Zwei Jahre mit erheblichen Reformen
Das Vergaberecht entwickelt sich ständig weiter. Die Jahre 2011 bis 2012 führten zu erheblichen Reformen. Hier sind vor allem u. a. die VgV 2012, die VSVgV 2012 , VOB 2012 zu nennen. Zudem ist möglicherweise kurzfristig mit der Zustimmung des Bundesrates zur Novelle des PBefG 2012 zu rechnen, die dann am 1.1.2013 in Kraft treten könnte. Die zukünftige Entwicklung lässt ferner eine Neufassung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG erwarten.
Im nachfolgenden Link wird über den aktuellen und zukünftigen Stand berichtet. Mit dem Entwurf für eine neue Richtlinie könnten auch einige „nationale“ Streitpunkte ihre Erledigung finden (z. B. Wertungskriterien bei Personalleistungen, Nebenangebote nicht nur bei dem Zuschlagskriterium „wirtschaftlich günstigstes Angebot“ etc.).
1. Stand 2012
Richtlinien 2004/17/EG (Sektorenbereich), 2004/18/EG vom 31. März 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union DE 30.4.2004 L 134/114) sowie Richtlinie 2009/81 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 7.2009 (Sicherheit und Verteidigung – Amtsblatt L 216 v. 20.8.2009, S. 76)
Schwellenwerte 2012/2013 – EU-Kommission – Schwellenwerte ab 1.1.2012: 1. 200.000 € („Bund“: 130.000 €) – Sektorenbereich: 400.000 € – Bau: 5.000.000 € – vgl. EU-VO Nr. 1251/2011, ABl L 319/43 v. 2.12.2011)
Bekanntmachungen – aktuelle Formulare der EU-Kommission für Vergabeverfahren – EU-VO Nr. 842/2011 v. 19.8.2011 – ABl L 222, S. 1, v. 27.8.2011 – www.simap.eu.int
GWB 2011 – 1. Änderung: 28.4.2009 (Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts v. 20.4.2009 <BGBl. I, Nr. 20 v. 23.4.2009, S. 790 – Art. 4 Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung <23.4.2009>) – 2. Änderung: v. 7.12.2011 – (BGBl 2011, Teil I Nr. 64 v. 13.12.2011 – In Kraft am 14.12.2011(Umsetzung der Richtlinie 200/81/EG – Bereich der Verteidigung und Sicherheit)
SektVO 2011 – drei Änderungen 2011 – letzte und 3. Änderung 2011 durch Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit v. 7.12.2011 (BGBl. Teil I Nr. 64 v. 13.12.2011in Kraft am 14.12.2011)
VgV 2012 – Änderung 2012 (zuletzt durch 6. VO zur Änderung der VgV v. 12.7.2012 (BGBl.2012, Teil I, Nr. 33 v. 18.7.2012 – in Kraft am 19.7.2012 – vorherige Änderungen u. a. durch Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit v. 7.12.2011 (BGBl. Teil I Nr. 64 v. 13.12.2011 – in Kraft bereits seit 14.12.2011)
VSVgV 2012 – Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 ... (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV- BGB 2012, Teil I, Nr. 33 v. 18.7.2012, 1509, in Kraft am 19.7.2012.
VOL/A 2009/2010 – Neufassung im Bundesanzeiger veröffentlicht (Nr. 196a v. 29.12.2009 – berichtigt in BAnz. Nr. 32 v. 26.2.2010) – Anwendung oberhalb der Schwellenwerte mit Inkrafttreten der VgV 2011 (12.5.2011 In Kraft) – unterhalb der Schwellenwerte Erlasse etc. maßgeblich
VOB/A 2011/2012 – Neufassung bzw. Anpassung von EG VOL/A – vorherige Fassung 2009/2010 – vgl. § 6 VgV 2012 – Bekanntmachung v. 24.10.2011 (BAnz. Nr. 182a v. 2.12.2011; BAnz AT 07.05.2012 B1) – nach § 6 VgV 2012 ab dem 19.7.2012 anzuwenden.
VOF 2010 – Neufassung im Bundesanzeiger veröffentlicht (Nr. 185a v. 8.12.2009) – Anwendung oberhalb der Schwellenwerte mit Inkrafttreten der VgV 2010 (11.6.2010) – unterhalb der Schwellenwerte vgl. § 1 VOL/A (Freiberufler-Leistungen)
VOL/B – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) – Ausgabe v. 3.8.2003 – BAnz. V. 23.9.2003, Beilage Nr. 178a)
VOB/B 2012 – bisherige Fassung2009 – Neufassung bekannt gemacht mit VOB/A 2009 – (Hinweis auf Anwendung nur gegenüber Unternehmen etc. – u. a. Änderung in § 16 – § 288 II BGB statt § 288 BGB- Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU) – Veröffentlichung im Bundesanzeiger steht noch aus.
Aktualisiertes CPV – abrufbar unter www.simap.eu.int sowie www.bmwi.de –
Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte – Europäisches Gericht – EUG, Urt. v. 20. Mai 2010 – T-288/06 – Bejahung des Rechtsschutzes unterhalb der Schwellenwerte – bejahend OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.1.2010 – 1-27 U 1/09 – VergabeR 2010, 531, m. zutreff. Anm. v. Braun. Insofern liegen vereinzelte Entscheidungen der Zivilgerichte vor (einstweilige Verfügungen). Die Tendenz geht eindeutig in die Richtung eines unterschwelligen Rechtsschutzes.
Rechtsschutz in Landesgesetzen: Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge v. 18.4.2011 (GVBl. v. 18.4.2011 -, S. 69):
§ 19 Information der Bieter, Nachprüfung des Vergabeverfahrens unterhalb der Schwellenwerte
(1) Unterhalb der Schwellenwerte nach § 100 GWB informiert der Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss ab.
(2) Beanstandet ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften und hilft der Auftraggeber der Beanstandung nicht ab, ist die Nachprüfungsbehörde durch Übersendung der vollständigen Vergabeakten zu unterrichten. Der Zuschlag darf in dem Fall nur erteilt werden, wenn die Nachprüfungsbehörde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Unterrichtung das Vergabeverfahren mit Gründen beanstandet; andernfalls hat der Auftraggeber die Auffassung der Nachprüfungsbehörde zu beachten. Die Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der Unterrichtung. Ein Anspruch des Bieters auf Tätigwerden der Nachprüfungsbehörde besteht nicht.
(3) Nachprüfungsbehörde ist die beim Landesverwaltungsamt nach § 2 Abs. 1 der Thüringer Vergabekammerverordnung (ThürVkVO) vom 10. Juni 1999 (GVBl. S. 417), in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Vergabekammer. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ThürVk-VO gelten nicht.
(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der voraussichtliche Gesamtauftragswert bei Bauleistungen 150 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), bei Leistungen und Lieferungen 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.
(5) Für Amtshandlungen der Nachprüfungsbehörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Nachprüfungsbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100 Euro, soll aber den Betrag von 1 000 Euro nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
Tariftreue – EuGH, Urt. v. 3. 4 2008 – 346/06 – Unzulässigkeit der Tariftreuerklärung in Niedersächsischem Landesvergabegesetz – Art. 49 EG – Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen –Richtlinie 96/71/EG – Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge – Sozialer Schutz der Arbeitnehmer“ – vgl. allerdings BVerfG, Beschl. v. 11.7.2006 – 1 BvL 4/00 – Tariftreueerklärung zulässig – gesetzliche Landesregelung in Berlin nicht verfassungswidrig – hierzu etwa Greiner, Stefan, Von der Tariftreue zum Landesvergabemindestlohn – Bestandsaufnahme und europarechtliche Bewertung, ZIP 2011, 2129 (Zulässigkeit).
Tariftreue – Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge v. 18.4.2011 (GVBl. v. 18.4.2011, S. 69):
§ 10 Tariftreue und Entgeltgleichheit
(1) Für Bauleistungen und andere Dienstleistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung erfasst, dürfen öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrags entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 5 Nr. 3 AEntG sowie für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte.
(2) Öffentliche Aufträge für Dienstleistungen der allgemein zugänglichen Beförderung von Personen im öffentlichen Personennahverkehr dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens den am Ort der Leistungserbringung für das jeweilige Gewerbe geltenden Lohn- und Gehaltstarif zu zahlen. Das für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerium gibt im Einvernehmen mit dem für Tarifrecht zuständigen Ministerium und dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium die geltenden Lohn- und Gehaltstarife im Thüringer Staatsanzeiger bekannt. Der öffentliche Auftraggeber kann auf die Veröffentlichung der anzuwendenden Tarifentgelte in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen hinweisen.
(3) Die Bieter haben bei Angebotsabgabe zu erklären, dass sie bei der Auftragsdurchführung ihren Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlen.
§ 11 ILO – Kernarbeitsnormen
(1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen sollen keine Waren Gegenstand der Leistung sein, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.
Diese Mindeststandards ergeben sich aus:
1. dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 640 -641-),
2. dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2072 -2073-),
3. dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1122 -1123-),
4. dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 23 -24-),
5. dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 441-442-),
6. dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 97 -98-),
7. dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 201 -202-),
8. dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1290 -1291-) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Aufträge über Lieferleistungen dürfen nur an solche Auftragnehmer vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen nach Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden sind. Hierzu sind von den Bietern entsprechende Nachweise oder Erklärungen zu verlangen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verwendet werden.
Länderregelungen – VOL/A und VOB/A in den Ländern – in allen Ländern sind unterhalb der Schwellenwerte VOL/A 2009 und VOB/A 2009/10/12 anzuwenden – vgl. allerdings GO der einzelnen Länder (Landesgesetze, Verordnungen, Erlasse etc.).
Länder – Erleichterungen für Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung: In nahezu allen Ländern greifen die für das KOPA II (Konjunkturpaket II) seinerzeit vorgesehenen Erleichterungen wie folgt allerdings teils abgeändert ein – bitte auf Aktualität achten – mit Änderungen ist zu rechnen – nachfolgende Angaben nur soweit greifbar geltend bzw. ersichtlich: Teils in den Ländern Verlängerung von KOPA II: Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung nach VOL/A: 100.000 € teils mit, teils ohne MwSt., nach VOB/A Freihändige bis 100.000 € teils mit, teils ohne MwSt., für Beschränkte Ausschreibung 1.000.000 € teils mit, teils ohne MwSt.
Länderregelungen (bitte auf laufende Aktualisierung achten)
Baden-Württemberg – Koalitionsvertrag 2011 beachten – Landestariftreuegesetz (Entwurf v. 18.4.2012)LHO (vgl. §55); Mittelstandsrichtlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge; Verhütung und Bekämpfung von Korruption; Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Beschaffung in der Landesverwaltung (Beschaffungsanordnung – Gesetz zur Mittelstandsförderung) v. 17. Dezember 2007; Verwaltungsvorschrift der Ministerien zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, 20. August 2008.
Bauleistungen nach § 3 III Nr. 1 VOB/A (150.000 €, 50.000 €, 100.000 €) – VOL/A: beschränkt bis 40.000 €, freihändig bis 10.000 € – kommunale Auftraggeber ebenfalls Anwendung der VOB/A, aber freihändige Vergabe von Bauleistungen bis 20.000 €
Bayern – kein Vergabegesetz – aber zahlreiche Verwaltungsvorschriften – Entwurf für Tariftreue- und Vergabegesetz vom Ausschuss für Wirtschaft etc. am 14.4.2011 abgelehnt – Wertgrenzen für den kommunalen Bereich – Bauleistungen beschränkt bis 500.000 €, 125.000 €, 250.000 € – VOL/A – beschränkt bis 100.000 € – freihändig generell bis 30.000 € – Zweite Änderung der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich des Innenministeriums v. 20.12.2011 – IB3-1512.4-202 – AllMBl. Nr. 1/2012 v. 30.12.2011, in Kraft zum 1.1.2012
Berlin – 1. Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes v. 5.6.2012 (GVBl Nr. 14/2012, S. 159, v. 16.6.2012 – in Kraft am 17.6.2012 – – Wertgrenzen ab dem 1.1.2012 wie § 3 III Nr. 1 VOB/A (bis 50.000, 150.000, 100.000 € beschränkt, freihändig bis 10.000 € – VOL/A – beschränkt bis 25.000 €, freihändig bis 7.500 €, bis 500 € nur formloser Preisvergleich – Mindestlohn ab 500 € netto von 8,50 €.
Brandenburg – Verlängerung für Kommunen – ansonsten bis 31.12.2011 – Brandenburgisches Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge v. 21.9.11 (GVBL. Nr. 19 v. 21.9.11) – In Kraft seit dem 1.1.2012.
Bremen – Änderung des „Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb“ v. 12.4.2011, GBl. 2011, S. 251 – außerdem nach dem Bremischen Gesetz zur Erleichterung von Investitionen v. 28.2.2012 (GBl. Nr. 6 v. 7.3.2012, S. 95 – in Kraft am 8.3.2012 – frühere Fassung GBl. v. 3.4.2009 S. 89) vom 4.4.2009: VOL/A – Freihändige Vergabe nur bis 50.000,00 Euro, Beschränkte Ausschreibung bis zu 100.000,00 Euro; VOB/A (1.000.000,00 Euro für Beschränkte Ausschreibungen, 100.000,00 Euro für Freihändige Vergabe); ferner für Freihändige Vergabe ab Auftragswert ab 10.000,00 €: mindestens vier Bieter, bei Beschränkter Ausschreibung sechs Bieter – bei Nichterreichen dieser Bewerberzahlen: schriftliche Begründung in Vergabeakte – auch vorherige Bekanntmachung des beabsichtigten Zuschlag im Internet, ebenso Zuschlagserteilung.
Hamburg – Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG); § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO); Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 55 LHO; Beschaffungsordnung (BO); Hamburgische Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen (VOL); Hamburgische Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B); Richtlinie über den Ausschluss von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge wegen schwerer Verfehlungen; Geschäftsordnung der Vergabekammern; Verpflichtung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen; Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB-ILO); Anlage EVB-ILO; Leitfaden für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (außer Bauleistungen); Leitfaden zur umweltverträglichen Beschaffung von Lieferungen und Leistungen.
Hessen – beschränkte Ausschreibung: Bauleistungen bis 1.000.000 € je Fachlos; Lieferungen/Dienstleistungen bis 200.000 €, freihändig: Fachlose bis zu 100.000 €, ebenso Lieferungen/Dienstleistungen – Runderlass v. 29.12.2011, in Kraft am 11.1.2012 (Bekanntmachung im Hess. Staatsanzeiger)
Mecklenburg-Vorpommern – Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern v. 25.6.2012 (GVBl. Nr. 10,/2012, S. 238) – 1. Gesetz zur Änderung – In Kraft am Tag nach der Verkündung
Niedersachsen – Bau: freihändig bis 75.000 €, beschränkt: bis 1 Mio. €; Lieferungen/Dienstleistungen freihändig bis 50.000 €, beschränkt bis 100.00 € – Gemeinsamer Runderlass MBl. 2011, S. 898 – Empfehlung der Anwendung für kommunale Körperschaften
Nordrhein-Westfalen – Maßnahmen der Hochschulen waren befristet, nicht verlängert, Landesebene: 31.12.2012, kommunale Ebene Verlängerung bis 31.12.2012 – Runderlass „Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (GV) des Ministeriums für I und K v. 2.12.2010 – verlängert durch Runderlass v. 13.12.2011 – 34—48.07.01/99-1/11, MBl. 2011, S. 622 – weiterer Runderlass für Landesbehörden: Gemeinsamer Runderlass mit Fortgeltung bis 31.12.2012
Rheinland-Pfalz – Verlängerung bis 31.12.2012 – Runderlass v. 13.12.2011 – freihändige Vergabe nach § 3 V i) VOL/A: 15.000 €
Sachsen – VwV Beschleunigung Vergabeverfahren v. 13.2.2009 (Abl. Nr. 9 v. 26.2.2009 –
Sachsen-Anhalt – Gesetzesentwurf in der Diskussion
Schleswig-Holstein – Koalitionsvertrag v. 15.6.2012 beachten – KOP-II-Verlängerung bis zum 31.12.2012- § 8a LVO über die Vergabe öffentlicher Aufträge (SHVgVO) v. 8.12.2011 (GVOBl. 2011, S. 405)
Thüringen – vgl. ferner Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge am 1.5.2011 in Kraft (GVBl. Nr. 4 v. 28.4.2011, 74-76).
UFAB V – Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen – Fassung (UfAB V, Version 2.0) – Sie berücksichtigt in allen betreffenden Inhalten die Ergänzungen und Neuerungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom April 2009, die Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung vom Juni 2010 sowie der Vergabe- und Vertragsordnung (VOL/A) in der Fassung vom Dezember 2009. Die UfAB unterstützt die öffentlichen Einkäufer bei der IT-Beschaffung. Ob Software, Hardware oder sonstige Leistungen – Angebote im IT-Bereich können mit Hilfe dieser Unterlage objektiv, transparent und nachvollziehbar beurteilt werden (Mitteilung vom 11.8.2010) – www.cio.bund.de.
EVB-IT – BVB-IT 2003/2002/2007/2010 – 12 Vertragsmuster – 8/2007: EVB-IT-Systemvertrag – 2/2010 – EVB-IT Systemlieferung – www.cio.bunde.de – Einkauf kompletter IT-Systeme (Hardware, Software, Integrations- und Anpassungsleistungen, Herbeiführung der Betriebsbereitschaft aus einer Hand) – ferner EVB-IT-Systemlieferungsvertrag 2010 – zukünftige Planungen: 1. EVB-IT Planungsvertrag, mit dem die Planung von IT-Leistungen und die Erstellung eines fachlichen Feinkonzeptes im Vorfeld des Abschlusses eines EVB-IT Systemvertrages beauftragt werden soll – 2. eigenständiger Systemservicevertrag – EVB-IT System unter www.cio.bunde.de.
Übersicht über die derzeit vorliegenden Verträge – EVB-IT Vertragstypen
EVB-IT Systemlieferung – Hardware – „System“ mit weiteren Leistungen
EVB-IT System – Teil- oder Gesamtsysteme
EVB-IT Kauf – Hardware mit Standardsoftware
EVB-IT Dienstleistung – Dienstverträge
EVB-IT Überlassung Typ A – Kauf von Standardsoftware
EVB-IT Überlassung Typ B – „Miete“ von Standardsoftware
EVB-IT Instandhaltung – „Wartung“ von Hardware
EVB-IT Pflege S – Pflege von Standardsoftware
BVB-Vertragstypen – Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
BVB – Kauf – Hardware – Lieferung und Installation – überholt
BVB-Miete – Hardware – Überlassung auf Zeit gegen Entgelt – überholt
BVB-Überlassung Vertragstyp II (Anlieferung, Einführung und Herbeiführung der Funktionsfähigkeit) – überholt
BVB-Planung – Individualsoftware
VBB-Erstellung – Individualsoftware
BVB-Pflege – Individualsoftware
Hierzu Schmitt, Michaela C., Schadenspauschalierungen und Vertragsstrafen in AGB der öffentlichen Hand, insbesondere in BVB und EVB-IT, Computer und Recht – CR 2010, 693
Kritisch auch zur UFAB Bartsch, Wolfgang/v. Gehlen, Hans/Hirsch, Veit, Mit Preisgewichtung vorbei am wirtschaftlichsten Angebot?, NZBau 2012, 393
~1596