Verdingungsordnung für Leistungen
ausgenommen Bauleistungen
(VOL)

Teil A (VOL/A)
Abschnitt III
b-§§ mit Basis-§§
Ausgabe 1997

Inhaltsübersicht

VOL Teil A
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen



Abschnitt 3: Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen
nach der EG-Sektorenrichtlinie


§ 1 Leistungen
§ 1b Verpflichtung zur Anwendung der b-Paragraphen
§ 2 Grundsätze der Vergabe
§ 2 b Schutz der Vertraulichkeit
§ 3 Arten der Vergabe
§ 3 b Arten der Vergabe
§ 4 Erkundung des Bewerberkreises
§ 5 Vergabe nach Losen
§ 5b Rahmenvereinbarung
§ 6 Mitwirkung von Sachverständigen
§ 7 Teilnehmer am Wettbewerb
§ 7b Teilnehmer am Wettbewerb
§ 8 Leistungsbeschreibung
§ 8b Leistungsbeschreibung
§ 9 Vergabeunterlagen, Vertragsbedingungen
§ 9b Vergabeunterlagen
§ 10 Unteraufträge
§ 11 Ausführungsfristen
§ 12 Vertragsstrafen
§ 13 Verjährung der Gewährleistungsansprüche
§ 14 Sicherheitsleistungen
§ 15 Preise
§ 16 Grundsätze der Ausschreibung
§ 16b Regelmäßige Bekanntmachung
§ 17 Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe
§ 17b Aufruf zum Wettbewerb
§ 18 Form und Frist der Angebote
§ 18b Angebotsfrist, Bewerbungsfrist
§ 19 Zuschlags- und Bindefrist
§ 20 Kosten
§ 21 Inhalt der Angebote
§ 22 Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen, Vertraulichkeit
§ 23 Prüfung der Angebote
§ 24 Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen
§ 25 Wertung der Angebote
§ 25b Wertung der Angebote
§ 26 Aufhebung der Ausschreibung
§ 27 Nichtberücksichtigte Angebote
§ 28 Zuschlag
§ 28b Bekanntmachung der Auftragserteilung
§ 29 Vertragsurkunde
§ 30 Vergabevermerk
§ 30b Aufbewahrungs- und Berichtspflichten
§ 31b Wettbewerbe
§ 32b Vergabeprüfstelle

Anhang I A
Anhang I B
Anhang TS Technische Spezifikationen
Anhang A/SKR Offenes Verfahren
Anhang B/SKR Nichtoffenes Verfahren
Anhang C/SKR Verhandlungsverfahren
Anhang D/SKR Anwendung des Prüfsystems
Anhang E/SKR Regelmäßige Bekanntmachung
Anhang F/SKR Vergebene Aufträge
Anhang G/SKR Bekanntmachung über Wettbewerbe
Anhang H/SKR Ergebnisse von Wettbewerben



Abschnitt 3: Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EG?Sektorenrichtlinie1)

§ 1
Leistungen

 

  1. 1. Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen
    • Leistungen, die unter die Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB - fallen (VOB/A § 1)
    • Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit1) erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen von Gewerbebetrieben angeboten werden, soweit deren Auftragswert den Wert nach § 1 a Nr. 1 Abs. 1 oder § 1 b Nr. 2 nicht übersteigt; die Bestimmungen der Haushaltsordnung bleiben unberührt.
    • Leistungen oberhalb des Wertes nach !§ 1 a Nr. 1 Abs. 1, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann; diese Leistungen fallen unter die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -

Inhaltsübersicht

§ 1 b
Verpflichtung zur Anwendung der b-Paragraphen

 

    1. Lieferaufträge sind entgeltliche Verträge über Kauf, Leasing, Miete oder Pacht, mit oder ohne Kaufoption, von Waren.
    2. Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Verträge, ausgenommen
      1. Lieferaufträge im Sinne des Absatzes 1,
      2. Bauaufträge im Sinne der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),
      3. Verträge über Erwerb oder Miete von oder über Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen, ungeachtet ihrer Finanzmodalitäten, doch fallen die Verträge über finanzielle Dienstleistungen, die unabhängig von ihrer Form, gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, unter diese Bestimmungen,
      4. Aufträge über Fernsprechdienstleistungen, Telexdienste, unbeweglicher Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation,
      5. Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen,
      6. Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Ankauf, Verkauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten,
      7. Arbeitsverträge,
      8. Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und, die Dienstleistung wird vollständig durch den Auftraggeber vergütet.
    3. Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Sinne des Absatzes 1 und 2 gelten die Bestimmungen der b-Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen. Soweit die Bestimmungen der b-Paragraphen nicht entgegenstehen, bleiben die Basisparagraphen unberührt.
    4. Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Dienstleistungen sind, werden nach den Regelungen über diejenigen Aufträge vergeben, deren Wert überwiegt.
    5. Soweit keine ausdrückliche Unterscheidung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt, gelten die Regelungen sowohl für Liefer- als auch Dienstleistungsaufträge.
  1. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind für Aufträge im Sinne der Nr. 1 anzuwenden, deren geschätzter Wert ohne Umsatzsteuer mindestens beträgt:
    1. 400.000 ECU im Falle von Aufträgen , die im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten vergeben werden:
      1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von
        • Trinkwasser oder
        • Strom oder
        • Gas oder Wärme
        oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, Strom, Gas oder Wärme; Eine Lieferung von Trinkwasser oder Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne dieses Absatzes, sofern bei Trinkwasser oder Elektrizität deren Erzeugung durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in diesem Absatz genannten Tätigkeit erforderlich ist und die Lieferung an das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 v.H. der genannten Trinkwasser- oder Energieerzeugung des Auftraggebers ausgemacht hat; bei Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen als der in diesem Absatz genannten Tätigkeit ergibt und die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und diese Lieferung unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 v. H. des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.
        Die Bestimmungen sind jedoch auf Aufträge anzuwenden, die im Zusammenhang mit der Versorgung mit Trinkwasser im Sinne des Satzes 1 vergeben werden, wenn diese Aufträge mit Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Be- und Entwässerung im Zusammenhang stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 v. H. der mit den entsprechenden Vorhaben bzw. Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder wenn sie mit der Ableitung und Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen.
        Die Bestimmungen gelten nicht für Aufträge , die von Auftraggebern im Bereich der Trinkwasserversorgung zur Beschaffung von Wasser und die von Auftraggebern im Bereich der Energieversorgung für die Lieferung von Energie oder Brennstoffen zum Zwecke der Energieversorgung vergeben werden.
      2. die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der
        • Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen oder
        • Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft?, See? oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
      3. das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene, automatischer Systeme, Straßenbahn, Oberleitungsbus, Bus oder Kabel.
        Im Verkehrsbereich ist ein Netz vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates erteilten Auflagen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten oder die Fahrpläne.
    2. 600.000 ECU im Falle von Aufträgen, die im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten vergeben werden:
      Die Bereitstellung oder das Betreiben von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder das Angebot von einem oder mehreren öffentlichen Telekommunikationsdiensten.
      Ein "öffentliches Telekommunikationsnetz" ist die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden.
      Ein "Netzabschlußpunkt" ist die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.
      "Öffentliche Telekommunikationsdienste" sind die Telekommunikationsdienste, mit deren Erbringung insbesondere eine oder mehrere Fernmeldeorganisationen ausdrücklich betraut sind.
      "Telekommunikationsdienste" sind die Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.
      Die Bestimmungen gelten nicht für Aufträge, welche die Auftraggeber, die öffentliche Telekommunikationsnetze bereitstellen oder ein oder mehrere öffentliche Telekommunikationsdienste anbieten, für Einkäufe ausschließlich in Verbindung mit einem oder mehreren Telekommunikationsdiensten vergeben , soweit andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienste in demselben geographischen Gebiet unter im wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten.
  2. Bei Lieferaufträgen über Kauf, Leasing, Miete oder Pacht ist Berechnungsgrundlage für den Auftragswert
    1. bei befristeten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit der geschätzte Auftragswert für die gesamte Laufzeit, bei längerer Laufzeit als zwölf Monate der Gesamtwert des Auftrags einschließlich des geschätzten Restwerts;
    2. bei unbefristeten Aufträgen oder bei unbestimmter Auftragsdauer der voraussichtliche Gesamtbetrag der während der ersten vier Jahre zu leistenden Zahlungen.
    1. Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines Dienstleistungsauftrages berücksichtigt der Auftraggeber die Gesamtvergütung des Dienstleistungserbringers. Bei Finanzdienstleistungen werden berücksichtigt:
      • für Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie;
      • für Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen, Zinsen und andere vergleichbare Vergütungen.
      Bei Verträgen, die Planungen zum Gegenstand haben, werden die Gebühren oder Provisionen berücksichtigt.
    2. Bei Dienstleistungsaufträgen ohne Angabe eines Gesamtpreises ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Umfang der Aufträge
      • bei unbefristeten Aufträgen mit höchsten 48 Monaten Laufzeit der Gesamtwert für die gesamte Laufzeit dieser Aufträge,
      • bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der mit 48 multiplizierte Monatswert.
  3. Sieht der beabsichtigte Auftrag Optionsrechte vor, so ist der Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Umfangs unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
  4. Handelt es sich um Lieferungen oder Dienstleistungen für einen bestimmten Zeitraum mittels einer Reihe von an einen oder an mehrere Auftragnehmer zu vergebenden Aufträgen oder von Daueraufträgen, so wird der Auftragswert berechnet
    1. aufgrund des nach Möglichkeit zur Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei Mengen oder Kosten während der folgenden zwölf Monate zu berichtigenden Gesamtwertes der Aufträge, die während des vorangegangenen Haushaltsjahres oder der vorangegangenen zwölf Monate vergeben worden sind und ähnliche Merkmale aufweisen, oder
    2. aufgrund des kumulierten Wertes der Aufträge, die in den zwölf Monaten nach Erteilung des ersten Auftrages bzw. ? bei Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten - während der gesamten Auftragsdauer zu vergeben sind.
  5. Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfaßt, erfolgt auf der Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile.
  6. Der Wert einer Rahmenvereinbarung (§ 5 b) wird auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für diesen Zeitraum geplanten Aufträge berechnet.
  7. Ein Auftrag darf für die Ermittlung des Auftragswertes nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung der Bestimmungen zu entziehen.
  8. Wird ein Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt, so muß der Wert jedes Loses für die Ermittlung des in Nummer 2 genannten Wertes berücksichtigt werden. Wenn der zusammengerechnete Wert der Lose dem in Nummer 2 genannten Wert entspricht oder diesen übersteigt, so gilt dieser Absatz für alle Lose.
  9. Der Gegenwert der Europäischen Währungseinheit (ECU) in Deutscher Mark wird jeweils im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
  10. Keine Anwendung findet dieser Abschnitt auf Aufträge oder Wettbewerbe:
    1. die zu anderen Zwecken als der Durchführung der in Nummer 2 beschriebenen Aufgaben oder zur Durchführung derartiger Aufgaben in einem Drittland in einer Weise vergeben oder veranstaltet werden, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebiets in der Gemeinschaft verbunden ist,
    2. die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, daß der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und daß andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen zu verkaufen oder zu vermieten,
    3. die aufgrund eines internationalen Abkommens im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen vergeben oder veranstaltet werden und für die besondere Verfahrensregeln gelten,
    4. die aufgrund eines internationalen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, Lieferungen, Dienstleistungen oder 'Wettbewerbe für ein von den Unterzeichner-Staaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu tragendes Objekt, für das andere Verfahrensregeln gelten, vergeben oder veranstaltet werden,
    5. die in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland für geheim erklärt werden oder ihre Durchführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet,
    6. die vergeben oder veranstaltet werden aufgrund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation.
    1. Die Bestimmungen gelten nicht für Dienstleistungsaufträge,
      1. die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt,
      2. die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 b Nr. 2 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,
      sofern mindestens 80 % des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre in der Europäischen Gemeinschaft erzielten durchschnittlichen Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.
      Werden die gleichen oder gleichartige Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz in der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, der sich für diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienstleistungen ergibt.
    2. Ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist jedes Unternehmen, das als Mutter- oder Tochterunternehmen im Sinne des § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gilt, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt; im Fall von Auftraggebern, die nicht unter diese Regelungen fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften. Es wird vermutet, daß ein beherrschender 'Einfluß ausgeübt wird, wenn der Auftraggeber
      • die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder
      • über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
      • mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
      oder, verbundene Unternehmen sind auch diejenigen, die einen beherrschenden Einfluß im Sinne des Satzes 2 auf den Auftraggeber ausüben können, die ebenso wie der Auftraggeber dem beherrschenden Einfluß eines anderen Unternehmens unterliegen.
    3. Die Auftraggeber teilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf deren Verlangen folgendes bezüglich der Anwendung des Absatzes 1 mit:
      1. Namen der betreffenden Unternehmen,
      2. Art und Wert der jeweiligen Dienstleistungsaufträge,
      3. Angaben, die nach Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften notwendig sind, um nachzuweisen, daß die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen dieser Nummer genügen.
    1. Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I A sind, werden nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vergeben.
    2. Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I B sind, werden nach den Bestimmungen der Basisparagraphen und der §§ 8 b und 28 b vergeben.
    3. Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs I A und des Anhangs I B sind, werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.

Inhaltsübersicht

§ 2
Grundsätze der Vergabe

 

    1. Leistungen sind in der Regel im Wettbewerb zu vergeben.
    2. Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.
  1. Bei der Vergabe von Leistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.
  2. Leistungen sind unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben.
  3. Für die Berücksichtigung von Bewerbern, bei denen Umstände besonderer Art vorliegen, sind die jeweils hierüber erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder maßgebend.

Inhaltsübersicht

§ 2b
Schutz der Vertraulichkeit

 

  1. Die Übermittlung technischer Spezifikationen für interessierte Unternehmen, die Prüfung und die Auswahl von Unternehmen und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit verbinden.
  2. Das Recht der Unternehmen, von einem Auftraggeber in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu verlangen, wird nicht eingeschränkt.

Inhaltsübersicht

§ 3
Arten der Vergabe

 

    1. Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
    2. Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
    3. Bei Freihändiger Vergabe werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.
    4. Soweit es zweckmäßig ist, soll der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe eine öffentliche Aufforderung vorangehen, sich um Teilnahme zu bewerben (Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bzw. Freihändige Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).
  1. Öffentliche Ausschreibung muß stattfinden, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
  2. Beschränkte Ausschreibung soll nur stattfinden,
    1. wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich ist,
    2. wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Mißverhältnis stehen würde,
    3. wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,
    4. wenn eine Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.
  3. Freihändige Vergabe soll nur stattfinden,
    1. wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht kommt,
    2. wenn im Anschluß an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden müssen, es sei denn, daß dadurch die Wettbewerbsbedingungen verschlechtert werden,
    3. wenn für die Leistungen gewerbliche Schutzrechte zugunsten eines bestimmten Unternehmens bestehen, es sei denn, der Auftraggeber oder andere Unternehmen sind zur Nutzung dieser Rechte befugt,
    4. wenn bei geringfügigen Nachbestellungen im Anschluß an einen bestehenden Vertrag kein höherer Preis als für die ursprüngliche Leistung gefordert wird und von einer Ausschreibung kein wirtschaftlicheres Ergebnis zu erwarten ist. Die Nachbestellungen sollen insgesamt 20 v.H. des Wertes der ursprünglichen Leistung nicht überschreiten,
    5. wenn Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen, Geräten usw. vom Lieferanten der ursprünglichen Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen werden können,
    6. wenn die Leistung besonders dringlich ist,
    7. wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,
    8. wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, daß hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,
    9. wenn es sich um Leistungen handelt, die besondere schöpferische Fähigkeiten verlangen,
    10. wenn die Leistungen von Bewerbern angeboten werden, die zugelassenen, mit Preisabreden oder gemeinsamen Vertriebseinrichtungen verbundenen Kartellen angehören und keine kartellfremden Bewerber vorhanden sind,
    11. wenn es sich um Börsenwaren handelt,
    12. wenn es sich um eine vorteilhafte Gelegenheit handelt,
    13. wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,
    14. wenn die Vergabe von Leistungen an Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten, Behinderteneinrichtungen oder ähnliche Einrichtungen beabsichtigt ist,
    15. wenn sie durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister ? ggf. Landesminister ? bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist.
  4. Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung abgesehen worden ist.

Inhaltsübersicht

§ 3b
Arten der Vergabe

 

  1. Aufträge im Sinne von § 1 b werden in folgenden Verfahren vergeben:
    1. im Offenen Verfahren, das der Öffentlichen Ausschreibung (§ 3 Nr. 1 Abs. 1) entspricht,
    2. im Nichtoffenen Verfahren, das der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 1 Abs. 3) oder einem anderen Aufruf zum Wettbewerb (§ 17 b Nr. 1 Abs. 1) entspricht,
    3. im Verhandlungsverfahren, das an die StelIe der Freihändigen Vergabe (§ 3 Nr. 1 Abs. 3) tritt.
      Beim Verhandlungsverfahren wendet sich der Auftraggeber an ausgewählte Unternehmen und verhandelt mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über den Auftragsinhalt, gegebenenfalls nach Aufruf zum Wettbewerb (§ 17 b Nr. 1).
  2. Die Auftraggeber können in folgenden Fällen ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchführen,
    1. wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden;
    2. wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten beim Auftragnehmer vergeben wird und die Vergabe des Auftrags einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift;
    3. wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann;
    4. wenn dringliche Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die in den Offenen Verfahren, Nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten;
    5. bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die in § 5 b Nr. 2 genannte Bedingung erfüllt ist;
    6. im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Unternehmen durchzuführende Leistungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gängigen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, daß der Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müßte und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde;
    7. bei zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrages erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, den ersten Auftrag ausführt,
      • wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen
      • oder wenn diese zusätzlichen Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind.
    8. wenn es sich um Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden;
    9. bei Gelegenheitskäufen, wenn Waren aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt;
    10. bei dem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Waren entweder bei einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei den Verwaltern im Rahmen eines Konkurses, eines Vergleichsverfahrens oder eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens;
    11. wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluß an einen durchgeführten Wettbewerb gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner vergeben werden muß. Im letzteren Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.

Inhaltsübersicht

§ 4
Erkundung des Bewerberkreises

 

  1. Vor einer Beschränkten Ausschreibung und vor einer Freihändigen Vergabe hat der Auftraggeber den in Betracht kommenden Bewerberkreis zu erkunden, sofern er keine ausreichende Marktübersicht hat.
    1. Hierzu kann er öffentlich auffordern, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb im Sinne von § 3 Nr. 1 Abs. 4).
    2. Bei Auftragswerten über DM 10.000,? kann er sich ferner von der Auftragsberatungsstelle des Bundeslandes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, unter Beachtung von § 7 Nr. 1 geeignete Bewerber benennen lassen. Dabei ist der Auftragsberatungsstelle die zu vergebende Leistung hinreichend zu beschreiben. Der Auftraggeber kann der Auftragsberatungsstelle vorgeben, wie viele Unternehmen er benannt haben will; er kann ferner auf besondere Erfordernisse hinweisen, die von den Unternehmen zu erfüllen sind. Die Auftragsberatungsstelle soll in ihrer Mitteilung angeben, ob sie in der Lage ist, noch weitere Bewerber zu benennen. In der Regel hat der Auftraggeber die ihm benannten Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
  2. Weitergehende Vereinbarungen, welche die Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern, dem Bundesministerium für Wirtschaft und den Bundesländern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge regeln, werden davon nicht berührt.

Inhaltsübersicht

§ 5
Vergabe nach Losen

 

  1. Der Auftraggeber hat in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist, diese ? z.B. nach Menge, Art ? in Lose zu zerlegen, damit sich auch kleine und mittlere Unternehmen um Lose bewerben können. Die einzelnen Lose müssen so bemessen sein, daß eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird.
  2. Etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter sind bereits in der Bekanntmachung (§ 17 Nr. 1 und 2) und bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 17 Nr. 3) zu machen.

Inhaltsübersicht

§ 5 b
Rahmenvereinbarung

 

  1. Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen, in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und ggf. die in Aussicht genommene Menge.
    1. Rahmenvereinbarungen können als Auftrag im Sinne dieser Vergabebestimmungen angesehen werden und aufgrund eines Verfahrens nach § 3 b Nr. 1 abgeschlossen werden.
    2. Ist eine Rahmenvereinbarung in einem Verfahren nach § 3 b Nr. 1 abgeschlossen worden, so kann ein Einzelauftrag aufgrund dieser Rahmenvereinbarung nach § 3 b Nr. 2 Buchst. e) ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden.
    3. Ist eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren nach § 3 b Nr. 1 abgeschlossen worden, so muß der Vergabe des Einzelauftrages ein Aufruf zum Wettbewerb vorausgehen.
  2. Rahmenvereinbarungen dürfen nicht dazu mißbraucht werden, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

Inhaltsübersicht

§ 6
Mitwirkung von Sachverständigen

 

  1. Hält der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Klärung rein fachlicher Fragen für zweckmäßig, so sollen die Sachverständigen in der Regel von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden.
  2. Sachverständige sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufsvertretungen gehört werden, wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen und eine unzumutbare Verzögerung der Vergabe nicht eintritt.
  3. Die Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein. Soweit die Klärung fachlicher Fragen die Erörterung von Preisen erfordert, hat sich die Beteiligung auf die Beurteilung im Sinne von § 23 Nr. 2 zu beschränken.

Inhaltsübersicht

§ 7
Teilnehmer am Wettbewerb

 

    1. Inländische und ausländische Bewerber sind gleich zu behandeln. Der Wettbewerb soll insbesondere nicht auf Bewerber, die in bestimmten Bezirken ansässig sind, beschränkt werden.
    2. Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber sind Einzelbewerbern gleichzusetzen.
    1. Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.
    2. Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere - im allgemeinen mindestens drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
    3. Bei Freihändiger Vergabe sollen möglichst Angebote im Wettbewerb eingeholt werden.
    4. Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden.
  1. Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind regelmäßig auch kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.
  2. Von den Bewerbern können zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei muß der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.
  3. Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen werden,
    1. über deren Vermögen das Konkursverfahren oder das Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist,
    2. die sich in Liquidation befinden,
    3. die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,
    4. die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,
    5. die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben.
  4. Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen.

Inhaltsübersicht

§ 7b
Teilnehmer am Wettbewerb

 

    1. Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem Nichtoffenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, richten sich dabei nach objektiven Regeln und Kriterien. Diese Regeln und Kriterien legen sie schriftlich fest und stellen sie Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben zur Verfügung.
    2. Kriterien im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Zu deren Nachweis können entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei muß der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.
    3. In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Regel folgendes verlangen:
      1. Vorlage entsprechender Bankauskünfte,
      2. Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens,
      3. Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre.
      Kann ein Unternehmen aus stichhaltigen Gründen die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht erbringen, so können andere, vom Auftraggeber für geeignet erachtete Belege verlangt werden.
    4. In technischer Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Regel folgendes verlangen:
      1. eine Liste der wesentlichen in den letzten Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber:
        • bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,
        • bei Leistungen an private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Unternehmens zulässig,
      2. die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität sowie die Untersuchungs? und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,
      3. Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
      4. Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu erbringenden Leistung, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden muß,
      5. Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen, mit denen bestätigt wird, daß die durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichneten Leistungen bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen,
      6. sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, eine Prüfung, die von dem Auftraggeber oder in dessen Namen von einer anderen damit einverstandenen Stelle durchgeführt wird; diese Prüfung betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.
  1. Kriterien nach Nr. 1 können auch Ausschließungsgründe nach § 7 Nr. 5 sein.
  2. Ein Kriterium kann auch die objektive Notwendigkeit sein, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Vergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, daß ein Wettbewerb gewährleistet ist.
  3. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen. Von solchen Gemeinschaften kann nicht verlangt werden, daß sie zwecks Einreichung eines Angebots oder für das Verhandlungsverfahren eine bestimmte Rechtsform annehmen; von der den Zuschlag erhaltenden Gemeinschaft kann dies jedoch verlangt werden, sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist.
    1. Auftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmen (Präqualifikationsverfahren) einrichten und anwenden.
    2. Das System kann mehrere Qualifikationsstufen umfassen. Es wird auf der Grundlage der vom Auftraggeber aufgestellten objektiven Regeln und Kriterien gehandhabt. Der Auftraggeber nimmt dabei auf geeignete europäische Normen über die Qualifizierung von Unternehmen Bezug. Diese Kriterien und Regeln können erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.
    3. Auf Verlangen werden diese Qualifizierungsregeln und -kriterien sowie deren Fortschreibung Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, übermittelt.
      Bezieht sich der Auftraggeber auf das Qualifizierungssystem einer anderen Einrichtung, so teilt er deren Namen mit.
  4. In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und -regeln dürfen die Auftraggeber nicht
    • bestimmten Unternehmen administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen Unternehmen nicht auferlegt hätten,
    • Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.
  5. Die Auftraggeber unterrichten die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung zu deren Qualifikation. Kann diese Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.
  6. Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Die Gründe müssen sich auf die in Nr. 5 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.
  7. Die als qualifiziert anerkannten Unternehmen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dabei ist eine Untergliederung nach Branchen möglich.
  8. Die Auftraggeber können einem Unternehmen die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Nr. 5 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung muß dem betroffenen Unternehmen im voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.
    1. Das Prüfsystem ist nach dem im Anhang D/SKR enthaltenen Muster im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften[1] bekanntzumachen.
    2. Wenn das System mehr als drei Jahre gilt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.
    1. Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, daß der Dienstleistungserbringer bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Normen aus der Serie EN 29 000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug, die nach der Normenserie EN 45 000 zertifiziert sind.
    2. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind anzuerkennen. Die Auftraggeber haben den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anzuerkennen, wenn Dienstleistungserbringer geltend machen, daß sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen dürfen oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können.

Inhaltsübersicht

§ 8
Leistungsbeschreibung

 

    1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, daß alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können.
    2. Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.
    3. Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluß hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im voraus schätzen kann.
    1. Soweit die Leistung oder Teile derselben durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und Umgang nicht hinreichend beschreibbar sind, können sie
      1. sowohl durch eine Darstellung ihres Zweckes, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen
      2. als auch in ihren wesentlichen Merkmalen und konstruktiven Einzelheiten gegebenenfalls durch Verbindung der Beschreibungsarten, beschrieben werden.
    2. Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, z. B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen.
    1. An die Beschaffenheit der Leistung sind ungewöhnliche Anforderungen nur soweit zu stellen, wie es unbedingt notwendig ist.
    2. Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen anzuwenden; auf einschlägige Normen kann Bezug genommen werden.
    3. Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der zu vergebenden Leistung gerechtfertigt ist.
    4. Die Beschreibung technischer Merkmale darf nicht die Wirkung haben, daß bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, daß eine solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist.
    5. Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z.B. Markennamen) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art", verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.
  1. Wenn für die Beurteilung der Güte von Stoffen, Teilen oder Erzeugnissen die Herkunft oder die Angabe des Herstellers unentbehrlich ist, sind die entsprechenden Angaben von den Bewerbern zu fordern, soweit nötig auch Proben und Muster. Die Angaben sind vertraulich zu behandeln.

Inhaltsübersicht

§ 8b
Leistungsbeschreibung

 

  1. Bei der Beschreibung der Leistung sind die technischen Anforderungen (siehe Anhang TS Nr. 1) in den Verdingungsunterlagen unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen festzulegen; das sind
    • in innerstaatliche Normen übernommene europäische Normen, (s. Anhang TS Nr. 1.3) und
    • europäische technische Zulassungen (s. Anhang TS Nr. 1.4) und
    • gemeinsame technische Spezifikationen (s. Anhang TS Nr. 1.5).
    1. Von der Bezugnahme auf eine europäische Spezifikation kann abgesehen werden, wenn
      1. es technisch unmöglich ist, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit den europäischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen;
      2. die Anwendung von Nr. 1 die Anwendung der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 betreffend die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten[2] oder die Anwendung des Beschlusses 87/05/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die von Normung auf dem Gebiet der Informationstechnologie und der Telekommunikation [3] beeinträchtigen würde;
      3. bei der Anpassung der bestehenden Praktiken an die europäischen Spezifikationen letztere den Auftraggeber zum Erwerb von Anlagen zwingen würden, die mit bereits benutzten Anlagen inkompatibel sind, oder unverhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßig technische Schwierigkeiten verursachen würden. Die Auftraggeber nehmen diese Abweichungsmöglichkeit nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie, mit der Verpflichtung zur Übernahme europäischer Spezifikationen in Anspruch;
      4. die betreffende europäische Spezifikation für die geplante spezielle Anwendung ungeeignet ist oder den seit ihrer Verabschiedung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt. Die Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, teilen der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der europäischen Spezifikationen befugten Stelle mit, warum sie die europäischen Spezifikationen für ungeeignet halten und beantragen deren Revision;
      5. das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist und die Anwendung der europäischen Spezifikationen nicht angemessen wäre.
    2. Die Ausnahme von der Anwendung europäischer Spezifikation ist in der Bekanntmachung über den Aufruf zum Wettbewerb nach den Anhängen A/SKR bis E/SKR anzugeben.
  2. Falls keine europäische Spezifikation vorliegt, gilt Anhang TS Nr. 2.
  3. Die Auftraggeber bestimmen die zusätzlichen Spezifikationen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen oder der anderen Normen erforderlich sind. Hierbei geben sie Spezifikationen, die eher Leistungsanforderungen als Auslegungsmerkmale oder Beschreibungen enthalten, den Vorrang, sofern sie nicht aus objektiven Gründen die Anwendung solcher Spezifikationen für die Ausführung des Auftrags für unzweckmäßig erachten.
  4. Verbindliche technische Vorschriften bleiben unberührt, sofern sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
  5. Eine Leistung, die von den vorgegebenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muß im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.
    1. Die Auftraggeber teilen den Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, auf Anfrage die technischen Spezifikationen mit, die regelmäßig in ihren Aufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.
    2. Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Unterlagen ergeben, die interessierten Unternehmen zur Verfügung stehen, genügt eine Bezugnahme auf diese Unterlagen.

Inhaltübersicht

§ 9
Vertragsbedingungen, Vergabeunterlagen

 

  1. Die Vergabeunterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und den Verdingungsunterlagen.
  2. In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, daß die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Bestandteil des Vertrages werden. Das gilt auch für etwaige Zusätzliche, Ergänzende sowie Besondere Vertragsbedingungen und, soweit erforderlich, für etwaige Technische Vertragsbedingungen.
    1. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können von Auftraggebern, die ständig Leistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.
    2. Für die Erfordernisse einer Gruppe gleichgelagerter Einzelfälle können die Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Ergänzende Vertragsbedingungen ergänzt werden. Die Erfordernisse des Einzelfalles sind durch Besondere Vertragsbedingungen zu berücksichtigen. In den Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, für die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind; sie sollen nicht weiter gehen als es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern.
  1. In den Zusätzlichen, Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, insbesondere folgende Punkte geregelt werden:
    1. Unterlagen (VOL/A § 22 Nr. 6 Abs. 3, VOL/B § 3, § 4 Nr. 2),
    2. Umfang der Leistungen, u.U. Hundertsatz der Mehr- oder Minderleistung (VOL/B §§ 1 und 2),
    3. Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlußgleisen, Wasser- und Energieanschlüssen,
    4. Weitervergabe an Unterauftragnehmer (VOL/B § 4 Nr. 4),
    5. Ausführungsfristen (VOL/A § 11, VOL/B § 5 Nr. 2),
    6. Anlieferungs- oder Annahmestelle, falls notwendig auch Ort, Gebäude, Raum,
    7. Kosten der Versendung zur Anlieferungs- oder Annahmestelle,
    8. Art der Verpackung, Rückgabe der Packstoffe,
    9. Übergang der Gefahr (VOL/B § 13 Nr. 1),
    10. Haftung (VOL/B §§ 7 bis 10, 13 und 14),
    11. Gefahrtragung bei höherer Gewalt (VOL/B § 5 Nr. 2),
    12. Vertragsstrafen (VOL/A § 12, VOL/B § 11),
    13. Prüfung der Beschaffenheit der Leistungen - Güteprüfung - (VOL/A § 8 Nr. 4, VOL/B § 12),
    14. Abnahme (VOL/B § 13, Nr. 2),
    15. Abrechnung (VOL/B §§ 15, 16 Nr. 2 und 3),
    16. Leistungen nach Stundenverrechungssätzen (VOL/B § 16),
    17. Zahlung (VOL/B 17),
    18. Sicherheitsleistung (VOL/A § 14, VOL/B § 18),
    19. Gerichtsstand (VOL/B § 19 Nr. 2),
    20. Änderung der Vertragspreise (VOL/A § 15),
    21. Besondere Vereinbarungen über die Gewährleistung.
  2. Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges im schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1027 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung auch eine andere Form der Vereinbarung zuläßt.

Inhaltsübersicht

§ 9b
Vergabeunterlagen

 

  1. Bei Lieferaufträgen im Sinne von § 1 b muß das Anschreiben außer den Angaben nach § 17 Nr. 3 Abs. 2 folgendes enthalten:
    1. Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,
    2. Tag, bis zu dem zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,
    3. gegebenenfalls Betrag und Zahlungsbedingungen für zusätzliche Unterlagen,
    4. Angabe, daß die Angebote in deutscher Sprache abzufassen sind,
    5. Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung,
    6. sofern nicht in der Bekanntmachung angegeben (§ 17 b Nr. 1), die maßgebenden Wertungskriterien im Sinne von § 25 b Nr. 1 Abs. 1, wie etwa: Lieferzeit, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis; diese Angaben möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.
  2. Wenn der Auftraggeber Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht oder nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulassen will, so ist dies anzugeben. Ebenso sind gegebenenfalls die Mindestanforderungen an die Nebenangebote und Änderungsvorschläge anzugeben und auf welche Weise sie einzureichen sind.
  3. Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.

Inhaltsübersicht

§ 10
Unteraufträge

 

  1. In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, daß der Auftragnehmer
    1. bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten verfährt,
    2. dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber benennt,
    3. dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - stellt, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind
    1. In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, daß der Auftragnehmer bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen beteiligt.
    2. Bei Großaufträgen ist in den Verdingungsunterlagen weiter festzulegen, daß sich der Auftragnehmer bemüht, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.

Inhaltsübersicht

§ 11
Ausführungsfristen

 

  1. Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen. Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.
  2. Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.
  3. Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden.

Inhaltsübersicht

§ 12
Vertragsstrafen



Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen ausbedungen werden und auch nur dann, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.

Inhaltsübersicht

§ 13
Verjährung der Gewährleistungsansprüche

 

  1. Für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche sollen die gesetzlichen Fristen ausbedungen werden.
  2. Andere Regelungen für die Verjährung sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen; hierbei können die in dem Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden.

Inhaltsübersicht

§ 14
Sicherheitsleistungen

 

  1. Sicherheitsleistungen sind nur zu fordern, wenn sie ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistung notwendig erscheinen.
  2. Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Sie soll 5 v. H. der Auftragssumme nicht überschreiten.
  3. Soweit nach diesen Grundsätzen eine teilweise Rückgabe von Sicherheiten möglich ist, hat dies unverzüglich zu geschehen.

Inhaltsverzeichnis

§ 15
Preise

 

    1. Leistungen sollen zu festen Preisen vergeben werden.
    2. Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten.1)
  1. Sind bei längerfristigen Verträgen wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiß ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden.2) Die Einzelheiten der Preisänderungen sind festzulegen.

Inhaltsübersicht

§ 16
Grundsätze der Ausschreibung

 

  1. Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und die Leistung aus der Sicht des Auftraggebers innerhalb der angegebenen Frist ausgeführt werden kann.
  2. Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z.B. Ertragsberechnungen, Vergleichsanschläge, Markterkundung) sind unzulässig.
  3. Nummer 1 und 2 gilt für Freihändige Vergabe entsprechend.

Inhaltsübersicht

§ 16 b
Regelmäßige Bekanntmachung

 

  1. Die Auftraggeber veröffentlichen mindestens einmal jährlich Bekanntmachungen, die Angaben enthalten über alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Aufträge, deren nach § 1 b geschätzter Werte jeweils mindestens 750.000 ECU beträgt. Die Lieferaufträge sind nach Warenbereichen aufzuschlüsseln, die Dienstleistungsaufträge nach den im Anhang I A genannten Kategorien.
  2. Die Bekanntmachungen sind nach dem im Anhang E/SKR enthaltenen Muster zu erstellen und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln[4] .

Inhaltsübersicht

§ 17
Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe

 

    1. Öffentliche Ausschreibungen sind durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter oder Fachzeitschriften bekanntzumachen.
    2. Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:
      1. Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle, der den Zuschlag erteilenden Stelle sowie der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind,
      2. Art der Vergabe (§ 3),
      3. Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z.B. Empfangs- oder Montagestelle),
      4. etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,
      5. etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,
      6. Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, die die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben (Nummer 3) abgibt, sowie des Tages, bis zu dem sie bei ihr spätestens angefordert werden können,
      7. Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben eingesehen werden können,
      8. die Höhe etwaiger Vervielfältigungskosten und die Zahlungsweise (§ 20),
      9. Ablauf der Angebotsfrist (§ 18),
      10. die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),
      11. die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen. in denen sie enthalten sind,
      12. die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,
      13. Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),
      14. den besonderen Hinweis, daß der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.
    1. Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmen durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften aufzufordern, sich um Teilnahme zu bewerben.
    2. Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:
      1. Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle,
      2. Art der Vergabe (§ 3),
      3. Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z.B. Empfangs? oder Montagestelle),
      4. etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,
      5. etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,
      6. Tag, bis zu dem der Teilnahmeantrag bei der unter Buchstabe g) näher bezeichneten Stelle eingegangen sein muß,
      7. Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der der Teilnahmeantrag zu stellen ist,
      8. Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt wird,
      9. die mit dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,
      10. den besonderen Hinweis, daß der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.
    1. Bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung sind die Verdingungsunterlagen den Bewerbern mit einem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu übergeben, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluß zur Abgabe eines Angebots notwendig sind. Dies gilt auch für Beschränkte Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.
    2. Das Anschreiben soll insbesondere folgende Angaben enthalten:
      1. Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle,
      2. Art der Vergabe (§ 3),
      3. Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z.B. Empfangs? oder Montagestelle),
      4. etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,
      5. etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,
      6. Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen eingesehen werden können, die nicht abgegeben wer

      ~0106, ~1235