Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen
(VOF) vom 12. Mai 1997

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Inhaltsverzeichnis


Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Freiberufliche Leistungen
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Berechnung des Auftragswertes
§ 4 Grundsätze der Vergabe
§ 5 Vergabeverfahren
§ 6 Mitwirkung von Sachverständigen
§ 7 Teilnehmer am Vergabeverfahren
§ 8 Aufgabenbeschreibung
§ 9 Bekanntmachungen
§ 10 Auswahl der Bewerber
§ 11 Ausschlußkriterien
§ 12 Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
§ 13 Fachliche Eignung
§ 14 Fristen
§ 15 Kosten
§ 16 Auftragserteilung
§ 17 Vergebene Aufträge
§ 18 Vergabevermerk
§ 19 Melde- und Berichtspflichten
§ 20 Wettbewerbe
§ 21 Vergabeprüfstelle

Kapitel 2: Besondere Vorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
§ 22 Anwendungsbereich
§ 23 Qualifikation des Auftragnehmers
§ 24 Auftragserteilung
§ 25 Planungswettbewerbe
§ 26 Unteraufträge

Anhang TS: Technische Spezifikationen
Anhang I A
Anhang I B

Anhang II
Bekanntmachungsmuster
A. Vorinformationsverfahren
B. Verhandlungsverfahren
C. Auftragsvergabe
D. Bekanntmachung über Wettbewerbe
E. Ergebnisse von Wettbewerben


Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften


§ 1
Freiberufliche Leistungen



Die VOF findet Anwendung auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden.

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§ 2
Anwendungsbereich

  1. Die Bestimmungen der VOF sind auf die Vergabe von Leistungen im Sinne des § 1 anzuwenden, soweit sie im Anhang I A und im Anhang I B genannt sind. Für die Vergabe der in Anhang I B genannten Leistungen gelten nur § 8 Abs. 2 und § 17.
  2. Die Bestimmungen der VOF sind anzuwenden, sofern der Auftragswert 200.000 ECU ohne Umsatzsteuer oder mehr beträgt, soweit sich nicht aus § 2 Vergabeverordnung anderes ergibt. Eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen sind nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) zu vergeben. Der Bundesminister für Wirtschaft gibt die Gegenwerte in DM im Bundesanzeiger bekannt.
  3. Die Vergabe folgender Aufträge ist von den Bestimmungen ausgenommen:
    1. Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen,
    2. Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
  4. Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen sowohl des Anhangs I A als auch des Anhangs I B sind, werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert anteilsmäßig überwiegt.

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§ 3
Berechnung des Auftragwertes

  1. Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Auftragsleistung auszugehen. Die Gesamtvergütung bestimmt sich im Falle des Vorliegens gesetzlicher Gebühren- oder Honorarordnungen nach der jeweils anzuwendenden Gebühren- oder Honorarordnung, in anderen Fällen nach der üblichen Vergütung. Ist eine derartige Vergütung nicht feststellbar, ist der Auftragswert unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitaufwands, Schwierigkeitsgrads und Haftungsrisikos zu schätzen.
  2. Die Berechnung des Auftragswertes oder eine Teilung des Auftrages darf nicht in der Absicht erfolgen, ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.
  3. Soweit die zu vergebende Leistung in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistungen aufgeteilt wird, muß ihr Wert bei der Berechnung des geschätzten Gesamtwertes addiert werden. Teile eines Auftrags, deren geschätzte Vergütung unter 80.000 ECU liegen, können ohne Anwendung der VOF bis zu einem Anteil von 20 v. H. der geschätzten Gesamtvergütung der Summe aller Auftragsanteile vergeben werden.
  4. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen ist der voraussichtliche Auftragswert
    • entweder nach dem tatsächlichen Gesamtwert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Leistungen aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder den vorangegangenen 12 Monaten zu berechnen; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Leistung folgenden 12 Monate zu schätzen
    • oder der geschätzte Gesamtwert, der sich für die auf die erste Leistung folgenden 12 Monate bzw. für die gesamte Laufzeit des Vertrages ergibt.
  5. Bei Verträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist bei einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Auftragswert der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, bei anderen Verträgen der mit 48 multiplizierte Wert der monatlichen Vergütung.
  6. Sieht der beabsichtigte Auftrag über die Vergabe einer freiberuflichen Leistung Optionsrechte vor, so ist der Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

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§ 4
Grundsätze der Vergabe

  1. Aufträge sind unter ausschließlicher Verantwortung des Auftraggebers im leistungsbezogenen Wettbewerb an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige - und soweit erforderlich befugte - Bewerber zu vergeben.
  2. Alle Bewerber sind gleich zu behandeln.
  3. Unlautere und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sind unzulässig.
  4. Die Durchführung freiberuflicher Leistungen soll unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen erfolgen.
  5. Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sollen angemessen beteiligt werden.

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§ 5
Vergabeverfahren

  1. Aufträge über freiberufliche Leistungen sind im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung zu vergeben. Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen der Auftraggeber ausgewählte Personen anspricht, um über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.
  2. Die Auftraggeber können in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben:
    1. sofern der Gegenstand des Auftrags eine besondere Geheimhaltung erfordert,
    2. wenn die Dienstleistungen aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einer bestimmten Person ausgeführt werden können,
    3. wenn im Anschluß an einen Wettbewerb im Sinne der §§ 20 und 25 der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen Preisträger des Wettbewerbs vergeben werden muß. Im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden,
    4. soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Die Umstände zur Begründung der zwingenden Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall dem Auftraggeber zuzuschreiben sein,
    5. für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der Auftrag an eine Person vergeben wird, die diese Dienstleistungen erbringt,
      • wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder
      • wenn diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind.
      Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 v. H. des Wertes des Hauptauftrages nicht überschreiten,
    6. bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an die Person vergeben werden, die den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muß bereits in der Bekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden. § 3 bleibt unberührt. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluß des ersten Auftrags angewandt werden.

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§ 6
Mitwirkung von Sachverständigen

  1. Der Auftraggeber kann in jedem Stadium des Vergabeverfahrens, insbesondere bei der Beschreibung der Aufgabenstellung, bei der Prüfung der Eignung von Bewerbern, bei der Bewertung der Bewerbungen sowie bei Honorarfragen Sachverständige einschalten; diese können auf Anfrage auch von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden.
  2. Die Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein und auch nicht beteiligt werden.

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§ 7
Teilnehmer am Vergabeverfahren

  1. Bewerber können einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein, die freiberufliche Leistungen anbieten.
  2. Bewerber sind zu verpflichten, Auskünfte darüber zu geben,
    • ob und auf welche Art sie wirtschaftlich mit Unternehmen verknüpft sind oder
    • ob und auf welche Art sie auf den Auftrag bezogen in relevanter Weise mit anderen zusammenarbeiten, sofern dem nicht berufsrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
  3. Bewerber sind zu verpflichten, die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen anzugeben, die die Leistung tatsächlich erbringen.
  4. Soll der Auftrag an mehrere Bewerber gemeinsam vergeben werden, kann der Auftraggeber verlangen, daß diese im Falle der Auftragserteilung eine bestimmte Rechtsform annehmen, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages notwendig ist.

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§ 8
Aufgabenbeschreibung

  1. Die Aufgabenstellung ist so zu beschreiben, daß alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen können.
  2. Bei der Beschreibung der Aufgabenstellung sind die technischen Anforderungen unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen festzulegen; es gelten die im Anhang TS vorgesehenen Regelungen.
  3. Alle die Erfüllung der Aufgabenstellung beeinflussenden Umstände sind anzugeben, insbesondere solche, die dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis aufbürden oder auf die er keinen Einfluß hat und deren Einwirkung auf die Honorare oder Preise und Fristen er nicht im voraus abschätzen kann. § 16 Absatz 3 ist zu berücksichtigen.

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§ 9
Bekanntmachungen

  1. Die Auftraggeber veröffentlichen sobald wie möglich nach Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres eine unverbindliche Bekanntmachung über den vorgesehenen Gesamtwert der Aufträge für freiberufliche Leistungen nach Anhang I A, die in den folgenden zwölf Monaten vergeben werden sollen, sofern der nach § 3 geschätzte Wert mindestens 750.000 ECU beträgt.
  2. Die Auftraggeber, die einen Auftrag für eine freiberufliche Leistung nach § 5 Abs. 1 vergeben wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung mit.
  3. Bekanntmachungen werden ungekürzt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in der Datenbank TED in ihren Originalsprachen veröffentlicht. In den Amtsblättern oder der Presse des Landes des Auftraggebers darf die Bekanntmachung nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für die amtlichen Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden; der Auftraggeber muß den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Bei der Veröffentlichung ist dieser Zeltpunkt anzugeben. Die Veröffentlichung darf nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben enthalten.
  4. Die Bekanntmachungen werden entsprechend den Mustern des Anhangs II erstellt. Ihre Länge darf eine Seite des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften, das heißt rund 650 Worte, nicht überschreiten. Die Bekanntmachungen sind unverzüglich auf dem geeignetsten Wege dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zuzuleiten. In Fällen besonderer Dringlichkeit muß die Bekanntmachung mittels Fernschreiben, Telegramm oder Fernschreiber übermittelt werden.

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§ 10
Auswahl der Bewerber

  1. Der Auftraggeber wählt anhand der erteilten Auskünfte über die Eignung der Bewerber sowie anhand der Auskünfte und Formalitäten, die zur Beurteilung der von diesen zu erfüllenden wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erforderlich sind, unter den Bewerbern, die nicht aufgrund von § 11 ausgeschlossen wurden und die die in §§ 12 und 13 genannten Anforderungen erfüllen, diejenigen aus, die er zur Verhandlung auffordert.
  2. Die Zahl der zur Verhandlung aufgeforderten Bewerber darf bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber nicht unter drei liegen.
  3. Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, welche Nachweise über die finanzielle, wirtschaftliche oder fachliche Eignung oder welche anderen Nachweise vom Bewerber zu erbringen sind.
  4. Die in Abs. 3 vorgesehenen Nachweise dürfen nur insoweit gefordert werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist. Dabei muß der Auftraggeber die berechtigten Interessen der Bewerber am Schutz ihrer technischen, fachlichen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse berücksichtigen; die Verpflichtung zur beruflichen Verschwiegenheit bleibt unberührt.

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§ 11
Ausschlußkriterien


Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Bewerber ausgeschlossen werden,

  1. die sich im Konkursverfahren, im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder in Liquidation befinden oder ihre Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden,
  2. die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen,
  3. die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde,,
  4. die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates des Auftraggebers nicht erfüllt haben,
  5. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß den §§ 7, 10, 12 und 13 eingeholt werden können, in erheblichem Maß falscher Erklärungen schuldig gemacht haben oder diese Auskünfte unberechtigterweise nicht erteilen.

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§ 12
Nachwels der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  1. Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers kann insbesondere durch einen der nachstehenden Nachweise erbracht werden:
    1. entsprechende Bankerklärung oder den Nachweis entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdeckung,
    2. Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Mitgliedsstaates, in dem der Bewerber ansässig ist, vorgeschrieben ist,
    3. Erklärung über den Gesamtumsatz des Bewerbers und seinen Umsatz für entsprechende Dienstleistungen in den letzten drei Geschäftsjahren.
  2. Kann ein Bewerber aus einem wichtigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege nachweisen.

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§ 13
Fachliche Eignung

  1. Die fachliche Eignung von Bewerbern für die Durchführung von Dienstleistungen kann insbesondere aufgrund ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden.
  2. Der Nachweis der Eignung kann je nach Art, Umfang und Verwendungszweck der betreffenden Dienstleistungen folgendermaßen erbracht werden:
    1. soweit nicht bereits durch Nachweis der Berufszulassung erbracht, durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Bewerbers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Dienstleistungen verantwortlichen Person oder Personen,
    2. durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber der erbrachten Dienstleistungen,
      • bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,
      • bei Leistungen für private Auftraggeber durch eine vom Auftraggeber ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Bewerbers zulässig,
    3. durch Angabe über die technische Leitung,
    4. durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Bewerber in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,
    5. durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Bewerber für die Dienstleistungen verfügen wird,
    6. durch eine Beschreibung der Maßnahmen des Bewerbers zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten,
    7. sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer anderen damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle aus dem Land durchgeführt wird, in dem der Bewerber ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Bewerbers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen,
    8. durch Angabe des Auftragsanteils, für den der Bewerber möglicherweise einen Unterauftrag zu erteilen beabsichtigt.

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§ 14
Fristen*)

 

  1. Die vom Auftraggeber festgesetzte Frist für den Antrag auf Teilnahme beträgt mindestens 37 Tage, in Fällen besonderer Dringlichkeit mindestens 15 Tage, jeweils gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.
  2. Die Anträge auf Teilnahme an den Verfahren zur Auftragsvergabe können durch Brief, Telegramm, Fernkopierer oder Telefon übermittelt werden. Erfolgt die Übermittlung nicht durch Brief, so sind sie durch ein vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen.
  3. Der Auftraggeber muß rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Aufgabenstellung spätestens 6 Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Bewerbungen, in Fällen besonderer Dringlichkeit spätestens 4 Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist, erteilen.
  4. Können die Bewerbungen nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Unterlagen an Ort und Stelle erstellt werden, so sind die vorgenannten Fristen entsprechend zu verlängern.

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§ 15
Kosten

  1. Für die Ausarbeitung der Bewerbungsunterlagen werden Kosten nicht erstattet.
  2. Verlangt der Auftraggeber darüber hinaus, daß Bewerber Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen. Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen und der Urheberrechtsschutz bleiben unberührt.

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§ 16
Auftragserteilung

  1. Der Auftraggeber schließt den Vertrag mit dem Bewerber, der aufgrund der ausgehandelten Auftragsbedingungen die bestmögliche Leistung erwarten laßt.
  2. Bei der Entscheidung über die Auftragserteilung berücksichtigt er auf die erwartete fachliche Leistung bezogene Kriterien, insbesondere Qualität, fachlicher oder technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Kundendienst und technische Hilfe, Leistungszeitpunkt, Ausführungszeitraum oder -frist und Preis/Honorar. Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis nur im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.
  3. Die Auftraggeber haben in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung alle Auftragskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.

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§ 17
Vergebene Aufträge

  1. Die Auftraggeber machen über jeden vergebenen Auftrag Mitteilung anhand einer Bekanntmachung. Sie wird nach dem im Anhang II enthaltenen Muster C erstellt und ist spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrags auf dem geeignetsten Weg an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
  2. Bei der Bekanntmachung von Dienstleistungsaufträgen des Anhangs I B geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
  3. Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe brauchen jedoch bei bestimmten Einzelaufträgen nicht veröffentlicht zu werden, wenn ihre Bekanntgabe den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen einzelner Personen berühren oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
  4. Der Auftraggeber teilt den bei der Vergabe eines Auftrages nicht berücksichtigten Bewerbern, die dies schriftlich beantragen, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrages die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung sowie den Namen des erfolgreichen Bewerbers mit.
  5. Einen Beschluß, auf die Vergabe eines dem EG-weiten Wettbewerb unterstellten Auftrages zu verzichten, teilt der Auftraggeber dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit. Den Bewerbern, die das schriftlich beantragen, teilt der Auftraggeber die Gründe mit, aus denen beschlossen wurde, auf die Vergabe eines bekanntgemachten Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten.

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§ 18
Vergabevermerk


Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält.

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§ 19
Melde- und Berichtspflichten

  1. Auf Verlangen der Europäischen Kommission sind aus dem Vergabevermerk folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Name und Anschrift des Auftraggebers,
    2. Art und Umfang der Leistung,
    3. Wert des Auftrages,
    4. Namen der berücksichtigten Bewerber und Gründe für ihre Auswahl,
    5. Name der ausgeschlossenen Bewerber und die Gründe für die Ablehnung,
    6. Name des erfolgreichen Bewerbers und die Gründe für die Auftragserteilung sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bewerber an Dritte weiterzugeben beabsichtigt,
    7. Gründe für die Wahl des Verhandlungsverfahrens,
    8. Gründe für die Ausnahme von der Anwendung europäischer Spezifikationen (Anhang TS Nr. 2).
  2. Die Auftraggeber übermitteln an die zuständige Stelle alle zwei Jahre eine statistische Aufstellung über die vergebenen Aufträge. Diese Aufstellung enthält mindestens Angaben über die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge, aufgeschlüsselt nach den in § 5 vorgesehenen Verfahren, nach der Kategorie der Dienstleistung und nach der Nationalität des Auftragnehmers sowie Anzahl und Wert der Aufträge, die in die einzelnen EG-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vergeben worden sind.

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§ 20
Wettbewerbe

  1. Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilungen mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.
  2. Für die Durchführung von Wettbewerben, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen, dessen geschätzter Wert 200.000 ECU ohne Umsatzsteuer oder mehr beträgt oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer 200.000 ECU oder mehr beträgt, sind die nachfolgenden Absätze anzuwenden.
  3. Die auf die Durchführung von Wettbewerben anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme Interessierten mitzuteilen.
  4. Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden
    • auf das Gebiet eines Mitgliedstaates oder einen Teil davon
    • auf natürliche oder juristische Personen.
  5. Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Teilnehmer muß ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
  6. Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängig sind. Wird von diesen Teilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikationen verlangt, muß mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
  7. Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund von Kriterien, die in der Bekanntmachung nach Absatz 8 genannt sind.
  8. Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung nach dem in Anhang II enthaltenen Muster D mit. Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich mitzuteilen.
  9. § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
  10. Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 48 Tage nach Durchführung eine Bekanntmachung nach Muster E des Anhangs II an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. § 17 gilt entsprechend.

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§ 21
Vergabeprüfstelle


In der Bekanntmachung und der Aufgabenbeschreibung ist die Stelle anzugeben, an die sich der Bewerber zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Bestimmungen über die Vergabe- und Wettbewerbsverfahren wenden kann.

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Kapitel 2: Besondere Vorschriften zur Vergabe von
Architekten- und Ingenieurleistungen


§ 22
Anwendungsbereich

  1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.
  2. Architekten- und Ingenieurleistungen sind
    • Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erfaßt werden sowie
    • sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom Auftraggeber gefordert wird.

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§ 23
Qualifikation des Auftragnehmers

  1. Wird als Berufsqualifikation der Beruf des Architekten oder der einer seiner Fachrichtungen gefordert, so ist jeder zuzulassen, der nach den Architektengesetzen der Länder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu tragen, oder nach den EG-Richtlinien, insbesondere der Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplome auf dem Gebiete der Architektur1) berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland als Architekt tätig zu werden.
  2. Wird als Berufsqualifikation der Beruf des Beratenden Ingenieurs oder Ingenieurs gefordert, so ist jeder zuzulassen, der nach den Gesetzen der Länder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" oder "Ingenieur" zu tragen, oder nach der EG-Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome2) in der Bundesrepublik Deutschland als "Beratender Ingenieur" oder "Ingenieur" tätig zu werden.
  3. Juristische Personen sind als Auftragnehmer zuzulassen, wenn sie für die Durchführung der Aufgabe einen verantwortlichen Berufsangehörigen gemäß den Absätzen 1 und 2 benennen.

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§ 24
Auftragserteilung

  1. Die Auftragsverhandlungen mit den nach § 10 Abs. 1 ausgewählten Bewerbern dienen der Ermittlung des Bewerbers, der im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet. Der Auftraggeber führt zu diesem Zweck Auftragsgespräche mit den ausgewählten Bewerbern durch und entscheidet über die Auftragsvergabe nach Abschluß dieser Gespräche.
  2. Die Präsentation von Referenzobjekten, die der Bewerber zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit vorlegt, ist zugelassen. Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Planungsaufgabe kann vom Auftraggeber nur im Rahmen eines Verfahrens nach Absatz 3 oder eines Planungswettbewerbs gem.§ 25 verlangt werden. Die Auswahl eines Bewerbers darf nicht dadurch beeinflußt werden, daß von Bewerbern zusätzlich unaufgefordert Lösungsvorschläge eingereicht wurden.
  3. Verlangt der Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbs Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe, so sind die Lösungsvorschläge der Bewerber nach den Honorarbestimmungen der HOAI zu vergüten.

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§ 25
Planungswettbewerbe

  1. Wettbewerbe im Sinne von § 20, die dem Ziel dienen, alternative Vorschläge für Planungen auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten (Planungswettbewerbe), können jederzeit vor, während oder ohne Verhandlungsverfahren ausgelobt werden. In den einheitlichen Richtlinien wird auch die Mitwirkung von Architekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und Durchführung der Wettbewerbe geregelt.
  2. Der Auslober eines Planungswettbewerbes hat zu gewährleisten, daß jedem Teilnehmer die gleiche Chance eingeräumt wird. Er hat dazu mit der Bekanntmachung des Planungswettbewerbs die Verfahrensart festzulegen. Allen Teilnehmern sind Wettbewerbsunterlagen, Termine, Ergebnisse von Kolloquien und die Antworten auf Rückfragen jeweils zum gleichen Zeitpunkt bekannt zu geben.
  3. Mit der Auslobung sind Preise und gegebenenfalls Ankäufe auszusetzen, die der Bedeutung und Schwierigkeit der Bauaufgabe sowie dem Leistungsumfang nach dem Maßstab der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure angemessen sind.
  4. Ausgeschlossen von der Teilnahme an Planungswettbewerben sind Personen, die infolge ihrer Beteiligung an der Auslobung oder Durchführung des Wettbewerbs bevorzugt sein oder Einfluß auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen können. Das gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluß verschaffen können.
  5. Das Preisgericht muß sich in der Mehrzahl aus Preisrichtern zusammensetzen, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation die fachlichen Anforderungen in hervorragendem Maße erfüllen, die nach Maßgabe der einheitlichen Grundsätze und Richtlinien im Sinne von Absatz 1 zur Teilnahme am Wettbewerb berechtigen. Die Preisrichter haben ihr Amt persönlich und unabhängig allein nach fachlichen Gesichtspunkten auszuüben.
  6. Das Preisgericht hat in seinen Entscheidungen die in der Auslobung als bindend bezeichneten Vorgaben des Auslobers und die dort genannten Entscheidungskriterien zu beachten. Nicht zugelassene oder über das geforderte Maß hinaus gehende Leistungen sollen von der Wertung ausgeschlossen werden. Das Preisgericht hat die für eine Preisverleihung in Betracht zu ziehenden Arbeiten in ausreichender Zahl schriftlich zu bewerten und eine Rangfolge unter ihnen festzulegen. Das Preisgericht kann nach Festlegung der Rangfolge einstimmig eine Wettbewerbsarbeit, die besonders bemerkenswerte Lösungen enthält, aber gegen Vorgaben des Auslobers verstößt, mit einem Sonderpreis bedenken. Über den Verlauf der Preisgerichtssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, durch die der Gang des Auswahlverfahrens nachvollzogen werden kann.
  7. Jeder Teilnehmer ist über das Ergebnis des Wettbewerbes unter Versendung der Niederschrift der Preisgerichtssitzung unverzüglich zu unterrichten. Spätestens einen Monat nach der Entscheidung des Preisgerichts sind die Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfasser unter Auslegung der Niederschrift auszustellen.
  8. Soweit ein Preisträger wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln nicht berücksichtigt werden kann, rücken die übrigen Preisträger sowie sonstige Teilnehmer in der Rangfolge des Preisgerichts nach, soweit das Preisgericht ausweislich seiner Niederschrift nichts anderes bestimmt hat.
  9. Soweit und sobald die Wettbewerbsaufgabe realisiert werden soll, sind einem oder mehreren der Preisträger weitere Planungsleistungen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten einheitlichen Richtlinien zu übertragen, sofern mindestens einer der Preisträger eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistungen gewährleistet und sonstige wichtige Gründe der Beauftragung nicht entgegenstehen.
  10. Urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützte Teillösungen von Wettbewerbsteilnehmern, die bei der Auftragserteilung nicht berücksichtigt worden sind, dürfen nur gegen eine angemessene Vergütung genutzt werden.

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§ 26
Unteraufträge


Der Auftragnehmer hat die Auftragsleistung selbständig mit seinem Büro zu erbringen. Dem Auftragnehmer kann mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet werden, Auftragsleistungen im Wege von Unteraufträgen an Dritte mit entsprechender Qualifikation zu vergeben.

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Anhang TS


Technische Spezifikation


  • Begriffsbestimmung
    1. "Technische Spezifikationen" sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, daß sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
    2. "Norm": technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
    3. "Europäische Norm": die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gem. deren gemeinsamen Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) angenommenen Normen oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend seinen eigenen Vorschriften als "Europäische Telekommunikationsnorm" (ETS) angenommenen Normen.
    4. "Europäische technische Zulassung": eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt.
    5. "Gemeinsame technische Spezifikation": technische Spezifikation, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
    6. "Europäische Spezifikation": eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine in innerstaatliche Normen übernommene europäische Norm.
  1. Von der Bezugnahme auf europäische Spezifikationen kann abgesehen werden, wenn
  2. die Normen keine Bestimmungen zur Feststellung der Übereinstimmung einschließen oder es keine technischen Möglichkeiten gibt, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit diesen Normen in zufriedenstellender Weise festzustellen;
    1. die Anwendung die Durchführung der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten1) des Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Aufstellung von Normen auf dem Gebiet der Informationstechnologie und der Telekommunikation2) oder anderer Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten Dienstleistungs- oder Produktionsbereichen beeinträchtigt würde;
  3. Mangels europäischer Spezifikationen
    1. werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Gemeinschaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen.
    2. können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend den Einsatz von Produkten festgelegt werden.
    3. können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festgelegt werden. In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzugreifen auf
      • die innerstaatlichen Normen, mit denen vom Land des Auftraggebers akzeptierte internationale Normen umgesetzt werden;
      • sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen des Landes des Auftraggebers;
      • alle weiteren Normen.

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ANHANG I A



Kategorie Titel CPC-Referenz
1 Instandhaltung und Reparatur 6112, 6122, 633, 886
2 Landverkehr1) einschl. Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr 712 (außer 71235), 7512, 87304
3 Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr 73 (außer 7321)
4 Personenbeförderung im Landverkehr1) sowie Luftpost-beförderung 71235, 7321
5 Fernmeldewesen2) 752
6 Finanzielle Dienstleistungen ex 81
  a) Versicherungsleistungen 812, 814
  b) Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte3)  
7 Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten 84
8 Forschung und Entwicklung4) 85
9 Buchführung, -haltung und -prüfung 862
10 Markt- und Meinungsforschung 864
11 Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten 865, 866
12 Architektur, technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen 867
13 Werbung 871
14 Gebäudereinigung und Hausverwaltung 874, 82201 bis 82206
15 Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage 88442
16 Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen 94


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ANHANG I B



Kategorie Titel CPC-Referenz
17 Gaststätten und Beherbergungsgewerbe 64
18 Eisenbahnen 711
19 Schiffahrt 72
20 Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs 74
21 Rechtsberatung 861
22 Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung 872
23 Auskunfts- und Schutzdienst (ohne Geldtransport) 873 (außer 87304)
24 Unterrichtswesen und Berufsausbildung 92
25 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen 93
26 Erholung, Kultur und Sport 96
27 Sonstige Dienstleistungen  


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ANHANG II

Bekanntmachungsmuster


A. Vorinformationsverfahren

  1. Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers und gegebenenfalls der Stelle, von der zusätzliche Angaben erlangt werden können:
  2. Beabsichtigte Gesamtbeschaffungen von Dienstleistungen in jeder Kategorie des Anhanges I A:
  3. Geschätzter Zeitpunkt der Einleitung der Vergabeverfahren nach Kategorien:
  4. Sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber zur Nachprüfung behaupteter Verstoße gegen Vergabebestimmungen wenden kann:
  5. Tag der Absendung der Bekanntmachung:
  6. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft:

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B. Verhandlungsverfahren

  1. Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers:
  2. Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung:
    CPC-Referenznummer:
  3. Ausführungsort:
    1. Angabe, ob die Leistung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem beson- deren Berufsstand vorbehalten ist:
    2. Verweisung auf die Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:
    3. Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Person angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen verantwortlich sein sollen:
  4. Angabe, ob der Dienstleistungserbringer Bewerbungen für einen Teil der betreffenden Leistungen abgeben kann:
  5. Beabsichtigte Zahl oder Marge von Dienstleistungserbringern, die zur Verhandlung aufgefordert werden:
  6. Gegebenenfalls Verbot von Änderungsvorschlägen:
  7. Dauer des Antrags oder Frist für die Erbringung der Dienstleistung:
  8. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß:
    1. Gegebenenfalls Begründung der Inanspruchnahme des beschleunigten Verfahrens:
    2. Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme:
    3. Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind:
    4. Sprache(n), in der(denen) diese Anträge abgefaßt sein müssen:
  9. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten:
  10. Angaben zur Lage des Dienstleistungserbringers sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob der Dienstleistungserbringer die technischen und wirtschaftlichen Mindestanforderungen erfüllt:
  11. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Dienstleistungserbringer:
  12. Sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann:
  13. Tag der Absendung der Bekanntmachung:
  14. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften:
  15. Tag(e) der Veröffentlichung von Vorinformationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften:

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C. Auftragsvergabe

  1. Name und Anschrift des Auftraggebers:
  2. Gewähltes Vergabeverfahren; im Fall von Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Ausschreibung: Begründung (§ 5 Absatz 2):
  3. Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung:
    CPC-Refenznummer:
  4. Tag der Auftragserteilung:
  5. Kriterien für die Auftragserteilung:
  6. Anzahl der eingegangenen Bewerbungen:
  7. Name und Anschrift des/der Dienstleistungserbringer(s):
  8. Mindest-/Höchstpreis oder Preisspanne:
  9. Gegebenenfalls Wert und Anteil des Auftrags, der voraussichtlich als Unterauftrag an dritte Parteien vergeben wird:
  10. Sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann:
  11. Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften:
  12. Tag der Absendung der Bekanntmachung:
  13. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften:
  14. Bezüglich von Auftragen für Dienstleistungen im Sinne des Anhangs I B: Einverständnis des Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung (§ 17 Absatz 2):

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D. Bekanntmachung über Wettbewerbe

  1. Namen, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers und der Dienststelle, bei der einschlägige Unterlagen erhältlich sind:
  2. Beschreibung des Vorhabens:
  3. Art des Wettbewerbs, offen oder beschrankt:
  4. Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang von Wettbewerbsarbeiten:
  5. Bei beschränkten Wettbewerben:
    1. beabsichtigte Zahl der Teilnehmer:
    2. gegebenenfalls Namen bereits ausgewählter Teilnehmer:
    3. anzuwendende Kriterien bei der Auswahl von Teilnehmern:
    4. Frist für den Eingang von Antragen auf Teilnahme:
  6. Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist:
  7. Anzuwendende Auswahlkriterien:
  8. Gegebenenfalls Namen der ausgewählten Mitglieder des Preisgerichts:
  9. Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts den Auftraggeber bindet:
  10. Gegebenenfalls Anzahl und Höhe der Preise:
  11. Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben
  12. Angabe, ob die Preisgewinner Anspruch auf den Zuschlag von Folgeaufträgen haben:
  13. Sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Teilnehmer zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Wettbewerbsbestimmungen wenden kann:
  14. Tag der Absendung der Bekanntmachung:
  15. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften:

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E. Ergebnisse von Wettbewerben

  1. Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers:
  2. Beschreibung des Vorhabens:
  3. Gesamtzahl der Teilnehmer:
  4. Anzahl der ausländischen Teilnehmer
  5. Der/die Gewinner des Wettbewerbes:
  6. Gegebenenfalls der/die Preise:
  7. Sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Teilnehmer zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Wettbewerbsbestimmungen wenden kann:
  8. Verweisung auf die Bekanntmachung über den Wettbewerb:
  9. Tag der Absendung der Bekanntmachung:
  10. Tag der Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften:

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