Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs

In einer Grundsatzentscheidung vom 09.06.2009 hat der Europäische Gerichtshof den kommunalen Auftraggebern zumindest einen „kleinen Freibrief“ für die Kooperation von Kommunen eingeräumt.

Die wichtige Entscheidung betrifft die Zusammenarbeit von Kommunen hinsichtlich der Vergabe von Stadtreinigungsleistungen. Interkommunale Kooperationen sind damit grundsätzlich zulässig, sofern nur öffentliche Auftraggeber ohne eine wie auch immer anzutreffende Beteiligung privater Unternehmen partnerschaftlich zusammenarbeiten. Entsprechende Konstellationen unterliegen nicht dem Vergaberecht. Damit sind natürlich noch nicht alle Klippen ausgeräumt.

Allerdings ist diese Entscheidung des EuGH eine bedeutsame Erleichterung für die kommunale Zusammenarbeit. Gemeinden können insofern aufatmen.

Es wäre auch sehr nachteilig für entsprechende Vereinbarungen, wenn der EuGH in diesen Aktivitäten einen Verstoß gesehen und damit die Unzulässigkeit dieser langfristig angelegten Verträge festgestellt hätte. Unbenommen bleibt es natürlich den Gemeinden, über die Privatisierung entsprechender Leistungen nachzudenken. Derartige Aufträge fallen natürlich unter das komplizierte Vergaberecht. Das dürfte sicherlich für die Entscheidung in vielen Fällen auch ein der Privatisierung entgegenstehendes Argument sein.

EuGH, Urt. v. 09.06.2009 – C-480/06 – Stadtreinigung – Direktvergabe an die Stadtreinigung Hamburg durch mehrere deutsche Städte – Richtlinie 92/50/EWG – Nichtdurchführung eines förmlichen europaweiten Verfahrens für die Vergabe von Abfallverwertungsleistungen – Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften – Klageabweisung

Aus der Entscheidung:

38 Des Weiteren steht fest, dass der Vertrag zwischen der Stadtreinigung Hamburg und den betreffenden Landkreisen das Ergebnis einer Initiative der Vertragsparteien zur interkommunalen Zusammenarbeit ist und Anforderungen enthält, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Aufgabe der Abfallentsorgung erfüllt wird. Vertragsgegenstand ist nämlich, der Stadt Hamburg dadurch die Errichtung und den Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage unter den besten wirtschaftlichen Bedingungen zu ermöglichen, dass die benachbarten Landkreise ihren Abfall einbringen und so eine Kapazität von 320.000 Tonnen erreicht werden kann. Aus diesem Grund wurde die Errichtung der Anlage erst beschlossen und durchgeführt, nachdem sich die vier Landkreise damit einverstanden erklärt und sich dazu verpflichtet hatten, die Anlage zu nutzen.

48 Schließlich ist den dem Gerichtshof vorliegenden Akten auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die beteiligten Körperschaften in der vorliegenden Rechtssache eine Gestaltung gewählt hätten, mit der das Vergaberecht umgangen werden sollte.

49 Nach alledem ist die Klage der Kommission abzuweisen…

Hinweis: Diese Entscheidung bezieht sich auf die umstrittenen Streitfragen der interkommunalen Kooperation. Insofern hat das GWB 2009 die Frage nicht geregelt, um keine Vorschriften im Widerspruch zur europäischen Rechtslage zu schaffen. Kommunalpolitiker dürften angesichts der kommunalfreundlichen Entscheidung des EuGH aufatmen, müssen gleichwohl die hier aufgezeigten Grenzen beachten. Vgl. hierzu hierzu etwa Siegel, Thorsten, Strategien zur Reform des Vergaberechts auf dem Prüfstand: Wird alles gut? VergabeR 2009, 240 (u. a. interkommunale Kooperation); Roth, Rudolf, Reform des Vergaberechts – der große Wurf? VergabeR 2009, 404 (u. a. keine Privilegierung der interkommunalen Zusammenarbeit – § 99 I GW); Schäfer, Roland, Aktuelle Entwicklungen des Vergaberechts aus kommunaler Sicht, VergabeR 2009, 273 (DStGB – interkommunale Zusammenarbeit).Vgl. hierzu auch Drey, Franz, Das Suchen hat begonnen – Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil, Behördenspiegel 7/2009, S. 17

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