Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -überholtund erstetzt durch § 50 UVgO sowie §§ 69 ffVgV
(VOF) -überholt (s. o.)
Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -überholtund erstetzt durch § 50 UVgO sowie §§ 69 ffVgV
(VOF) -überholt (s. o.)