währleistung entfallen. Daher war § 13 Nr.3 VOB/B redaktionell anzupassen. Sprachlich wurde Nr.3 letzter Halbsatz umgestellt, um die Beweislastverteilung zu verdeutlichen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu § 13 Nr.4 VOB/B (Verjährungsfrist für Mängelansprüche)

Das Wort ,,Gewährleistung" wurde durch ,,Mängelansprüche" ersetzt, da § 13 Nr. 1 VOB/B mit der Anpassung an den Wortlaut des § 633 BGB eine Neufassung erhalten hat. Holzerkrankungen finden in der Neufassung des § 13 Nr.4 Abs. l VOB/B keine besondere Erwähnung mehr. Sind Bauwerke oder Teile davon aus Holz gefertigt und weist dieses Holz Erkrankungen auf, wird stets auch eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Bauwerkes vorliegen. Die Verjährungsfristen des § 13 Nr.4 VOB/B wurden verlängert. Die Diskrepanz zwischen der gesetzlichen Regelung und den Gewährleistungsfristen des § 13 Nr.4 VOB/B alter Fassung und der dadurch in der Vergangenheit häufig formulierten Kritik an der VOB/B führten zu einer deutlichen Erhöhung der Verjährungsfristen. Ein Grund für die kurzen Verjährungsfristen des § 13 Nr.4 VOB/B alterFassung lag außerdem darin, dass in den Fällen, in denen der Mangel am Bauwerk auf einen Mangel am Baustoff zurückzuführen ist, der Werkunternehmer wegen § 477 Abs. 1 BGB a. F. nur innerhalb von sechs Monaten Regress beim Baustoffhändler nehmen konnte. Dieser Gesichtspunkt hat angesichts der Regelung des § 438 Abs. 2 Buchst. b BGB (fünfjährige Gewährleistungsfrist für Baustoffe. die für ein Bauwerk verwendet werden) nicht mehr die entscheidende Bedeutung.

Eine Sonderstellung nehmen die feuerberührten und abgasdämmenden Teile von industriellen Feuerungsanlagen ein. Von dieser Ausnahmeregelung in § 13 Nr.4 Abs. 1 S.2 VOB/B sind Anlagen bestimmter Industriebereiche betroffen. An den vom Feuer berührten Teilen werden feuerfeste Werkstoffe eingesetzt, die wegen der entstehenden Belastungen aus dem Gebrauch meist eine kürzere Lebensdauer als ein Jahr aufweisen.

Zu § 13 Nr.5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VOB/B (Neubeginn der Verjährung)

Die Länge der Verjährungsfrist nach der Unterbrechung der Verjährung durch schriftliches Mangelbeseitigungsverlangen bzw. durch Mangelbeseitigung ist auf 2 Jahre begrenzt. wenn nicht die Regelfrist des § 13 Nr.4 VOB/B oder die vereinbarte Verjährungsfrist die Verjährung später enden lässt. Die Begrenzung auf zwei Jahre erfolgte, um einen Ausgleich zur verlängerten Verjährungsfrist in § 13 Nr.4 VOB/B zu schaffen. Hierbei wurde berücksichtigt. dass auch nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 66. 142 ff.) zur bisherigen VOB/B z. B. bei einer von § 13 Nr.4 Abs. 1 VOB/B abweichend vereinbarten 5-jährigen Verjährungsfrist die Verjährungsunterbrechung nach § 13 Nr.5 VOB/B nur zu einer Verjährungsverlängerung um 2 Jahre führen kann.

Zu § 13 Nr.6 VOB/B (Minderung)

Mit den Änderungen in § 13 Nr.6 5.1 VOB/B wurde sprachlich herausgestellt, dass die Minderung als Gestaltungsakt durch Erklärung erfolgt. Gleichzeitig wurde der bisherige Satz 2 zur sprachlichen Vereinfachung in Satz 1 eingearbeitet. Zur Berechnung der Minderung wird auf den überarbeiteten § 638 BGB verwiesen. der diese Frage regelt.

Zu § 13 Nr.7 VOB/B (Haftung)

Die haftungsbegrenzende Regelung des § 13 Nr. 7 VOB/B musste wegen der Neufassung der AGB-rechtlichen Vorschriften des § 309 Nr.7 BGB überarbeitet werden. Gemäß § 309 Nr.7 BGB sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Haftungsbegrenzungen für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Haftungsausschlüsse für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unwirksam. Diese Haftungsfälle wurden daher vor den haftungsbeschränkenden Regelungen des § 13 Nr.7 Abs. 1 VOB/B alter Fassung eingefügt.

In Abs. 3 des § 13 Nr.7 VOB/B sind die beiden haftungsbeschränkenden Regelungen des § 13 Nr.7 Abs. 1 und 2 VOB/B alter Fassung zusammen gefasst und sprachlich überarbeitet.

In Abs. 3 S.2 Buchst. b wurde gegenüber dem alten Abs. 2 Buchst. c eine Korrektur erforderlich, da die Haftungsbegrenzung des Buchst. c an die zugesicherte Eigenschaft anknüpft. Der Begriff der zugesicherten Eigenschaft ist in § 633 BGB jedoch entfallen, so dass in § 13 Nr.7 VOB/B entsprechend der Diktion des in Anlehnung an § 633 BGB neu formulierten § 13 Nr.1 VOB/B ebenfalls auf die vereinbarte Beschaffenheit abzustellen ist.

Zu § 16 Nr.1 Abs. 3 VOB/B (Fälligkeit)

§ 286 BGB stellt in Abs. 3 S. 1 darauf ab, dass der Schuldner einer Geldforderung spätestens in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Forderungsaufstellung leistet.

Bei Unsicherheiten über den Eingang der Rechnung/Zahlungsaufstellung kommt es statt auf den Zugang auf den Empfang der Leistung an, wie sich aus § 286 Abs. 3S.2 BGB ergibt. Im Hinblick auf diese Vorschrift war es sinnvoll herauszustellen, dass der Zugang der Aufstellung für die Abschlagszahlung (bzw. der Schlussrechnung im Falle des § 16 Nr.3 Abs. 1 5.1 VOB/B) sowie die Prüfung der Rechnung bzw. der Ablauf der Prüfrist Fälligkeitsvoraussetzung ist. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden.

Zu § 16 Nr.1 Abs. 4 VOB/B (Redaktionelle Änderung)

Der Begriff der Gewährleistung wird in BGB und VOB/B nicht mehr verwendet, sodass er in § 16 Nr.1 Abs. 4 VOB/B zu streichen war. Das Wort ,,Haftung" ist ausreichend, da damit sowohl die Sachmängelhaftung wie auch die Haftung aus sonstigen Rechtsgründen umfasst ist.

Zu § 16 Nr.2 Abs. 1 VOB/B (Zinssatz Vorauszahlungen)

Der gesetzliche Zinssatz im BGB stellt auf den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab. In der VOB wurde bislang in § 16 Nr.2 Abs. 1 VOB/B a. F. auf den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank abgestellt. Um ein Arbeiten mit unterschiedlichen Bezugsgrößen zu vermeiden, war einheitlich auf den Zinssatz des BGB abzustellen. Zu berücksichtigen war aber. dass Basiszinssatz und Spitzenrefinanzierungssatz in der Höhe unterschiedlich sind und in unterschiedlichen Rhythmen angepasst werden. Um eine der vorherigen Rechtslage entsprechende Zinssituation zu schaffen, musste der Zinszuschlag auf 3% über dem Basiszinssatz festgesetzt werden.

Zu § 16 Nr.3 Abs. 1 5. 1 VOBJB (Zahlungsverzug)

Im Hinblick auf § 286 Abs. 3 5.1 BGB war herauszustellen, dass der Zugang der Schlussrechnung sowie der Ablauf der Prüffrist Fälligkeitsvoraussetzung ist. Daher war Satz 1 entsprechend anzu­passen (vgl. Hinweis zu § 16 Nr.1 Abs. 3 VOB/B).

Zu § 16 Nr.5 Abs. 3 VOB/B (Verzug und Verzugszinssatz)

Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist. der gesetzliche Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. In § 16 Nr.5 Abs. 3 VOB/B a. F. wurde auf den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank Bezug genommen. Da aber Basiszinssatz und Spitzenrefinanzierungssatz in der Höhe unterschiedlich sind und in unterschiedlichen Rhythmen angepasst werden, erfolgte eine Kopplung an die gesetzliche Regelung. Diese hat den Vorteil, dass damit auch die Differenzierung in der Höhe der Zinssätze übernommen wurde.

Die Neuformulierung der Absätze 3 bis 5 bedeutet, dass im Regelfall für einen Zahlungsverzug des Auftraggebers das Setzen einer angemessenen Nachfrist erforderlich ist. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist können Verzugszinsen in der in § 288 BGB angegebenen Höhe verlangt werden. In den Fällen, in denen der Auftraggeber unbestrittene Guthaben aus Schlussrechnungen nicht innerhalb der 2 Monatsfrist auszahlt, kann der Auftragnehmer nach Abs. 4 auch ohne Nachfristsetzung Verzugszinsen verlangen.

Unbestritten sind Guthaben, soweit der Auftraggeber die vorgelegte Schlussrechnung geprüft und festgestellt hat (vgl. § 16 Nr.3 Abs. 1 VOB/B).

Die Regelung zum Recht der Arbeitseinstellung wurde im Anschluss an die Absätze 3 und 4 in Abs. 5 aufgenommen. weil sie nicht nur für Abschlagszahlungen (Fälle des Abs. 3), sondern auch für Teilschlusszahlungen (Fälle des Abs. 4) gilt.

Zu § 16 Nr.6 VOB/B (Zahlung an Dritte)

Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1990, 2384) hält § 16 Nr.6 S. 1 VOB/B der AGB-rechtlichen isolierten Inhaltskontrolle nicht stand. Nach dem gesetzlichen Leitbild befreit eine Zahlung an einen Dritten nur dann von der eigenen Schuld, wenn der Dritte vom Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt ist (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB a. F. und wortgleich n. F.). Eine vom Willen des Gläubigers abweichende Empfangszuständigkeit folgt insbesondere nicht aus dem Zahlungsverzug des Gläubigers gegenüber Drittgläubigern. Der BGH hat zwar offengelassen, ob ein erhebliches Interesse des Auftraggebers den Eingriff in das Recht des Auftragnehmers, die Empfangszuständigkeit für die Leistung zu bestimmen, rechtfertigen kann. Ein solches Interesse könnte aber gegeben sein, wenn die Subunternehmer oder Arbeitnehmer wegen des Verzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Arbeiten am Bauwerk zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung des Bauwerks sicherstellen soll. Aus diesem Grund ist die Vorschrift des § 16 Nr.6 5.1 VOBIB auf den Fall zu beschränken, dass die Subunternehmer oder Arbeitnehmer wegen des Verzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Arbeiten am Bauwerk zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung des Bauwerks sicherstellen soll.

Zu § 17 Nr.1 VOB/B (Redaktionelle Änderung)

Zur Anpassung an die Diktion des § 13 Nr. 1 VOB/B, der den Begriff der Mängelansprüche verwendet, war § 17 Nr.1 VOB/B zu überarbeiten.

Zu § 17 Nr.4 VOB/B (Ausschluss der Bürgschaft auf erstes Anfordern)

Bei Vereinbarung der VOB/B darf der Auftraggeber nach § 17 Nr. 4 S. 3 VOB/B keine Bürgschaft auf erstes Anfordern als Sicherheit verlangen. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ist gesetzlich nicht geregelt. Inhalt einer solchen Bürgschaft ist es, dass der Bürge bereits auf eine (meist formalisierte) Zahlungsaufforderung zu zahlen hat. Anders als nach dem gesetzlich geregelten Bürgschaftsrecht können Einwendungen gegen die Hauptschuld (z. B. Mangel wird bestritten) nicht geltend gemacht werden. Erst in einem Rückforderungsprozess können solche Einwendungen vorgetragen werden.

Die Vereinbarung des Erfordernisses einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in AGB wird von der Rechtsprechung in einigen Fallgestaltungen als unzulässig angesehen (BGH-Urteil vom 18. April 2002. Az. VII ZR 192/01; BGHZ 136, 27). Zudem schränken Bürgschaften auf erstes Anfordern den Kreditrahmen der Auftragnehmer ein.

Zu § 17 Nr. 6 VOB/B (Keine Verzinsung beim Öffentlichen Auftraggeber)

§ 17 Nr.6 Abs. 4 VOB/B bleibt auch nach einer Überarbeitung des § 17 VOB/B unverändert. Diese Vertragsklausel hat einen haushälterischen Hintergrund. Dem öffentlichen Auftraggeber ist es durch § 8 Bundeshaushaltsordnung (BHO) untersagt, Gelder mit einer Verzinsung für einen anderen anzulegen. Einnahmen aus Zinsgewinnen (z. B. aus Sparanlagen für die Sicherheitsbeträge) wären als allgemeine Einnahmen im Sinne des Art. 110 Abs. 1 GG anzusehen. Sie wären als Deckungsmittel für den gesamten Ausgabenbedarf des Bundes zur Verfügung zu stellen. Eine Zweckbindung (Verzinsung des konkreten Sicherheitsbetrages) wäre nur durch eine gesetzliche Regelung oder durch einen Zweckbindungsvermerk im Haushaltsplan möglich. Da weder gesetzliche Regelungen, noch Zweckbindungsvermerke bestehen und das Haushaltsrecht als Gesetzesrecht vom öffentlichen Auftraggeber einzuhalten ist, ist es auch gerechtfertigt, das Unterbleiben der Verzinsung in der VOB/B (die in erster Linie für den öffentlichen Auftraggeber geschaffen wurde) zu regeln.

Zu § 17 Nr.8 VOB/B (Rückgabe der Sicherheiten)

In Zusammenhang mit der Änderung der Fristen in § 13 Nr.4 VOB/B war auch eine Änderung des § 17 Nr.8 VOB/B erforderlich.

Mit Abs. 1 wurde die Verpflichtung zur Rückgabe der nicht verwerteten Vertragserfüllungssicherheit geregelt. Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz der Vorschrift dient der Klarstellung, dass die Sicherheit trotz Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche nicht zurückgegeben werden muss, wenn noch Ansprüche des Auftraggebers, etwa aus Verzug, bestehen. Mit Abs. S. 2 wird deutlich gemacht, dass der Auftraggeber dann einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten darf.

Abs. 2 der Vorschrift enthält eine gesonderte Regelung zur Rückgabe der nicht verwerteten Sicherheit für Mängelansprüche. Nach Abs. 2 ist die Sicherheit in der Regel nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben. Bei dieser Regelung stand die Erwägung im Hintergrund, dass es meist eine starke Belastung für den Auftragnehmer darstellt, wenn er für die gesamte 4-jährige Regelverjährungsfrist für Mängelansprüche die Sicherheit vorhalten muss.

Zu § 18 Nr.2 VOB/B (Hemmung der Verjährung für die Dauer des Verfahrens)

Auch wenn das Verfahren nach § 18 Nr.2 VOB/B kein schiedsgerichtliches Verfahren darstellt, ist es angebracht, den Beginn einer Hemmung der Verjährung zu regeln. Der Beginn der Hemmung knüpft an den Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung des Verfahrens bei der vorgesetzten Dienststelle an. Die Sätze 2 und 3 berücksichtigen die Hemmung bei laufenden Verhandlungen gemäß § 203 BGB, bringen aber andererseits aufgrund der geforderten Schriftform mehr Rechtssicherheit. Die Frist für das Ende der Hemmung beträgt entsprechend der gesetzlichen Regelung 3 Monate.

 

 

Abschnitt 1: Basisparagraphen

 

Abschnitt 2: Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Baukoordinierungsrichtlinie

Übersicht:

§ 1 Bauleistungen

§ 1 a Verpflichtung zur Anwendung der a-Paragraphen

§ 2 Grundsätze der Vergabe

§ 3 Arten der Vergabe

§ 3a Arten der Vergabe

§ 4 Einheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen

§ 5 Leistungsvertrag, Stundenlohnvertrag, Selbstkostenerstattungsvertrag

§ 6 Angebotsverfahren

§ 7 Mitwirkung von Sachverständigen

§ 8 Teilnehmer am Wettbewerb

§ 8a Teilnehmer am Wettbewerb

§ 9 Beschreibung der Leistung

§ 9a Beschreibung der Leistung

§ 10 Vergabeunterlagen

§ 10a Vergabeunterlagen

§ 11 Ausführungsfristen

§ 12 Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen

§ 13 Verjährung der Mängelansprüche

§ 14 Sicherheitsleistung

§ 15 Änderung der Vergütung

§ 16 Grundsätze der Ausschreibung

§ 17 Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen

§ 17a Vorinformation, Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen

§ 18 Angebotsfrist, Bewerbungsfrist

§ 18a Angebotsfrist, Bewerbungsfrist

§ 19 Zuschlags- und Bindefrist

§ 20 Kosten

§ 21 Inhalt der Angebote

§ 22 Eröffnungstermin

§ 23 Prüfung der Angebote

§ 24 Aufklärung des Angebotsinhalts

§ 25 Wertung der Angebote

§ 25a Wertung der Angebote

§ 26 Aufhebung der Ausschreibung

§ 26a Aufhebung der Ausschreibung, Einstellung des Verhandlungsverfahrens, Ende des Vergabeverfahrens

§ 27 Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote

§ 27a Nicht berücksichtigte Bewerbungen

§ 28 Zuschlag

§ 28a Bekanntmachung der Auftragserteilung

§ 29 Vertragsurkunde

§ 30 Vergabevermerk

§ 30a Melde- und Berichtspflichten

§ 31 Nachprüfungsbehörden

§ 32 Baukonzessionen

§ 32a Baukonzessionen

§ 33 a Melde- und Berichtspflichten

Anhang TS Technische Spezifikationen

Anhang I Vorinformationsverfahren

Anhang II Vergabebekanntmachung

Anhang III Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Anhang IV Vergabebekanntmachung öffentliche Baukonzession

Anhang V Vergabebekanntmachung (von einem Konzessionär zu vergebender Auftrag)

 

VOB Teil A

Text Basis-§§ VOB/A

Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen

Ausgabe 2002

 

Abschnitt 1: Basisparagraphen

 

 

§1

Bauleistungen

Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird.

 

 

§ 1a

Verpflichtung zur Anwendung der a-Paragraphen

1. (1) Die Bestimmungen der a-Paragraphen sind zusätzlich zu den Basis-Paragraphen von Auftraggebern im Sinne von § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für Bauaufträge anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme bzw. des Bauwerks (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) mindestens dem Gegenwert von Millionen Euro ohne Umsatzsteuer entspricht. Der Gesamtauftragswert umfasst auch den geschätzten Wert der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe, Bauteile und Leistungen.

Als Bauaufträge gelten Verträge entweder über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen (z.B. Bauträgervertrag, Mietkauf- oder Leasing-Vertrag).

(2) Werden die Bauaufträge für eine bauliche Anlage mit einem geschätzten Gesamtauftragswert von mindestens 5 Mio. Euro in Losen vergeben, sind die Bestimmungen der a-Paragraphen anzuwenden

- bei jedem Los mit einem geschätzten Auftragswert von 1 Mio. Euro und mehr,

- unabhängig davon für alle Bauaufträge, bis mindestens 80 % des geschätzten Gesamtauftragswerts aller Bauaufträge für die bauliche Anlage erreicht sind.

  1. Die Bestimmungen der a-Paragraphen sind auch anzuwenden,

  • von den im Anhang I*) der Richtlinie 93/36/EWG genannten Beschaffungsstellen, wenn eine Baumaßnahme aus nur einem Bauauftrag mit einem Auftragswert von mindestens 130.000 Euro ohne Umsatzsteuer besteht,

  • von allen übrigen Auftraggebern, wenn eine Baumaßnahme aus nur einem Bauauftrag mit einem Auftragswert von mindestens 200.000 Euro ohne Umsatzsteuer besteht, und bei dem die Lieferung so überwiegt, dass das Verlegen und Anbringen lediglich eine Nebenarbeit darstellt.

3, Maßgebender Zeitpunkt für die Schätzung des Gesamtauftragswerts ist die Einleitung des ersten Vergabeverfahrens für die bauliche Anlage.

4, Eine bauliche Anlage darf für die Schwellenwertermittlung nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der a-Paragraphen zu entziehen.

 

 

§2

Grundsätze der Vergabe

1. Bauleistungen sind an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Ungesunde Begleiterscheinungen, wie z. B. wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, sind zu bekämpfen.

2. Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmer diskriminiert werden.

3. Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird.

 

 

§3

Arten der Vergabe

1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben.

(2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben, gegebenenfalls nach öffentlicher Aufforderung, TeiInahmeanträge zu stellen (Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).

(3) Bei Freihändiger Vergabe werden Bauleistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.

2. Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.

  1. (1) Beschränkte Ausschreibung ist zulässig,

  1. wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,

  2. wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis gehabt hat,

  3. wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z.B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

(2) Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist zulässig,

a) wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmern in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (z.B. Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist,

b) wenn die Bearbeitung des Angebots wegen der Eigenart der Leistung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert.

4. Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist, besonders

a) weil für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmter Unternehmer in Betracht kommt,

b) weil die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann,

c) weil sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt,

d) weil die Leistung besonders dringlich ist,

c) weil nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht,

f) weil die auszuführende Leistung Geheimhaltungsvorschriften unterworfen ist.

 

 

§ 3a

Arten der Vergabe

1. Bauaufträge im Sinne von § 1 a werden vergeben:

a) im Offenen Verfahren, das der Öffentlichen Ausschreibung (§ 3 Nr.1 Abs. 1) entspricht,

b) im Nichtoffenen Verfahren das der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. t Abs. 2) entspricht,

c) im Verhandlungsverfahren, das an die Stelle der Freihändigen Vergabe (§ 3 Nr.1 Abs. 3) tritt.

Beim Verhandlungsverfahren wendet sich der Auftraggeber an ausgewählte Unternehmer und verhandelt mit einem oder mehreren dieser Unternehmer über den Auftragsinhalt, gegebenenfalls nach Öffentlicher Vergabebekanntmachung.

2. Das Offene Verfahren muss angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr.2 vorliegen.

3. Das Nichtoffene Verfahren ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr.3 vorliegen sowie nach Aufhebung eines Offenen Verfahrens oder Nichtoffenen Verfahrens, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zulässig ist.

4. Das Verhandlungsverfahren ist zulässig nach Öffentlicher Vergabebekanntmachung,

a) wenn bei einem Offenen Verfahren oder Nichtoffenen Verfahren keine annehmbaren Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Verdingungsunterlagen nicht grundlegend geändert werden,

b) wenn die betroffenen Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Rentabilität oder der Deckung der Entwicklungskosten durchgeführt werden,

c) wenn im Ausnahmefall die Leistung nach Art und Umfang oder wegen der damit verbundenen Wagnisse nicht eindeutig und so erschöpfend beschrieben werden kann, (dass eine einwandfreie Preisermittlung zwecks Vereinbarung einer festen Vergütung möglich ist.

5. Das Verhandlungsverfahren ist zulässig ohne Öffentliche Vergabebekanntmachung,

a) wenn bei einem Offenen Verfahren oder Nichtoffenen Verfahren keine annehmbaren Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Verdingungsunterlagen nicht grundlegend geändert werden und in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vorausgegangenen Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig sind,

b) wenn bei einem Offenen Verfahren oder Nichtoffenen Verfahren keine oder nur nach § 25 Nr.1 auszuschließende Angebote abgegeben worden sind sofern die ursprünglichen Verdingungsunterlagen nicht grundlegend geändert werden (wegen der Berichtspflicht siehe § 30a),

c) wenn die Arbeiten aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden können,

d) weil wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von Ereignissen, die der Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die in § 18a Nrn. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können,

e) wenn an einen Auftragnehmer zusätzliche Leistungen vergeben werden sollen, die weder in seinem Vertrag noch in dem ihm zugrunde liegenden Entwurf enthalten sind, jedoch wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der im Hauptauftrag beschriebenen Leistung erforderlich sind, sofern diese Leistungen

  • sich entweder aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht ohne wesentliche Nachteile für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder

  • für die Verbesserung der im Hauptauftrag beschriebenen Leistung unbedingt erforderlich sind, auch wenn sie getrennt vergeben werden könnten,

vorausgesetzt. dass die geschätzte Vergütung für alle solche zusätzlichen Leistungen die Hälfte der Vergütung der Leistung nach dem Hauptauftrag nicht überschreitet,

f) wenn gleichartige Bauleistungen wiederholt werden, die durch denselben Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, der nach den in § 3a genannten Verfahren vergeben wurde.

Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muss bereits bei der Ausschreibung des ersten Bauabschnitts angegeben werden; der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Anwendung von § 1 a berücksichtigt. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.

g) bei zusätzlichen Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen zur laufenden Benutzung oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch, Betrieb oder Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit dieser Aufträge darf in der Regel 3 Jahre nicht überschreiten.

Die Fälle c und f finden nur Anwendung bei der Vergabe von Aufträgen mit einem Schwellenwert nach § 1 a Nr.1 Abs. 2.

Der Fall g findet nur Anwendung bei der Vergabe von Aufträgen mit einem Schwellenwert nach § 1 a Nr.2.

 

 

§ 4

Einheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen

  1. Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche Gewährleistung erreicht wird; sie sollen daher in der Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden.

  2. Umfangreiche Bauleistungen sollen möglichst in Lose geteilt und nach Losen vergeben werden (Teillose).

3. Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose). Aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen dürfen mehrere Fachlose zusammen vergeben werden.

 

 

§ 5

Leistungsvertrag, Stundenlohnvertrag, Selbstkostenerstattungsvertrag

 

1. Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar:

a) in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen anzugeben ist (Einheitspreisvertrag),

b) in geeigneten Fällen für eine Pauschalsumme, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist (Pauschalvertrag).

2. Bauleistungen geringeren Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen, dürfen im Stundenlohn vergeben werden (Stundenlohnvertrag).

3. (1) Bauleistungen größeren Umfangs dürfen ausnahmsweise nach Selbstkosten vergeben werden, wenn sie vor der Vergabe nicht eindeutig und so erschöpfend bestimmt werden können, dass eine einwandfreie Preisermittlung möglich ist (Selbstkostenerstattungsvertrag).

(2) Bei der Vergabe ist festzulegen, wie Löhne, Stoffe, Gerätevorhaltung und andere Kosten einschließlich der Gemeinkosten zu vergüten sind und der Gewinn zu bemessen ist.

(3) Wird während der Bauausführung eine einwandfreie Preisermittlung möglich, so soll ein Leistungsvertrag abgeschlossen werden. Wird das bereits Geleistete nicht in den Leistungsvertrag einbezogen, so ist auf klare Leistungsabgrenzung zu achten.

 

 

§6

Angebotsverfahren

1. Das Angebotsverfahren ist darauf abzustellen, dass der Bewerber die Preise, die er für seine Leistungen fordert, in die Leistungsbeschreibung einzusetzen oder in anderer Weise im Angebot anzugeben hat.

2. Das Auf- und Abgebotsverfahren, bei dem vom Auftraggeber angegebene Preise dem Auf- und Abgebot der Bieter unterstellt werden, soll nur ausnahmsweise bei regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltungsarbeiten, deren Umfang möglichst zu umgrenzen ist, angewandt werden.

 

 

§7

Mitwirkung von Sachverständigen

1. Ist die Mitwirkung von besonderen Sachverständigen zweckmäßig, um

a) die Vergabe, insbesondere die Verdingungsunterlagen, vorzubereiten oder

b) die geforderten Preise einschließlich der Vergütungen für Stundenlohnarbeiten (Stundenlohnzuschläge. Verrechnungssätze) zu beurteilen oder

c) die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu begutachten,

so sollen die Sachverständigen von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden; diese Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein.

2. Sachverständige im Sinne von Nr.1 sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufsvertretungen gehört werden, wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen.

 

 

§ 8

Teilnehmer am Wettbewerb

1. Alle Bewerber oder Bieter sind gleich zu behandeln. Der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind.

2. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben, die sieh gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.

(2) Bei Beschränkter Ausschreibung sollen im allgemeinen nur 3 bis 8 geeignete Bewerber aufgefordert werden.

Werden von den Bewerbern umfangreiche Vorarbeiten verlangt, die einen besonderen Aufwand erfordern, so soll die Zahl der Bewerber möglichst eingeschränkt werden.

(3) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden.

3. (1) Von den Bewerbern oder Bietern dürfen zum Nachweis ihrer Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) Angaben verlangt werden über:

a) den Umsatz des Unternehmers in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmern ausgeführten Aufträgen,

b) die Ausführung von Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,

c) die Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufsgruppen,

d) die dem Unternehmer für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zur Verfügung stehende technische Ausrüstung,

e) das für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische Personal,

f) die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes,

g) andere, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Nachweise.

Als Nachweise nach den Buchstaben a, c und f sind auch von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen zulässig, aus denen hervorgeht, dass der Unternehmer in einer amtlichen Liste in einer Gruppe geführt wird, die den genannten Leistungsmerkmalen entspricht.

(2) Der Auftraggeber wird andere ihm geeignet erscheinende Nachweise der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zulassen, wenn er feststellt, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen.

(3) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die

Nachweise zu bezeichnen, deren Vorlage mit dem Angebot verlangt oder deren spätere Anforderung vorbehalten wird. Bei Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist zu verlangen, dass die Nachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorgelegt werden.

4. Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe ist vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Eignung der Bewerber zu prüfen. Dabei sind die Bewerber auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.

5. (1) Von der Teilnahme am Wettbewerb dürfen Unternehmer ausgeschlossen werden,

a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren über das Vermögen des Unternehmers oder die Ablehnung dieses Antrags mangels Masse eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde,

b) deren Unternehmen sieh in Liquidation befinden,

e) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,

d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,

e) die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben,

f) die sich nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet haben.

(2) Der Auftraggeber darf von den Bewerbern oder Bietern entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen oder Erklärungen verlangen.

(3) Der Nachweis, dass Ausschlussgründe im Sinne von Absatz 1 nicht vorliegen, kann auch durch eine Bescheinigung nach Nummer 3 Absatz 2 geführt werden, es sei denn, dass dies widerlegt wird.

6. Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmern nicht zuzulassen.

 

 

§ 8a

Teilnehmer am Wettbewerb

1. Beim Offenen Verfahren gilt § 8 Nr.2 Abs. 1.

2. Beim Nichtoffenen Verfahren müssen mindestens 5 geeignete Bewerber aufgefordert werden. § 8 Nr.2 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Auf jeden Fall muss die Zahl der aufgeforderten Bewerber einen echten Wettbewerb sicherstellen. Die Eignung ist anhand der mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Nachweise zu prüfen.

3. Beim Verhandlungsverfahren mit Vergabebekanntmachung darf bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter Bewerber die Zahl der zu Verhandlungen aufzufordernden Bewerber nicht unter 3 liegen.

4. Beim Verhandlungsverfahren gilt § 8 Nummern 3 bis 5.

 

 

§ 9

Beschreibung der Leistung

Allgemeines

1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Bedarfspositionen (Eventualpositionen) dürfen nur ausnahmsweise die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.

2. Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im voraus schätzen kann.

3. (1) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.

(2) Erforderlichenfalls sind auch der Zweck und die vorgesehene Beanspruchung der fertigen Leistung anzugeben.

(3) Die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z.B. Boden- und Wasserverhältnisse, sind so zu beschreiben. dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann.

(4) Die ,Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen DIN 18299 ff., sind zu beachten.

4. (1) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen zu beachten.

(2) Die technischen Anforderungen (siehe Anhang TS Nr.1) sind in den Verdingungsunterlagen unter Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikationen festzulegen; das sind

  • in innerstaatliche Normen übernommene europäische Normen (siehe Anhang TS Nr.1.3),

  • europäische technische Zulassungen (siehe Anhang TS Nr.1.4),

  • gemeinsame technische Spezifikationen (siehe Anhang TS Nr.1.5).

(3) Von der Bezugnahme auf eine gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikation kann abgesehen werden, wenn

- die gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikation keine Regelungen zur Feststellung der Übereinstimmung der technischen Anforderungen an die Bauleistung. das Material oder das Bauteil enthält, z.B. weil keine geeignete Prüfnorm vorliegt oder der Nachweis nicht mit angemessenen Mitteln auf andere Weise erbracht werden kann,

- der Auftraggeber zur Verwendung von Stoffen und Bauteilen gezwungen würde, die mit von ihm bereits benutzten Anlagen inkompatibel sind oder deren Kompatibilität nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder technischen Schwierigkeiten hergestellt werden könnte. Diese Abweichungsmöglichkeit darf nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie, mit der Verpflichtung zur Übernahme gemeinschaftsrechtlicher Spezifikationen innerhalb einer bestimmten Frist in Anspruch genommen werden.

- das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist und die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen technischen Spezifikationen nicht angemessen wäre.

(4) Falls keine gemeinschaftsrechtliche Spezifikation vorliegt, gilt Anhang TS Nr.2.

5. (1) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist.

(2) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z.B. Markennamen. Warenzeichen, Patente) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“, verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.

6. Die Leistung soll in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis beschrieben werden.

7. Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären. z.B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen, durch Mengen- oder statische Berechnungen. Zeichnungen und Proben, die für die Ausführung maßgebend sein sollen, sind eindeutig zu bezeichnen.

8. Leistungen. die nach den Vertragsbedingungen. den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören (§ 2 Nr.1 VOB/B), brauchen nicht besonders aufgeführt werden.

9. Im Leistungsverzeichnis ist die Leistung derart aufzugliedern. dass unter einer Ordnungszahl (Position) nur solche Leistungen aufgenommen werden, die nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartig anzusehen sind. Ungleichartige Leistungen sollen unter einer Ordnungszahl (Sammelposition) nur zusammengefasst werden. wenn eine Teilleistung gegenüber einer anderen für die Bildung eines Durchschnittspreises ohne nennenswerten Einfluss ist.

10. Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, abweichend von Nr.6 zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechte Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln, kann die Leistung durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden.

11. (1) Das Leistungsprogramm umfasst eine Beschreibung der Bauaufgabe, aus der die Bewerber alle für die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennen können und in der sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an sie gestellten technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforderungen angegeben sind, sowie gegebenenfalls ein Musterleistungsverzeichnis, in dem die Mengenangaben ganz oder teilweise offengelassen sind.

(2) Die Nummern 7 bis 9 gelten sinngemäß.

12. Von dem Bieter ist ein Angebot zu verlangen, das außer der Ausführung der Leistung den Entwurf nebst eingehender Erläuterung und eine Darstellung der Bauausführung sowie eine eingehende und zweckmäßig gegliederte Beschreibung der Leistung - gegebenenfalls mit Mengen- und Preisangaben für Teile der Leistung - umfasst. Bei Beschreibung der Leistung mit Mengen- und Preisangaben ist vom Bieter zu verlangen. dass er

a) die Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere die von ihm selbst ermittelten Mengen, entweder ohne Einschränkung oder im Rahmen einer in den Verdingungsunterlagen anzugebenden Mengentoleranz vertritt und dass er

b) etwaige Annahmen, zu denen er in besonderen Fällen gezwungen ist, weil zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe einzelne Teilleistungen nach Art und Menge noch nicht bestimmt werden können (z.B. Aushub-, Abbruch- oder Wasserhaltungsarbeiten), - erforderlichenfalls anhand von Plänen und Mengenermittlungen - begründet.

§ 9a

Beschreibung der Leistung

Die Gründe für die Ausnahme von der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher technischer Spezifikationen (§ 9 Nr.4 Abs. 3) sollen soweit als möglich in den Bekanntmachungen nach § 17a Nr.2 oder in den Vergabeunterlagen angegeben werden. Sie sind im Vergabevermerk festzuhalten (§ 30) und den Mitgliedsstaaten und der EG-Kommission auf Anfrage zu übermitteln.

 

 

§ 10

Vergabeunterlagen

1. (1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus

a) dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe), gegebenenfalls Bewerbungsbedingungen (§10 Nr.5) und

b) den Verdingungsunterlagen (§ 9, § 10 Nr.1 Abs. 2 und Nrn. 2 bis (2) In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOBIB) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das gilt auch für etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, soweit sie Bestandteile des Vertrags werden sollen.

2. (1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie dürfen von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.

(2) Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Besondere Vertragsbedingungen zu ergänzen. In diesen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, in denen dort besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind und auch nur soweit es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern.

3. Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie dürfen von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ergänzt werden. Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind Ergänzungen und Änderungen in der Leistungsbeschreibung festzulegen.

4. (1) In den Zusätzlichen Vertragsbedingungen oder in den Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, folgende Punkte geregelt werden:

a) Unterlagen (§ 20 Nr.3, § 3 Nr.5 und 6 VOB/B),

b) Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Nr.4 VOB/B),

c) Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Nr.8 VOB/B),

d) Ausführungsfristen (§11, § 5 VOB/B),

e) Haftung (§ 10 Nr.2 VOB/B),

f) Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen (§12, § 11 VOB/B),

g) Abnahme (§ 12 VOB/B),

h) Vertragsart (§ 5), Abrechnung (§ 14 VOB/B),

i) Stundenlohnarbeiten ( § 15 VOB/B),

j) Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B),

k) Sicherheitsleistung (§14, § 17 VOB/`B),

l) Gerichtsstand (§ 18 Nr.1 VOB/B),

m) Lohn- und Gehaltsnebenkosten,

n) Änderung der Vertragspreise (§15).

(2) Im Einzelfall erforderliche besondere Vereinbarungen über die Mängelansprüche sowie deren Verjährung Gewährleistung (§13, § 13 Nr.1, 4 und 7 VOB/B) und über die Verteilung der Gefahr bei Schäden, die durch Hochwasser, Sturmfluten, Grundwasser, Wind, Schnee, Eis und dergleichen entstehen können (§ 7 VOB/B), sind in den Besonderen Vertragsbedingungen zu treffen. Sind für bestimmte Bauleistungen gleichgelagerte Voraussetzungen im Sinne von § 13 Nr.2 gegeben, so dürfen die besonderen Vereinbarungen auch in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen vorgesehen werden.

5. (1) Für die Versendung der Verdingungsunterlagen (§17 Nr.3) ist ein Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu verfassen, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind.

(2) In dem Anschreiben sind insbesondere anzugeben:

a) Art und Umfang der Leistung sowie der Ausführungsort,

b) etwaige Bestimmungen über die Ausführungszeit,

e) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle,

d) Name und Anschrift der Stelle, bei zusätzliche Unterlagen angefordert und eingesehen werden können,

e) gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung der Entschädigung für die Übersendung dieser Unterlagen.

f) Art der Vergabe (§ 3),

  1. etwaige Ortsbesichtigungen,

h) gegebenenfalls Zulassung von digitalen Angeboten und Verfahren zu ihrer Ver- und Entschlüsselung,

  1. genaue Aufschrift der schriftlichen Angebote oder Bezeichnung der digitalen Angebote,

  2. gegebenenfalls auch Anschrift, an die digitale Angebote zu richten sind,

  3. Ort und Zeit des Eröffnungstermins (Ablauf der Angebotsfrist, § 18 Nr. 2) sowie Angabe, welche Personen zum Eröffnungstermin zugelassen sind (§ 22 Nr. 1 Satz 1),

  4. etwa vom Auftraggeber zur Vorlage für die Beurteilung der Eignung des Bieters verlangte Unterlagen (§ 8 Nrn. 3 und 4),

  5. die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen,

  6. Änderungsvorschläge und Nebenangebote (vgl. Absatz 4),

  7. etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose und Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,

  8. Zuschlags- und Bindefrist (§19),

  9. sonstige Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen,

  10. die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind (z.B. § 16 VOB/B),

  11. die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

(3) Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.

(4) Wenn der Auftraggeber Änderungsvorschläge oder Nebenangebote wünscht oder nicht zulassen will, so ist dies anzugeben; ebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebots ausnahmsweise ausgeschlossen werden. Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.

(5) Auftraggeber, die ständig Bauleistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in den Bewerbungsbedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen.

6. Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs im schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1031 Absatz 2 der Zivilprozessordnung auch eine andere Form der Vereinbarung zulässt.

 

 

§ 10 a

Vergabeunterlagen

Bei Bauaufträgen im Sinne von § 1a muss das Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) außer den Angaben nach § 10 Nr.5 Abs. 2 folgendes enthalten:

- Sofern nicht in der Bekanntmachung angegeben (§ 17a Nrn. 2 bis 4), die maßgebenden Wertungskriterien im Sinne von § 25 Nr.3, d.h. neben technischem Wert und Wirtschaftlichkeit (Angebotspreis, Unterhaltungs- und Betriebskosten) besondere Kriterien, auf die der Auftraggeber im Einzelfall Wert legt, z.B. gestalterische und funktionsbedingte Gesichtspunkte, Nutzungsdauer und Ausführungsfrist, diese Angaben möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.

- Die Angabe, dass die Angebote in deutscher Sprache abzufassen sind.

- Einen Hinweis auf die Bekanntmachung nach § 17a Nr.3 beim Nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren.

 

 

§ 11

Ausführungsfristen

1. (1) Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen; Jahreszeit, Arbeitsbedingungen und etwaige besondere Schwierigkeiten sind zu berücksichtigen. Für die Bauvorbereitung ist dem Auftragnehmer genügend Zeit zu gewähren.

(2) Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.

(3) Soll vereinbart werden, dass mit der Ausführung erst nach Aufforderung zu beginnen ist (B § 5 Nr.2), so muss die Frist, innerhalb deren die Aufforderung ausgesprochen werden kann, unter billiger Berücksichtigung der für die Ausführung maßgebenden Verhältnisse zumutbar sein; sie ist in den Verdingungsunterlagen festzulegen.

2. (1) Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.

(2) Wird ein Bauzeitenplan aufgestellt, damit die Leistungen aller Unternehmer sicher ineinander greifen, so sollen nur die für den Fortgang der Gesamtarbeit besonders wichtigen Einzelfristen als vertraglich verbindliche Fristen (Vertragsfristen) bezeichnet werden.

3. Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden.

4. Der Auftraggeber darf in den Verdingungsunterlagen eine Pauschalierung des Verzugsschadens (B § 5 Nr.4) vorsehen: sie soll 5 v. H. der Auftragssumme nicht überschreiten. Der Nachweis eines geringeren Schadens ist zuzulassen.

 

 

§ 12

Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen

1. Vertragsstrafen für die Überschreitung von Vertragsfristen sind nur auszubedingen, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.

2. Beschleunigungsvergütungen (Prämien) sind nur vorzusehen, wenn die Fertigstellung vor Ablauf der Vertragsfristen erhebliche Vorteile bringt.

 

 

§ 13

Verjährung der Mängelansprüche Gewährleistung

Andere Verjährungsfristen als nach B § 13 Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen sollen nur vorgesehen werden. wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen, insbesondere, wann etwaige Mängel wahrscheinlich erkennbar werden und wieweit die Mängelursachen noch nachgewiesen werden können, aber auch die Wirkung auf die Preise und die Notwendigkeit einer billigen Bemessung der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche.

 

§ 14

Sicherheitsleistung

1. Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten oder wenn der Auftragnehmer hinreichend bekannt ist und genügende Gewähr für die vertragsgemäße Leistung und die Beseitigung etwa auftretender Mängel bietet. Bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe sollen Sicherheitsleistungen in der Regel nicht verlangt werden.

2. Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden, als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Die Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag soll 5 v. H. der Auftragssumme nicht überschreiten. Die Sicherheit für Mängelansprüche die Gewährleistung soll 3 v. H. der Abrechnungssumme nicht überschreiten.

 

 

§ 15

Änderung der Vergütung

Sind wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden. Die Einzelheiten der Preisänderungen sind festzulegen.

 

 

§ 16

Grundsätze der Ausschreibung

1. Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.

2. Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z.B. Ertragsberechnungen) sind unzulässig.

 

§ 17

Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen

1. (1) Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen. z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften.

(2) Diese Bekanntmachungen sollen folgende Angaben enthalten:

a) Name, Anschrift. Telefon-. Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers (Vergabestelle),

b) gewähltes Vergabeverfahren.

c) Art des Auftrags. der Gegenstand der Ausschreibung ist,

d) Ort der Ausführung,

e) Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der baulichen Anlage.

f) falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist. Art und Umfang der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines. mehrere oder alle Lose einzureichen.

g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden,

  1. etwaige Frist für die Ausführung.

  2. Name und Anschrift der Stelle Dienststelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert und eingesehen werden können, falls die Unterlagen auch digital eingesehen und angefordert werden können, ist dies anzugeben,

  3. gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung der Entschädigung für die Übersendung dieser Unterlagen,

  4. Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote

  5. Anschrift, an die die Angebote schriftlich auf direktem Wege oder per Post zu richten sind, gegebenenfalls auch Anschrift, an die Angebote digital zu richten sind,

m) Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen,

n) Personen, die bei der Eröffnung der Angebote anwesend sein dürfen,

o) Datum, Uhrzeit und Ort der Eröffnung der Angebote,

p) gegebenenfalls geforderte Sicherheiten,

q) wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschrift, in denen sie enthalten sind,

  1. gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss,

  2. verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bieter,

  1. Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist,

  2. gegebenenfalls Nichtzulassung von Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten,

v) sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.

2. (1) Bei Beschränkten Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmer durch Bekanntmachungen, z.B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen.

(2) Diese Bekanntmachungen sollen folgende Angaben enthalten:

a) Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers (Vergabestelle),

b) gewähltes Vergabeverfahren,

c) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist,

d) Ort der Ausführung,

e) Art und Umfang der Leistung. allgemeine Merkmale der baulichen Anlage,

f) falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen.

g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden,

h) etwaige Frist für die Ausführung,

i) gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss,

j) Ablauf der Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme,

k) Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind,

l) Sprache, in der diese Anträge abgefasst sein müssen,

m) Tag, an dem die Aufforderungen zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt werden,

n) gegebenenfalls geforderte Sicherheiten,

o) wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind,

p) mit dem Teilnahmeantrag verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) des Bewerbers,

q) gegebenenfalls Nichtzulassung von Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten,

r) sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sieh der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.

3. Anträge auf Teilnahme sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden, sofern die sonstigen Teilnahmebedingungen erfüllt sind.

4. (1) Die Vergabeunterlagen sind den Bewerbern in kürzestmöglicher Frist und in geeigneter Weise zu übermitteln.

(2) Die Vergabeunterlagen sind bei Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden.

5. Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung doppelt und alle anderen für die Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten. Wenn von den Unterlagen (außer der Leistungsbeschreibung) keine Vervielfältigungen abgegeben werden können, sind sie in ausreichender Weise zur Einsieht auszulegen, wenn nötig nicht nur am Geschäftssitz des Auftraggebers, sondern auch am Ausführungsort oder an einem Nachbarort.

6. Die Namen der Bewerber, die Vergabeunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind geheim zu halten.

7. (1) Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen, so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

(2) Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern unverzüglich mitzuteilen, soweit diese bekannt sind.

 

 

§ 17a

Vorinformation, Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen

1. (1) Die wesentlichen Merkmale für

- eine beabsichtigte bauliche Anlage mit einem geschätzten Gesamtauftragswert von mindestens 5 Mio. Euro,

- einen beabsichtigten Bauauftrag, bei dem der Wert der zu liefernden Stoffe und Bauteile weit überwiegt, mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens 750.000 Euro,

sind als Vorinformation bekannt zu machen.

Bei Bauaufträgen im Sinne von § 1 a Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Diese Bekanntmachungen sind nach dem in Anhang I enthaltenen Muster zu erstellen.

(3) Sie sind sobald wie möglich nach Genehmigung der Planung dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften*) zu übermitteln; sie können außerdem in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften veröffentlicht werden.

2. (1) Werden Bauaufträge im Sinne von § 1 a im Wege eines Offenen Verfahrens, eines Nichtoffenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens mit Vergabebekanntmachung vergeben, sind die Unternehmer durch Bekanntmachungen aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen.

(2) Die Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. Sie sind dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich, in Fällen des beschleunigten Verfahrens per Fernschreiben, Telegramm oder Telekopierer zu übermitteln. Die Bekanntmachung darf 650 Wörter nicht überschreiten.

(3) Der Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften muss nachgewiesen werden können.

(4) Die Bekanntmachung wird unentgeltlich, spätestens 12 Tage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Originalsprache veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht; der Wortlaut in der Originalsprache ist verbindlich.

(5) Die Bekanntmachungen sind auch inländisch zu veröffentlichen, z.B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften. Sie dürfen nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Angaben enthalten und dürfen nicht vor Absendung an dieses Amt veröffentlicht werden.

3. (1) Die Bekanntmachung eines Offenen Verfahrens oder Nichtoffenen Verfahrens muss außer den Angaben nach § 17 Nr.1 Abs. 2 bzw. § 17 Nr.2 Abs. 2 folgende Angaben enthalten:

- gegebenenfalls Hinweis auf beschleunigtes Verfahren wegen Dringlichkeit,

- Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht im Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) genannt werden (siehe § l0 a),

- Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung,

- Tag der Absendung der Bekanntmachung,

- Gründe für die Ausnahme von der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher technischer Spezifikationen (§ 9 Nr. 4 Abs. 3).

(2) Die Bekanntmachung eines Verhandlungsverfahrens muss die in Anhang II geforderten Angaben enthalten.

4. (1) Die Bekanntmachung ist beim Offenen Verfahren, beim Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren nach dem im Anhang II enthaltenen Muster zu erstellen.

(2) Dabei sind zu allen Nummern Angaben zu machen, die Texte des Musters sind nicht zu wiederholen.

5. Sind im Offenen Verfahren die Vergabeunterlagen und zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, müssen sie den Bewerbern innerhalb von 6 Kalendertagen nach Eingang des Antrags zugesandt werden.

6. Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens 6 Kalendertage in Fällen der Dringlichkeit (§ 18a Nr.2 Abs. 1 Satz 2 und Nr.2 Abs. 2 Satz 3) 4 Kalendertage - vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen.

 

 

§ 18

Angebotsfrist, Bewerbungsfrist

1. Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen.

2. Die Angebotsfrist läuft ab, sobald im Eröffnungstermin der Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote beginnt.

3. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder digital zurückgezogen werden.

4. Für die Einreichung von Teilnahmeanträgen bei Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist eine ausreichende Bewerbungsfrist vorzusehen.

 

 

§ 18a

Angebotsfrist, Bewerbungsfrist

1. (1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.

(2) Die Frist für den Eingang der Angebote kann verkürzt werden, wenn eine Vorinformation gemäß § 17 a Nr. 1 nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang I) mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach § 17 a Nr. 2 an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt wurde. Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung für das Offene Verfahren (Anhang ) geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen.

Die verkürzte Frist muss für die Interessenten ausreichen, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte generell mindestens 36 Kalendertage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie darf 22 Kalendertage nicht unterschreiten.

(3) Können die Verdingungsunterlagen, die zusätzlichen Unterlagen oder die geforderten Auskünfte wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in § 17a Nrn. 5 und 6 genannten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, sind die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen angemessen zu verlängern.

2. (1) Beim Nichtoffenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme (Bewerbungsfrist) mindestens 37 Kalendertage, gerechnet vom Tage nach Absendung der Bekanntmachung. Aus Gründen der Dringlichkeit kann die Bewerbungsfrist auf 15 Kalendertage verkürzt werden.

(2) Beim Nichtoffenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 40 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Die Frist für den Eingang der Angebote kann auf 26 Kalendertage verkürzt werden, wenn eine Vorinformation gemäß § 17a Nr.1 nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang I) mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Nichtoffenen Verfahren nach § 17 a Nr. 2 an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt haben. Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung (Anhang II) für das Nichtoffene Verfahren oder gegebenenfalls die im Muster einer Bekanntmachung (Anhang II) für das Verhandlungsverfahren geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung für die Vorinformation vorlagen.

Aus Gründen der Dringlichkeit kann die Angebotsfrist von 40 bzw. 26 Kalendertagen bis auf 10 Kalendertage verkürzt werden.

3. Beim Verhandlungsverfahren mit Vergabebekanntmachung gelten ebenfalls die in Nummer 2 Absatz 1 genannten Fristen.

4. Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Unterlagen erstellt werden, so sind die in den Nummern 1 und 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 vorgesehenen Fristen angemessen zu verlängern.

 

 

§ 19

Zuschlags- und Bindefrist

1. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dein Eröffnungstermin.

2. Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 bis 25) benötigt. Sie soll nicht mehr als 30 Kalendertage betragen; eine längere Zuschlagsfrist soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.

3. Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist (Bindefrist).

  1. Die Nummern 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.

 

 

§ 20

Kosten

1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung darf für die Leistungsbeschreibung und die anderen Unterlagen ein Entgelt gefordert werden. Dieses Entgelt darf nicht höher sein als die Selbstkosten des Auftraggebers für die Vervielfältigung der Leistungsbeschreibung und der anderen Unterlagen sowie der Kosten der postalischen Versendung an die betreffenden Bieter; dies gilt auch bei digitaler Übermittlung. In der Bekanntmachung (§17 Nr.1) ist anzugeben. wie hoch es ist und dass es nicht erstattet wird.

(2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind alle Unterlagen unentgeltlich abzugeben.

2. (1) Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Entschädigung gewährt. Verlangt jedoch der Auftraggeber. dass der Bewerber Entwürfe, Pläne, Zeichnungen. statische Berechnungen, Mengenberechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 9 Nummern 10 bis 12, so ist einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Ist eine Entschädigung festgesetzt. so steht sie jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.

(2) Diese Grundsätze gelten für die Freihändige Vergabe entsprechend.

3. Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen Vorschläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 und 25) verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

 

 

§21

Inhalt der Angebote

1. (1) Die Angebote müssen schriftlich eingereicht und unterzeichnet sein. Daneben kann Auftraggeber mit digitaler Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehene digitale Angebote zulassen, die verschlüsselt eingereicht werden müssen. Die Angebot sollen nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Sie müssen mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehen sein. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.

(2) Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.

(3) Der Auftraggeber soll allgemein oder im Einzelfall zulassen. dass Bieter für die Angebotsabgabe eine selbstgefertigte Abschrift oder statt dessen eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses benutzen, wenn sie den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der Urschrift des Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich schriftlich anerkennen: Kurzfassungen müssen jedoch die Ordnungszahlen (Positionen) vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wie in der Urschrift. wiedergeben.

(4) Muster und Proben der Bieter müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.

2. Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht. darf angeboten werden. wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in bezug auf Sicherheit. Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.

  1. Die Anzahl von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen ist an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.

4. (1) Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu bezeichnen.

(2) Fehlt die Bezeichnung im Angebot. so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.

5. Der Auftraggeber hat die Anforderungen au den Inhalt (1Cr Angebote nach den Nummern 1 bis 4 in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.

 

 

§ 22

Eröffnungstermin

1. Bei Ausschreibungen ist für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Bis zu diesem Termin sind die Angebote die beim Eingang auf dem ungeöffneten Umschlag zu kennzeichnen sind, unter Verschluss zu halten; entsprechend sind digitale Angebote zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren.

2. Zur Eröffnung zuzulassen sind nur Angebote, die dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots vorliegen.

3. (1) Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob der Verschluss der Angebote unversehrt ist und die digitalen Angebote verschlüsselt sind.

(2) Die Angebote werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen im Eröffnungstermin gekennzeichnet.

Name und Wohnort der Bieter und die Endbeträge der Angebote oder ihrer einzelnen Abschnitte, ferner andere den Preis betreffende Angaben werden verlesen.

Es wird bekannt gegeben, ob und von wem Änderungsvorschläge oder Nebenangebote eingereicht sind. Weiteres aus dem Inhalt der Angebote soll nicht mitgeteilt werden.

(3) Muster und Proben der Bieter müssen im Termin zur Stelle sein.

4. (1) Über den Eröffnungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist zu verlesen. In ihr ist zu vermerken, dass sie verlesen und als richtig anerkannt worden ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Sie ist vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben. die anwesenden Bieter und Bevollmächtigten sind berechtigt. mit zu unterzeichnen.

5. Angebote. die bei der Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben (Nr.2). sind in der Niederschrift oder in einem Nachtrag besonders aufzuführen. Die Eingangszeiten und die etwa bekannten Gründe. aus denen die Angebote nicht vorgelegen haben. sind zu vermerken. Der Umschlag und andere Beweismittel sind aufzubewahren.

6. (1) Ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber bei Öffnung des ersten Angebots aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat ist wie ein rechtzeitig vorliegendes Angebot zu behandeln.

(2) Den Bietern ist dieser Sachverhalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In die Mitteilung sind die Feststellung, dass der Verschluss unversehrt war und die Angaben nach Nr.3 Absatz 2 aufzunehmen.

(3) Dieses Angebot ist mit allen Angaben in die Niederschrift oder in einen Nachtrag aufzunehmen. Im übrigen gilt Nummer 5 Satz 2 und 3.

7. Den Bietern und ihren Bevollmächtigten ist die Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge (Nrn. 5 und 6 sowie § 23 Nr.4) zu gestatten, den Bietern können die Namen der Bieter sowie die verlesenen und die nachgerechneten Endbeträge der Angebote sowie die Zahl ihrer Änderungsvorschläge und Nebenangebote nach der rechnerischen Prüfung mitgeteilt werden. Nach Antragstellung hat dies unverzüglich zu erfolgen. Die Niederschrift darf nicht veröffentlicht werden.

8. Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten, dies gilt auch bei Freihändiger Vergabe.

 

 

§23

Prüfung der Angebote

1. Angebote, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben. und Angebote, die die Bestimmungen des § 21 Nr.1 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen. brauchen nicht geprüft zu werden.

2. Die übrigen Angebote sind rechnerisch, technisch und wirtschaftlich zu prüfen, gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen (§ 7).

3. (1) Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Ist der Einheitspreis in Ziffern und in Worten angegeben und stimmen diese Angaben nicht überein, so gilt der dem Gesamtbetrag der Ordnungszahl entsprechende Einheitspreis. Entspricht weder der in Worten noch der in Ziffern angegebene Einheitspreis dem Gesamtbetrag der Ordnungszahl, so gilt der in Worten angegebene Einheitspreis.

(2) Bei Vergabe für eine Pauschalsumme gilt diese ohne Rücksicht auf etwa angegebene Einzelpreise.

(3) Absätze 1 und 2 gelten auch bei Freihändiger Vergabe.

4. Die auf Grund der Prüfung festgestellten Angebotsendsummen sind in der Niederschrift über den Eröffnungstermin zu vermerken.

 

 

§ 24

Aufklärung des Angebotsinhalts

1. (1) Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter nur verhandeln, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und um sieh über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsieht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen), zu unterrichten.

(2) Die Ergebnisse solcher Verhandlungen sind geheim zu halten. Sie sollen schriftlich niedergelegt werden.

2. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben.

3. Andere Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten, Änderungsvorschlägen oder Angeboten auf Grund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sieh ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.

 

 

§25

Wertung der Angebote

1. (1) Ausgeschlossen werden:

a) Angebote, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben, ausgenommen Angebote nach § 22 Nr.6,

b) Angebote, die dem § 21 Nr.1 Absätze 1 und 2 nicht entsprechen,

c) Angebote von Bietern, die in bezug auf die Ausschreibung eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,

d) Änderungsvorschläge und Nebenangebote, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erklärt hat, dass er diese nicht zulässt.

(2) Außerdem können Angebote von Bietern nach § 8 Nr. 5 sowie Angebote, die dem § 21 Nr. 3 Satz 2 nicht entsprechen, ausgeschlossen werden.

2. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung ist zunächst die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet', dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.

(2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind nur Umstände zu berücksichtigen, die nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der Eignung des Bieters begründen (vgl. § 8 Nr.4).

3. (1) Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

(2) Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist vom Bieter schriftlich Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen, gegebenenfalls unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens. die gewählten technischen Lösungen oder sonstige günstige Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen.

(3) In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche Gewährleistung erwarten lassen. Unter diesen Angeboten soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen, gegebenenfalls auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkte als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

4. Ein Angebot nach § 21 Nr.2 ist wie ein Hauptangebot zu werten.

5. Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen. Preisnachlässe ohne Bedingung sind nicht zu werten, wenn sie nicht an der vom Auftraggeber nach § 21 Nr. 4 bezeichneten Stelle aufgeführt sind.

6. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen.

7. Die Bestimmungen der Nummern 2 und 3 gelten auch bei Freihändiger Vergabe. Die Nummern 1, 4, 5 und 6 sind entsprechend auch bei Freihändiger Vergabe anzuwenden.

 

 

§ 25 a

Wertung der Angebote

Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind.

 

 

§ 26

Aufhebung der Ausschreibung

1. Die Ausschreibung kann aufgehoben werden:

a) wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,

b) wenn die Verdingungsunterlagen grundlegend geändert werden müssen,

c) wenn andere schwerwiegende Gründe bestehen.

2. Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt auf Antrag der Bewerber oder Bieter schriftlich.

 

 

§ 26a

Aufhebung der Ausschreibung, Einstellung des Verhandlungsverfahrens,
Ende des Vergabeverfahrens

1. Die Bewerber und Bieter sind von der Beendigung eines Vergabeverfahrens nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder von einer Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt auf Antrag der Bewerber oder Bieter schriftlich.

2. Wird ein Verhandlungsverfahren, dem eine Vergabebekanntmachung vorausgegangen ist, eingestellt, so gilt Nr. 1 entsprechend.

3. Die Beendigung eines Vergabeverfahrens nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder die Aufhebung eines Offenen Verfahrens, eines Nichtoffenen Verfahrens oder die Einstellung eines Verhandlungsverfahrens mit vorangegangener Vergabebekanntmachung ist dem Amt für amtliche Bekanntmachungen der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen.

 

 

§27

Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote

1. Bieter, deren Angebote ausgeschlossen worden sind (§ 25 Nr.1) und solche, deren Angebote nicht in die engere Wahl kommen, sollen sobald wie möglich verständigt werden. Die übrigen Bieter sind zu verständigen, sobald der Zuschlag erteilt worden ist.

2. Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang ihres schriftlichen Antrags die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots mitzuteilen, den Bietern auch der Name des Auftragnehmers.

3. Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nicht für eine neue Vergabe oder für andere Zwecke benutzt werden.

4. Entwürfe, Ausarbeitungen. Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben, wenn dies im Angebot oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird.

 

 

§ 27 a

Nicht berücksichtigte Bewerbungen

1. (1) Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang ihres schriftlichen Antrags die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihre Angebots mitzuteilen.

Den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, sind auch die Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen Bieters sowie dessen Name schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Auftraggeber kann jedoch die in Absatz 1 Satz 2 genannten Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder den Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen oder dem fairen Wettbewerb unter den Unternehmen schaden würde.

2. Bei einem Verhandlungsverfahren, dem eine Vergabebekanntmachung vorausgegangen ist, ist § 27 Nr. 2 entsprechend anzuwenden.

 

 

§28

Zuschlag

1. Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist (§19) zugeht.

2. (1) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt, so ist damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen auch wenn spätere urkundliche Festlegung vorgesehen ist.

(2) Werden dagegen Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.

 

 

§ 28a

Bekanntmachung der Auftragserteilung

1. (1) In den Fällen, in denen eine Bekanntmachung nach § 17a Nr.2 veröffentlicht wurde, ist die Erteilung des Auftrags bekannt zu machen.

(2) Die Bekanntmachung ist nach dem in Anhang III enthaltenen Muster zu erstellen.

(3) Angaben. deren Veröffentlichung

- den Gesetzesvollzug behindern,

- dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.

- die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmer berühren oder

- den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würden, sind nicht in die Bekanntmachung aufzunehmen.

2. Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in kürzester Frist - spätestens 48 Kalendertage nach Auftragserteilung - zu übermitteln.

 

 

§ 29

Vertragsurkunde

1. Eine besondere Urkunde braucht über den Vertrag nur dann gefertigt zu werden, wenn der Vertragsinhalt nicht schon durch das Angebot mit den zugehörigen Unterlagen, das Zuschlagsschreiben und andere Schriftstücke eindeutig und erschöpfend festgelegt ist.

2. Die Urkunde ist doppelt auszufertigen und von den beiden Vertragsparteien zu unter zeichnen. Die Beglaubigung einer Unterschrift kann in besonderen Fällen verlangt werden.

 

 

§ 30

Vergabevermerk

1. Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens. die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält.

2. Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet. ist dies im Vergabevermerk zu begründen.

 

 

§ 31

Nachprüfungsstellen

In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Stelle anzugeben, au die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

 

§ 31 a

Nachprüfungsbehörden

In der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsbehörden mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

 

 

§ 32

Baukonzessionen

1. Baukonzessionen sind Bauaufträge zwischen einem Auftraggeber und einem Unternehmer (Baukonzessionär). bei denen die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises, besteht.

2. Für die Vergabe von Baukonzessionen sind die §§ 1 bis 31 sinngemäß anzuwenden.

 

 

§ 32a

Baukonzessionen

1. (1) Für die Vergabe von Baukonzessionen mit einem geschätzten Gesamtauftragswert von mindestens 5 Millionen Euro sind die a-Paragraphen nicht anzuwenden, ausgenommen die Regelungen nach Abs. 2 bis 4.

(2) Die Absicht eines öffentlichen Auftraggebers, eine Baukonzession zu vergeben, ist bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat nach Anhang IV zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich zu veröffentlichen.

(3) § l7a Nr.2 gilt entsprechend.

(4) Die Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession beträgt mindestens

52 Kalendertage. gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.

2. (1) Die Absicht eines Baukonzessionärs, Bauaufträge an Dritte zu vergeben, ist bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat nach Anhang V zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt der EG unverzüglich zu veröffentlichen.

(2) § 17a Nr.2 gilt entsprechend.

(3) Die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme beträgt mindestens 37 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung. Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 40 Kalendertage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

3. Baukonzessionäre, die öffentliche Auftraggeber sind, müssen bei der Vergabe von Bauaufträgen an Dritte mit einem geschätzten Gesamtauftragswert von mindestens 5 Millionen Euro die Basisparagraphen mit a-Paragraphen anwenden.

 

 

§ 33a

Melde- und Berichtspflichten

1. Auf Verlangen der EG-Kommission sind dieser aus dem Vergabevermerk folgende Angaben zu übermitteln:

  1. Name und Anschrift des Auftraggebers,

  2. Art und Umfang der Leistung,

  3. Wert des Auftrags,

  4. Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und Gründe für ihre Auswahl,

e) Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung,

f) Name des Auftragnehmers und Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf sein Angebot,

g) Anteil der beabsichtigten Nachunternehmerleistungen, soweit bekannt,

h) beim Verhandlungsverfahren Gründe für die Wahl dieses Verfahrens (§ 3a Nr.4 und 5),

i) Gründe für die Ausnahme von der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher technischer Spezifikationen (§ 9 Nr.4 Abs. 3).

2. Für die jährlich fällige EG-Statistik ist der zuständigen Stelle eine Meldung vorzulegen, die mindestens folgende Angaben enthält:

a) bei den Ministerien des Bundes*)

1. für jeden einzelnen öffentlichen Auftraggeber den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte;

2. für jeden einzelnen öffentlichen Auftraggeber Anzahl und Wert der Aufträge über den Schwellenwerten, so weit wie möglich aufgeschlüsselt nach Verfahren, Kategorien von Bauarbeiten entsprechend der geltenden EG-Nomenklatur und Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, bei Verhandlungsverfahren aufgeschlüsselt nach § 3a Nr.4 und 5, mit Angaben über Anzahl und Wert der Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten und in Drittländer vergeben wurden;

b) bei den anderen öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Angaben für jede Kategorie von Auftraggebern über Anzahl und Wert der Aufträge über den Schwellenwerten, so weit wie möglich aufgeschlüsselt nach Verfahren, Kategorien von Bauarbeiten entsprechend der geltenden EG-Nomenklatur und Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, bei Verhandlungsverfahren aufgeschlüsselt nach § 3a Nr.4 und 5, mit Angaben über Anzahl und Wert der Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten und in Drittländer vergeben wurden;

c) bei den vorstehend unter Buchstabe a aufgeführten öffentlichen Auftraggebern Angaben für jeden Auftraggeber über Anzahl und Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund von Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden; bei den anderen öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Angaben für jede Kategorie von Auftraggebern über den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund von Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden.

 

*) AA, BMA, BMBF, BML, BMF, BMI, BMG, BMJ, BMVBW, BMWi, BMZ, BMVg, BMU, BMFSFJ

 

 

 

Anhang TS

Technische Spezifikationen

 

1. Begriffsbestimmungen

 

1.1 ,,Technische Spezifikationen“ sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen au eine Bauleistung, ein Material. ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können. dass sie ihren durch den öffentlichen Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit. Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien. Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung. Terminologie. Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren. Verpackung. Kennzeichnung und Beschriftung. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von baulichen Anlagen. die Bedingungen für die Prüfung. Inspektion und Abnahme von baulichen Anlagen, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen. die der öffentliche Auftraggeber bezüglich fertiger baulicher Anlagen oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

 

1.2 ,,Norm": technische Spezifikation. die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde. deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.

 

1 .3 ,Europäische Norm": die von dem Europäischen Komitee für Normung (C~EN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsame Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) angenommenen Normen.

 

1.4 ,Europäische technische Zulassung": eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eitles Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen: sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt.

 

1.5 ,,Gemeinsame technische Spezifikation": technische Spezifikation, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

 

1.6.. Wesentliche Anforderungen": Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die baulichen Anlagen genügen müssen.

 

2. Mangels europäischer Normen. europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen

 

2.1 werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermaßen die wesentlichen Anforderungen der Gemeinschaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, wobei die Anerkennung der Entsprechung nach den Verfahren dieser Richtlinien und insbesondere nach den in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG vom 21.Dez.1988 über Bauprodukte vorgesehenen Verfahren erfolgt;

 

2.2 können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden;

 

2.3 können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festgelegt werden.

 

In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzugreifen auf

 

- die innerstaatlichen Normen, mit denen vom Land des Auftraggebers akzeptierte internationale Normen umgesetzt werden;

- sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen des Landes des Auftraggebers;

- alle weiteren Normen.

*) Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2. Rue mercier, L-2955 Luxemburg 1.

~0166, ~1225