VergabestatVO
Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen
(Vergabestatistikverordnung – VergStatVO)
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Pflichten der Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Übermittlung der in den §§ 3 und 4 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, diese Daten auszuwerten, zu speichern und nach Maßgabe dieser Verordnung zu Auswertungszwecken an Dritte zu übermitteln.
§ 2
Umfang der Datenübermittlung
-
Auftraggeber übermitteln bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer Konzession nach § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 bis 8 genannten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
-
Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags die in § 4 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wenn
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der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25 000 Euro überschreitet,
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der Auftragswert den geltenden Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet und
3. der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen würde.
(3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern.
§ 3
Daten bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte
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Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung nach § 2 Absatz 1 die Daten gemäß Anlage 1.
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Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 2.
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Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sektorenauftraggeber nach § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit nach § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlungspflicht die Daten gemäß Anlage 3.
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Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 4.
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Bei der Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 5.
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Bei der Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) durch Konzessionsgeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 6.
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Bei der Vergabe verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge nach § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 7.
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Verlangen die Standardbekanntmachungsformulare gemäß den Anhängen III, VI, XV, XVIII, XIX, XX und XXII der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 2015/1986 vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf deren Grundlage die in den Absätzen 1 bis 7 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt werden, in Zukunft weitergehende Angaben zur Nachhaltigkeit der Auftragsvergabe, sind diese Angaben ebenfalls an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln.
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Sofern Auftraggeber freiwillig weitere Daten zur statistischen Auswertung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5 und 6 auch für diese Daten anzuwenden.
Vergabedaten bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte
(1) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die folgenden Daten:
1. Postleitzahl des öffentlichen Auftraggebers,
2. E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers,
3. die Verfahrensart, differenziert nach:
-
öffentlicher Ausschreibung,
-
beschränkter Ausschreibung und
-
freihändiger Vergabe,
-
sonstige Verfahrensart,
4. Auftragswert ohne Mehrwertsteuer,
5. Art und Menge der Leistung, sofern quantifizierbar.
(2) Sofern Auftraggeber freiwillig weitere Vergabedaten zur statistischen Auswertung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5 und 6 auch für diese Daten anzuwenden.
§ 5
Datenübermittlung
Die Daten werden im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens nach Zuschlagserteilung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt die Art und Weise der Datenübermittlung durch Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Bei der Übermittlung der Daten ist sicherzustellen, dass
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sie verschlüsselt stattfindet,
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die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, und
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die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden die Möglichkeit zur Einsicht in die Protokolldaten betreffend die Übermittlung der Daten haben.
§ 6
Statistische Aufbereitung und Übermittlung der Daten; Veröffentlichung statisti
scher Auswertungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet alle ihm von den Auftraggebern übermittelten Daten des Berichtsjahres jeweils zu Beginn des Folgejahres zu Zwecken der statistischen Aufbereitung an das Statistische Bundesamt weiter. Das Statistische Bundesamt erstellt spätestens drei Monate nach Übermittlung der Daten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik.
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Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke abzuleiten und zu veröffentlichen. Soweit Auftraggeber nach den Standardformularen gemäß den Anhängen III, VI, XV, XVIII, XIX, XX und XXII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 erklären müssen, ob sie der Veröffentlichung bestimmter Daten zustimmen, darf das Statistische Bundesamt diese Daten nur mit Zustimmung der Auftraggeber veröffentlichen. In aggregierter Form können solche Daten ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Die Möglichkeit, Daten, deren Veröffentlichung der Zustimmung bedarf, einem bestimmten vergebenen öffentlichen Auftrag oder einer bestimmten vergebenen Konzession zuzuordnen, ist bei einer Veröffentlichung in aggregierter Form auszuschließen.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) gegenüber der Europäischen Kommission ergeben, die gesammelten Daten sowie die statistische Auswertung ganz oder in Teilen an die Europäische Kommission zu übermitteln.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt Auftraggebern die für die Analyse und Planung ihres Beschaffungsverhaltens erforderlichen eigenen Daten sowie, in aggregierter Form, weitere Daten und statistische Auswertungen zur Verfügung. Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statistische Bundesamt gegen Kostenerstattung mit dieser Aufgabe betrauen.
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Im Falle eines kurzfristigen Informationsbedarfs zum Zweck der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Bundes- oder Landesbehörden darf auf Antrag einer solchen Behörde eine statistische Auswertung durchgeführt und an die ersuchende Behörde übermittelt werden. Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statistische Bundesamt mit der gewünschten Auswertung gegen Kostenerstattung beauftragen.
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Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden können vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie alle Daten anfordern, die ihrem örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich zuzurechnen sind. Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt den statistischen Landesämtern auf deren Antrag die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden und vorhandenen Daten für die gesonderte Aufbereitung auf regionaler und auf Landesebene zur Verfügung.
§ 7
Datenübermittlung für die wissenschaftliche Forschung
(1) Die nach den §§ 3 und 4 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelten Daten dürfen in anonymisierter Form an Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, übermittelt werden, soweit
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dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist und
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das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung der Auftraggeber überwiegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden statt der Daten Auskünfte in Form statistischer Auswertungen übermittelt, sofern auf diese Weise der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erstellung der statistischen Auswertungen keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
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Die übermittelten Daten sind vor der unbefugten Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen.
-
Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet werden.
§ 8
Übergangsregelung
(1) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind, übermitteln die Auftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Vergabeverordnung unterliegen, eine jährliche statistische Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. Die Daten werden, soweit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:
-
nach den jeweiligen Vergabeverfahren,
-
nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten gemäß den Kategorien der Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur,
-
nach der Staatszugehörigkeit des Bieters, an den der Auftrag vergeben wurde.
(2) Die statistischen Aufstellungen im Sinne des Absatzes 1 für oberste und obere Bundesbehörden und für vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte.
(3) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind, übermitteln die Sektorenauftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Sektorenverordnung unterliegen, eine jährliche Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Für jeden Sektorenauftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Auftraggeber der Bereiche Gas- und Wärmeversorgung und Eisenbahnverkehr, ausgenommen Schnellbahnen. In den anderen Sektorenbereichen entfallen Angaben über Dienstleistungsaufträge.
(4) Die Sektorenauftraggeber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch den Gesamtwert der vergebenen Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, die ohne eine Schwellenwertfestlegung von der Datenübermittlungspflicht erfasst wären. Aufträge von geringem Wert können aus Gründen der Vereinfachung unberücksichtigt bleiben.
(5) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind, übermitteln die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit unterliegen, eine jährliche Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. Die Daten werden, soweit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:
-
nach den jeweiligen Vergabeverfahren,
-
nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten gemäß den Kategorien der Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur,
3. nach der Staatszugehörigkeit des Bieters, an den der Auftrag vergeben wurde.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt jeweils durch Allgemeinverfügung fest, in welcher Form die statistischen Angaben zu übermitteln sind. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)
Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind
lfd. Nr. |
Bezeichnung lt. Anhang III zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 |
Bemerkung |
1 |
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1) Name und Adressen Postleitzahl |
Postleitzahl des Sitzes des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle. |
2 |
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1) Name und Adressen E-Mail |
Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers. |
3 |
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene Regional- oder Kommunalbehörde Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene Einrichtung des öffentlichen Rechts Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation anderer öffentlicher Auftraggeber |
|
4 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.2) CPV-Code Hauptteil CPV-Code Zusatzteil |
CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge) |
5 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.3) Art des Auftrags Bauauftrag Lieferauftrag Dienstleistungen |
|
6 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose ja nein |
|
7 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) |
|
lfd. Nr. |
Bezeichnung lt. Anhang III zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 |
Bemerkung |
|
Wert |
|
8 |
Abschnitt II: Gegenstand II.2) Beschreibung II.2.5) Zuschlagskriterien Qualitätskriterium – Name/Gewichtung Kostenkriterium – Name/Gewichtung Preis – Gewichtung |
Die Angaben zu den Zuschlagskriterien, Name und Gewichtung der Qualitäts- oder der Kostenkriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen, sozialen oder innovativen Kriterien im Sinne von § 58 Absatz 2 VgV. |
9 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dyna- mischen Beschaffungssystem Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung |
Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden nicht gesondert statistisch |
10 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem Ein dynamisches Beschaffungssystem wurde eingerichtet |
|
11 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.1) Verfahrensart Offenes Verfahren Nicht offenes Verfahren Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog Innovationspartnerschaft Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union |
– Offenes Verfahren gem. § 15 VgV – Nicht offenes Verfahren gem. § 16 VgV – Verhandlungsverfahren gem. § 17 Absatz 1 VgV – Wettbewerblicher Dialog gem. § 18 VgV – Innovationspartnerschaft gem. § 19 VgV – Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Absatz 5 VgV |
12 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt |
|
13 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.2) Verwaltungsangaben Iv.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl. |
|
14 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe Auftrags-Nr. |
|
15 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe |
|
lfd. Nr. |
Bezeichnung lt. Anhang III zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 |
Bemerkung |
|
V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ) |
|
16 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote |
|
17 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU |
Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
18 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten |
|
19 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote |
|
20 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde Der Auftragnehmer ist ein KMU ja nein |
|
21 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde Land |
Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat. |
22 |
Anhang D1 – Allgemeine Aufträge Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekannt- machung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) |
Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV (Nummer 11 „Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union“) entsprechend der in Anhang D1 aufgeführten Fallgruppen. |
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2)
Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung
im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages über soziale
und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richt
linie 2014/24/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener
gie zu übermitteln sind
lfd. Nr. |
Bezeichnung lt. Anhang XVIII zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 |
Bemerkung |
1 |
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1) Name und Adressen Postleitzahl |
Postleitzahl des Sitzes des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle. |
2 |
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1) Name und Adressen E-Mail |
Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers. |
3 |
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene Regional- oder Kommunalbehörde Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene Einrichtung des öffentlichen Rechts Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation anderer öffentlicher Auftraggeber |
|
4 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.2) CPV-Code Hauptteil CPV-Code Zusatzteil |
CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge) |
5 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose ja nein |
|
6 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) Wert |
|
lfd. Nr. |
Bezeichnung lt. Anhang XVIII zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 |
Bemerkung |
7 |
Abschnitt II: Gegenstand II.2) Beschreibung II.2.5) Zuschlagskriterien Qualitätskriterium – Name/Gewichtung Kostenkriterium – Name/Gewichtung Preis – Gewichtung |
Die Angaben zu den Zuschlagskriterien Name und Gewichtung der Qualitäts- oder der Kostenkriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen, sozialen oder innovativen Kriterien im Sinne von § 58 Absatz 2 VgV. |
8 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.1) Verfahrensart Offenes Verfahren Nicht offenes Verfahren Verfahren, das Verhandlungen einschließt Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union |
– Offenes Verfahren gem. § 15 VgV – Nicht offenes Verfahren gem. § 16 VgV – umfasst: Verhandlungsverfahren gem. § 17 Ab satzVgV, wettbewerblicher Dialog gem. § 18 VgV, Innovationspartnerschaft gem. § 19 VgV – Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbe werb gem. § 17 Abs. 5 VgV |
9 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dyna- mischen Beschaffungssystem Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung |
Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmen vereinbarungen werden nicht gesondert statistisch |
10 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.2) Verwaltungsangaben Iv.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl. |
|
11 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe Auftrags-Nr. |
|
12 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ) |
|
13 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote |
|
14 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU |
Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
15 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe |
|
lfd. Nr. |
Bezeichnung lt. Anhang XVIII zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 |
Bemerkung |
|
V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten |
|
16 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote |
|
17 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde Der Auftragnehmer ist ein KMU ja nein |
|
18 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde Land |
Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat. |
19 |
Anhang D1 – Allgemeine Aufträge Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekannt- machung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) |
Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV (Nummer 9 „Auftragsvergabe ohne vorherige Be |
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 3)
Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind
lfd. Nr. |
Bezeichnung lt. Anhang VI zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 |
Bemerkung |
1 |
Abschnitt I: Auftraggeber I.1) Name und Adressen Postleitzahl |
Postleitzahl des Sitzes des Sektorenauftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle. |
2 |
Abschnitt I: Auftraggeber I.1) Name und Adressen E-Mail |
Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des Sektorenauftraggebers. |
3 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.2) CPV-Code Hauptteil CPV-Code Zusatzteil |
CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge) |
4 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.3) Art des Auftrags Bauauftrag Lieferauftrag Dienstleistungen |
|
5 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose ja nein |
|
6 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) Wert |
|
7 |
Abschnitt II: Gegenstand II.2) Beschreibung II.2.5) Zuschlagskriterien Qualitätskriterium – Name/Gewichtung Kostenkriterium – Name/Gewichtung Preis – Gewichtung |
Die Angaben zu den Zuschlagskriterien Name und Gewichtung der Qualitäts- oder der Kostenkriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen, sozialen oder innovativen Kriterien im Sinne |
lfd. Nr. |
Bezeichnung lt. Anhang VI zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 |
Bemerkung |
8 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.1) Verfahrensart Offenes Verfahren Nicht offenes Verfahren Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb Wettbewerblicher Dialog Innovationspartnerschaft Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union |
– Offenes Verfahren gem. § 14 SektVO – Nicht offenes Verfahren gem. § 15 SektVO – Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb gem. § 15 SektVO – Wettbewerblicher Dialog gem. § 17 SektVO – Innovationspartnerschaft gem. § 18 SektVO – Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 13 Abs. 2 SektVO |
9 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dyna- mischen Beschaffungssystem Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung |
Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmen vereinbarungen werden nicht gesondert statistisch |
10 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem Ein dynamisches Beschaffungssystem wurde eingerichtet |
|
11 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt |
|
12 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.2) Verwaltungsangaben IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl. |
|
13 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe Auftrags-Nr. |
|
14 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ) |
|
15 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote |
|
16 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe |
Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der |
lfd. Nr. |
Bezeichnung lt. Anhang VI zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 |
Bemerkung |
|
V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU |
Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommis-sion vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
17 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten |
|
18 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote |
|
19 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde Der Auftragnehmer ist ein KMU ja nein |
|
20 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde Land |
Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat. |
21 |
Anhang D2 – Sektoren Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekannt- machung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) |
Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 13 Abs. 2 SektVO (Nummer 10 „Auftragsvergabe ohne vorherige Be kanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im |
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 4)
Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu
übermitteln sind
lfd. Nr. |
Bezeichnung lt. Anhang XIX zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 |
Bemerkung |
1 |
Abschnitt I: Auftraggeber I.1) Name und Adressen Postleitzahl |
Postleitzahl des Sitzes des Sektorenauftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle. |
2 |
Abschnitt I: Auftraggeber I.1) Name und Adressen E-Mail |
Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des Sektorenauftraggebers. |
3 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.2) CPV-Code Hauptteil CPV-Code Zusatzteil |
CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge) |
4 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dyna- mischen Beschaffungssystem Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung |
Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmen vereinbarungen werden nicht gesondert statistisch |
5 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose ja nein |
|
6 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) Wert |
|
lfd. Nr. |
Bezeichnung lt. Anhang XIX zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 |
Bemerkung |
7 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.1) Verfahrensart
|
– Offenes Verfahren gem. § 14 SektVO – Nicht offenes Verfahren – umfasst: Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb gem. § 15 SektVO, wettbewerblicher Dialog gem. § 17 SektVO, Innovationspartnerschaft gem. § 18 SektVO – Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbe werb gem. § 13 Abs. 2 SektVO |
8 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.2) Verwaltungsangaben Iv.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl. |
|
9 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe Auftrags-Nr. |
|
10 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ) |
|
11 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote |
|
12 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU |
Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
13 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten |
|
14 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote |
|
15 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe |
|
lfd. Nr. |
Bezeichnung lt. Anhang XIX zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 |
Bemerkung |
|
V.2) Auftragsvergabe V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde Der Auftragnehmer ist ein KMU ja nein |
|
16 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde Land |
EU-Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat. |
17 |
Anhang D2 – Sektoren Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekannt- machung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) |
Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 13 Absatz 2 Sekt VO (Nummer 10 „Auftragsvergabe ohne vorherige |
Anlage 5 (zu § 3 Absatz 5)
Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln
sind
lfd. Nr. |
Bezeichnung lt. Anhang XXII zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 |
Bemerkung |
1 |
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/ Auftraggeber I.1) Name und Adressen Postleitzahl |
Postleitzahl des Sitzes des Konzessionsgebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle. |
2 |
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/ Auftraggeber I.1) Name und Adressen |
Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des Konzessionsgebers. |
3 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.2) CPV-Code Hauptteil CPV-Code Zusatzteil |
CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge) |
4 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.3) Art des Auftrags Bauauftrag Dienstleistung |
|
5 |
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene Regional- oder Kommunalbehörde Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene Einrichtung des öffentlichen Rechts Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation anderer öffentlicher Auftraggeber |
Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung durch einen Konzessionsgeber gem. § 101 Absatz Nummer 1 GWB (öffentlicher Auftraggeber, der eine Konzession |
6 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose ja nein |
|
7 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung |
|
lfd. Nr. |
Bezeichnung lt. Anhang XXII zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 |
Bemerkung |
|
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) Wert |
|
8 |
Abschnitt II: Gegenstand II.2) Beschreibung II.2.5) Zuschlagskriterien |
Die Angaben zu den Zuschlagskriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Kriterien im Sinne von § 152 Absatz 3 GWB und § 31 KonzVgV. |
9 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.1) Verfahrensart Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung |
|
10 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.2) Verwaltungsangaben IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl. |
|
11 |
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.1) Tag der Entscheidung über die Konzessionsvergabe (TT/MM/JJJJ) |
|
12 |
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote |
|
13 |
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU |
Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommis-sion vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
14 |
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten |
|
15 |
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote |
|
lfd. Nr. |
Bezeichnung lt. Anhang XXII zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 |
Bemerkung |
16 |
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs Der Konzessionär ist ein KMU ja nein |
Konzessionär = Konzessionsnehmer |
17 |
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs Land |
Staat, in dem der Konzessionsnehmer seinen Sitz hat. |
18 |
Anhang D4 – Konzession Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Kon- zessionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) |
Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung (Nummer 8 „Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung“) entsprechend der in Anhang D4 aufgeführten Fallgruppen. |
Anlage 6 (zu § 3 Absatz 6)
Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession
über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV
der Richtlinie 2014/23/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie zu übermitteln sind
lfd. Nr. |
Bezeichnung lt. Anhang XX zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 |
Bemerkung |
1 |
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/ Auftraggeber I.1) Name und Adressen Postleitzahl |
Postleitzahl des Sitzes des Konzessionsgebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle. |
2 |
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/ Auftraggeber I.1) Name und Adressen |
Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers. |
3 |
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene Regional- oder Kommunalbehörde Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene Einrichtung des öffentlichen Rechts Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation anderer öffentlicher Auftraggeber |
Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung durch einen Konzessionsgeber gem. § 101 Absatz Nummer 1 GWB (öffentlicher Auftraggeber, der eine Konzession |
4 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.2) CPV-Code Hauptteil CPV-Code Zusatzteil |
CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge) |
5 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose ja nein |
|
6 |
Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) Wert |
|
7 |
Abschnitt II: Gegenstand II.2) Beschreibung |
Die Angaben zu den Zuschlagskriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Kriterien im Sinne von § 152 Absatz 3 GWB und |
lfd. Nr. |
Bezeichnung lt. Anhang XX zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 |
Bemerkung |
|
II.2.5) Zuschlagskriterien |
§ 31 KonzVgV. |
8 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.1) Verfahrensart
|
|
9 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.2) Verwaltungsangaben IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl. |
|
10 |
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.1) Tag der Entscheidung über die Konzessionsvergabe (TT/MM/JJJJ) |
|
11 |
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote |
|
12 |
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU |
Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
13 |
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten |
|
14 |
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote |
|
15 |
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs Der Konzessionär ist ein KMU
|
Konzessionär = Konzessionsnehmer |
lfd. Nr. |
Bezeichnung lt. Anhang XX zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 |
Bemerkung |
16 |
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs Land |
Staat, in dem der Konzessionsnehmer seinen Sitz hat. |
17 |
Anhang D4 – Konzession Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Konzessionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) |
Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung einer Konzessionsbekanntmachung (Nummer 8 „Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung“) entsprechend der in Anhang D4 aufgeführten Fallgruppen. |
Anlage 7 (zu § 3 Absatz 7)
Daten, die durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Auftrages an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind
lfd. Nr. |
Bezeichnung lt. Anhang XV zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 |
Bemerkung |
1 |
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/ Auftraggeber I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n) Postleitzahl |
Postleitzahl des Sitzes des Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle. |
2 |
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/ Auftraggeber I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n) E-Mail |
Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers oder des Sektorenauftraggebers. |
3 |
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/ Auftraggeber I.2) Art des öffentlichen Auftraggebers Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabtei lungen Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene Regional- oder Kommunalbehörde Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene Einrichtung des öffentlichen Rechts Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation Sonstige |
|
4 |
Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1) Beschreibung II.1.2) Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung Bauauftrag Lieferauftrag Dienstleistungen |
|
5 |
Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1) Beschreibung II.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung |
Abgeschlossen Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden nicht gesondert statistisch |
6 |
Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1) Beschreibung II.1.5) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) Hauptgegenstand |
CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge) |
7 |
Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.2) Endgültiger Gesamtauftragswert II.2.1) Endgültiger Gesamtauftragswert (ohne MwSt.) |
|
|
Wert |
|
8 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Verfahrensart IV.1.1) Verfahrensart
|
– nicht offenes Verfahren gem. § 11 VSVgV – Wettbewerblicher Dialog gem. § 13 VSVgV – Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. § 11 VSVgV – Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 12 VSVgV |
9 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.2) Zuschlagskriterien IV.2.1) Zuschlagskriterien
|
Die Angaben zu Name und Gewichtung der Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes umfassen auch Aspekte im Sinne von § 34 Absatz 3 der VSVgV wie zum Beispiel Qualität, Lebenszykluskosten oder Umwelteigenschaften. |
10 |
Abschnitt IV: Verfahren IV.3) Verwaltungsangaben IV.3.2) Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags Auftragsbekanntmachung Bekanntmachungsnummer im ABl. |
|
11 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe Auftrags-Nr. |
|
12 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.1) Tag der Zuschlagsentscheidung (TT/MM/JJJJ) |
|
13 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote |
|
14 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote |
|
15 |
Abschnitt V: Auftragsvergabe V.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde Land |
Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat. |
16 |
Anhang D3 – Verteidigung und Sicherheit Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union |
Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung gem. § 12 VSVgV (Nummer 9 „Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung“) entsprechend der in Anhang D3 aufgeführten Fallgruppen. |
Auszug aus der Begründung:1
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 beschreibt den Sinn und Zweck dieser Verordnung und fasst die wesentlichen Inhalte zusammen.
Zu § 2 (Umfang der Datenübermittlung)
Es werden die differenzierten Vorgaben des § 114 Absatz 2 GWB zum Anwendungsbereich umgesetzt. In § 2 wird folglich danach differenziert, ob die Vergabe dem sogenannten Oberschwellenbereich oder dem Unterschwellenbereich zuzuordnen ist.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird der Anwendungsbereich der Verordnung für den Oberschwellenbereich, in dem der Teil 4 des GWB anzuwenden ist, geregelt. Es werden die Vorgaben des § 114 Absatz 2 GWB umgesetzt, sodass die Verordnung von allen Auftraggebern im Sinne des § 98 GWB bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen anzuwenden ist.
Zu Absatz 2
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bestimmt sich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge danach, ob bei Nichterreichen der Schwellenwerte des § 106 GWB die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelungen des GWB vorliegen würden. Das heißt, öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB haben bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne des § 103 GWB die in § 4 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln. Diese hypothetische Betrachtung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Oberschwellenrechts stimmt mit den Vorgaben der Richtlinien in Artikel 85 Absatz 2 Richtlinie 2014/24/EU überein.
Auf Vergaben durch Sektorenauftraggeber zum Zwecke einer Sektorentätigkeit und auf Konzessionsgeber findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Zudem wird in Absatz 2 der Anwendungsbereich für den Unterschwellenbereich durch eine Bagatellgrenze von 25 000 € nach unten begrenzt. In Bezug auf Vergaben mit einem Auftragswert unterhalb dieser Bagatellgrenze sind keinerlei Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln. Damit wird den Vorgaben des § 114 Absatz 2 Satz 3 GWB Rechnung getragen.
Zu Absatz 3
Dienststellen öffentlicher Auftraggeber, die im Ausland belegen sind, unterliegen aus Praktikabilitätserwägungen heraus nicht der Pflicht zur Übermittlung statistischer Daten zu öffentlichen Auftragsvergaben an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Dieser Ausnahmeregelung unterfallen zum Beispiel die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amtes oder außerhalb Deutschlands stationierte Einheiten der Bundeswehr.
Zu § 3 (Daten bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte)
Hierin wird – auch unter Bezugnahme auf die Anlagen – geregelt, welche Daten in Bezug auf Vergaben oberhalb der Schwellenwerte von den Auftraggebern an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind. Entsprechend der Vorgabe des
1 nach BT-Drs. 18/7381
§ 114 Absatz 2 des GWB wird in §§ 3 und 4 zwischen dem Ober- und dem Unterschwellenbereich differenziert.
Für den Oberschwellenbereich beschränkt § 114 Absatz 2 GWB die zu übermittelnden Daten auf die Daten, die in der jeweils einschlägigen Vergabe- und Zuschlagsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln sind. Nach der Gesetzesbegründung soll es sich zudem lediglich um eine Teilmenge handeln. Die in § 3 abschließend genannten Daten ergeben sich aus dem von Kienbaum im Rahmen des Forschungsprojektes Statistik der öffentlichen Beschaffung in Deutschland – Grundlagen und Methodik für den Oberschwellenbereich entwickelten Indikatorenset. Die Absätze 1 bis 7 führen für die verschiedenen Vergaberegime gesondert auf, welche Daten zu übermitteln sind. Dabei richtet sich der genaue Inhalt und Umfang der Übermittlungspflicht nach den Vorgaben für die jeweils in den Absätzen 1 bis 9 aufgeführten Daten, die sich aus Artikel 31, 32 und den Anhängen V und VII der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 50 Absatz 1, 75 Absatz 2 und dem Anhang V Teile D und J der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 70 Absatz 1, 92 Absatz 3 und den Anhängen XII, XVIII Teil D der Richtlinie 2014/25/EU, Artikel 30 Absatz 3 und dem Anhang IV der Richtlinie 2009/81/EG und den ergänzenden Vorgaben in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1086 ergeben.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 ist festgelegt, welche Daten bei Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte durch öffentliche Auftraggeber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind.
Die Angaben zu den Zuschlagskriterien Name und Gewichtung der Qualitäts- oder der Kostenkriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen, sozialen und innovativen Kriterien im Sinne von § 58 Absatz 2 der Vergabeverordnung.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 ist festgelegt, welche Daten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen oberhalb der Schwellenwerte durch öffentliche Auftraggeber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 ist festgelegt, welche Daten bei Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte durch Sektorenauftraggeber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind.
Die Angaben zu den Zuschlagskriterien Name und Gewichtung der Qualitäts- oder der Kostenkriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, innovativen, umweltbezogenen oder sozialen Kriterien im Sinne von § 52 Absatz 2 der Sektorenverordnung.
Zu Absatz 4
In Absatz 4 ist festgelegt, welche Daten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und besondere Dienstleistungen oberhalb der Schwellenwerte durch Sektorenauftraggeber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind.
Zu Absatz 5
In Absatz 5 ist festgelegt, welche Daten bei Konzessionsvergaben oberhalb der Schwellenwerte durch Konzessionsgeber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind.
Die Angaben zu den Zuschlagskriterien, umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Kriterien im Sinne von § 152 Absatz 3 GWB und § 31 KonzVgV.
Zu Absatz 6
In Absatz 6 ist festgelegt, welche Daten bei der Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen oberhalb der Schwellenwerte durch Konzessionsgeber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind.
Zu Absatz 7
In Absatz 7 ist festgelegt, welche Daten bei der Vergabe verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fallen, oberhalb der Schwellenwerte durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind.
Die Angaben zu Name und Gewichtung der Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes umfassen auch Aspekte im Sinne von § 34 Absatz 3 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit wie zum Beispiel Qualität, Lebenszykluskosten oder Umwelteigenschaften.
Zu Absatz 8
Absatz 8 betrifft eine mögliche Ausweitung der zu übermittelnden Daten, um die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsindikatoren im Vergabeverfahren vollständig erfassen und auswerten zu können. Das ist im Hinblick auf die Nutzung der strategischen Möglichkeiten des Vergaberechts von besonderer Bedeutung.
Zu Absatz 9
Absatz 9 eröffnet Auftrag- und Konzessionsgebern die Möglichkeit, über die in den Absätzen 1 bis 7 aufgeführten Daten sowie gegebenenfalls über eine zukünftige Verpflichtung aus § 3 Absatz 8 hinaus freiwillig weitere Daten zu Auftragsvergaben zum Zwecke der statistischen Auswertung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln.
Eine Auswertung freiwillig übermittelter Vergabedaten kann ausschließlich im Rahmen dessen durchgeführt werden, was die zu schaffende elektronische Vergabestatistik an Auswertungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Darüber hinausgehende beziehungsweise davon abweichende Auswertungen können nur aufgrund jeweils bilateral zu treffender Vereinbarungen vorgenommen werden.
Die freiwillige Datenübermittlung richtet sich nach den §§ 5 und 6 dieser Verordnung.
Zu § 4 (Vergabedaten bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte) Zu Absatz 1
Für den Unterschwellenbereich werden in § 114 Absatz 2 GWB Vorgaben im Hinblick auf die zu übermittelnden Daten gemacht. Entsprechend sind nach Absatz 1 lediglich die Verfahrensart, der Wert des erfolgreichen Angebots sowie die Art und Menge der Leistungen, sofern es sich um quantifizierbare Leistungen handelt, anzugeben.
Eine Mengenangabe ist nur bei solchen Lieferungen und Leistungen zu übermitteln, die eindeutig der Stückzahl nach quantifizierbar sind. Abhängig von der jeweils vergebenen Leistung ist bei der Mengenangabe auf einzelne Liefer- und Leistungseinheiten, zum Beispiel bei Kraftfahrzeugen oder Rechentechnik, oder auf handelsübliche Abpackungen, zum Beispiel bei Büroverbrauchsmaterial oder Sanitär- und Reinigungsbedarf, abzustellen. Schüttgüter oder andere Liefergegenstände, die nach Gewichts- oder Volumeneinheiten bemessen werden (zum Beispiel in Kilogramm, Tonnen oder Kubikmetern), sind nicht der Menge nach anzugeben, sondern als eine Lieferung zu werten. Dasselbe gilt für Liefergegenstände, die zwar eindeutig der Stückzahl nach quantifizierbar sind, jedoch ausschließlich zum Zweck der dauerhaften Verbindung mit einem Bauwerk erworben werden, zum Beispiel Elektroinstallationsmaterial, Fenster, Stahlträger oder Türen. Vergebene Bau- und Dienstleistungen sind jeweils als eine Leistung zu werten. Wertungsmaßstab ist hierbei das jeweils konkret in Bezug genommene Bauobjekt beziehungsweise die jeweilige Art der Dienstleistung.
Da im Unterschwellenbereich aufgrund der geringeren Formstrenge auch weitere, weniger förmlich durchgeführte Vergabeverfahren angewendet werden oder teils weder Bundes- noch Landesvergaberegelungen zur Anwendung kommen (was z. B. zu Direktvergaben führen kann), enthält Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d hierfür einen Auffangtatbestand.
Im Rahmen der Übermittlung werden zudem die Postleitzahl sowie eine nichtpersonenbezogene E-Mail-Adresse der Vergabestelle erfasst. Diese werden in § 6 lediglich als Hilfsmerkmale für die statistische Auswertung kategorisiert.
Zu Absatz 2
Absatz 2 eröffnet Auftrag- und Konzessionsgebern auch für den Unterschwellenbereich die Möglichkeit, über die in Absatz 1 aufgeführten Daten hinaus freiwillig weitere Daten zu Auftragsvergaben zum Zwecke der statistischen Auswertung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln.
Eine Auswertung freiwillig übermittelter Vergabedaten kann ausschließlich im Rahmen dessen durchgeführt werden, was die zu schaffende elektronische Vergabestatistik an Auswertungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Darüber hinausgehende bzw. davon abweichende Auswertungen können nur aufgrund jeweils bilateral zu treffender Vereinbarungen vorgenommen werden.
Die freiwillige Datenübermittlung richtet sich nach den §§ 5 und 6 dieser Verordnung.
Zu § 5 (Datenübermittlung)
In § 5 werden die Grundsätze der Datenübermittlung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geregelt. Die Datenübermittlung soll elektronisch erfolgen. Bei Oberschwellenvergaben soll ein vollautomatisiertes Verfahren eingeführt werden, indem die Daten aus den entsprechenden Bekanntmachungsformularen ausgelesen werden, sodass den Auftraggebern durch die Datenübermittlung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht. Im Unterschwellenbereich soll zusätzlicher Aufwand ebenfalls weitestgehend vermieden werden durch ein auf die Bedürfnisse der Auftraggeber abgestimmtes elektronisches Verfahren, das den Auftraggebern sowohl mittels einer webbasierten Eingabemaske als auch über Schnittstellen zu bereits existierenden kommunalen, Landes-und Bundesvergabeplattformen die Übermittlung der in § 4 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermöglicht.
Die Vorschrift normiert außerdem die bei der Übermittlung von Vergabedaten sicherzustellenden erforderlichen datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen und ist Ausfluss entsprechender Verpflichtungen, wie sie auch § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und die korrespondierenden Regelungen in den Datenschutzgesetzen der Länder vorsehen. Insbesondere werden die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der zu übermittelnden Daten über vergebene Aufträge und Konzessionen herausgestellt, auf die im Rahmen der organisatorischen und technischen Maßnahmen in gesteigertem Maße Rücksicht zu nehmen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist außerdem verpflichtet, dem zuständigen Datenschutzbeauftragten des Bundes beziehungsweise Landes zum Zwecke der Datenschutzkontrolle Einsichtnahme zu ermöglichen.
Zu § 6 (Statistische Aufbereitung und Übermittlung der Daten; Veröffentlichung statistischer Auswertungen)
§ 6 eröffnet unter anderem die Möglichkeit, die gesammelten Daten an das Statistische Bundesamt zu Auswertungszwecken zu übergeben. In diesem Zusammenhang werden die verschiedenen Auswertungs-, Veröffentlichungs- und Datenbereitstellungsmöglichkeiten geregelt.
Zu Absatz 1
Alle von den Auftraggebern an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelten Vergabedaten eines Kalenderjahres werden spätestens zum Beginn des folgenden Kalenderjahres an das Statistische Bundesamt weitergeleitet. Das Statistische Bundesamt wertet diese Vergabedaten nach vorgegebenen Kriterien aus und erstellt innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der Daten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus den übermittelten Vergabedaten eine Vergabestatistik. Diese Vergabestatistik soll bis spätestens 30. April jedes Kalenderjahres vorliegen.
Zu Absatz 2
Willigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein, so kann das Statistische Bundesamt aus der von ihm erstellten Bundesvergabestatistik Ergebnisse für allgemeine, über das öffentliche Auftragswesen hinausgehende Zwecke ableiten und diese Ergebnisse veröffentlichen.
Mit der Veröffentlichung einiger Daten durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder durch die Europäische Kommission müssen die Auftraggeber gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1086 ausdrücklich einverstanden sein. Solche Daten dürfen durch das Statistische Bundesamt ebenfalls nur mit Zustimmung des jeweiligen Auftraggebers veröffentlicht werden. Ausgenommen hiervon ist allerdings eine Veröffentlichung von Einzeldaten in aggregierter Form, sodass eine individuelle Zuordnung ausgeschlossen ist.
Zu Absatz 3
Diese Vorschrift ermöglicht es dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, seiner Verpflichtung aus den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2009/81/EG zur Übermittlung statistischer Daten sowie von statistischen Berichten zu Auftragsvergaben an die Europäische Kommission nachzukommen.
Zu Absatz 4
Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber erhalten auf Anforderung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie all jene Daten, die sie vor dem Zeitpunkt der Anforderung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt haben und die sie für die Auswertung und Planung ihres Einkaufsverhaltens benötigen. In ausschließlich aggregierter Form haben öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber auch Anspruch auf Vergabedaten, die sie nicht selbst übermittelt haben. Außerdem können öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber statistische Auswertungen der von ihnen übermittelten Vergabedaten anfordern, wobei solche Auswertungen ausschließlich im Rahmen dessen durchgeführt werden, was die zu schaffende elektronische Vergabestatistik an Auswertungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Darüber hinausgehende beziehungsweise davon abweichende Auswertungen können nur aufgrund jeweils bilateral zu treffender Vereinbarungen vorgenommen werden.
Das Statistische Bundesamt kann öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern ebenfalls die oben genannten Daten zur Verfügung stellen.
Zu Absatz 5
Die gespeicherten Vergabedaten dürfen auf Ersuchen einer obersten Bundes- oder Landesbehörde auch abweichend von Absatz 1 ausgewertet und die Auswertungsergebnisse, nicht jedoch die diesen zugrunde liegenden Einzeldaten, an die ersuchende Behörde übermittelt werden. Um die von Absatz 1 abweichende Auswertung darf ausschließlich für Zwecke der Vorbereitung und Begründung aktueller Rechtsetzungsvorhaben oder politischer Entscheidungen von erheblicher, im Einzelnen zu belegender Bedeutung ersucht werden.
Zu Absatz 6
Insbesondere bei den Ländern, aber auch bei den Bundesressorts besteht immer wieder zu eigenen Zwecken Bedarf an Vergabedaten im jeweiligen Geschäfts- und Aufsichtsbereich. Mithilfe dieser Daten können zum Beispiel regionalspezifische Auswertungen erstellt werden, die für Erfüllung einer Vielzahl von Aufgaben genutzt werden können.
Den Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden wird daher ein umfassender Zugriff auf die ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zuzurechnenden Einzeldaten eingeräumt. Sie können diese vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie anfordern.
Zu Absatz 7
Ebenso können die statistischen Landesämter vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Daten zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben anfordern.
Zu § 7 (Datenübermittlung für die wissenschaftliche Forschung)
Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, Daten über vergebene Aufträge und Konzessionen an Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten und wissenschaftliche Forschungseinrichtungen zu übermitteln.
Zu Absatz 1
Qualitätsgesicherte Daten stellen in allen Wissenschaftsdisziplinen einen Grundpfeiler wissenschaftlichen Forschens dar. Sie ermöglichen und stützen wissenschaftliche Erkenntnisse und erleichtern das Ziehen von Querverbindungen über Schlüssen über Fachgebietsgrenzen hinweg. Sie werden ebenso für die Grundlagenforschung benötigt wie für beschreibende Studien und Gutachten. Wissenschaftlich fundierte Forschungsergebnisse können einen wesentlichen Impuls zur Weiterentwicklung des öffentlichen Beschaffungswesens liefern. Derzeit sind solche Forschungsergebnisse auf deduktiv-abstrakt gewonnene theoretische Erkenntnisse beschränkt. Wollen Gesetzgeber, Politik, Behörden und Vergabestellen jedoch Ergebnisse nutzen, welche real ablaufende Sachverhalte abbilden, ist ein Rückgriff auf empirische Daten unabdingbar. Nur so ist es möglich, relevante Gestaltungsempfehlungen zur öffentlichen Beschaffung zu liefern. Bislang kann die Forschung einzig auf Befragungen zurückgreifen, welche den wissenschaftlichen Gütekriterien der Repräsentativität und Validität nicht genügen. Eine Vergabestatistik bietet die Chance, anwendungsorientierte Forschung auf valider Datenbasis durchzuführen, ohne die Anonymität der Daten zu verletzen. Daher räumt die Vorschrift Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen den Zugriff auf die an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelten Daten zu vergebenen Aufträgen und Konzessionen ein, wenn diese Daten für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind. Voraussetzung für die Datenübermittlung an Hochschulen und wissenschaftliche Forschungseinrichtung ist sowohl die Anonymisierung der Daten als auch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der konkreten Forschungsarbeit im Vergleich mit dem schutzwürdigen Interesse der Aufträge und Konzessionen vergebenden Stellen an der Geheimhaltung der Vergabedaten.
Zu Absatz 2
Von der Übermittlung von Vergabedaten an Hochschulen und wissenschaftliche Forschungseinrichtungen kann nach dieser Vorschrift abgesehen werden, wenn der zu angestrebte Forschungszweck auch dadurch erreicht werden kann, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in begrenztem Umfang Auskünfte zu vergebenen Aufträgen und Konzessionen erteilt.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den übermittelten, anonymisierten Vergabedaten erhalten dürfen. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Bestimmungen des § 5 Satz 4 Nummer 1 bis 3 bei der Übermittlung der Daten einzuhalten sind.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift erklärt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes für anwendbar, wonach bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die nach § 38 Absatz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes zu bestimmenden Aufsichtsbehörden die Ausführung von § 7 kontrollieren, wenn es sich bei einer Hochschule oder sonstigen wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, an die Vergabedaten übermittelt werden, um eine nichtöffentliche Stelle handelt. Eine nichtöffentliche Stelle kann zum Beispiel eine Hochschule in privater Trägerschaft sein.
Zu § 8 (Übergangsregelung)
Die Melde- und Berichtspflichten der bisherigen § 17 der Vergabeverordnung, § 33 der Sektorenverordnung und § 44 der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit gelten über den 18. April 2016 hinaus bis zum Inkrafttreten der §§ 1 bis 5 gemäß § 6 Satz 2 fort. Zwar gelten die statistischen Verpflichtungen der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG nicht mehr. Allerdings folgen Berichts- und Statistikpflichten aus den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU. Hiernach sind insbesondere Daten erforderlich, um im April 2017 die ersten Berichte an die Kommission übermitteln zu können. Des Weiteren gelten die Berichts- und Statistikpflichten der Richtlinie 2009/81/EG fort. Daher müssen auch im Übergangszeitraum, also bis zum Inkrafttreten der §§ 1 bis 6, das an die erfolgreiche Ausschreibung, Vergabe und Implementierung des hierfür erforderlichen elektronischen Programmes geknüpft ist, weiterhin Vergabedaten gesammelt werden. Da den Auftraggebern nicht zugemutet werden soll, die in den §§ 3 und 4 aufgeführten Daten händisch an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln und hierdurch die Berichtspflichten des § 2 zu erfüllen, sollen die bisherigen Verpflichtungen übergangsweise fortgelten. Hierdurch wird für den Übergangszeitraum auf ein bewährtes System zurückgegriffen und ein nicht tragbarer Erfüllungsaufwand für die Auftraggeber vermieden.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt die Melde- und Berichtspflichten der Auftraggeber, sofern diese ein Vergabeverfahren, das nach den Vorschriften der Vergabeverordnung durchgeführt wird, zwischen dem 1. Januar 2015 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 1 bis 6 mit der Entscheidung über den Zuschlag abschließen. Sie entspricht im Wesentlichen dem § 17 Absatz 1 und 2 der Vergabeverordnung in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Siebten Änderungsverordnung vom 15.10.2013 (BGBl. I S. 3584), und führt diese bis zum Inkrafttreten der §§ 1 bis 5 fort.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift entspricht § 17 Absatz 5 1. Halbsatz der Vergabeverordnung in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Siebten Änderungsverordnung vom 15.10.2013 (BGBl. I S. 3584), und führt diese bis zum Inkrafttreten der §§ 1 bis 6 fort.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt die Melde- und Berichtspflichten der Sektorenauftraggeber, sofern diese ein Vergabeverfahren, das nach den Vorschriften der Sektorenverordnung durchgeführt wird, zwischen dem 1. Januar 2015 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 1 bis 6 mit der Entscheidung über den Zuschlag abschließen. Sie entspricht im Wesentlichen dem § 33 Absatz 1 der Sektorenverordnung in der Fassung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25.7.2013 (BGBl. I S. 2722), und führt diese bis zum Inkrafttreten der §§ 1 bis 6 fort.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift entspricht § 33 Absatz 2 der Sektorenverordnung in der Fassung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25.7.2013 (BGBl. I S. 2722), und führt diese bis zum Inkrafttreten der §§ 1 bis 6 fort.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift regelt die Melde- und Berichtspflichten der öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, sofern diese ein Vergabeverfahren, das nach den Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit durchgeführt wird, zwischen dem 1. Januar 2015 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 1 bis 6 mit der Entscheidung über den Zuschlag abschließen. Sie entspricht im Wesentlichen dem § 44 Absätze 1 und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit in der Fassung vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25.7.2013 (BGBl. I S. 2722), und führt diese bis zum Inkrafttreten der §§ 1 bis 5 fort.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 33 Absatz 4 der Sektorenverordnung in der Fassung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25.7.2013 (BGBl. I S. 2722), sowie § 44 Absatz 5 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit in der Fassung vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25.7.2013 (BGBl. I S. 2722), und führt diese für alle Verpflichtungen der Absätze 1 bis 5 bis zum Inkrafttreten der §§ 1 bis 6 fort.