(Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)
PreisLS


"Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), die zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist"
Stand:    Zuletzt geändert durch Art. 289 V v. 25.11.2003 I 2304
Inhaltsübersicht

I.    Allgemeines
Nr. 1    Geltungsbereich
Nr. 2    Einrichtung und Ausgestaltung des Rechnungswesens
Nr. 3    Erklärung des Auftragnehmers
II.    Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten
Nr. 4    Kosten und Selbstkostenpreise
Nr. 5    Arten der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten
Nr. 6    Arten der Selbstkostenpreise
Nr. 7    Mengenansatz
Nr. 8    Bewertung
Nr. 9    Allgemeine Angaben zu Preiskalkulationen
Nr. 10    Gliederung der Preiskalkulationen
III.    Bestandteile des Selbstkostenpreises
A.     Stoffe
Nr. 11    Fertigungsstoffe
Nr. 12    Auswärtige Bearbeitung
Nr. 13    Hilfs- und Betriebsstoffe
Nr. 14    Sonderbetriebsmittel
Nr. 15    Brennstoffe und Energie
Nr. 16    Mengenermittlung
Nr. 17    Bewertung
Nr. 18    Einstandspreis
Nr. 19    Zulieferungen aus eigenen Vorbetrieben
Nr. 20    Beistellung von Stoffen
Nr. 21    Reststoffe
B.    Löhne, Gehälter und andere Personalkosten
Nr. 22    Verrechnung
Nr. 23    Ansatz
Nr. 24    Bewertung
Nr. 25    Sozialkosten
C.    Instandhaltung und Instandsetzung
Nr. 26     Ansatz
D.     Entwicklungs- und Entwurfs- und Versuchsaufträge
Nr. 27    "Freie" und "gebundene" Entwicklung
Nr. 28    Nachweis
E.     Fertigungsanlauf, Bauartänderungen
Nr. 29    Ansatz
F.     Steuern, Gebühren, Beiträge
Nr. 30    Steuern
Nr. 31    Lastenausgleich
Nr. 32    Gebühren und Beiträge
G.     Lizenzen, Patente und gewerblicher Rechtsschutz
Nr. 33     Ansatz und Verrechnung
H.    Mieten, Büro-, Werbe- und Transportkosten und dgl.
Nr. 34     Mengenansatz und Bewertung
I.     Vertriebssonderkosten
Nr. 35    Vertreterprovisionen
Nr. 36    Versandbedingungen und Versandkosten
K    Kalkulatorische Kosten
     a)    Anlageabschreibungen
Nr. 37    Begriff
Nr. 38    Abschreibungsbetrag und Bewertungsgrundsatz
Nr. 39    Nutzung der Anlagen
Nr. 40    Berücksichtigung abweichender Kosten
Nr. 41    Sonderabschreibungen
Nr. 42    Anlagenachweis
b)    Zinsen
Nr. 43    Bemessung
Nr. 44    Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals
Nr. 45    Wertansatz des betriebsnotwendigen Vermögens
Nr. 46    Mengenansatz des betriebsnotwendigen Vermögens
c)    Einzelwagnisse
Nr. 47    Abgrenzung
Nr. 48    Verrechnung
Nr. 49    Ermittlung der kalkulatorischen Wagniskosten
Nr. 50    Nachweis
L.    Kalkulatorischer Gewinn
Nr. 51    Begriff
Nr. 52    Höhe und Zurechnung



I.
Allgemeines

      Nr 1 Geltungsbereich

(1) Die Leitsätze regeln die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten,

a)
    soweit Rechtsverordnungen oder Verfügungen

    aa)
        die Anwendung dieser Leitsätze vorschreiben oder
    bb)
        dem Auftraggeber das Recht einräumen, die Anwendung dieser
        Leitsätze zu fordern und er von diesem Recht Gebrauch macht oder

b)
    soweit Auftraggeber und Auftragnehmer die Anwendung dieser Leitsätze
    preisrechtlich zulässig vereinbaren.

(2) Sie regeln insbesondere die Preisermittlung bei allen Vereinbarungen
gemäß §§ 5 bis 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei
öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom
18. Dezember 1953).
      Nr 2 Einrichtung und Ausgestaltung des Rechnungswesens

Der Auftragnehmer ist zur Führung eines geordneten Rechnungswesens
verpflichtet. Dieses muß jederzeit die Feststellung der Kosten und
Leistungen, die Abstimmung der Kosten- und Leistungsrechnung mit der
Aufwands- und Ertragsrechnung sowie die Ermittlung von Preisen auf Grund
von Selbstkosten ermöglichen.


      Nr 3 Erklärung des Auftragnehmers

Der öffentliche Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine Erklärung
darüber verlangen,

a)
    daß die in der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten
    angesetzten Preise und Entgelte den preisrechtlichen Vorschriften
    entsprechen und
b)
    daß die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten nach diesen
    Leitsätzen vorgenommen wurde.


    II.
    Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten


      Nr 4 Kosten und Selbstkostenpreise

(1) Die Kosten werden aus Menge und Wert der für die Leistungserstellung
verbrauchten Güter und in Anspruch genommenen Dienste ermittelt.
(2) In Preisermittlungen auf Grund von Selbstkosten im Sinne dieser
Leitsätze sind nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten zu
berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung
der Leistungen entstehen.
(3) Der Selbstkostenpreis im Sinne dieser Leitsätze ist gleich der Summe
der nach diesen Leitsätzen ermittelten, der Leistung zuzurechnenden
Kosten zuzüglich des kalkulatorischen Gewinns ((Nummer 51 und 52).
(4) Ist das betriebsindividuelle Rechnungswesen, insbesondere
hinsichtlich der Bewertung, nach Grundsätzen aufgebaut, die von den
Bestimmungen dieser Leitsätze abweichen, so dürfen die nach diesen
Leitsätzen für die Selbstkostenpreisermittlung zulässigen Kosten aus der
betriebsindividuellen Betriebsabrechnung im Wege der Zu- und Absetzung
entwickelt werden, sofern hierdurch die Nachweisbarkeit erhalten bleibt.

      Nr 5 Arten der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten

(1) Nach dem Zeitpunkt sind zu unterscheiden:

a)
    Vorkalkulationen (Kalkulationen, die zeitlich der
    Leistungserstellung vorausgehen),
b)
    Nachkalkulationen (Kalkulationen, die zeitlich nach der
    Leistungserstellung durchgeführt werden).

(2) Nach dem Verfahren sind zu unterscheiden:

a)
    Divisionsverfahren (Divisionsrechnungen, Äquivalenzziffernrechnungen),
b)
    Zuschlagsverfahren (Verrechnungssatzverfahren (Sortenrechnungen und
    Auftragsrechnungen)),
c)
    Mischformen von a) und b).

      Nr 6 Arten der Selbstkostenpreise

Preise auf Grund von Selbstkosten können ermittelt werden

a)
    durch Vorkalkulationen als Selbstkostenfestpreise oder
    Selbstkostenrichtpreise,
b)
    durch Nachkalkulationen als Selbstkostenerstattungspreise,
c)
    durch Vorkalkulationen der Kosten einzelner und durch
    Nachkalkulationen der Kosten der übrigen Kalkulationsbereiche.


      Nr 7 Mengenansatz

(1) Soweit Abschnitt III nichts Abweichendes bestimmt, sind unter
Berücksichtigung des Grundsatzes wirtschaftlicher Betriebsführung als
Mengensätze zugrundezulegen

a)
    bei Preisvereinbarungen auf Grund von Vorkalkulationen
    die bei der Leistungserstellung zu verbrauchenden Güter und in
    Anspruch zu nehmenden Dienste, wie sie im Zeitpunkt der
    Angebotsabgabe voraussehbar sind,
b)
    bei Preisvereinbarungen auf Grund von Nachkalkulationen
    die bei der Leistungserstellung tatsächlich verbrauchten Güter und
    in Anspruch genommenen Dienste.

(2) Bei Preisvereinbarungen auf der Grundlage der Vorkalkulation der
Kosten einzelner und der Nachkalkulation der Kosten der übrigen
Kalkulationsbereiche gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 jeweils für
die einzelnen Kalkulationsbereiche entsprechend.

      Nr 8 Bewertung

(1) Bei der Bewertung der Güter und Dienste bleiben die nach den §§ 15
und 28 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) abziehbaren Vorsteuern
und Beträge außer Ansatz. Die nach diesen Vorschriften nicht abziehbaren
Vorsteuern und Beträge sind Kosten im Sinne von Nummer 4.
(2) Bei der Bewertung sind, soweit im Abschnitt III nichts Abweichendes
bestimmt wird, zugrunde zu legen

a)
    bei Preisvereinbarungen auf Grund von Vorkalkulationen Tagespreise
    für Güter und entsprechende Entgelte für Dienste, abgestellt auf den
    Zeitpunkt der Angebotsabgabe,
b)
    bei Preisvereinbarungen auf Grund von Nachkalkulationen
    Anschaffungspreise für Güter und entsprechende Entgelte für Dienste,
    soweit Güter und Dienste für den Auftrag besonders beschafft wurden,

Tagespreise, abgestellt auf den Zeitpunkt der Lagerentnahme, soweit
Stoffe nicht besonders für den Auftrag beschafft, sondern dem Lager
entnommen wurden.
(3) Bei Preisvereinbarungen auf der Grundlage der Vorkalkulation der
Kosten einzelner und der Nachkalkulation der Kosten der übrigen
Kalkulationsbereiche gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 jeweils für
die einzelnen Kalkulationsbereiche entsprechend.

      Nr 9 Allgemeine Angaben zu Preiskalkulationen

(1) Zu jeder Preiskalkulation sind anzugeben

a)
    die genaue Bezeichnung des Kalkulationsgegenstands (Auftrag-,
    Stücklisten- und Zeichnungsnummer, Zeichnungsänderungsvermerk, Bau-
    oder Musternummer und dgl.),
b)
    das Lieferwerk und die Fertigungsabteilung,
c)
    die Bezugsmenge, auf die die Zahlenangaben der Kalkulation
    abgestellt sind (Stück, kg, m und dgl.),
d)
    der Tag des Abschlusses der Kalkulation,
e)
    die Liefermenge, für die insgesamt die Kalkulation maßgebend sein soll,
f)
    die Lieferbedingungen, soweit sie die Höhe des Selbstkostenpreises
    beeinflussen.

(2) Zu Nachkalkulationen sind ferner anzugeben

a)
    der Zeitabschnitt, in dem die abgerechneten Leistungen erstellt wurden,
b)
    die den abgerechneten Leistungen vorausgegangenen und laut
    Auftragsbestand oder Auftragszusage noch folgenden gleichartigen
    Leistungen.

      Nr 10 Gliederung der Preiskalkulationen

(1) Unter Beachtung von Nummer 2 und Nummer 4 Absatz 4 kann der
Auftraggeber mit dem Auftragnehmer bestimmte Muster für Vor- und
Nachkalkulationen vereinbaren.
(2) Vor- und Nachkalkulationen sind in der Gliederung so aufeinander
abzustimmen, daß Vergleiche möglich sind.
(3) Unter Beachtung von Nummer 2 ist unbeschadet einer den Bedürfnissen
einer prüfungsfähigen Preisermittlung entsprechenden, weitergehenden
betriebsindividuellen Gliederung oder sonst vereinbarten Gliederung
mindestens wie folgt nach Kalkulationsbereichen zu gliedern, soweit in
den Absätzen 4 bis 6 nichts anderes bestimmt wird:

    Fertigungsstoffkosten
    Fertigungskosten
    Entwicklungs- und Entwurfskosten
    Verwaltungskosten
    Vertriebskosten
    Selbstkosten
    Kalkulatorischer Gewinn
    Selbstkostenpreis

(4) Innerhalb der Kalkulationsbereiche sind Einzel- und Gemeinkosten
getrennt auszuweisen, soweit dies nach dem angewandten
Kalkulationsverfahren (vgl. Nummer 5 Absatz 2) möglich und
branchenüblich ist. Innerhalb der Einzelkosten ist gegebenenfalls nach
Fertigungs- und Sondereinzelkosten zu unterscheiden. Sonderkosten, die
nach Abschnitt III ausgewiesen werden müssen, sind in den entsprechenden
Kalkulationsbereichen aufzuführen.
(5) Die Zwischensumme Herstellkosten ist an der Stelle einzuordnen, an
der sie branche- oder betriebsüblich gezogen wird.
(6) Soweit es die Wirtschaftlichkeit der Rechnungsführung erfordert,
können folgende Gemeinkosten zusammengefaßt werden:

    Stoffgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten,
    Verwaltungsgemeinkosten und Vertriebsgemeinkosten.

(7) Läßt es die Kostenrechnung unter Beachtung der Grundsätze eines
geordneten Rechnungswesens gemäß Nummer 2 zu, so kann sich die
Nachkalkulation auf die Erfassung der Unterschiedsbeträge gegenüber der
Vorkalkulation beschränken.
(8) Bei Leistungen, die in gleicher oder ähnlicher Art vom Auftragnehmer
bereits erstellt worden sind, kann die Preisermittlung aus den
Nachkalkulationen unter Berücksichtigung eingetretener Kostenänderungen
abgeleitet werden.


    III.
    Bestandteile des Selbstkostenpreises


    A.
    Stoffe


      Nr 11 Fertigungsstoffe

(1) Als Fertigungsstoffe sind zu erfassen

a)
    Einsatz- und Fertigungsstoffe (Grundstoffe und Halbzeuge, die
    Bestandteile der Erzeugnisse werden),
b)
    Zwischenerzeugnisse (Erzeugnisse, die sich in Zwischenstufen der
    Fertigung ergeben oder solche Teile für die eigenen Erzeugnisse, die
    im Sinne des Fertigungsprogramms nicht selbständige, absatzbestimmte
    Fertigungserzeugnisse darstellen),
c)
    auswärts bezogene Fertigerzeugnisse (vollständig fertige
    Erzeugnisse, die auf Grund eigener oder fremder Zeichnungen,
    Entwürfe oder dgl. von fremden Betrieben gefertigt, jedoch mit
    eigenen Erzeugnissen fertigungstechnisch verbunden werden).

(2) Auf Nummer 13 Absatz 3 wird verwiesen.

      Nr 12 Auswärtige Bearbeitung

(1) Als auswärtige Bearbeitung ist entweder der Bezug von
Zwischenerzeugnissen aus kostenlos beigestellten Stoffen oder die
Übernahme einzelner Fertigungsvorgänge durch Fremdbetriebe
(Lohnarbeiten) zu verstehen.
(2) Werden betriebseigene Fertigungsstoffe in Fremdbetrieben bearbeitet,
so sind die Kosten dieser Fremdleistung als gesonderte Kostenart zu
verrechnen und in der Kalkulation gesondert auszuweisen. Das Gleiche
gilt für Lohnarbeiten fremder Zulieferer.
(3) Fertigungsgemeinkosten der werkseigenen Fertigungsstellen dürfen auf
fremde Lohnarbeitskosten nicht in Ansatz gebracht werden.

      Nr 13 Hilfs- und Betriebsstoffe

(1) Die Hilfsstoffe der Fertigung sind, sofern sie nicht aus
verrechnungstechnischen Gründen innerhalb der Gemeinkosten verrechnet
werden, wie Fertigungsstoffe zu behandeln.
(2) Betriebsstoffe zählen nicht zu den Fertigungsstoffen.
(3) Die Abgrenzung zwischen Fertigungsstoffen, Hilfs- und
Betriebsstoffen soll nach einheitlichen Gesichtspunkten stetig
durchgeführt werden.

      Nr 14 Sonderbetriebsmittel

(1) Sonderbetriebsmittel sind alle Arbeitsgeräte, die ausschließlich für
die Fertigung des jeweiligen Liefergegenstands verwendet werden. Es
gehören hierzu u.a. besondere Modelle, Gesenke, Schablonen, Schnitte und
ähnliche Vorrichtungen, Sonderwerkzeuge und Lehren.
(2) Die Kosten der Sonderbetriebsmittel sind, falls es sich um einen
einmaligen Lieferauftrag handelt, einmalig abzugelten oder sonst mit
angemessenen Tilgungsanteilen in den Kalkulationen der Liefergegenstände
als Sonderkosten der Fertigung zu verrechnen.
(3) Der Verlauf und Stand der Tilgung durch die auf Liefergegenstände
verrechneten Anteile müssen buch- oder karteimäßig nachweisbar sein.

      Nr 15 Brennstoffe und Energie

(1) Zu Brennstoffen und Energie zählen feste, flüssige und gasförmige
Brenn- und Treibstoffe, Dampf, Strom, Preßluft und Preßwasser.
(2) Die Brennstoff- und Energiekosten sind verrechnungstechnisch wie
Betriebsstoffe zu behandeln.

      Nr 16 Mengenermittlung

(1) Als Verbrauch ist die Einsatzmenge je Stoffart einschließlich des
bei normalen Fertigungsbedingungen entstehenden Verarbeitungsabfalls
(z.B. Verschnitt oder Späne) oder einschließlich des Zuschlags für
Ausschuß beim Einbau anzusetzen. Verwertungsfähige Reststoffe sind durch
Reststoffgutschriften zu erfassen.
(2) Soweit die Verbrauchsmengen durch Nachweise, Meßeinrichtungen oder
dgl. erfaßt werden können, sind deren Angaben für den Mengenansatz
maßgebend. Anderenfalls sind die Verbrauchsmengen durch andere objektive
Maßstäbe, Stichproben oder dgl. zu ermitteln.
(3) Die einzusetzenden Mengen sind in Vorkalkulationen aus Zeichnungen,
Stücklisten, Rezepturvorschriften, Stoffbedarfszusammenstellungen oder
dgl. in Nachkalkulationen aus Verbrauchsaufschreibungen oder dgl. zu
ermitteln.

      Nr 17 Bewertung

(1) Die Stoffe und dgl. sind mit Preisen des Zeitpunkts gemäß Nummer 8
zu bewerten. Die Preise gemäß Satz 1 können auch als Einstandspreise
berechnet werden (vgl. Nummer 18).
(2) Für Lagerstoffe können Verrechnungspreise verwendet werden. Sie
müssen auf wirklichkeitsnahen Ermittlungen beruhen, in Vorkalkulationen
den Preisen gemäß Nummer 8 Absatz 1a und in Nachkalkulationen den
Preisen gemäß Nummer 8 Absatz 1b nahekommen. Verrechnungspreise sollen
in kürzeren Zeiträumen nur abgewandelt werden, wenn grundlegende
Änderungen der Preise eingetreten sind.
(3) Standardwerte oder Standardsätze sind durch Preise gemäß Nummer 8
oder Absatz 2 zu ersetzen oder in solche Preise umzurechnen.
(4) Von den Bewertungsgrundsätzen dieser Leitsätze abweichende
Regelungen sind, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen,
zulässig. Sie bedürfen vertraglicher Vereinbarung.
      Nr 18 Einstandspreis

(1) Der Einstandspreis versteht sich im Regelfall frei Werk des
Bestellers. Er beinhaltet den Preis der beschafften Güter einschließlich
der mittelbaren Lieferkosten wie Fracht, Porto, Rollgeld und Verpackung.
(2) Der Auftragnehmer hat beim Einkauf alle geschäftsüblichen Vorteile
zugunsten des Auftraggebers wahrzunehmen.
(3) Erzielte Mengenrabatte, Preisnachlässe, Gutschriften für Treue-,
Jahres- und Umsatzrabatte, für zurückgesandte Verpackung und ähnliches
sind zu belegen und bei Ermittlung des Einstandspreises abzusetzen,
sofern nicht aus abrechnungstechnischen Gründen eine andersartige
Verrechnung in den Selbstkosten erfolgt.

      Nr 19 Zulieferungen aus eigenen Vorbetrieben

(1) Bei Zulieferungen marktgängiger Leistungen aus eigenen Vorbetrieben
gelten als Einstandspreise die jeweiligen Marktpreise unter
Berücksichtigung der eingesparten Vertriebskosten und der üblichen
Nachlässe.
(2) Bei Zulieferungen nicht marktgängiger Leistungen aus eigenen
Vorbetrieben gelten als Einstandspreise:

a)
    falls solche Lieferungen in einem Geschäftszweig üblich sind,
    die nach diesen Leitsätzen ermittelten Selbstkosten,
b)
    falls solche Zulieferungen in einem Geschäftszweig nicht üblich sind,
    die nach diesen Leitsätzen ermittelten Selbstkostenpreise.

      Nr 20 Beistellung von Stoffen

Vom Auftraggeber kostenlos beigestellte Stoffe sind, soweit sie
Gemeinkosten verursachen, entsprechend ihrem gegebenenfalls geschätzten
Wert den Stoffkosten zuzuschlagen und sodann von den Selbstkosten mit
dem gleichen Wert wieder abzusetzen.

      Nr 21 Reststoffe

(1) Verwendungsfähige Reststoffe sind, soweit eine Weiterverwendung im
eigenen Betrieb möglich ist, wie Stoffe zu bewerten und den Stoffkosten
gutzuschreiben.
(2) Veräußerte oder veräußerungsfähige Reststoffe sind mit den
durchschnittlich erzielten oder erzielbaren Erlösen, vermindert um die
bei der Aufbereitung und Veräußerung entstandenen Kosten, den
Stoffkosten gutzuschreiben.


    B.
    Löhne, Gehälter und andere Personalkosten

      Nr 22 Verrechnung

(1) Bei Löhnen, Gehältern und kalkulatorischem Unternehmerlohn sind im
Falle der Anwendung des Zuschlagsverfahrens gemäß Nummer 5 Abs. 2b zu
unterscheiden

a)
    unmittelbar dem Kostenträger zurechenbare Kosten:
    Fertigungslöhne, Fertigungsgehälter und unmittelbar auf die
    Fertigung entfallender Unternehmerlohn (Unternehmerfertigungslohn),
b)
    mittelbar dem Kostenträger zurechenbare Kosten: Hilfslöhne, sonstige
    Gehälter und nicht unmittelbar auf die Fertigung entfallender
    Unternehmerlohn.

(2) Der kalkulatorische Unternehmerlohn kann auch unter den
kalkulatorischen Kostenarten ausgewiesen werden.
(3) Die Kostenrechnung nach den Absätzen 1 und 2 soll nach einheitlichen
Grundsätzen stetig durchgeführt werden.

      Nr 23 Ansatz

In den Vor- und Nachkalkulationen dürfen Löhne, Gehälter und andere
Personalkosten nach Art und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden,
als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen
(vgl. Nummer 4).

      Nr 24 Bewertung

(1) In Vor- und Nachkalkulationen sind die tariflichen oder, soweit sie
angemessen sind, die mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Löhne und
Gehälter einzusetzen.
(2) Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften kann als Entgelt für
die Arbeit der ohne feste Entlohnung tätigen Unternehmer ein
kalkulatorischer Unternehmerlohn in der Kostenrechnung berücksichtigt
werden. Auch für die ohne feste Entlohnung mitarbeitenden Angehörigen
der Unternehmer kann ein ihrer Tätigkeit entsprechendes Entgelt
kalkulatorisch verrechnet werden.
(3) Der kalkulatorische Unternehmerlohn ist unabhängig von den
tatsächlichen Entnahmen des Unternehmers in der Höhe des
durchschnittlichen Gehalts eines Angestellten mit gleichwertiger
Tätigkeit in einem Unternehmen gleichen Standorts, gleichen
Geschäftszweigs und gleicher Bedeutung oder mit Hilfe eines anderen
objektiven Leistungsmaßstabs zu bemessen. Die Größe des Betriebs, der
Umsatz und die Zahl der in ihm tätigen Unternehmer sind zu berücksichtigen.

      Nr 25 Sozialkosten

(1) Sozialkosten sind zu gliedern in

a)
    gesetzliche Sozialaufwendungen wie Arbeitgeberbeiträge zur
    Sozialversicherung (Invaliden-, Angestellten-, Knappschafts-,
    Kranken- und Unfallversicherung) und zur Arbeitslosenversicherung,
b)
    tarifliche Sozialaufwendungen,
c)
    zusätzliche Sozialaufwendungen zugunsten der Belegschaft.

(2) Angesetzt werden dürfen

a)
    die gesetzlichen und tariflichen Sozialaufwendungen in tatsächlicher
    Höhe,
b)
    die zusätzlichen Sozialaufwendungen, soweit sie nach Art und Höhe
    betriebs- oder branchenüblich sind und dem Grundsatz
    wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen.


    C.
    Instandhaltung und Instandsetzung


      Nr 26 Ansatz

(1) Aufwendungen für laufende Instandhaltung und Instandsetzung von
Betriebsbauten, Betriebseinrichtungen, Maschinen, Vorrichtungen,
Werkzeugen und dgl. sind Kosten. Sofern diese Kosten stoßweise anfallen,
sind sie dem Verbrauch entsprechend ratenweise zu verrechnen (Quoten-
und Ratenrechnung).
(2) Instandsetzungskosten sind für die Benutzungsdauer des
Anlagegegenstands in den Abschreibungen zu verrechnen,

a)
    sofern durch die Instandsetzung der Wert des Anlagegegenstands
    gegenüber demjenigen im Zeitpunkt seiner Anschaffung wesentlich
    erhöht wird (werterhöhende Instandsetzung) oder
b)
    sofern die Instandsetzung bezweckt, die Lebensdauer des
    Anlagegegenstands über die ursprüngliche technisch bedingte
    Lebensdauer hinaus (vgl. Nummer 39 Absatz 1) zu verlängern.


    D.
    Entwicklungs-, und Entwurfs- und Versuchsaufträge


      Nr 27 "Freie" und "gebundene" Entwicklung

Entwicklungs- und Entwurfsarbeiten, Forschungen, Versuche und
Herstellung von Probestücken, die die werkseigene sogenannte "freie"
Entwicklung überschreiten, sind zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
ausdrücklich zu vereinbaren ("gebundene" Entwicklung).

      Nr 28 Nachweis

(1) Alle Aufwendungen für die werkseigene "freie" und für die
"gebundene" Entwicklung sowie die für ihre Abgeltung verrechneten
Beträge sind, nach Entwicklungsaufgaben getrennt, nachzuweisen.
Einzelheiten für diesen Nachweis sind gegebenenfalls im Einvernehmen mit
dem Auftraggeber festzulegen.
(2) In den Kalkulationen sind die Entwicklungs- und Entwurfskosten
getrennt nach "freier" und "gebundener" Entwicklung gesondert auszuweisen.


    E.
    Fertigungsanlauf, Bauartänderungen


      Nr 29 Ansatz

Soweit bei einem Auftrag zusätzliche, im Regelfall nicht vorkommende
Stoffkosten und Fertigungskosten anfallen, z.B. durch amtliche Abnahme,
durch Überstunden und Sonntagsarbeit, durch das Anlaufen einer
neuartigen Fertigung, durch das Anlernen neuer Arbeitskräfte oder durch
Bauartänderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, sind diese in der
Kostenrechnung und in den Kalkulationen gesondert auszuweisen.


    F.
    Steuern, Gebühren, Beiträge


      Nr 30 Steuern

Für die Zwecke der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten sind zu
unterscheiden

a)
    Steuern, die Kosten im Sinne dieser Leitsätze sind (kalkulierbare
    Steuern), insbesondere
    die Gewerbesteuer (auch Gewerbeertrag- und Lohnsummensteuer), die
    Vermögensteuer, die Grundsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und die
    Steuer für den Selbstverbrauch (§ 30 des Umsatzsteuergesetzes).
    Als Sonderkosten sind in den Kalkulationen auszuweisen

    aa)
        die auf den Lieferungen und sonstigen Leistungen des
        Auftragnehmers lastende Umsatzsteuer ohne Abzug der nach den §§
        15 und 28 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) abziehbaren
        Vorsteuern und Beträge. Die an die Lieferungen und sonstigen
        Leistungen des Auftragnehmers gebundenen Umsatzsteuerminderungen
        sind zu berücksichtigen;
    bb)
        besondere auf dem Erzeugnis lastende Verbrauchsteuern.

b)
    Steuern, die nicht Kosten im Sinne dieser Leitsätze sind (nicht
    kalkulierbare Steuern), insbesondere die Einkommen-, Körperschaft-
    und Kirchensteuer, die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

      Nr 31 Lastenausgleich

Ausgleichsabgaben im Sinne des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14.
August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) sind nicht Kosten im Sinne dieser
Leitsätze.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
<https://www.gesetze-im-internet.de/preisls/index.html#BJNR524400953BJNE005000325>


      Nr 32 Gebühren und Beiträge

(1) Pflichtgebühren und Pflichtbeiträge sind Kosten, soweit sie für
betriebliche Zwecke aufgewendet werden.
(2) Nicht auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhende Beiträge oder
Zuwendungen an Vereinigungen und Körperschaften, die dem
Betriebsinteresse dienen, können in angemessener Höhe berücksichtigt werden.


    G.
    Lizenzen, Patente und gewerblicher Rechtsschutz

      Nr 33 Ansatz und Verrechnung

(1) Lizenzgebühren sind insoweit Kosten im Sinne dieser Leitsätze, als
sie in angemessenem Verhältnis zu Umsatzmenge und Verkaufspreis der
Leistungen stehen. Die für die Verrechnung von Lizenzgebühren in
Betracht kommenden Lizenzverträge sind dem Auftraggeber auf Verlangen
zur Einsicht vorzulegen.
(2) Ausgaben zum Erwerb von Fremdpatenten sind zu aktivieren und
kalkulatorisch abzuschreiben oder periodisch abzugrenzen und ratenweise
als Kosten zu verrechnen.
(3) Lizenzgebühren, sowie Gebühren für den gewerblichen Rechtsschutz,
Fremd- und Eigenpatentkosten sind in den Kalkulationen als Sonderkosten
auszuweisen, sofern sie bestimmte Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen
betreffen.


    H.
    Mieten, Büro-, Werbe- und Transportkosten und dgl.


      Nr 34 Mengenansatz und Bewertung

Für die Bemessung sonstiger Kostenarten, insbesondere der

    Mieten und Pachten
    Bürokosten
    Werbe- und Repräsentationskosten
    Transportkosten
    Kosten des Zahlungsverkehrs

gelten die Nummern 4 und 16 bis 21 sinngemäß.


    I.
    Vertriebssonderkosten

      Nr 35 Vertreterprovisionen

(1) Eine Provision oder ähnliche Vergütung an einen Handelsvertreter
darf in voller Höhe nur berücksichtigt werden, wenn bei Vorbereitung,
Abschluß oder Abwicklung des öffentlichen Auftrags die Mitarbeit des
Handelsvertreters notwendig ist und wenn sie sich in angemessenen
Grenzen hält; den Absatzverhältnissen des Auftragnehmers soll dabei
gebührend Rechnung getragen werden. In allen übrigen Fällen ist ein
angemessener Abschlag vorzunehmen.
(2) Die Höhe der in Selbstkostenpreisen anrechenbaren Provisionen und
ähnlichen Vergütungen an Handelsvertreter kann durch Vereinbarung
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer begrenzt werden.
(3) Provisionen und ähnliche Vergütungen sind in den Kalkulationen
gesondert auszuweisen.

      Nr 36 Versandbedingungen und Versandkosten

Nach Maßgabe der vereinbarten Liefer- und Versandbedingungen sind die
Kosten der Verpackung, die Versandfrachten, die Rollgelder, die
Transportversicherung und ähnliches in der Kalkulation gesondert
auszuweisen, sofern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der
Rechnungsführung nicht eine andere Art der Verrechnung in den Kosten
vorgenommen wird.


    K.
    Kalkulatorische Kosten


    a)
    Anlageabschreibungen

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
<https://www.gesetze-im-internet.de/preisls/index.html#BJNR524400953BJNE005500325>


      Nr 37 Begriff

(1) Anlageabschreibungen sind die Kosten der Wertminderung
betriebsnotwendiger Anlagegüter.
(2) Der Abschreibungsbetrag kann sowohl je Zeiteinheit als auch je
Leistungseinheit (Tonne, Stück, Maschinenstunde oder dgl.) ermittelt werden.

      Nr 38 Abschreibungsbetrag und Bewertungsgrundsatz

Der Abschreibungsbetrag für Anlagegüter ist unabhängig von den
Wertansätzen in der Handels- und Steuerbilanz zu verrechnen. Er ergibt
sich durch Teilung des Anschaffungspreises oder der Herstellkosten durch
die Gesamtnutzung. Die mit der Errichtung und Ingangsetzung verbundenen
Kosten rechnen zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten.

      Nr 39 Nutzung der Anlagen

(1) Für den Umfang der Gesamtnutzung ist die erfahrungsmäßige
Lebensdauer der Anlagen oder ihre geschätzte Leistungsmenge unter
Berücksichtigung der üblichen technischen Leistungsfähigkeit maßgebend.
(2) Die Schätzung der Nutzung für die einzelnen Anlagegüter und die
Schätzung der Nutzung für Gruppen gleichartiger Anlagegüter ist in
regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen. Daraus sich ergebende Mehr- oder
Minderabschreibungen sind unter Berücksichtigung von Nr. 49 Abs. 3 und
Nr. 50 als Abschreibungswagnis anzusetzen; Auftraggeber und
Auftragnehmer können abweichendes vereinbaren.
(3) Ist die bisherige Nutzung nicht einwandfrei zu ermitteln, so kann
der kalkulatorische Restwert der Anlage (Tagesneuwert der Anlage
abzüglich der bisherigen Wertminderung) geschätzt und als Ausgangswert
für die Berechnung der Abschreibung verwendet werden.

      Nr 40

-
      Nr 41 Sonderabschreibungen

Der Ansatz höherer Anlageabschreibungen als gemäß Nummer 38 bis 40 zum
Ausgleich einer ursprünglich nicht voraussehbaren technischen
Entwicklung oder Bedarfsverschiebung oder aus anderem Anlaß
(Sonderabschreibungen) ist nur zulässig, wenn er mit dem Auftraggeber
ausdrücklich vereinbart worden ist. Abschreibungssätze gemäß Satz 1 sind
gesondert auszuweisen.

      Nr 42 Anlagenachweis

(1) Für sämtliche Anlagen sind Übersichten zu führen, aus denen alle für
die Abschreibungen notwendigen Angaben hervorgehen, insbesondere die
Ausgangswerte, die geschätzte Gesamtnutzung, die bisherige Nutzung, der
Abschreibungsbetrag je Zeit- oder Leistungseinheit und der
kalkulatorische Restwert.
(2) Für jede Anlage ist ein Einzelnachweis notwendig, jedoch können
gleichartige Anlagen mit gleichen Anschaffungswerten oder geringen
Einzelwerten zusammengefaßt werden.
(3)


    b)
    Zinsen


      Nr 43 Bemessung

(1) Für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals können
kalkulatorische Zinsen angesetzt werden. Sie sind in der
Betriebsrechnung gesondert auszuweisen.
(2) Für kalkulatorische Zinsen setzt das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen einen Höchstsatz fest.
(3) Die für Fremdkapital tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Zinsen,
Bankprovisionen und dgl.) bleiben bei der Preisermittlung außer Ansatz,
soweit sie nicht als Kosten des Zahlungsverkehrs gemäß Nummer 34
berücksichtigt werden.
(4) Nebenerträge aus Teilen des betriebsnotwendigen Kapitals (z.B.
Zinsen, Mieten, Pachten) sind als Gutschriften zu behandeln.

      Nr 44 Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals

(1) Das betriebsnotwendige Kapital besteht aus dem betriebsnotwendigen
Vermögen, vermindert um die dem Unternehmen zinslos zur Verfügung
gestellten Vorauszahlungen und Anzahlungen durch öffentliche
Auftraggeber und solche Schuldbeträge, die dem Unternehmen im Rahmen des
gewährten Zahlungsziels von Lieferanten zinsfrei zur Verfügung gestellt
werden.
(2) Das betriebsnotwendige Vermögen setzt sich aus den Teilen des
Anlage- und Umlaufvermögens zusammen, die dem Betriebszweck dienen.
Unberücksichtigt bleibt der Wert der nicht betriebsnotwendigen
Vermögensteile. Zu diesen gehören insbesondere die stillgelegten Anlagen
mit Ausnahme betriebsnotwendiger Reserveanlagen in Erzeugungs- und
Handelsbetrieben, die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, die
Wohnhäuser, soweit sie nicht für Betriebsangehörige notwendig sind, die
nicht betriebsnotwendigen Beteiligungen, die Forderungen aus
Kriegsschäden und die Kriegsfolgeschäden.

      Nr 45 Wertansatz des betriebsnotwendigen Vermögens

(1) Das Anlagevermögen ist mit dem kalkulatorischen Restwert nach
Maßgabe der Vorschriften für die Abschreibungen zu Anschaffungs- oder
Herstellkosten anzusetzen (vgl. Nummer 37ff.).
(2) Die Gegenstände des Umlaufvermögens sind auf der Grundlage von
Anschaffungspreisen oder Herstellkosten zu bewerten.
(3) In den Beständen enthaltene unbrauchbare oder entwertete Stoffe oder
ebensolche halbfertige oder fertige Erzeugnisse sind abzusetzen oder mit
angemessenen Restwerten zu berücksichtigen.
(4) Wertpapiere und Forderungen in fremder Währung sind mit den Kursen
zu bewerten, die an den für die Berechnung des betriebsnotwendigen
Vermögens maßgebenden Stichtagen gelten.
(5) Die übrigen Teile des Umlaufvermögens sind mit den Werten
anzusetzen, die ihnen an den für die Berechnung maßgebenden Stichtagen
beizumessen sind.
(6) Bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals sind, soweit
nicht Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 entgegenstehen, die
Wertberichtigungsposten der Kapitalseite von den Buchwerten der
Vermögensseite der Bilanz abzusetzen.


      Nr 46 Mengenansatz des betriebsnotwendigen Vermögens

Das betriebsnotwendige Vermögen und das Abzugskapital sind mit den im
Abrechnungszeitabschnitt durchschnittlich gebundenen Mengen anzusetzen.


    c)
    Einzelwagnisse


      Nr 47 Abgrenzung

(1) Wagnis (Risiko) ist die Verlustgefahr, die sich aus der Natur des
Unternehmens und seiner betrieblichen Tätigkeit ergibt.
(2) Wagnisse, die das Unternehmen als Ganzes gefährden, die in seiner
Eigenart, in den besonderen Bedingungen des Wirtschaftszweigs oder in
wirtschaftlicher Tätigkeit schlechthin begründet sind, bilden das
allgemeine Unternehmerwagnis.
(3) Einzelwagnisse sind die mit der Leistungserstellung in den einzelnen
Tätigkeitsgebieten des Betriebes verbundenen Verlustgefahren.

      Nr 48 Verrechnung

(1) Das allgemeine Unternehmerwagnis wird im kalkulatorischen Gewinn
abgegolten.
(2) Für die Einzelwagnisse können kalkulatorische Wagniskosten
(Wagnisprämien) in die Kostenrechnung eingesetzt werden. Betriebsfremde
Wagnisse sind außer Betracht zu lassen. Soweit Wagnisse durch
Versicherungen gedeckt oder eingetretene Wagnisverluste in anderen
Kostenarten abgegolten sind, ist der Ansatz von Wagniskosten nicht zulässig.

      Nr 49 Ermittlung der kalkulatorischen Wagniskosten

(1) Die kalkulatorischen Wagniskosten sind auf der Grundlage der
tatsächlich entstandenen Verluste aus Wagnissen zu ermitteln. Soweit
Verlusten aus Wagnissen entsprechende Gewinne gegenüberstehen, sind
diese aufzurechnen. Der tatsächlichen Gefahrenlage im laufenden
Abrechnungszeitabschnitt ist Rechnung zu tragen. Fehlen zuverlässige
Unterlagen, so sind die kalkulatorischen Wagniskosten sorgfältig zu
schätzen.
(2) Für die Bemessung der Wagniskosten soll ein hinreichend langer,
möglichst mehrjähriger Zeitabschnitt zugrunde gelegt werden. Dabei ist
stets ein Ausgleich zwischen den kalkulatorischen Wagniskosten und den
tatsächlichen Verlusten aus Wagnissen anzustreben.
(3) Die Wagniskosten sind nach Wagnisarten und Kostenträgergruppen
getrennt zu ermitteln und auszugleichen.
(4) Klein- und Mittelbetriebe können in einer der Wirtschaftlichkeit der
Rechnungsführung entsprechenden Weise die Erfassung und Verrechnung der
Wagniskosten vereinfachen. Dabei sollen Mittelbetriebe mindestens die
Wagniskosten nach Kostenträgergruppen aufteilen.

      Nr 50 Nachweis

(1) Die eingetretenen Verluste oder Gewinne aus Wagniskosten sowie die
verrechneten kalkulatorischen Wagniskosten sind unter Abstimmung mit der
Buchführung laufend nachzuweisen.
(2) Auftraggeber und Auftragnehmer können durch Vereinbarung den Ansatz
einzelner Wagniskosten von einem besonderen Nachweis gegenüber dem
Auftraggeber abhängig machen.


    L.
    Kalkulatorischer Gewinn


      Nr 51 Begriff

Im kalkulatorischen Gewinn werden abgegolten:

a)
    das allgemeine Unternehmerwagnis,
b)
    ein Leistungsgewinn bei Vorliegen einer besonderen unternehmerischen
    Leistung in wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer
    Hinsicht. Der Leistungsgewinn soll der unternehmerischen
    Mehrleistung entsprechen.


      Nr 52 Höhe der Zurechnung

(1) Das Entgelt für das allgemeine Unternehmerwagnis ist in einem
Hundertsatz vom betriebsnotwendigen Vermögen oder in einem Hundertsatz
vom Umsatz oder in einer Summe von zwei solchen Hundertsätzen oder in
einem festen Betrag zu bemessen. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit kann hierfür Richt- oder Höchstsätze festlegen.
(2) Ein Leistungsgewinn darf nur berechnet werden, wenn er zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurde.
(3) Den Kostenträgern (absatzbestimmten Leistungen) ist der
kalkulatorische Gewinn unmittelbar oder mittels einfacher Schlüssel
zuzurechnen.

Leitsätze zur VO PR 30/53


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