VOL Teil B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen - (VOL/B) 1997

Text der VOL/B

VOL/B-Kommentierung
Änderung VOL/B
VOL Teil B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen - (VOL/B) 1997

Hinweise zum Anwendungsbereich
Vorbemerkung - "amtliche" Vorbemerkung zu Fassung von 1992

Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) lösen die VOL/B in der Fassung von 1932 ab. Sie wurden vom Deutschen Verdingungsausschuß für Leistungen (DVAL), in dem Bund, Länder und die Spitzenverbände der Kommunen und der Wirtschaft sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund vertreten sind, erarbeitet.
Grundlage ist § 9 Nr.1 der durch Kabinettbeschluß von Juni 1984 eingeführten novellierten Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -(VOL/A).
Die Novellierung der VOL/B war zum einen wegen des seit 1932 nicht unerheblichen Wandels des Verständnisses der vertraglichen Beziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber notwendig geworden, zum anderen ist sie durch die zwischenzeitlich erfolgte Änderung der VOL/A bedingt.
So wurde die VOL/B in der Praxis bereits für andere Vertragstypen als Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge vereinbart. Dies ist jetzt in der Präambel der VOL/B festgeschrieben.
Unterschiedliche Sachverhalte wurden durch Zuordnung zu jeweils einem § getrennt, wie z. B. §§ 9 und 13 der bisherigen Fassung, deren Inhalte jetzt in §§ 7 und 8 bzw. §§ 12 und 13 aufgenommen sind. Dies führte zu einer neuen §§ -Folge.
Die materiellen Änderungen betreffen insbesondere Haftungsfragen. Sie beinhalten eine Erleichterung gegenüber der gesetzlichen Regelung für die Auftragnehmer. Einzelvertraglich können darüber hinaus weitere Haftungserleichterungen vereinbart werden. Auch als Ausdruck der grundsätzlichen Gleichstellung der Auftraggeber und der Auftragnehmer im öffentlichen Auftragswesen ist insofern in § 7 Nr.2 (2) auf branchenübliche Lieferbedingungen Bezug genommen. Lieferbedingungen, in denen der zu ersetzende Verzugsschaden der Höhe nach begrenzt wird, gibt es z. Zt. insbesondere in der elektrotechnischen Industrie und im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus. Auch die Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch den Auftraggeber kann einzelvertraglich beschränkt werden.
Die Neufassung der VOL/B tritt am 1Juli 1992 in Kraft. Sie gilt für Verträge, bei denen das Vergabeverfahren am 1. Juli 1992 oder danach eingeleitet wurde.
Vgl. im übrigen Ausgabe vom 3.8.1993, Bundesanzeiger v. 17.9.1993, Nr. 175 a, geändert am 12.5.1997 -, Bundesanzeiger vom 2. 9.1997, Nr. 163 a.


Text - VOL/B - aktuelle Fassung

Präambel

Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für Kauf?, Werk? und Werklieferungsverträge. Sie gelten für andere Verträge über Leistungen entsprechend.

§ 1
Art und Umfang der Leistungen

  1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.
  2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
    1. die Leistungsbeschreibung
    2. Besondere Vertragsbedingungen
    3. etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen
    4. etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
    5. etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen
    6. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).


§ 2
Änderungen der Leistung

  1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.
  2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet.
  3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen. insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.
    1. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.
    2. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 3
Ausführungsunterlagen

  1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.
  2. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.

§ 4
Ausführung der Leistung

    1. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
    2. Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.
    1. Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, daß er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
    2. Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
    3. Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Mißbrauch haftet der Auftraggeber.
  1. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteiIen. Unterläßt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
  2. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden.

§ 5
Behinderung und Unterbrechung der Leistung

  1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.
    1. Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.
    2. Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2 dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten.
  2. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufzunehmen.

§ 6
Art der Anlieferung und Versand

Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.

§ 7
Verzug und Nichterfüllung des Auftragnehmers

  1. Im Fall des Verzuges des Auftragnehmers finden die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
    1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Verzugs- oder Nichterfüllungsschäden den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeschrieben hat.
    2. Darüber hinaus kann die Schadenersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden. Dabei sollen branchenübliche Lieferbedingungen z.B. dann berücksichtigt werden, wenn die Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll.
    3. Macht der Auftraggeber Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner Ansprüche mitzuteilen. Die Mehrkosten für die Ausführung der nichterfüllten Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzugeben.
    4. Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur wegen des noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu übermitteln. Im übrigen findet Absatz 3 Anwendung.
  2. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4 Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1.
  3. Gerät der Auftragnehmer im Rahmen eines Teillieferungsvertrags mit einer der vertraglich vorgesehenen Teilleistungen in Verzug und setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so hat der Auftraggeber, falls nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Erfüllung auch der weiteren noch zu erbringenden Teilleistungen für ihn kein Interesse mehr hätte, dem Auftragnehmer diesen Wegfall des Interesses bereits in der Fristsetzung nach § 326 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzukündigen.

§ 8
Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Konkursverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgelehnt worden ist oder wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, daß gegen den Auftragnehmer ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist oder daß er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
  2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinn des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.
  3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.
  4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 9
Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer

  1. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
    1. Unterläßt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, daß er sich vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.
    2. Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Im übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist.
  2. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber bleiben unberührt.

§ 10
Obhutspflichten

Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.

§ 11Vertragsstrafe

  1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind. gelten die § 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für jede vollendete Woche höchstens 1/2 % v. H. des Wertes desjenigen Teils der Leistung betragen, der nicht genutzt werden kann. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlußzahlung geltend machen.
  3. Sind Vertragsstrafen vereinbart, ist eine angemessene Obergrenze festzulegen.

§ 12
Güteprüfung

  1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon unberührt.
  2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muß, so gelten ergänzend hierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:
    1. Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
    2. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadenersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
    3. Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Meßeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.
    4. Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
    5. Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
    6. Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
    7. Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet.

§ 13
Abnahme

    1. Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
    2. Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
    1. Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, daß der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.
      Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nachbesserung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts .
    2. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
    3. Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
    4. Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
  1. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

§ 14
Gewährleistung und Verjährung

    1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung bei Gefahrübergang die im Vertrag besonders gekennzeichneten zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
    2. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
  1. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der Leistung (§ 2 Nr. 1), auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2 oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.
  2. Für die Gewährleistungsansprüche aus Sachmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
    1. Weist die Leistung Mängel auf, so sollte der Auftraggeber zunächst die Vertragserfüllung durch Nachbesserung verlangen. Hierzu kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen.
      Nach Ablauf der Frist zur Nachbesserung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.
      Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, daß er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Minderung, Wandelung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
    2. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, zunächst Nachbesserung zu verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder vom Auftragnehmer verweigert wird oder wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Minderung, Wandelung oder Schadenersatz durch ein besonderes Interesse des Auftraggebers gerechtfertigt ist.
    3. Die Beseitigung des Mangels kann verweigert werden, wenn sie einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordert. Unbeschadet des Rechts auf Wandelung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung prüft der Auftraggeber in diesem Fall zunächst die Möglichkeit, Minderung zu verlangen.
    4. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz bezieht sich auf den Schaden am Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn
      aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht oder
      bb) der Schaden ist durch Fehlen einer vertraglichen zugesicherten Eigenschaft verursacht.
      Die Schadenersatzpflicht gemäß aa) entfällt. wenn der Auftragnehmer nachweist, daß Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen entscheidenden Einfluß nicht ausüben konnte.
    5. Besteht die geschuldete Leistung in der Lieferung der Gattung nach bestimmter Sachen, so kann der Auftraggeber statt Nachbesserung, Minderung oder Wandelung verlangen, daß ihm anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird.
    6. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
    7. Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der Auftragnehmer nicht.
    1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erstrecken sich die Gewährleistungsansprüche auf Mängel, die in einer Frist von sechs Monaten ab Gefahrübergang auftreten. Diese Frist wird um die Zeit verlängert, während der der mangelhafte Gegenstand nicht bestimmungsgemäß benutzt werden kann, jedoch nicht auf mehr als das Doppelte der ursprünglichen Frist. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer solche Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
    2. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen eines gerügten Mangels verjähren in sechs Monaten ab Zugang der Anzeige, jedoch nicht vor Ablauf einer vereinbarten Frist. Bei schuldhaft unterlassener oder verzögerter Anzeige durch den Auftraggeber gemäß Absatz 1 beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Auftraggebers von dem Mangel.

§ 15
Rechnung

    1. Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.
    2. Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlußrechnung.
  1. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.

§ 16
Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

  1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind.
  2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh? und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergleichen aufzuführen sind.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen.

§ 17
Zahlung

  1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen eines Monats nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.
  2. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
  3. Bleiben bei der Schlußrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.
  4. Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlußzahlung schließt Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlußzahlung zu erklären. Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
  5. Werden nach Annahme der Schlußzahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlußrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der Leistungsermittlung und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Komma- und Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

§ 18
Sicherheitsleistung

    1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232?240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
    2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Gewährleistung sicherzustellen.
    1. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit nachzuweisen.
    2. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
  1. Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist Voraussetzung, daß der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.
  2. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muß nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muß unter den Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozeßordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.
  3. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen. über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
  4. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluß zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  5. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.

§ 19
Streitigkeiten

  1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.
  2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozeßordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozeßvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozeß vertretende Stelle mitzuteilen.
  3. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen, wenn der Auftraggeber erklärt, daß aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.

~0062, ~0601