1. VO PR 30/53 - Text 

2. Leitsätze - siehe nach Text der VO PR 30/53 unten



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1. VO PR 30/53 - Text 
 

VO/PR 30/53 - Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

PreisV 30/53

"Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist"

 

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Eingangsformel 

Um marktwirtschaftliche Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens verstärkt durchzusetzen, wird auf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27)/3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14)/21. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 7)/8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 274)/25. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 681)/23. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 824) und 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 223) in der sich aus § 37 des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7) ergebenden Fassung verordnet:

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§ 1 Grundsatz

(1) Für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge ist bei der Vereinbarung von Preisen grundsätzlich Marktpreisen gemäß § 4 vor Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 der Vorzug zu geben.

(2) Soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen, sind feste Preise zu vereinbaren. Die Preise sollen bei Abschluß des Vertrags festgelegt werden.

(3) Für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge dürfen höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist.

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§ 2 Geltungsbereich

(1) Öffentliche Aufträge im Sinne dieser Verordnung sind die Aufträge des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Bundesministerium verfügen, daß die Vorschriften dieser Verordnung auf Aufträge bestimmter Unternehmen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden, sofern sie mit ihren Lieferungen und Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen stehen, nicht anzuwenden sind.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf die Aufträge ausländischer Truppen und des zivilen Gefolges einer Truppe im Sinne des Artikels I Abs. 1 Buchstabe b des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1191), die sich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in der Bundesrepublik Deutschland befinden.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch Anwendung

1.

auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers bei mittelbaren Leistungen zu öffentlichen Aufträgen, soweit der mittelbare Auftragnehmer von diesem Verlangen vor oder bei Abschluß seines Vertrags Kenntnis erhalten hat oder nach Abschluß des Vertrags zustimmt,

2.

bei den von deutschen Behörden angeordneten Leistungsauflagen und Leistungsanweisungen mit der Maßgabe, daß die nach dieser Verordnung zulässigen Preise nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers unterschritten werden dürfen.

(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Bauleistungen. Bauleistungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Bauarbeiten, soweit sie mit oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen dienen. Montagearbeiten einschließlich der Installationsarbeiten der Elektroindustrie und des Maschinenbaus stellen keine Bauleistungen dar.

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§ 3 Geltung der Preisvorschriften

Öffentliche Aufträge unterliegen den allgemeinen und besonderen Preisvorschriften.

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§ 4 Preise für marktgängige Leistungen

(1) Für marktgängige Leistungen dürfen die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen Preise nicht überschritten werden.

(2) Bei Leistungen, die unter gleichartigen Voraussetzungen mit marktgängigen Leistungen im wesentlichen vergleichbar sind (vergleichbare Leistungen), sind Abschläge vorzunehmen oder können Zuschläge vorgenommen werden, soweit es die Abweichungen von den marktgängigen Leistungen rechtfertigen.

(3) Dem öffentlichen Auftraggeber sind Vorteile, insbesondere Mengen- und Wertrabatte, Skonti und besondere Lieferungsbedingungen einzuräumen, die beim Vorliegen gleicher Verhältnisse nichtöffentlichen Auftraggebern üblicherweise gewährt werden oder gewährt werden würden.

(4) Die Preise nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu unterschreiten oder können überschritten werden, wenn es die bei dem Auftrag vorliegenden besonderen Verhältnisse kostenmäßig rechtfertigen.

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§ 5 Selbstkostenpreise

(1) Selbstkostenpreise müssen auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers abgestellt werden, sie dürfen nur ausnahmsweise vereinbart werden, wenn

1.

Preise nach den §§ 3 und 4 nicht festgestellt werden können oder

2.

eine Mangellage vorliegt oder der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt ist und hierdurch die Preisbildung nach § 4 nicht nur unerheblich beeinflußt wird.

(2) Kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kein Einverständnis über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 zustande, so entscheidet hierüber auf Antrag durch Verfügung,

1.

das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, wenn die Mangellage oder die Wettbewerbsbeschränkung die Preisbildung in mehr als einem Land beeinflußt oder beeinflussen kann,

2.

die für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Preisbildungsstelle in allen übrigen Fällen.

(3) Soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen, ist mit dem Angebot eine Selbstkostenpreisberechnung vorzulegen.

(4) Werden Aufträge über gleiche Leistungen mehreren Auftragnehmern zu Selbstkostenpreisen erteilt, so sollen bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen in der Regel gleiche Preise vereinbart werden. Als gleich gelten Leistungen, die sich in Ausführung, Liefermenge, Lieferzeitraum und Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im wesentlichen entsprechen. Zur Ermittlung der Preise sind die Selbstkostenpreise derjenigen Unternehmen heranzuziehen, die der Auftraggeber an der Leistung zu beteiligen beabsichtigt oder beteiligt hat. Der Preisbildung soll der Selbstkostenpreis eines guten Betriebs zugrunde gelegt werden.

(5) Ist ein Auftrag zu Selbstkostenpreisen vergeben worden, so ist bei jedem weiteren Auftrag (Anschlußauftrag) zu prüfen, ob für die betreffende Leistung Preise gemäß § 4 vereinbart werden können.

(6) Selbstkostenpreise können vereinbart werden als

1.

Selbstkostenfestpreise oder Selbstkostenrichtpreise gemäß § 6,

2.

Selbstkostenerstattungspreise gemäß § 7.

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§ 6 Selbstkostenfestpreise und Selbstkostenrichtpreise

(1) Selbstkostenpreise sind möglichst als Selbstkostenfestpreise zu vereinbaren.

(2) Die Selbstkostenfestpreise sind auf Grund von Kalkulationen zu ermitteln und bei, spätestens aber unmittelbar nach Abschluß des Vertrags festzulegen.

(3) Kann ein Selbstkostenfestpreis nicht festgestellt werden, so ist beim Abschluß des Vertrags zunächst ein vorläufiger Selbstkostenpreis (Selbstkostenrichtpreis) zu vereinbaren. Der Selbstkostenrichtpreis ist vor Beendigung der Fertigung, sobald die Grundlagen der Kalkulation übersehbar sind, möglichst in einen Selbstkostenfestpreis umzuwandeln.

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§ 7 Selbstkostenerstattungspreise

(1) Selbstkostenerstattungspreise dürfen nur vereinbart werden, wenn eine andere Preisermittlung nicht möglich ist. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten kann ganz oder teilweise durch Vereinbarung begrenzt werden.

(2) Soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen, soll in Vereinbarungen über Selbstkostenerstattungspreise vorgesehen werden, daß für einzelne Kalkulationsbereiche feste Sätze gelten.

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§ 8 Ermittlung der Selbstkostenpreise

Werden Selbstkostenpreise (§§ 5 bis 7) vereinbart, so sind die als Anlage beigefügten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten anzuwenden.

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§ 9 Prüfung der Preise

(1) Der Auftragnehmer hat den für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden das Zustandekommen des Preises auf Verlangen nachzuweisen. Aus den Unterlagen muß ersichtlich sein, daß der Preis nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig ist. Diese Unterlagen sind, soweit nicht andere Vorschriften eine längere Frist vorsehen, mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

(2) Die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden sind berechtigt, zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Verordnung beachtet worden sind. Der Auftragnehmer und die für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Personen sind verpflichtet, die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden können die Unterlagen einsehen, Abschriften oder Auszüge aus diesen Unterlagen anfertigen lassen und die Betriebe besichtigen.

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§ 10 Feststellung der Angemessenheit von Selbstkostenpreisen durch öffentliche Auftraggeber

(1) Der öffentliche Auftraggeber ist, sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ihn hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt hat, berechtigt, im Benehmen mit der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörde festzustellen, daß ein Selbstkostenpreis den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend. Die Feststellung ist bei einem Selbstkostenfestpreis nur in der Zeit von der Angebotsabgabe bis zum Abschluß der Vereinbarung zulässig. Das gleiche gilt bei einem Selbstkostenrichtpreis oder Selbstkostenerstattungspreis hinsichtlich vereinbarter fester Sätze für einen Kalkulationsbereich.

(2) Die Beanspruchung des Auftragnehmers durch Feststellungen gemäß Absatz 1 hat sich in angemessenem Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Leistung für den Auftraggeber und den Auftragnehmer zu halten.

(3) Der Auftragnehmer kann bei der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörde ihre Beteiligung an der Feststellung der Selbstkostenpreise beantragen.

(4) Bestehen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer über das Ergebnis der Feststellung Meinungsverschiedenheiten, so sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst eine gütliche Einigung über den Selbstkostenpreis anstreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt auf Antrag eines Beteiligten die für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Preisbildungsstelle den Selbstkostenpreis fest.

(5) u. (6) (weggefallen)

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§ 11 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den Strafbestimmungen des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) in der Fassung des Gesetzes vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 188)/17. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 805) geahndet.

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§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.

(2) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen, vom Auftragnehmer noch nicht oder noch nicht voll erfüllten Verträge gilt folgendes:

1.

Vereinbarungen, nach denen Marktpreise oder Selbstkostenfestpreise zu zahlen sind, bleiben unberührt.

2.

Selbstkostenrichtpreise sind nach den Vorschriften dieser Verordnung umzuwandeln.

3.

Selbstkostenerstattungspreise sind nach den Vorschriften dieser Verordnung für diejenigen Leistungen, Teilleistungen und Teile von Leistungen zu ermitteln, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

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Schlußformel 

Der Bundesminister für Wirtschaft

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2. Anlage Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten

PreisLS

Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)

PreisLS

"Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage

zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) vom 21. November 1953

(BAnz. 1953 Nr. 244), die zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom

25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist"

Stand:  Zuletzt geändert durch Art. 289 V v. 25.11.2003 I 2304

Inhaltsübersicht

 

I.          Allgemeines

Nr. 1     Geltungsbereich

Nr. 2     Einrichtung und Ausgestaltung des Rechnungswesens

Nr. 3     Erklärung des Auftragnehmers

II.         Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten

Nr. 4     Kosten und Selbstkostenpreise

Nr. 5     Arten der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten

Nr. 6     Arten der Selbstkostenpreise

Nr. 7     Mengenansatz

Nr. 8     Bewertung

Nr. 9     Allgemeine Angaben zu Preiskalkulationen

Nr. 10   Gliederung der Preiskalkulationen

III.         Bestandteile des Selbstkostenpreises

A.         Stoffe

Nr. 11   Fertigungsstoffe

Nr. 12   Auswärtige Bearbeitung

Nr. 13   Hilfs- und Betriebsstoffe

Nr. 14   Sonderbetriebsmittel

Nr. 15   Brennstoffe und Energie

Nr. 16   Mengenermittlung

Nr. 17   Bewertung

Nr. 18   Einstandspreis

Nr. 19   Zulieferungen aus eigenen Vorbetrieben

Nr. 20   Beistellung von Stoffen

Nr. 21   Reststoffe

B.         Löhne, Gehälter und andere Personalkosten

Nr. 22   Verrechnung

Nr. 23   Ansatz

Nr. 24   Bewertung

Nr. 25   Sozialkosten

C.         Instandhaltung und Instandsetzung

Nr. 26   Ansatz

D.        Entwicklungs- und Entwurfs- und Versuchsaufträge

Nr. 27   "Freie" und "gebundene" Entwicklung

Nr. 28   Nachweis

E.         Fertigungsanlauf, Bauartänderungen

Nr. 29   Ansatz

F.         Steuern, Gebühren, Beiträge

Nr. 30   Steuern

Nr. 31   Lastenausgleich

Nr. 32   Gebühren und Beiträge

G.        Lizenzen, Patente und gewerblicher Rechtsschutz

Nr. 33   Ansatz und Verrechnung

H.         Mieten, Büro-, Werbe- und Transportkosten und dgl.

Nr. 34   Mengenansatz und Bewertung

I.          Vertriebssonderkosten

Nr. 35   Vertreterprovisionen

Nr. 36   Versandbedingungen und Versandkosten

K          Kalkulatorische Kosten

            a)         Anlageabschreibungen

Nr. 37   Begriff

Nr. 38   Abschreibungsbetrag und Bewertungsgrundsatz

Nr. 39   Nutzung der Anlagen

Nr. 40   Berücksichtigung abweichender Kosten

Nr. 41   Sonderabschreibungen

Nr. 42   Anlagenachweis

b)         Zinsen

Nr. 43   Bemessung

Nr. 44   Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals

Nr. 45   Wertansatz des betriebsnotwendigen Vermögens

Nr. 46   Mengenansatz des betriebsnotwendigen Vermögens

c)         Einzelwagnisse

Nr. 47   Abgrenzung

Nr. 48   Verrechnung

Nr. 49   Ermittlung der kalkulatorischen Wagniskosten

Nr. 50   Nachweis

L.         Kalkulatorischer Gewinn

Nr. 51   Begriff

Nr. 52   Höhe und Zurechnung

I.

Allgemeines

 

      Nr 1 Geltungsbereich

 

(1) Die Leitsätze regeln die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten,

 

a)

    soweit Rechtsverordnungen oder Verfügungen

 

    aa)

        die Anwendung dieser Leitsätze vorschreiben oder

    bb)

        dem Auftraggeber das Recht einräumen, die Anwendung dieser

        Leitsätze zu fordern und er von diesem Recht Gebrauch macht oder

 

b)

    soweit Auftraggeber und Auftragnehmer die Anwendung dieser Leitsätze

    preisrechtlich zulässig vereinbaren.

 

(2) Sie regeln insbesondere die Preisermittlung bei allen Vereinbarungen

gemäß §§ 5 bis 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei

öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom

18. Dezember 1953).

      Nr 2 Einrichtung und Ausgestaltung des Rechnungswesens

 

Der Auftragnehmer ist zur Führung eines geordneten Rechnungswesens

verpflichtet. Dieses muß jederzeit die Feststellung der Kosten und

Leistungen, die Abstimmung der Kosten- und Leistungsrechnung mit der

Aufwands- und Ertragsrechnung sowie die Ermittlung von Preisen auf Grund

von Selbstkosten ermöglichen.

 

 

      Nr 3 Erklärung des Auftragnehmers

 

Der öffentliche Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine Erklärung

darüber verlangen,

 

a)

    daß die in der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten

    angesetzten Preise und Entgelte den preisrechtlichen Vorschriften

    entsprechen und

b)

    daß die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten nach diesen

    Leitsätzen vorgenommen wurde.

 

 

    II.

    Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten

 

 

      Nr 4 Kosten und Selbstkostenpreise

 

(1) Die Kosten werden aus Menge und Wert der für die Leistungserstellung

verbrauchten Güter und in Anspruch genommenen Dienste ermittelt.

(2) In Preisermittlungen auf Grund von Selbstkosten im Sinne dieser

Leitsätze sind nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten zu

berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung

der Leistungen entstehen.

(3) Der Selbstkostenpreis im Sinne dieser Leitsätze ist gleich der Summe

der nach diesen Leitsätzen ermittelten, der Leistung zuzurechnenden

Kosten zuzüglich des kalkulatorischen Gewinns ((Nummer 51 und 52).

(4) Ist das betriebsindividuelle Rechnungswesen, insbesondere

hinsichtlich der Bewertung, nach Grundsätzen aufgebaut, die von den

Bestimmungen dieser Leitsätze abweichen, so dürfen die nach diesen

Leitsätzen für die Selbstkostenpreisermittlung zulässigen Kosten aus der

betriebsindividuellen Betriebsabrechnung im Wege der Zu- und Absetzung

entwickelt werden, sofern hierdurch die Nachweisbarkeit erhalten bleibt.

 

      Nr 5 Arten der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten

 

(1) Nach dem Zeitpunkt sind zu unterscheiden:

 

a)

    Vorkalkulationen (Kalkulationen, die zeitlich der

    Leistungserstellung vorausgehen),

b)

    Nachkalkulationen (Kalkulationen, die zeitlich nach der

    Leistungserstellung durchgeführt werden).

 

(2) Nach dem Verfahren sind zu unterscheiden:

 

a)

    Divisionsverfahren (Divisionsrechnungen, Äquivalenzziffernrechnungen),

b)

    Zuschlagsverfahren (Verrechnungssatzverfahren (Sortenrechnungen und

    Auftragsrechnungen)),

c)

    Mischformen von a) und b).

 

      Nr 6 Arten der Selbstkostenpreise

 

Preise auf Grund von Selbstkosten können ermittelt werden

 

a)

    durch Vorkalkulationen als Selbstkostenfestpreise oder

    Selbstkostenrichtpreise,

b)

    durch Nachkalkulationen als Selbstkostenerstattungspreise,

c)

    durch Vorkalkulationen der Kosten einzelner und durch

    Nachkalkulationen der Kosten der übrigen Kalkulationsbereiche.

 

 

      Nr 7 Mengenansatz

 

(1) Soweit Abschnitt III nichts Abweichendes bestimmt, sind unter

Berücksichtigung des Grundsatzes wirtschaftlicher Betriebsführung als

Mengensätze zugrundezulegen

 

a)

    bei Preisvereinbarungen auf Grund von Vorkalkulationen

    die bei der Leistungserstellung zu verbrauchenden Güter und in

    Anspruch zu nehmenden Dienste, wie sie im Zeitpunkt der

    Angebotsabgabe voraussehbar sind,

b)

    bei Preisvereinbarungen auf Grund von Nachkalkulationen

    die bei der Leistungserstellung tatsächlich verbrauchten Güter und

    in Anspruch genommenen Dienste.

 

(2) Bei Preisvereinbarungen auf der Grundlage der Vorkalkulation der

Kosten einzelner und der Nachkalkulation der Kosten der übrigen

Kalkulationsbereiche gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 jeweils für

die einzelnen Kalkulationsbereiche entsprechend.

 

      Nr 8 Bewertung

 

(1) Bei der Bewertung der Güter und Dienste bleiben die nach den §§ 15

und 28 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) abziehbaren Vorsteuern

und Beträge außer Ansatz. Die nach diesen Vorschriften nicht abziehbaren

Vorsteuern und Beträge sind Kosten im Sinne von Nummer 4.

(2) Bei der Bewertung sind, soweit im Abschnitt III nichts Abweichendes

bestimmt wird, zugrunde zu legen

 

a)

    bei Preisvereinbarungen auf Grund von Vorkalkulationen Tagespreise

    für Güter und entsprechende Entgelte für Dienste, abgestellt auf den

    Zeitpunkt der Angebotsabgabe,

b)

    bei Preisvereinbarungen auf Grund von Nachkalkulationen

    Anschaffungspreise für Güter und entsprechende Entgelte für Dienste,

    soweit Güter und Dienste für den Auftrag besonders beschafft wurden,

 

Tagespreise, abgestellt auf den Zeitpunkt der Lagerentnahme, soweit

Stoffe nicht besonders für den Auftrag beschafft, sondern dem Lager

entnommen wurden.

(3) Bei Preisvereinbarungen auf der Grundlage der Vorkalkulation der

Kosten einzelner und der Nachkalkulation der Kosten der übrigen

Kalkulationsbereiche gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 jeweils für

die einzelnen Kalkulationsbereiche entsprechend.

 

      Nr 9 Allgemeine Angaben zu Preiskalkulationen

 

(1) Zu jeder Preiskalkulation sind anzugeben

 

a)

    die genaue Bezeichnung des Kalkulationsgegenstands (Auftrag-,

    Stücklisten- und Zeichnungsnummer, Zeichnungsänderungsvermerk, Bau-

    oder Musternummer und dgl.),

b)

    das Lieferwerk und die Fertigungsabteilung,

c)

    die Bezugsmenge, auf die die Zahlenangaben der Kalkulation

    abgestellt sind (Stück, kg, m und dgl.),

d)

    der Tag des Abschlusses der Kalkulation,

e)

    die Liefermenge, für die insgesamt die Kalkulation maßgebend sein soll,

f)

    die Lieferbedingungen, soweit sie die Höhe des Selbstkostenpreises

    beeinflussen.

 

(2) Zu Nachkalkulationen sind ferner anzugeben

 

a)

    der Zeitabschnitt, in dem die abgerechneten Leistungen erstellt wurden,

b)

    die den abgerechneten Leistungen vorausgegangenen und laut

    Auftragsbestand oder Auftragszusage noch folgenden gleichartigen

    Leistungen.

 

      Nr 10 Gliederung der Preiskalkulationen

 

(1) Unter Beachtung von Nummer 2 und Nummer 4 Absatz 4 kann der

Auftraggeber mit dem Auftragnehmer bestimmte Muster für Vor- und

Nachkalkulationen vereinbaren.

(2) Vor- und Nachkalkulationen sind in der Gliederung so aufeinander

abzustimmen, daß Vergleiche möglich sind.

(3) Unter Beachtung von Nummer 2 ist unbeschadet einer den Bedürfnissen

einer prüfungsfähigen Preisermittlung entsprechenden, weitergehenden

betriebsindividuellen Gliederung oder sonst vereinbarten Gliederung

mindestens wie folgt nach Kalkulationsbereichen zu gliedern, soweit in

den Absätzen 4 bis 6 nichts anderes bestimmt wird:

 

    Fertigungsstoffkosten

    Fertigungskosten

    Entwicklungs- und Entwurfskosten

    Verwaltungskosten

    Vertriebskosten

    Selbstkosten

    Kalkulatorischer Gewinn

    Selbstkostenpreis

 

(4) Innerhalb der Kalkulationsbereiche sind Einzel- und Gemeinkosten

getrennt auszuweisen, soweit dies nach dem angewandten

Kalkulationsverfahren (vgl. Nummer 5 Absatz 2) möglich und

branchenüblich ist. Innerhalb der Einzelkosten ist gegebenenfalls nach

Fertigungs- und Sondereinzelkosten zu unterscheiden. Sonderkosten, die

nach Abschnitt III ausgewiesen werden müssen, sind in den entsprechenden

Kalkulationsbereichen aufzuführen.

(5) Die Zwischensumme Herstellkosten ist an der Stelle einzuordnen, an

der sie branche- oder betriebsüblich gezogen wird.

(6) Soweit es die Wirtschaftlichkeit der Rechnungsführung erfordert,

können folgende Gemeinkosten zusammengefaßt werden:

 

    Stoffgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten,

    Verwaltungsgemeinkosten und Vertriebsgemeinkosten.

 

(7) Läßt es die Kostenrechnung unter Beachtung der Grundsätze eines

geordneten Rechnungswesens gemäß Nummer 2 zu, so kann sich die

Nachkalkulation auf die Erfassung der Unterschiedsbeträge gegenüber der

Vorkalkulation beschränken.

(8) Bei Leistungen, die in gleicher oder ähnlicher Art vom Auftragnehmer

bereits erstellt worden sind, kann die Preisermittlung aus den

Nachkalkulationen unter Berücksichtigung eingetretener Kostenänderungen

abgeleitet werden.

 

 

    III.

    Bestandteile des Selbstkostenpreises

 

 

    A.

    Stoffe

 

 

      Nr 11 Fertigungsstoffe

 

(1) Als Fertigungsstoffe sind zu erfassen

 

a)

    Einsatz- und Fertigungsstoffe (Grundstoffe und Halbzeuge, die

    Bestandteile der Erzeugnisse werden),

b)

    Zwischenerzeugnisse (Erzeugnisse, die sich in Zwischenstufen der

    Fertigung ergeben oder solche Teile für die eigenen Erzeugnisse, die

    im Sinne des Fertigungsprogramms nicht selbständige, absatzbestimmte

    Fertigungserzeugnisse darstellen),

c)

    auswärts bezogene Fertigerzeugnisse (vollständig fertige

    Erzeugnisse, die auf Grund eigener oder fremder Zeichnungen,

    Entwürfe oder dgl. von fremden Betrieben gefertigt, jedoch mit

    eigenen Erzeugnissen fertigungstechnisch verbunden werden).

 

(2) Auf Nummer 13 Absatz 3 wird verwiesen.

 

      Nr 12 Auswärtige Bearbeitung

 

(1) Als auswärtige Bearbeitung ist entweder der Bezug von

Zwischenerzeugnissen aus kostenlos beigestellten Stoffen oder die

Übernahme einzelner Fertigungsvorgänge durch Fremdbetriebe

(Lohnarbeiten) zu verstehen.

(2) Werden betriebseigene Fertigungsstoffe in Fremdbetrieben bearbeitet,

so sind die Kosten dieser Fremdleistung als gesonderte Kostenart zu

verrechnen und in der Kalkulation gesondert auszuweisen. Das Gleiche

gilt für Lohnarbeiten fremder Zulieferer.

(3) Fertigungsgemeinkosten der werkseigenen Fertigungsstellen dürfen auf

fremde Lohnarbeitskosten nicht in Ansatz gebracht werden.

 

      Nr 13 Hilfs- und Betriebsstoffe

 

(1) Die Hilfsstoffe der Fertigung sind, sofern sie nicht aus

verrechnungstechnischen Gründen innerhalb der Gemeinkosten verrechnet

werden, wie Fertigungsstoffe zu behandeln.

(2) Betriebsstoffe zählen nicht zu den Fertigungsstoffen.

(3) Die Abgrenzung zwischen Fertigungsstoffen, Hilfs- und

Betriebsstoffen soll nach einheitlichen Gesichtspunkten stetig

durchgeführt werden.

 

      Nr 14 Sonderbetriebsmittel

 

(1) Sonderbetriebsmittel sind alle Arbeitsgeräte, die ausschließlich für

die Fertigung des jeweiligen Liefergegenstands verwendet werden. Es

gehören hierzu u.a. besondere Modelle, Gesenke, Schablonen, Schnitte und

ähnliche Vorrichtungen, Sonderwerkzeuge und Lehren.

(2) Die Kosten der Sonderbetriebsmittel sind, falls es sich um einen

einmaligen Lieferauftrag handelt, einmalig abzugelten oder sonst mit

angemessenen Tilgungsanteilen in den Kalkulationen der Liefergegenstände

als Sonderkosten der Fertigung zu verrechnen.

(3) Der Verlauf und Stand der Tilgung durch die auf Liefergegenstände

verrechneten Anteile müssen buch- oder karteimäßig nachweisbar sein.

 

      Nr 15 Brennstoffe und Energie

 

(1) Zu Brennstoffen und Energie zählen feste, flüssige und gasförmige

Brenn- und Treibstoffe, Dampf, Strom, Preßluft und Preßwasser.

(2) Die Brennstoff- und Energiekosten sind verrechnungstechnisch wie

Betriebsstoffe zu behandeln.

 

      Nr 16 Mengenermittlung

 

(1) Als Verbrauch ist die Einsatzmenge je Stoffart einschließlich des

bei normalen Fertigungsbedingungen entstehenden Verarbeitungsabfalls

(z.B. Verschnitt oder Späne) oder einschließlich des Zuschlags für

Ausschuß beim Einbau anzusetzen. Verwertungsfähige Reststoffe sind durch

Reststoffgutschriften zu erfassen.

(2) Soweit die Verbrauchsmengen durch Nachweise, Meßeinrichtungen oder

dgl. erfaßt werden können, sind deren Angaben für den Mengenansatz

maßgebend. Anderenfalls sind die Verbrauchsmengen durch andere objektive

Maßstäbe, Stichproben oder dgl. zu ermitteln.

(3) Die einzusetzenden Mengen sind in Vorkalkulationen aus Zeichnungen,

Stücklisten, Rezepturvorschriften, Stoffbedarfszusammenstellungen oder

dgl. in Nachkalkulationen aus Verbrauchsaufschreibungen oder dgl. zu

ermitteln.

 

      Nr 17 Bewertung

 

(1) Die Stoffe und dgl. sind mit Preisen des Zeitpunkts gemäß Nummer 8

zu bewerten. Die Preise gemäß Satz 1 können auch als Einstandspreise

berechnet werden (vgl. Nummer 18).

(2) Für Lagerstoffe können Verrechnungspreise verwendet werden. Sie

müssen auf wirklichkeitsnahen Ermittlungen beruhen, in Vorkalkulationen

den Preisen gemäß Nummer 8 Absatz 1a und in Nachkalkulationen den

Preisen gemäß Nummer 8 Absatz 1b nahekommen. Verrechnungspreise sollen

in kürzeren Zeiträumen nur abgewandelt werden, wenn grundlegende

Änderungen der Preise eingetreten sind.

(3) Standardwerte oder Standardsätze sind durch Preise gemäß Nummer 8

oder Absatz 2 zu ersetzen oder in solche Preise umzurechnen.

(4) Von den Bewertungsgrundsätzen dieser Leitsätze abweichende

Regelungen sind, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen,

zulässig. Sie bedürfen vertraglicher Vereinbarung.

      Nr 18 Einstandspreis

 

(1) Der Einstandspreis versteht sich im Regelfall frei Werk des

Bestellers. Er beinhaltet den Preis der beschafften Güter einschließlich

der mittelbaren Lieferkosten wie Fracht, Porto, Rollgeld und Verpackung.

(2) Der Auftragnehmer hat beim Einkauf alle geschäftsüblichen Vorteile

zugunsten des Auftraggebers wahrzunehmen.

(3) Erzielte Mengenrabatte, Preisnachlässe, Gutschriften für Treue-,

Jahres- und Umsatzrabatte, für zurückgesandte Verpackung und ähnliches

sind zu belegen und bei Ermittlung des Einstandspreises abzusetzen,

sofern nicht aus abrechnungstechnischen Gründen eine andersartige

Verrechnung in den Selbstkosten erfolgt.

 

      Nr 19 Zulieferungen aus eigenen Vorbetrieben

 

(1) Bei Zulieferungen marktgängiger Leistungen aus eigenen Vorbetrieben

gelten als Einstandspreise die jeweiligen Marktpreise unter

Berücksichtigung der eingesparten Vertriebskosten und der üblichen

Nachlässe.

(2) Bei Zulieferungen nicht marktgängiger Leistungen aus eigenen

Vorbetrieben gelten als Einstandspreise:

 

a)

    falls solche Lieferungen in einem Geschäftszweig üblich sind,

    die nach diesen Leitsätzen ermittelten Selbstkosten,

b)

    falls solche Zulieferungen in einem Geschäftszweig nicht üblich sind,

    die nach diesen Leitsätzen ermittelten Selbstkostenpreise.

 

      Nr 20 Beistellung von Stoffen

 

Vom Auftraggeber kostenlos beigestellte Stoffe sind, soweit sie

Gemeinkosten verursachen, entsprechend ihrem gegebenenfalls geschätzten

Wert den Stoffkosten zuzuschlagen und sodann von den Selbstkosten mit

dem gleichen Wert wieder abzusetzen.

 

      Nr 21 Reststoffe

 

(1) Verwendungsfähige Reststoffe sind, soweit eine Weiterverwendung im

eigenen Betrieb möglich ist, wie Stoffe zu bewerten und den Stoffkosten

gutzuschreiben.

(2) Veräußerte oder veräußerungsfähige Reststoffe sind mit den

durchschnittlich erzielten oder erzielbaren Erlösen, vermindert um die

bei der Aufbereitung und Veräußerung entstandenen Kosten, den

Stoffkosten gutzuschreiben.

 

 

    B.

    Löhne, Gehälter und andere Personalkosten

 

      Nr 22 Verrechnung

 

(1) Bei Löhnen, Gehältern und kalkulatorischem Unternehmerlohn sind im

Falle der Anwendung des Zuschlagsverfahrens gemäß Nummer 5 Abs. 2b zu

unterscheiden

 

a)

    unmittelbar dem Kostenträger zurechenbare Kosten:

    Fertigungslöhne, Fertigungsgehälter und unmittelbar auf die

    Fertigung entfallender Unternehmerlohn (Unternehmerfertigungslohn),

b)

    mittelbar dem Kostenträger zurechenbare Kosten: Hilfslöhne, sonstige

    Gehälter und nicht unmittelbar auf die Fertigung entfallender

    Unternehmerlohn.

 

(2) Der kalkulatorische Unternehmerlohn kann auch unter den

kalkulatorischen Kostenarten ausgewiesen werden.

(3) Die Kostenrechnung nach den Absätzen 1 und 2 soll nach einheitlichen

Grundsätzen stetig durchgeführt werden.

 

      Nr 23 Ansatz

 

In den Vor- und Nachkalkulationen dürfen Löhne, Gehälter und andere

Personalkosten nach Art und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden,

als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen

(vgl. Nummer 4).

 

      Nr 24 Bewertung

 

(1) In Vor- und Nachkalkulationen sind die tariflichen oder, soweit sie

angemessen sind, die mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Löhne und

Gehälter einzusetzen.

(2) Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften kann als Entgelt für

die Arbeit der ohne feste Entlohnung tätigen Unternehmer ein

kalkulatorischer Unternehmerlohn in der Kostenrechnung berücksichtigt

werden. Auch für die ohne feste Entlohnung mitarbeitenden Angehörigen

der Unternehmer kann ein ihrer Tätigkeit entsprechendes Entgelt

kalkulatorisch verrechnet werden.

(3) Der kalkulatorische Unternehmerlohn ist unabhängig von den

tatsächlichen Entnahmen des Unternehmers in der Höhe des

durchschnittlichen Gehalts eines Angestellten mit gleichwertiger

Tätigkeit in einem Unternehmen gleichen Standorts, gleichen

Geschäftszweigs und gleicher Bedeutung oder mit Hilfe eines anderen

objektiven Leistungsmaßstabs zu bemessen. Die Größe des Betriebs, der

Umsatz und die Zahl der in ihm tätigen Unternehmer sind zu berücksichtigen.

 

      Nr 25 Sozialkosten

 

(1) Sozialkosten sind zu gliedern in

 

a)

    gesetzliche Sozialaufwendungen wie Arbeitgeberbeiträge zur

    Sozialversicherung (Invaliden-, Angestellten-, Knappschafts-,

    Kranken- und Unfallversicherung) und zur Arbeitslosenversicherung,

b)

    tarifliche Sozialaufwendungen,

c)

    zusätzliche Sozialaufwendungen zugunsten der Belegschaft.

 

(2) Angesetzt werden dürfen

 

a)

    die gesetzlichen und tariflichen Sozialaufwendungen in tatsächlicher

    Höhe,

b)

    die zusätzlichen Sozialaufwendungen, soweit sie nach Art und Höhe

    betriebs- oder branchenüblich sind und dem Grundsatz

    wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen.

 

 

    C.

    Instandhaltung und Instandsetzung

 

 

      Nr 26 Ansatz

 

(1) Aufwendungen für laufende Instandhaltung und Instandsetzung von

Betriebsbauten, Betriebseinrichtungen, Maschinen, Vorrichtungen,

Werkzeugen und dgl. sind Kosten. Sofern diese Kosten stoßweise anfallen,

sind sie dem Verbrauch entsprechend ratenweise zu verrechnen (Quoten-

und Ratenrechnung).

(2) Instandsetzungskosten sind für die Benutzungsdauer des

Anlagegegenstands in den Abschreibungen zu verrechnen,

 

a)

    sofern durch die Instandsetzung der Wert des Anlagegegenstands

    gegenüber demjenigen im Zeitpunkt seiner Anschaffung wesentlich

    erhöht wird (werterhöhende Instandsetzung) oder

b)

    sofern die Instandsetzung bezweckt, die Lebensdauer des

    Anlagegegenstands über die ursprüngliche technisch bedingte

    Lebensdauer hinaus (vgl. Nummer 39 Absatz 1) zu verlängern.

 

 

    D.

    Entwicklungs-, und Entwurfs- und Versuchsaufträge

 

 

      Nr 27 "Freie" und "gebundene" Entwicklung

 

Entwicklungs- und Entwurfsarbeiten, Forschungen, Versuche und

Herstellung von Probestücken, die die werkseigene sogenannte "freie"

Entwicklung überschreiten, sind zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer

ausdrücklich zu vereinbaren ("gebundene" Entwicklung).

 

      Nr 28 Nachweis

 

(1) Alle Aufwendungen für die werkseigene "freie" und für die

"gebundene" Entwicklung sowie die für ihre Abgeltung verrechneten

Beträge sind, nach Entwicklungsaufgaben getrennt, nachzuweisen.

Einzelheiten für diesen Nachweis sind gegebenenfalls im Einvernehmen mit

dem Auftraggeber festzulegen.

(2) In den Kalkulationen sind die Entwicklungs- und Entwurfskosten

getrennt nach "freier" und "gebundener" Entwicklung gesondert auszuweisen.

 

 

    E.

    Fertigungsanlauf, Bauartänderungen

 

 

      Nr 29 Ansatz

 

Soweit bei einem Auftrag zusätzliche, im Regelfall nicht vorkommende

Stoffkosten und Fertigungskosten anfallen, z.B. durch amtliche Abnahme,

durch Überstunden und Sonntagsarbeit, durch das Anlaufen einer

neuartigen Fertigung, durch das Anlernen neuer Arbeitskräfte oder durch

Bauartänderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, sind diese in der

Kostenrechnung und in den Kalkulationen gesondert auszuweisen.

 

 

    F.

    Steuern, Gebühren, Beiträge

 

 

      Nr 30 Steuern

 

Für die Zwecke der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten sind zu

unterscheiden

 

a)

    Steuern, die Kosten im Sinne dieser Leitsätze sind (kalkulierbare

    Steuern), insbesondere

    die Gewerbesteuer (auch Gewerbeertrag- und Lohnsummensteuer), die

    Vermögensteuer, die Grundsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und die

    Steuer für den Selbstverbrauch (§ 30 des Umsatzsteuergesetzes).

    Als Sonderkosten sind in den Kalkulationen auszuweisen

 

    aa)

        die auf den Lieferungen und sonstigen Leistungen des

        Auftragnehmers lastende Umsatzsteuer ohne Abzug der nach den §§

        15 und 28 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) abziehbaren

        Vorsteuern und Beträge. Die an die Lieferungen und sonstigen

        Leistungen des Auftragnehmers gebundenen Umsatzsteuerminderungen

        sind zu berücksichtigen;

    bb)

        besondere auf dem Erzeugnis lastende Verbrauchsteuern.

 

b)

    Steuern, die nicht Kosten im Sinne dieser Leitsätze sind (nicht

    kalkulierbare Steuern), insbesondere die Einkommen-, Körperschaft-

    und Kirchensteuer, die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

 

      Nr 31 Lastenausgleich

 

Ausgleichsabgaben im Sinne des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14.

August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) sind nicht Kosten im Sinne dieser

Leitsätze.

 -

<https://www.gesetze-im-internet.de/preisls/index.html#BJNR524400953BJNE005000325>

 

 

      Nr 32 Gebühren und Beiträge

 

(1) Pflichtgebühren und Pflichtbeiträge sind Kosten, soweit sie für

betriebliche Zwecke aufgewendet werden.

(2) Nicht auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhende Beiträge oder

Zuwendungen an Vereinigungen und Körperschaften, die dem

Betriebsinteresse dienen, können in angemessener Höhe berücksichtigt werden.

 

 

    G.

    Lizenzen, Patente und gewerblicher Rechtsschutz

 

      Nr 33 Ansatz und Verrechnung

 

(1) Lizenzgebühren sind insoweit Kosten im Sinne dieser Leitsätze, als

sie in angemessenem Verhältnis zu Umsatzmenge und Verkaufspreis der

Leistungen stehen. Die für die Verrechnung von Lizenzgebühren in

Betracht kommenden Lizenzverträge sind dem Auftraggeber auf Verlangen

zur Einsicht vorzulegen.

(2) Ausgaben zum Erwerb von Fremdpatenten sind zu aktivieren und

kalkulatorisch abzuschreiben oder periodisch abzugrenzen und ratenweise

als Kosten zu verrechnen.

(3) Lizenzgebühren, sowie Gebühren für den gewerblichen Rechtsschutz,

Fremd- und Eigenpatentkosten sind in den Kalkulationen als Sonderkosten

auszuweisen, sofern sie bestimmte Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen

betreffen.

 

 

    H.

    Mieten, Büro-, Werbe- und Transportkosten und dgl.

 

 

      Nr 34 Mengenansatz und Bewertung

 

Für die Bemessung sonstiger Kostenarten, insbesondere der

 

    Mieten und Pachten

    Bürokosten

    Werbe- und Repräsentationskosten

    Transportkosten

    Kosten des Zahlungsverkehrs

 

gelten die Nummern 4 und 16 bis 21 sinngemäß.

 

 

    I.

    Vertriebssonderkosten

 

      Nr 35 Vertreterprovisionen

 

(1) Eine Provision oder ähnliche Vergütung an einen Handelsvertreter

darf in voller Höhe nur berücksichtigt werden, wenn bei Vorbereitung,

Abschluß oder Abwicklung des öffentlichen Auftrags die Mitarbeit des

Handelsvertreters notwendig ist und wenn sie sich in angemessenen

Grenzen hält; den Absatzverhältnissen des Auftragnehmers soll dabei

gebührend Rechnung getragen werden. In allen übrigen Fällen ist ein

angemessener Abschlag vorzunehmen.

(2) Die Höhe der in Selbstkostenpreisen anrechenbaren Provisionen und

ähnlichen Vergütungen an Handelsvertreter kann durch Vereinbarung

zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer begrenzt werden.

(3) Provisionen und ähnliche Vergütungen sind in den Kalkulationen

gesondert auszuweisen.

 

      Nr 36 Versandbedingungen und Versandkosten

 

Nach Maßgabe der vereinbarten Liefer- und Versandbedingungen sind die

Kosten der Verpackung, die Versandfrachten, die Rollgelder, die

Transportversicherung und ähnliches in der Kalkulation gesondert

auszuweisen, sofern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der

Rechnungsführung nicht eine andere Art der Verrechnung in den Kosten

vorgenommen wird.

 

 

    K.

    Kalkulatorische Kosten

 

 

    a)

    Anlageabschreibungen

 

 -

<https://www.gesetze-im-internet.de/preisls/index.html#BJNR524400953BJNE005500325>

 

 

      Nr 37 Begriff

 

(1) Anlageabschreibungen sind die Kosten der Wertminderung

betriebsnotwendiger Anlagegüter.

(2) Der Abschreibungsbetrag kann sowohl je Zeiteinheit als auch je

Leistungseinheit (Tonne, Stück, Maschinenstunde oder dgl.) ermittelt werden.

 

      Nr 38 Abschreibungsbetrag und Bewertungsgrundsatz

 

Der Abschreibungsbetrag für Anlagegüter ist unabhängig von den

Wertansätzen in der Handels- und Steuerbilanz zu verrechnen. Er ergibt

sich durch Teilung des Anschaffungspreises oder der Herstellkosten durch

die Gesamtnutzung. Die mit der Errichtung und Ingangsetzung verbundenen

Kosten rechnen zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten.

 

      Nr 39 Nutzung der Anlagen

 

(1) Für den Umfang der Gesamtnutzung ist die erfahrungsmäßige

Lebensdauer der Anlagen oder ihre geschätzte Leistungsmenge unter

Berücksichtigung der üblichen technischen Leistungsfähigkeit maßgebend.

(2) Die Schätzung der Nutzung für die einzelnen Anlagegüter und die

Schätzung der Nutzung für Gruppen gleichartiger Anlagegüter ist in

regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen. Daraus sich ergebende Mehr- oder

Minderabschreibungen sind unter Berücksichtigung von Nr. 49 Abs. 3 und

Nr. 50 als Abschreibungswagnis anzusetzen; Auftraggeber und

Auftragnehmer können abweichendes vereinbaren.

(3) Ist die bisherige Nutzung nicht einwandfrei zu ermitteln, so kann

der kalkulatorische Restwert der Anlage (Tagesneuwert der Anlage

abzüglich der bisherigen Wertminderung) geschätzt und als Ausgangswert

für die Berechnung der Abschreibung verwendet werden.

 

      Nr 40

 

-

      Nr 41 Sonderabschreibungen

 

Der Ansatz höherer Anlageabschreibungen als gemäß Nummer 38 bis 40 zum

Ausgleich einer ursprünglich nicht voraussehbaren technischen

Entwicklung oder Bedarfsverschiebung oder aus anderem Anlaß

(Sonderabschreibungen) ist nur zulässig, wenn er mit dem Auftraggeber

ausdrücklich vereinbart worden ist. Abschreibungssätze gemäß Satz 1 sind

gesondert auszuweisen.

 

      Nr 42 Anlagenachweis

 

(1) Für sämtliche Anlagen sind Übersichten zu führen, aus denen alle für

die Abschreibungen notwendigen Angaben hervorgehen, insbesondere die

Ausgangswerte, die geschätzte Gesamtnutzung, die bisherige Nutzung, der

Abschreibungsbetrag je Zeit- oder Leistungseinheit und der

kalkulatorische Restwert.

(2) Für jede Anlage ist ein Einzelnachweis notwendig, jedoch können

gleichartige Anlagen mit gleichen Anschaffungswerten oder geringen

Einzelwerten zusammengefaßt werden.

(3)

 

 

    b)

    Zinsen

 

 

      Nr 43 Bemessung

 

(1) Für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals können

kalkulatorische Zinsen angesetzt werden. Sie sind in der

Betriebsrechnung gesondert auszuweisen.

(2) Für kalkulatorische Zinsen setzt das Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der

Finanzen einen Höchstsatz fest.

(3) Die für Fremdkapital tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Zinsen,

Bankprovisionen und dgl.) bleiben bei der Preisermittlung außer Ansatz,

soweit sie nicht als Kosten des Zahlungsverkehrs gemäß Nummer 34

berücksichtigt werden.

(4) Nebenerträge aus Teilen des betriebsnotwendigen Kapitals (z.B.

Zinsen, Mieten, Pachten) sind als Gutschriften zu behandeln.

 

      Nr 44 Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals

 

(1) Das betriebsnotwendige Kapital besteht aus dem betriebsnotwendigen

Vermögen, vermindert um die dem Unternehmen zinslos zur Verfügung

gestellten Vorauszahlungen und Anzahlungen durch öffentliche

Auftraggeber und solche Schuldbeträge, die dem Unternehmen im Rahmen des

gewährten Zahlungsziels von Lieferanten zinsfrei zur Verfügung gestellt

werden.

(2) Das betriebsnotwendige Vermögen setzt sich aus den Teilen des

Anlage- und Umlaufvermögens zusammen, die dem Betriebszweck dienen.

Unberücksichtigt bleibt der Wert der nicht betriebsnotwendigen

Vermögensteile. Zu diesen gehören insbesondere die stillgelegten Anlagen

mit Ausnahme betriebsnotwendiger Reserveanlagen in Erzeugungs- und

Handelsbetrieben, die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, die

Wohnhäuser, soweit sie nicht für Betriebsangehörige notwendig sind, die

nicht betriebsnotwendigen Beteiligungen, die Forderungen aus

Kriegsschäden und die Kriegsfolgeschäden.

 

      Nr 45 Wertansatz des betriebsnotwendigen Vermögens

 

(1) Das Anlagevermögen ist mit dem kalkulatorischen Restwert nach

Maßgabe der Vorschriften für die Abschreibungen zu Anschaffungs- oder

Herstellkosten anzusetzen (vgl. Nummer 37ff.).

(2) Die Gegenstände des Umlaufvermögens sind auf der Grundlage von

Anschaffungspreisen oder Herstellkosten zu bewerten.

(3) In den Beständen enthaltene unbrauchbare oder entwertete Stoffe oder

ebensolche halbfertige oder fertige Erzeugnisse sind abzusetzen oder mit

angemessenen Restwerten zu berücksichtigen.

(4) Wertpapiere und Forderungen in fremder Währung sind mit den Kursen

zu bewerten, die an den für die Berechnung des betriebsnotwendigen

Vermögens maßgebenden Stichtagen gelten.

(5) Die übrigen Teile des Umlaufvermögens sind mit den Werten

anzusetzen, die ihnen an den für die Berechnung maßgebenden Stichtagen

beizumessen sind.

(6) Bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals sind, soweit

nicht Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 entgegenstehen, die

Wertberichtigungsposten der Kapitalseite von den Buchwerten der

Vermögensseite der Bilanz abzusetzen.

 

 

      Nr 46 Mengenansatz des betriebsnotwendigen Vermögens

 

Das betriebsnotwendige Vermögen und das Abzugskapital sind mit den im

Abrechnungszeitabschnitt durchschnittlich gebundenen Mengen anzusetzen.

 

 

    c)

    Einzelwagnisse

 

 

      Nr 47 Abgrenzung

 

(1) Wagnis (Risiko) ist die Verlustgefahr, die sich aus der Natur des

Unternehmens und seiner betrieblichen Tätigkeit ergibt.

(2) Wagnisse, die das Unternehmen als Ganzes gefährden, die in seiner

Eigenart, in den besonderen Bedingungen des Wirtschaftszweigs oder in

wirtschaftlicher Tätigkeit schlechthin begründet sind, bilden das

allgemeine Unternehmerwagnis.

(3) Einzelwagnisse sind die mit der Leistungserstellung in den einzelnen

Tätigkeitsgebieten des Betriebes verbundenen Verlustgefahren.

 

      Nr 48 Verrechnung

 

(1) Das allgemeine Unternehmerwagnis wird im kalkulatorischen Gewinn

abgegolten.

(2) Für die Einzelwagnisse können kalkulatorische Wagniskosten

(Wagnisprämien) in die Kostenrechnung eingesetzt werden. Betriebsfremde

Wagnisse sind außer Betracht zu lassen. Soweit Wagnisse durch

Versicherungen gedeckt oder eingetretene Wagnisverluste in anderen

Kostenarten abgegolten sind, ist der Ansatz von Wagniskosten nicht zulässig.

 

      Nr 49 Ermittlung der kalkulatorischen Wagniskosten

 

(1) Die kalkulatorischen Wagniskosten sind auf der Grundlage der

tatsächlich entstandenen Verluste aus Wagnissen zu ermitteln. Soweit

Verlusten aus Wagnissen entsprechende Gewinne gegenüberstehen, sind

diese aufzurechnen. Der tatsächlichen Gefahrenlage im laufenden

Abrechnungszeitabschnitt ist Rechnung zu tragen. Fehlen zuverlässige

Unterlagen, so sind die kalkulatorischen Wagniskosten sorgfältig zu

schätzen.

(2) Für die Bemessung der Wagniskosten soll ein hinreichend langer,

möglichst mehrjähriger Zeitabschnitt zugrunde gelegt werden. Dabei ist

stets ein Ausgleich zwischen den kalkulatorischen Wagniskosten und den

tatsächlichen Verlusten aus Wagnissen anzustreben.

(3) Die Wagniskosten sind nach Wagnisarten und Kostenträgergruppen

getrennt zu ermitteln und auszugleichen.

(4) Klein- und Mittelbetriebe können in einer der Wirtschaftlichkeit der

Rechnungsführung entsprechenden Weise die Erfassung und Verrechnung der

Wagniskosten vereinfachen. Dabei sollen Mittelbetriebe mindestens die

Wagniskosten nach Kostenträgergruppen aufteilen.

 

      Nr 50 Nachweis

 

(1) Die eingetretenen Verluste oder Gewinne aus Wagniskosten sowie die

verrechneten kalkulatorischen Wagniskosten sind unter Abstimmung mit der

Buchführung laufend nachzuweisen.

(2) Auftraggeber und Auftragnehmer können durch Vereinbarung den Ansatz

einzelner Wagniskosten von einem besonderen Nachweis gegenüber dem

Auftraggeber abhängig machen.

 

 

    L.

    Kalkulatorischer Gewinn

 

 

      Nr 51 Begriff

 

Im kalkulatorischen Gewinn werden abgegolten:

 

a)

    das allgemeine Unternehmerwagnis,

b)

    ein Leistungsgewinn bei Vorliegen einer besonderen unternehmerischen

    Leistung in wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer

    Hinsicht. Der Leistungsgewinn soll der unternehmerischen

    Mehrleistung entsprechen.

 

 

      Nr 52 Höhe der Zurechnung

 

(1) Das Entgelt für das allgemeine Unternehmerwagnis ist in einem

Hundertsatz vom betriebsnotwendigen Vermögen oder in einem Hundertsatz

vom Umsatz oder in einer Summe von zwei solchen Hundertsätzen oder in

einem festen Betrag zu bemessen. Das Bundesministerium für Wirtschaft

und Arbeit kann hierfür Richt- oder Höchstsätze festlegen.

(2) Ein Leistungsgewinn darf nur berechnet werden, wenn er zwischen

Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurde.

(3) Den Kostenträgern (absatzbestimmten Leistungen) ist der

kalkulatorische Gewinn unmittelbar oder mittels einfacher Schlüssel

zuzurechnen.