VergabestatVO

Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen

(Vergabestatistikverordnung – VergStatVO)

 

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Pflichten der Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Übermittlung der in den §§ 3 und 4 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, diese Daten auszuwerten, zu speichern und nach Maßgabe dieser Verordnung zu Auswertungszwecken an Dritte zu übermitteln.

§ 2

Umfang der Datenübermittlung

  1. Auftraggeber übermitteln bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer Konzession nach § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Erreichen oder Überschrei­ten der gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 bis 8 genannten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

  2. Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags die in § 4 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wenn

  1. der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25 000 Euro überschreitet,

  2. der Auftragswert den geltenden Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet und

3. der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen würde.

(3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern.

§ 3

Daten bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte

  1. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung nach § 2 Absatz 1 die Daten gemäß Anlage 1.

  2. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 2.

  3. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sektorenauftraggeber nach § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Ausübung einer Sek­torentätigkeit nach § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlungspflicht die Daten gemäß Anlage 3.

  4. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhe­bung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) durch Sektorenauf­traggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 4.

  5. Bei der Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 5.

  6. Bei der Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienst­leistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) durch Konzessionsgeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 6.

  7. Bei der Vergabe verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträ­ge nach § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auf­traggeber und Sektorenauftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten ge­mäß Anlage 7.

  8. Verlangen die Standardbekanntmachungsformulare gemäß den Anhängen III, VI, XV, XVIII, XIX, XX und XXII der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 2015/1986 vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhe­bung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf deren Grundlage die in den Absätzen 1 bis 7 auf­geführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt wer­den, in Zukunft weitergehende Angaben zur Nachhaltigkeit der Auftragsvergabe, sind diese Angaben ebenfalls an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu über­mitteln.

  9. Sofern Auftraggeber freiwillig weitere Daten zur statistischen Auswertung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5 und 6 auch für diese Daten anzuwenden.

Vergabedaten bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte

(1) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die folgen­den Daten:

1. Postleitzahl des öffentlichen Auftraggebers,

2. E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers,

3. die Verfahrensart, differenziert nach:

  1. öffentlicher Ausschreibung,

  2. beschränkter Ausschreibung und

  3. freihändiger Vergabe,

  4. sonstige Verfahrensart,

4. Auftragswert ohne Mehrwertsteuer,

5. Art und Menge der Leistung, sofern quantifizierbar.

(2) Sofern Auftraggeber freiwillig weitere Vergabedaten zur statistischen Auswer­tung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5 und 6 auch für diese Daten anzuwenden.

§ 5

Datenübermittlung

Die Daten werden im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens nach Zuschlagser­teilung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt. Das Bundesmi­nisterium für Wirtschaft und Energie regelt die Art und Weise der Datenübermittlung durch Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekanntge­macht. Bei der Übermittlung der Daten ist sicherzustellen, dass

  1. sie verschlüsselt stattfindet,

  2. die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen wer­den, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, und

  3. die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden die Möglichkeit zur Einsicht in die Protokolldaten betreffend die Übermittlung der Daten haben.

§ 6

Statistische Aufbereitung und Übermittlung der Daten; Veröffentlichung statisti 
scher Auswertungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet alle ihm von den Auf­traggebern übermittelten Daten des Berichtsjahres jeweils zu Beginn des Folgejahres zu Zwecken der statistischen Aufbereitung an das Statistische Bundesamt weiter. Das Sta­tistische Bundesamt erstellt spätestens drei Monate nach Übermittlung der Daten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik.

  1. Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke abzuleiten und zu veröffentlichen. Soweit Auftraggeber nach den Standardformularen gemäß den Anhängen III, VI, XV, XVIII, XIX, XX und XXII der Durch­führungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 erklären müssen, ob sie der Veröffentlichung bestimmter Daten zustimmen, darf das Statistische Bundesamt diese Daten nur mit Zu­stimmung der Auftraggeber veröffentlichen. In aggregierter Form können solche Daten ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Die Möglichkeit, Daten, deren Veröffentlichung der Zustimmung bedarf, einem bestimmten vergebenen öffentlichen Auftrag oder einer bestimmten vergebenen Konzession zuzuordnen, ist bei einer Veröffentlichung in aggre­gierter Form auszuschließen.

  2. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidi­gung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) gegenüber der Europäischen Kommission ergeben, die gesammelten Daten sowie die statistische Auswertung ganz oder in Teilen an die Euro­päische Kommission zu übermitteln.

  3. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt Auftraggebern die für die Analyse und Planung ihres Beschaffungsverhaltens erforderlichen eigenen Daten sowie, in aggregierter Form, weitere Daten und statistische Auswertungen zur Verfügung. Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statistische Bundesamt gegen Kostenerstattung mit dieser Aufga­be betrauen.

  4. Im Falle eines kurzfristigen Informationsbedarfs zum Zweck der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Bundes- oder Landesbehörden darf auf Antrag einer solchen Behörde eine statistische Auswertung durchgeführt und an die ersuchende Behörde übermittelt werden. Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statistische Bun­desamt mit der gewünschten Auswertung gegen Kostenerstattung beauftragen.

  5. Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden können vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie alle Daten anfordern, die ihrem örtlichen und sachlichen Zustän­digkeitsbereich zuzurechnen sind. Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen.

  6. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt den statistischen Lan­desämtern auf deren Antrag die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden und vorhandenen Daten für die gesonderte Aufbereitung auf regionaler und auf Landesebene zur Verfügung.

§ 7

Datenübermittlung für die wissenschaftliche Forschung

(1) Die nach den §§ 3 und 4 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelten Daten dürfen in anonymisierter Form an Hochschulen und andere Einrich­tungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, übermittelt werden, soweit

  1. dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist und

  2. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung der Auftraggeber überwiegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden statt der Daten Auskünfte in Form statisti­scher Auswertungen übermittelt, sofern auf diese Weise der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erstellung der statistischen Auswertungen keinen unver­hältnismäßigen Aufwand erfordert.

  1. Die übermittelten Daten sind vor der unbefugten Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen.

  2. Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdaten­schutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vor­schriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden An­haltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet werden.

§ 8

Übergangsregelung

(1) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind, übermitteln die Auftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Vergabeverordnung unterliegen, eine jährliche statistische Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleis­tungs- und Bauaufträgen. Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. Die Daten werden, soweit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:

  1. nach den jeweiligen Vergabeverfahren,

  2. nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten gemäß den Kategorien der Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur,

  3. nach der Staatszugehörigkeit des Bieters, an den der Auftrag vergeben wurde.

(2) Die statistischen Aufstellungen im Sinne des Absatzes 1 für oberste und obere Bundesbehörden und für vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch den ge­schätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte.

(3) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind, übermitteln die Sektorenauf­traggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Sektorenverordnung unterliegen, eine jährliche Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Für jeden Sektorenauftraggeber enthält die statistische Aufstellung min­destens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Auftraggeber der Bereiche Gas- und Wärmeversorgung und Eisenbahnverkehr, aus­genommen Schnellbahnen. In den anderen Sektorenbereichen entfallen Angaben über Dienstleistungsaufträge.

(4) Die Sektorenauftraggeber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch den Gesamtwert der vergebenen Aufträge unterhalb der Schwellen­werte, die ohne eine Schwellenwertfestlegung von der Datenübermittlungspflicht erfasst wären. Aufträge von geringem Wert können aus Gründen der Vereinfachung unberück­sichtigt bleiben.

(5) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind, übermitteln die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidi­gung und Sicherheit unterliegen, eine jährliche Aufstellung der jeweils im Vorjahr verge­benen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bau­aufträgen. Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. Die Daten werden, soweit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:

  1. nach den jeweiligen Vergabeverfahren,

  2. nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten gemäß den Kategorien der Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur,

3. nach der Staatszugehörigkeit des Bieters, an den der Auftrag vergeben wurde.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt jeweils durch Allge­meinverfügung fest, in welcher Form die statistischen Angaben zu übermitteln sind. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)

Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages an das Bun­desministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind

lfd. Nr.

Bezeichnung lt. Anhang III zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986

Bemerkung

1

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1) Name und Adressen Postleitzahl

Postleitzahl des Sitzes des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.

2

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1) Name und Adressen E-Mail

Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers.

3

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers

Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche

Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabtei­lungen

Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene

Regional- oder Kommunalbehörde

Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene

Einrichtung des öffentlichen Rechts

Europäische Institution/Agentur oder internationale Orga­nisation

anderer öffentlicher Auftraggeber

 

4

Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung II.1.2) CPV-Code Hauptteil CPV-Code Zusatzteil

CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)

5

Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.3) Art des Auftrags  Bauauftrag

Lieferauftrag

Dienstleistungen

 

6

Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose

ja  nein

 

7

Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)

 

 

 

lfd. Nr.

Bezeichnung lt. Anhang III zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986

Bemerkung

 

Wert

 

8

Abschnitt II: Gegenstand II.2) Beschreibung

II.2.5) Zuschlagskriterien

Qualitätskriterium – Name/Gewichtung  Kostenkriterium – Name/Gewichtung  Preis – Gewichtung

Die Angaben zu den Zuschlagskriterien, Name und Gewichtung der Qualitäts- oder der Kostenkriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezo­genen, sozialen oder innovativen Kriterien im Sinne von § 58 Absatz 2 VgV.

9

Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung

IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dyna- mischen Beschaffungssystem

Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rah­menvereinbarung

Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden nicht gesondert statistisch
erfasst.

10

Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung

IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dyna­mischen Beschaffungssystem

Ein dynamisches Beschaffungssystem wurde eingerichtet

 

11

Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung

IV.1.1) Verfahrensart

Offenes Verfahren

Nicht offenes Verfahren  Verhandlungsverfahren  Wettbewerblicher Dialog  Innovationspartnerschaft

Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union

Offenes Verfahren gem. § 15 VgV

Nicht offenes Verfahren gem. § 16 VgV

Verhandlungsverfahren gem. § 17 Absatz 1 VgV

Wettbewerblicher Dialog gem. § 18 VgV

Innovationspartnerschaft gem. § 19 VgV

Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Absatz 5 VgV

12

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion

Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt

 

13

Abschnitt IV: Verfahren

IV.2) Verwaltungsangaben

Iv.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl.

 

14

Abschnitt V: Auftragsvergabe Auftrags-Nr.

 

15

Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe

 

 

 

lfd. Nr.

Bezeichnung lt. Anhang III zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986

Bemerkung

 

V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)

 

16

Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote

 

17

Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU

Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommis­sion vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

18

Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus ande­ren EU-Mitgliedstaaten

 

19

Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote

 

20

Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe

V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Der Auftragnehmer ist ein KMU

ja  nein

 

21

Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe

V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Land

Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat.

22

Anhang D1 – Allgemeine Aufträge

Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekannt- machung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)

Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV

(Nummer 11 „Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union“) entsprechend der in Anhang D1 aufgeführten Fallgruppen.

 

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2)

Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung
im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages über soziale
und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richt 

linie 2014/24/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener 
gie zu übermitteln sind

lfd. Nr.

Bezeichnung lt. Anhang XVIII zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986

Bemerkung

1

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1) Name und Adressen Postleitzahl

Postleitzahl des Sitzes des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.

2

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1) Name und Adressen E-Mail

Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers.

3

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers

Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche

Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabtei­lungen

Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene

Regional- oder Kommunalbehörde

Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene

Einrichtung des öffentlichen Rechts

Europäische Institution/Agentur oder internationale Orga­nisation

anderer öffentlicher Auftraggeber

 

4

Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung II.1.2) CPV-Code Hauptteil CPV-Code Zusatzteil

CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)

5

Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose

ja  nein

 

6

Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) Wert

 

 

lfd. Nr.

Bezeichnung lt. Anhang XVIII zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986

Bemerkung

7

Abschnitt II: Gegenstand II.2) Beschreibung

II.2.5) Zuschlagskriterien

Qualitätskriterium – Name/Gewichtung  Kostenkriterium – Name/Gewichtung  Preis – Gewichtung

Die Angaben zu den Zuschlagskriterien Name und Gewichtung der Qualitäts- oder der Kostenkriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezo­genen, sozialen oder innovativen Kriterien im Sinne von § 58 Absatz 2 VgV.

8

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.1) Verfahrensart

Offenes Verfahren

Nicht offenes Verfahren

Verfahren, das Verhandlungen einschließt

Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines

Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union

Offenes Verfahren gem. § 15 VgV

Nicht offenes Verfahren gem. § 16 VgV

umfasst: Verhandlungsverfahren gem. § 17 Ab 

satzVgV, wettbewerblicher Dialog gem. § 18 VgV, Innovationspartnerschaft gem. § 19 VgV

Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbe 

werb gem. § 17 Abs. 5 VgV

9

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dyna- mischen Beschaffungssystem

Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rah­menvereinbarung

Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden

einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmen 

vereinbarungen werden nicht gesondert statistisch
erfasst.

10

Abschnitt IV: Verfahren

IV.2) Verwaltungsangaben

Iv.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl.

 

11

Abschnitt V: Auftragsvergabe Auftrags-Nr.

 

12

Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe

V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)

 

13

Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote

 

14

Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU

Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommis­sion vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

15

Abschnitt V: Auftragsvergabe

 

 

lfd. Nr.

Bezeichnung lt. Anhang XVIII zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986

Bemerkung

 

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus ande­ren EU-Mitgliedstaaten

 

16

Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote

 

17

Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe

V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Der Auftragnehmer ist ein KMU

ja  nein

 

18

Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe

V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Land

Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat.

19

Anhang D1 – Allgemeine Aufträge

Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekannt- machung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)

Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV

(Nummer 9 „Auftragsvergabe ohne vorherige Be 
kanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union“) entsprechend der in Anhang D1 aufgeführten Fallgruppen.

 

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 3)

Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages an das Bundesmi­nisterium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind

lfd. Nr.

Bezeichnung lt. Anhang VI zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986

Bemerkung

1

Abschnitt I: Auftraggeber I.1) Name und Adressen Postleitzahl

Postleitzahl des Sitzes des Sektorenauftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.

2

Abschnitt I: Auftraggeber I.1) Name und Adressen E-Mail

Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des Sektorenauftraggebers.

3

Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung II.1.2) CPV-Code Hauptteil CPV-Code Zusatzteil

CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)

4

Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.3) Art des Auftrags  Bauauftrag

Lieferauftrag

Dienstleistungen

 

5

Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose

ja  nein

 

6

Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) Wert

 

7

Abschnitt II: Gegenstand

II.2) Beschreibung

II.2.5) Zuschlagskriterien

Qualitätskriterium – Name/Gewichtung  Kostenkriterium – Name/Gewichtung  Preis – Gewichtung

Die Angaben zu den Zuschlagskriterien Name und Gewichtung der Qualitäts- oder der Kostenkriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen, sozialen oder innovativen Kriterien im Sinne
von § 52 Absatz 2 SektVO.

 

lfd. Nr.

Bezeichnung lt. Anhang VI zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986

Bemerkung

8

Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung IV.1.1) Verfahrensart  Offenes Verfahren  Nicht offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Wettbewerblicher Dialog  Innovationspartnerschaft

Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines

Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union

Offenes Verfahren gem. § 14 SektVO

Nicht offenes Verfahren gem. § 15 SektVO

Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb gem. § 15 SektVO

Wettbewerblicher Dialog gem. § 17 SektVO

Innovationspartnerschaft gem. § 18 SektVO

Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 13 Abs. 2 SektVO

9

Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung

IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dyna- mischen Beschaffungssystem

Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rah­menvereinbarung

Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden

einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmen 

vereinbarungen werden nicht gesondert statistisch
erfasst.

10

Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung

IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dyna­mischen Beschaffungssystem

Ein dynamisches Beschaffungssystem wurde eingerichtet

 

11

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion

Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt

 

12

Abschnitt IV: Verfahren

IV.2) Verwaltungsangaben

IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl.

 

13

Abschnitt V: Auftragsvergabe Auftrags-Nr.

 

14

Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe

V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)

 

15

Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote

 

16

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der

 

lfd. Nr.

Bezeichnung lt. Anhang VI zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986

Bemerkung

 

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU

Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommis-sion vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

17

Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus ande­ren EU-Mitgliedstaaten

 

18

Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote

 

19

Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe

V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Der Auftragnehmer ist ein KMU

ja  nein

 

20

Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe

V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Land

Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat.

21

Anhang D2 – Sektoren

Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekannt- machung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)

Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 13 Abs. 2 SektVO

(Nummer 10 „Auftragsvergabe ohne vorherige Be 

kanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im
Amtsblatt der Europäischen Union“) entsprechend der in Anhang D2 aufgeführten Fallgruppen.

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 4)

Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu

übermitteln sind

lfd. Nr.

Bezeichnung lt. Anhang XIX zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986

Bemerkung

1

Abschnitt I: Auftraggeber I.1) Name und Adressen Postleitzahl

Postleitzahl des Sitzes des Sektorenauftraggebers

bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.

2

Abschnitt I: Auftraggeber I.1) Name und Adressen E-Mail

Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des Sektorenauftraggebers.

3

Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung II.1.2) CPV-Code Hauptteil CPV-Code Zusatzteil

CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)

4

Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Beschreibung

IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dyna- mischen Beschaffungssystem

Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rah­menvereinbarung

Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden

einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmen 

vereinbarungen werden nicht gesondert statistisch
erfasst.

5

Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose

ja  nein

 

6

Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) Wert

 

 

lfd. Nr.

Bezeichnung lt. Anhang XIX zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986

Bemerkung

7

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung IV.1.1) Verfahrensart

  • Offenes Verfahren

  • Nicht offenes Verfahren

  • Verfahren, das Verhandlungen einschließt

  • Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union

Offenes Verfahren gem. § 14 SektVO

Nicht offenes Verfahren

umfasst: Verhandlungsverfahren mit vorherigem

Teilnahmewettbewerb gem. § 15 SektVO, wett­bewerblicher Dialog gem. § 17 SektVO, Innovati­onspartnerschaft gem. § 18 SektVO

Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbe 

werb gem. § 13 Abs. 2 SektVO

8

Abschnitt IV: Verfahren

IV.2) Verwaltungsangaben

Iv.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl.

 

9

Abschnitt V: Auftragsvergabe Auftrags-Nr.

 

10

Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe

V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)

 

11

Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote

 

12

Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU

Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommis­sion vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

13

Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus ande­ren EU-Mitgliedstaaten

 

14

Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Auftragsvergabe

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote

 

15

Abschnitt V: Auftragsvergabe

 

 

lfd. Nr.

Bezeichnung lt. Anhang XIX zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986

Bemerkung

 

V.2) Auftragsvergabe

V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Der Auftragnehmer ist ein KMU

ja  nein

 

16

Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Auftragsvergabe

V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Land

EU-Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat.

17

Anhang D2 – Sektoren

Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekannt- machung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)

Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 13 Absatz 2 Sekt 

VO (Nummer 10 „Auftragsvergabe ohne vorherige
Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union“) entsprechend der in Anhang D2 aufgeführten Fallgruppen.

Anlage 5 (zu § 3 Absatz 5)

Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln

sind

lfd. Nr.

Bezeichnung lt. Anhang XXII zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986

Bemerkung

1

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/ Auftraggeber

I.1) Name und Adressen

Postleitzahl

Postleitzahl des Sitzes des Konzessionsgebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.

2

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/ Auftraggeber

I.1) Name und Adressen

E-Mail

Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des Konzessionsgebers.

3

Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung II.1.2) CPV-Code Hauptteil CPV-Code Zusatzteil

CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)

4

Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.3) Art des Auftrags  Bauauftrag

Dienstleistung

 

5

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers

Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche

Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabtei­lungen

Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene

Regional- oder Kommunalbehörde

Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene

Einrichtung des öffentlichen Rechts

Europäische Institution/Agentur oder internationale Orga­nisation

anderer öffentlicher Auftraggeber

Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung durch einen Konzessionsgeber gem. § 101 Absatz Nummer 1 GWB

(öffentlicher Auftraggeber, der eine Konzession
vergibt).

6

Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose

ja  nein

 

7

Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

 

 

lfd. Nr.

Bezeichnung lt. Anhang XXII zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986

Bemerkung

 

II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) Wert

 

8

Abschnitt II: Gegenstand II.2) Beschreibung

II.2.5) Zuschlagskriterien

Die Angaben zu den Zuschlagskriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen oder sozia­len Kriterien im Sinne von § 152 Absatz 3 GWB und § 31 KonzVgV.

9

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung IV.1.1) Verfahrensart

Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung

Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung

 

10

Abschnitt IV: Verfahren

IV.2) Verwaltungsangaben

IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl.

 

11

Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.1) Tag der Entscheidung über die Konzessionsvergabe (TT/MM/JJJJ)

 

12

Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote

 

13

Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU

Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommis-sion vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

14

Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus ande­ren EU-Mitgliedstaaten

 

15

Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote

 

 

lfd. Nr.

Bezeichnung lt. Anhang XXII zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986

Bemerkung

16

Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs Der Konzessionär ist ein KMU

ja  nein

Konzessionär = Konzessionsnehmer

17

Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs Land

Staat, in dem der Konzessionsnehmer seinen Sitz hat.

18

Anhang D4 – Konzession

Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Kon- zessionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)

Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung (Nummer 8 „Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekannt­machung“) entsprechend der in Anhang D4 aufgeführ­ten Fallgruppen.

Anlage 6 (zu § 3 Absatz 6)

Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession
über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV
der Richtlinie 2014/23/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie zu übermitteln sind

lfd. Nr.

Bezeichnung lt. Anhang XX zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986

Bemerkung

1

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/ Auftraggeber

I.1) Name und Adressen

Postleitzahl

Postleitzahl des Sitzes des Konzessionsgebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.

2

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/ Auftraggeber

I.1) Name und Adressen

E-Mail

Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers.

3

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers

Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabtei­lungen

Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene

Regional- oder Kommunalbehörde

Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene

Einrichtung des öffentlichen Rechts

Europäische Institution/Agentur oder internationale Orga­nisation

anderer öffentlicher Auftraggeber

Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung durch einen Konzessionsgeber gem. § 101 Absatz Nummer 1 GWB

(öffentlicher Auftraggeber, der eine Konzession
vergibt).

4

Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung II.1.2) CPV-Code Hauptteil CPV-Code Zusatzteil

CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)

5

Abschnitt II: Gegenstand II.1) Umfang der Beschaffung II.1.6) Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose

ja  nein

 

6

Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung

II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) Wert

 

7

Abschnitt II: Gegenstand

II.2) Beschreibung

Die Angaben zu den Zuschlagskriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen oder sozia­len Kriterien im Sinne von § 152 Absatz 3 GWB und

 

lfd. Nr.

Bezeichnung lt. Anhang XX zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986

Bemerkung

 

II.2.5) Zuschlagskriterien

§ 31 KonzVgV.

8

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung IV.1.1) Verfahrensart

  • Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer
    Konzessionsbekanntmachung

  • Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer
    Konzessionsbekanntmachung

 

9

Abschnitt IV: Verfahren

IV.2) Verwaltungsangaben

IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl.

 

10

Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.1) Tag der Entscheidung über die Konzessionsvergabe (TT/MM/JJJJ)

 

11

Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote

 

12

Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU

Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommis­sion vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

13

Abschnitt V: Vergabe einer Konzession V.2) Vergabe einer Konzession V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus ande­ren EU-Mitgliedstaaten

 

14

Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote

 

15

Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs Der Konzessionär ist ein KMU

  • ja o nein

Konzessionär = Konzessionsnehmer

 

lfd. Nr.

Bezeichnung lt. Anhang XX zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986

Bemerkung

16

Abschnitt V: Vergabe einer Konzession

V.2) Vergabe einer Konzession

V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs Land

Staat, in dem der Konzessionsnehmer seinen Sitz hat.

17

Anhang D4 – Konzession

Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Konzessionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)

Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung einer Konzessionsbekanntmachung (Nummer 8 „Vergabeverfahren ohne vorherige Veröf­fentlichung einer Konzessionsbekanntmachung“) ent­sprechend der in Anhang D4 aufgeführten Fallgruppen.

 

Anlage 7 (zu § 3 Absatz 7)

Daten, die durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Auftrages an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind

lfd. Nr.

Bezeichnung lt. Anhang XV zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986

Bemerkung

1

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/ Auftraggeber I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n) Postleitzahl

Postleitzahl des Sitzes des Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.

2

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/ Auftraggeber

I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n) E-Mail

Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers oder des Sektorenauftraggebers.

3

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/ Auftraggeber

I.2) Art des öffentlichen Auftraggebers

Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabtei 

lungen

Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene

Regional- oder Kommunalbehörde

Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene

Einrichtung des öffentlichen Rechts

Europäische Institution/Agentur oder internationale Orga­nisation

Sonstige

 

4

Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1) Beschreibung

II.1.2) Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung

Bauauftrag  Lieferauftrag

Dienstleistungen

 

5

Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1) Beschreibung

II.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung

Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rah­menvereinbarung

Abgeschlossen Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden nicht gesondert statistisch
erfasst.

6

Abschnitt II: Auftragsgegenstand

II.1) Beschreibung

II.1.5) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge

(CPV)

Hauptgegenstand

CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)

7

Abschnitt II: Auftragsgegenstand

II.2) Endgültiger Gesamtauftragswert II.2.1) Endgültiger Gesamtauftragswert (ohne MwSt.)

 

 

 

Wert

 

8

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Verfahrensart IV.1.1) Verfahrensart

  • Nicht offen

  • Beschleunigtes nicht offenes Verfahren

  • Wettbewerblicher Dialog

  • Verhandlungsverfahren mit Auftragsbekanntmachung

  • Beschleunigtes Verhandlungsverfahren

  • Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung

nicht offenes Verfahren gem. § 11 VSVgV

Wettbewerblicher Dialog gem. § 13 VSVgV

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

gem. § 11 VSVgV

Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 12 VSVgV

9

Abschnitt IV: Verfahren

IV.2) Zuschlagskriterien IV.2.1) Zuschlagskriterien

  • Niedrigster Preis

  • das wirtschaftlich günstigste Angebot Kriterien

Die Angaben zu Name und Gewichtung der Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes umfassen auch Aspekte im Sinne von § 34 Absatz 3 der VSVgV wie zum Beispiel Qualität, Lebenszyklus­kosten oder Umwelteigenschaften.

10

Abschnitt IV: Verfahren

IV.3) Verwaltungsangaben

IV.3.2) Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags Auftragsbekanntmachung

Bekanntmachungsnummer im ABl.

 

11

Abschnitt V: Auftragsvergabe Auftrags-Nr.

 

12

Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.1) Tag der Zuschlagsentscheidung (TT/MM/JJJJ)

 

13

Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2) Angaben zu den Angeboten Anzahl der eingegangenen Angebote

 

14

Abschnitt V: Auftragsvergabe V.2) Angaben zu den Angeboten

Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote

 

15

Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Land

Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat.

16

Anhang D3 – Verteidigung und Sicherheit

Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
(ABl.)

Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahren

ohne Auftragsbekanntmachung gem. § 12 VSVgV (Nummer 9 „Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbe­kanntmachung“) entsprechend der in Anhang D3 auf­geführten Fallgruppen.

 

Auszug aus der Begründung:1

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

§ 1 beschreibt den Sinn und Zweck dieser Verordnung und fasst die wesentlichen Inhalte zusammen.

Zu § 2 (Umfang der Datenübermittlung)

Es werden die differenzierten Vorgaben des § 114 Absatz 2 GWB zum Anwendungsbe­reich umgesetzt. In § 2 wird folglich danach differenziert, ob die Vergabe dem sogenann­ten Oberschwellenbereich oder dem Unterschwellenbereich zuzuordnen ist.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird der Anwendungsbereich der Verordnung für den Oberschwellenbereich, in dem der Teil 4 des GWB anzuwenden ist, geregelt. Es werden die Vorgaben des § 114 Absatz 2 GWB umgesetzt, sodass die Verordnung von allen Auftraggebern im Sinne des § 98 GWB bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen anzuwenden ist.

Zu Absatz 2

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bestimmt sich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge danach, ob bei Nichterreichen der Schwellenwerte des § 106 GWB die Voraus­setzungen für die Anwendung der Regelungen des GWB vorliegen würden. Das heißt, öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB haben bei der Vergabe eines öffentli­chen Auftrags im Sinne des § 103 GWB die in § 4 aufgeführten Daten an das Bundesmi­nisterium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln. Diese hypothetische Betrachtung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Oberschwellenrechts stimmt mit den Vorgaben der Richtlinien in Artikel 85 Absatz 2 Richtlinie 2014/24/EU überein.

Auf Vergaben durch Sektorenauftraggeber zum Zwecke einer Sektorentätigkeit und auf Konzessionsgeber findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Zudem wird in Absatz 2 der Anwendungsbereich für den Unterschwellenbereich durch eine Bagatellgrenze von 25 000 € nach unten begrenzt. In Bezug auf Vergaben mit ei­nem Auftragswert unterhalb dieser Bagatellgrenze sind keinerlei Daten an das Bundes­ministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln. Damit wird den Vorgaben des § 114 Absatz 2 Satz 3 GWB Rechnung getragen.

Zu Absatz 3

Dienststellen öffentlicher Auftraggeber, die im Ausland belegen sind, unterliegen aus Praktikabilitätserwägungen heraus nicht der Pflicht zur Übermittlung statistischer Daten zu öffentlichen Auftragsvergaben an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Dieser Ausnahmeregelung unterfallen zum Beispiel die Auslandsvertretungen der Bun­desrepublik Deutschland im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amtes oder außer­halb Deutschlands stationierte Einheiten der Bundeswehr.

Zu § 3 (Daten bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte)

Hierin wird – auch unter Bezugnahme auf die Anlagen – geregelt, welche Daten in Bezug auf Vergaben oberhalb der Schwellenwerte von den Auftraggebern an das Bundesminis­terium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind. Entsprechend der Vorgabe des

1 nach BT-Drs. 18/7381

§ 114 Absatz 2 des GWB wird in §§ 3 und 4 zwischen dem Ober- und dem Unterschwel­lenbereich differenziert.

Für den Oberschwellenbereich beschränkt § 114 Absatz 2 GWB die zu übermittelnden Daten auf die Daten, die in der jeweils einschlägigen Vergabe- und Zuschlagsbekannt­machung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln sind. Nach der Gesetzesbegründung soll es sich zudem lediglich um eine Teilmenge handeln. Die in § 3 abschließend genannten Daten ergeben sich aus dem von Kienbaum im Rah­men des Forschungsprojektes Statistik der öffentlichen Beschaffung in Deutschland – Grundlagen und Methodik für den Oberschwellenbereich entwickelten Indikatorenset. Die Absätze 1 bis 7 führen für die verschiedenen Vergaberegime gesondert auf, welche Da­ten zu übermitteln sind. Dabei richtet sich der genaue Inhalt und Umfang der Übermitt­lungspflicht nach den Vorgaben für die jeweils in den Absätzen 1 bis 9 aufgeführten Da­ten, die sich aus Artikel 31, 32 und den Anhängen V und VII der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 50 Absatz 1, 75 Absatz 2 und dem Anhang V Teile D und J der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 70 Absatz 1, 92 Absatz 3 und den Anhängen XII, XVIII Teil D der Richtlinie 2014/25/EU, Artikel 30 Absatz 3 und dem Anhang IV der Richtlinie 2009/81/EG und den ergänzenden Vorgaben in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1086 ergeben.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 ist festgelegt, welche Daten bei Auftragsvergaben oberhalb der Schwellen­werte durch öffentliche Auftraggeber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener­gie zu übermitteln sind.

Die Angaben zu den Zuschlagskriterien Name und Gewichtung der Qualitäts- oder der Kostenkriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen, sozialen und innovativen Kriterien im Sinne von § 58 Absatz 2 der Vergabeverordnung.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 ist festgelegt, welche Daten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über sozia­le und andere besondere Dienstleistungen oberhalb der Schwellenwerte durch öffentliche Auftraggeber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind.

Zu Absatz 3

In Absatz 3 ist festgelegt, welche Daten bei Auftragsvergaben oberhalb der Schwellen­werte durch Sektorenauftraggeber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind.

Die Angaben zu den Zuschlagskriterien Name und Gewichtung der Qualitäts- oder der Kostenkriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, innovativen, umweltbezogenen oder sozialen Kriterien im Sinne von § 52 Absatz 2 der Sektorenverordnung.

Zu Absatz 4

In Absatz 4 ist festgelegt, welche Daten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über sozia­le und besondere Dienstleistungen oberhalb der Schwellenwerte durch Sektorenauftrag­geber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind.

Zu Absatz 5

In Absatz 5 ist festgelegt, welche Daten bei Konzessionsvergaben oberhalb der Schwel­lenwerte durch Konzessionsgeber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind.

Die Angaben zu den Zuschlagskriterien, umfassen auch Angaben zu qualitativen, um­weltbezogenen oder sozialen Kriterien im Sinne von § 152 Absatz 3 GWB und § 31 KonzVgV.

Zu Absatz 6

In Absatz 6 ist festgelegt, welche Daten bei der Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen oberhalb der Schwellenwerte durch Konzessi­onsgeber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind.

Zu Absatz 7

In Absatz 7 ist festgelegt, welche Daten bei der Vergabe verteidigungs- oder sicher­heitsspezifischer öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fallen, oberhalb der Schwellenwerte durch öffentliche Auftraggeber und Sek­torenauftraggeber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind.

Die Angaben zu Name und Gewichtung der Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes umfassen auch Aspekte im Sinne von § 34 Absatz 3 der Verga­beverordnung Verteidigung und Sicherheit wie zum Beispiel Qualität, Lebenszykluskos­ten oder Umwelteigenschaften.

Zu Absatz 8

Absatz 8 betrifft eine mögliche Ausweitung der zu übermittelnden Daten, um die Berück­sichtigung von Nachhaltigkeitsindikatoren im Vergabeverfahren vollständig erfassen und auswerten zu können. Das ist im Hinblick auf die Nutzung der strategischen Möglichkei­ten des Vergaberechts von besonderer Bedeutung.

Zu Absatz 9

Absatz 9 eröffnet Auftrag- und Konzessionsgebern die Möglichkeit, über die in den Ab­sätzen 1 bis 7 aufgeführten Daten sowie gegebenenfalls über eine zukünftige Verpflich­tung aus § 3 Absatz 8 hinaus freiwillig weitere Daten zu Auftragsvergaben zum Zwecke der statistischen Auswertung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln.

Eine Auswertung freiwillig übermittelter Vergabedaten kann ausschließlich im Rahmen dessen durchgeführt werden, was die zu schaffende elektronische Vergabestatistik an Auswertungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Darüber hinausgehende beziehungswei­se davon abweichende Auswertungen können nur aufgrund jeweils bilateral zu treffender Vereinbarungen vorgenommen werden.

Die freiwillige Datenübermittlung richtet sich nach den §§ 5 und 6 dieser Verordnung.

Zu § 4 (Vergabedaten bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte) Zu Absatz 1

Für den Unterschwellenbereich werden in § 114 Absatz 2 GWB Vorgaben im Hinblick auf die zu übermittelnden Daten gemacht. Entsprechend sind nach Absatz 1 lediglich die Verfahrensart, der Wert des erfolgreichen Angebots sowie die Art und Menge der Leis­tungen, sofern es sich um quantifizierbare Leistungen handelt, anzugeben.

Eine Mengenangabe ist nur bei solchen Lieferungen und Leistungen zu übermitteln, die eindeutig der Stückzahl nach quantifizierbar sind. Abhängig von der jeweils vergebenen Leistung ist bei der Mengenangabe auf einzelne Liefer- und Leistungseinheiten, zum Beispiel bei Kraftfahrzeugen oder Rechentechnik, oder auf handelsübliche Abpackungen, zum Beispiel bei Büroverbrauchsmaterial oder Sanitär- und Reinigungsbedarf, abzustel­len. Schüttgüter oder andere Liefergegenstände, die nach Gewichts- oder Volumenein­heiten bemessen werden (zum Beispiel in Kilogramm, Tonnen oder Kubikmetern), sind nicht der Menge nach anzugeben, sondern als eine Lieferung zu werten. Dasselbe gilt für Liefergegenstände, die zwar eindeutig der Stückzahl nach quantifizierbar sind, jedoch ausschließlich zum Zweck der dauerhaften Verbindung mit einem Bauwerk erworben werden, zum Beispiel Elektroinstallationsmaterial, Fenster, Stahlträger oder Türen. Ver­gebene Bau- und Dienstleistungen sind jeweils als eine Leistung zu werten. Wertungsmaßstab ist hierbei das jeweils konkret in Bezug genommene Bauobjekt beziehungswei­se die jeweilige Art der Dienstleistung.

Da im Unterschwellenbereich aufgrund der geringeren Formstrenge auch weitere, weni­ger förmlich durchgeführte Vergabeverfahren angewendet werden oder teils weder Bun­des- noch Landesvergaberegelungen zur Anwendung kommen (was z. B. zu Direkt­vergaben führen kann), enthält Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d hierfür einen Auffang­tatbestand.

Im Rahmen der Übermittlung werden zudem die Postleitzahl sowie eine nicht­personenbezogene E-Mail-Adresse der Vergabestelle erfasst. Diese werden in § 6 ledig­lich als Hilfsmerkmale für die statistische Auswertung kategorisiert.

Zu Absatz 2

Absatz 2 eröffnet Auftrag- und Konzessionsgebern auch für den Unterschwellenbereich die Möglichkeit, über die in Absatz 1 aufgeführten Daten hinaus freiwillig weitere Daten zu Auftragsvergaben zum Zwecke der statistischen Auswertung an das Bundesministeri­um für Wirtschaft und Energie zu übermitteln.

Eine Auswertung freiwillig übermittelter Vergabedaten kann ausschließlich im Rahmen dessen durchgeführt werden, was die zu schaffende elektronische Vergabestatistik an Auswertungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Darüber hinausgehende bzw. davon abweichende Auswertungen können nur aufgrund jeweils bilateral zu treffender Verein­barungen vorgenommen werden.

Die freiwillige Datenübermittlung richtet sich nach den §§ 5 und 6 dieser Verordnung.

Zu § 5 (Datenübermittlung)

In § 5 werden die Grundsätze der Datenübermittlung an das Bundesministerium für Wirt­schaft und Energie geregelt. Die Datenübermittlung soll elektronisch erfolgen. Bei Ober­schwellenvergaben soll ein vollautomatisiertes Verfahren eingeführt werden, indem die Daten aus den entsprechenden Bekanntmachungsformularen ausgelesen werden, so­dass den Auftraggebern durch die Datenübermittlung kein zusätzlicher Erfüllungsauf­wand entsteht. Im Unterschwellenbereich soll zusätzlicher Aufwand ebenfalls weitestge­hend vermieden werden durch ein auf die Bedürfnisse der Auftraggeber abgestimmtes elektronisches Verfahren, das den Auftraggebern sowohl mittels einer webbasierten Ein­gabemaske als auch über Schnittstellen zu bereits existierenden kommunalen, Landes-und Bundesvergabeplattformen die Übermittlung der in § 4 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermöglicht.

Die Vorschrift normiert außerdem die bei der Übermittlung von Vergabedaten sicherzu­stellenden erforderlichen datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen und ist Ausfluss entsprechender Verpflichtungen, wie sie auch § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und die korrespondierenden Regelungen in den Datenschutzgesetzen der Länder vorsehen. Insbesondere werden die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der zu übermittelnden Daten über vergebene Aufträge und Konzessionen herausgestellt, auf die im Rahmen der orga­nisatorischen und technischen Maßnahmen in gesteigertem Maße Rücksicht zu nehmen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist außerdem verpflichtet, dem zuständigen Datenschutzbeauftragten des Bundes beziehungsweise Landes zum Zwe­cke der Datenschutzkontrolle Einsichtnahme zu ermöglichen.

Zu § 6 (Statistische Aufbereitung und Übermittlung der Daten; Veröffentlichung statistischer Auswertungen)

§ 6 eröffnet unter anderem die Möglichkeit, die gesammelten Daten an das Statistische Bundesamt zu Auswertungszwecken zu übergeben. In diesem Zusammenhang werden die verschiedenen Auswertungs-, Veröffentlichungs- und Datenbereitstellungsmöglichkei­ten geregelt.

Zu Absatz 1

Alle von den Auftraggebern an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über­mittelten Vergabedaten eines Kalenderjahres werden spätestens zum Beginn des fol­genden Kalenderjahres an das Statistische Bundesamt weitergeleitet. Das Statistische Bundesamt wertet diese Vergabedaten nach vorgegebenen Kriterien aus und erstellt innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der Daten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus den übermittelten Vergabedaten eine Vergabestatistik. Diese Vergabestatistik soll bis spätestens 30. April jedes Kalenderjahres vorliegen.

Zu Absatz 2

Willigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein, so kann das Statistische Bundesamt aus der von ihm erstellten Bundesvergabestatistik Ergebnisse für allgemeine, über das öffentliche Auftragswesen hinausgehende Zwecke ableiten und diese Ergebnis­se veröffentlichen.

Mit der Veröffentlichung einiger Daten durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäi­schen Union oder durch die Europäische Kommission müssen die Auftraggeber gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1086 ausdrücklich einverstanden sein. Solche Daten dürfen durch das Statistische Bundesamt ebenfalls nur mit Zustimmung des jewei­ligen Auftraggebers veröffentlicht werden. Ausgenommen hiervon ist allerdings eine Ver­öffentlichung von Einzeldaten in aggregierter Form, sodass eine individuelle Zuordnung ausgeschlossen ist.

Zu Absatz 3

Diese Vorschrift ermöglicht es dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, seiner Verpflichtung aus den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2009/81/EG zur Übermittlung statistischer Daten sowie von statistischen Berichten zu Auftragsverga­ben an die Europäische Kommission nachzukommen.

Zu Absatz 4

Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber erhalten auf Anforderung vom Bun­desministerium für Wirtschaft und Energie all jene Daten, die sie vor dem Zeitpunkt der Anforderung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt haben und die sie für die Auswertung und Planung ihres Einkaufsverhaltens benötigen. In aus­schließlich aggregierter Form haben öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber auch Anspruch auf Vergabedaten, die sie nicht selbst übermittelt haben. Außerdem kön­nen öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber statistische Auswertungen der von ihnen übermittelten Vergabedaten anfordern, wobei solche Auswertungen aus­schließlich im Rahmen dessen durchgeführt werden, was die zu schaffende elektroni­sche Vergabestatistik an Auswertungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Darüber hin­ausgehende beziehungsweise davon abweichende Auswertungen können nur aufgrund jeweils bilateral zu treffender Vereinbarungen vorgenommen werden.

Das Statistische Bundesamt kann öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern ebenfalls die oben genannten Daten zur Verfügung stellen.

Zu Absatz 5

Die gespeicherten Vergabedaten dürfen auf Ersuchen einer obersten Bundes- oder Lan­desbehörde auch abweichend von Absatz 1 ausgewertet und die Auswertungsergebnis­se, nicht jedoch die diesen zugrunde liegenden Einzeldaten, an die ersuchende Behörde übermittelt werden. Um die von Absatz 1 abweichende Auswertung darf ausschließlich für Zwecke der Vorbereitung und Begründung aktueller Rechtsetzungsvorhaben oder politischer Entscheidungen von erheblicher, im Einzelnen zu belegender Bedeutung er­sucht werden.

Zu Absatz 6

Insbesondere bei den Ländern, aber auch bei den Bundesressorts besteht immer wieder zu eigenen Zwecken Bedarf an Vergabedaten im jeweiligen Geschäfts- und Aufsichtsbereich. Mithilfe dieser Daten können zum Beispiel regionalspezifische Auswertungen er­stellt werden, die für Erfüllung einer Vielzahl von Aufgaben genutzt werden können.

Den Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden wird daher ein umfassender Zugriff auf die ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zuzurechnenden Einzeldaten eingeräumt. Sie können diese vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie anfordern.

Zu Absatz 7

Ebenso können die statistischen Landesämter vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Daten zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben anfordern.

Zu § 7 (Datenübermittlung für die wissenschaftliche Forschung)

Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, Daten über vergebene Aufträge und Konzessio­nen an Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten und wissenschaftliche For­schungseinrichtungen zu übermitteln.

Zu Absatz 1

Qualitätsgesicherte Daten stellen in allen Wissenschaftsdisziplinen einen Grundpfeiler wissenschaftlichen Forschens dar. Sie ermöglichen und stützen wissenschaftliche Er­kenntnisse und erleichtern das Ziehen von Querverbindungen über Schlüssen über Fachgebietsgrenzen hinweg. Sie werden ebenso für die Grundlagenforschung benötigt wie für beschreibende Studien und Gutachten. Wissenschaftlich fundierte Forschungser­gebnisse können einen wesentlichen Impuls zur Weiterentwicklung des öffentlichen Be­schaffungswesens liefern. Derzeit sind solche Forschungsergebnisse auf deduktiv-abstrakt gewonnene theoretische Erkenntnisse beschränkt. Wollen Gesetzgeber, Politik, Behörden und Vergabestellen jedoch Ergebnisse nutzen, welche real ablaufende Sach­verhalte abbilden, ist ein Rückgriff auf empirische Daten unabdingbar. Nur so ist es mög­lich, relevante Gestaltungsempfehlungen zur öffentlichen Beschaffung zu liefern. Bislang kann die Forschung einzig auf Befragungen zurückgreifen, welche den wissenschaftli­chen Gütekriterien der Repräsentativität und Validität nicht genügen. Eine Vergabestatis­tik bietet die Chance, anwendungsorientierte Forschung auf valider Datenbasis durchzu­führen, ohne die Anonymität der Daten zu verletzen. Daher räumt die Vorschrift Hoch­schulen und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen den Zugriff auf die an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelten Daten zu vergebenen Auf­trägen und Konzessionen ein, wenn diese Daten für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind. Voraussetzung für die Datenübermittlung an Hochschulen und wissen­schaftliche Forschungseinrichtung ist sowohl die Anonymisierung der Daten als auch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der konkreten Forschungsarbeit im Vergleich mit dem schutzwürdigen Interesse der Aufträge und Konzessionen vergebenden Stellen an der Geheimhaltung der Vergabedaten.

Zu Absatz 2

Von der Übermittlung von Vergabedaten an Hochschulen und wissenschaftliche For­schungseinrichtungen kann nach dieser Vorschrift abgesehen werden, wenn der zu an­gestrebte Forschungszweck auch dadurch erreicht werden kann, dass das Bundesminis­terium für Wirtschaft und Energie in begrenztem Umfang Auskünfte zu vergebenen Auf­trägen und Konzessionen erteilt.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den übermittelten, ano­nymisierten Vergabedaten erhalten dürfen. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Bestimmungen des § 5 Satz 4 Nummer 1 bis 3 bei der Übermittlung der Daten einzuhal­ten sind.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift erklärt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes für anwendbar, wonach bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die nach § 38 Absatz 6 des Bundesda­tenschutzgesetzes zu bestimmenden Aufsichtsbehörden die Ausführung von § 7 kontrol­lieren, wenn es sich bei einer Hochschule oder sonstigen wissenschaftlichen For­schungseinrichtung, an die Vergabedaten übermittelt werden, um eine nichtöffentliche Stelle handelt. Eine nichtöffentliche Stelle kann zum Beispiel eine Hochschule in privater Trägerschaft sein.

Zu § 8 (Übergangsregelung)

Die Melde- und Berichtspflichten der bisherigen § 17 der Vergabeverordnung, § 33 der Sektorenverordnung und § 44 der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit gelten über den 18. April 2016 hinaus bis zum Inkrafttreten der §§ 1 bis 5 ge­mäß § 6 Satz 2 fort. Zwar gelten die statistischen Verpflichtungen der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG nicht mehr. Allerdings folgen Berichts- und Statistikpflichten aus den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU. Hiernach sind insbesondere Daten erforderlich, um im April 2017 die ersten Berichte an die Kommission übermitteln zu können. Des Weiteren gelten die Berichts- und Statistikpflichten der Richtlinie 2009/81/EG fort. Daher müssen auch im Übergangszeitraum, also bis zum Inkrafttreten der §§ 1 bis 6, das an die erfolgreiche Ausschreibung, Vergabe und Implementierung des hierfür erforderlichen elektronischen Programmes geknüpft ist, weiterhin Vergabedaten gesammelt werden. Da den Auftraggebern nicht zugemutet werden soll, die in den §§ 3 und 4 aufgeführten Daten händisch an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln und hierdurch die Berichtspflichten des § 2 zu erfüllen, sollen die bisheri­gen Verpflichtungen übergangsweise fortgelten. Hierdurch wird für den Übergangszeit­raum auf ein bewährtes System zurückgegriffen und ein nicht tragbarer Erfüllungsauf­wand für die Auftraggeber vermieden.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Melde- und Berichtspflichten der Auftraggeber, sofern diese ein Vergabeverfahren, das nach den Vorschriften der Vergabeverordnung durchgeführt wird, zwischen dem 1. Januar 2015 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 1 bis 6 mit der Entscheidung über den Zuschlag abschließen. Sie entspricht im Wesentlichen dem § 17 Absatz 1 und 2 der Vergabeverordnung in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Siebten Änderungsverordnung vom 15.10.2013 (BGBl. I S. 3584), und führt diese bis zum Inkrafttreten der §§ 1 bis 5 fort.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift entspricht § 17 Absatz 5 1. Halbsatz der Vergabeverordnung in der Fas­sung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Siebten Änderungsverordnung vom 15.10.2013 (BGBl. I S. 3584), und führt diese bis zum Inkraft­treten der §§ 1 bis 6 fort.

 

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt die Melde- und Berichtspflichten der Sektorenauftraggeber, sofern diese ein Vergabeverfahren, das nach den Vorschriften der Sektorenverordnung durch­geführt wird, zwischen dem 1. Januar 2015 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 1 bis 6 mit der Entscheidung über den Zuschlag abschließen. Sie entspricht im Wesentli­chen dem § 33 Absatz 1 der Sektorenverordnung in der Fassung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25.7.2013 (BGBl. I S. 2722), und führt diese bis zum Inkrafttreten der §§ 1 bis 6 fort.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift entspricht § 33 Absatz 2 der Sektorenverordnung in der Fassung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25.7.2013 (BGBl. I S. 2722), und führt diese bis zum Inkrafttreten der §§ 1 bis 6 fort.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift regelt die Melde- und Berichtspflichten der öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, sofern diese ein Vergabeverfahren, das nach den Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit durchgeführt wird, zwischen dem 1. Januar 2015 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 1 bis 6 mit der Entscheidung über den Zuschlag abschließen. Sie entspricht im Wesentlichen dem § 44 Absätze 1 und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit in der Fassung vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25.7.2013 (BGBl. I S. 2722), und führt diese bis zum Inkrafttreten der §§ 1 bis 5 fort.

Zu Absatz 6

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 33 Absatz 4 der Sektorenverordnung in der Fassung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25.7.2013 (BGBl. I S. 2722), sowie § 44 Absatz 5 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit in der Fassung vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25.7.2013 (BGBl. I S. 2722), und führt diese für alle Verpflichtungen der Absätze 1 bis 5 bis zum Inkrafttreten der §§ 1 bis 6 fort.