Bundesgerichtshof hat die Frage entschieden
In einer erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung befasst sich der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 254/08 – Nachbesserung bei Gebraucht-PKW) mit der in der Praxis häufig auftauchenden Frage, ob für die „angemessene Nachfrist“ z. B. bei Verzug oder die „angemessene Nachbesserungsfrist“ ein konkreter Kalendertag oder auch eine bestimmte Frist genannt werden muss. Jetzt hat der BGH diese Streitfrage entschieden: Es reicht aus, die Anforderung der Leistung mit den Begriffen „in angemessener Zeit“ oder „umgehend“ oder „so schnell wie möglich“ zu verbinden.
Das soll nach dem BGH in diesen Fällen genügen. Ob man dies in allen Fällen so formuliert, ist nicht nur eine Geschmacksfrage. Empfehlenswert dürfte es auch zukünftig sein, hier mit eindeutigen Erklärungen (Frist bis zum…) zu arbeiten. Allerdings sollte man im Hinblick auf die „Angemessenheit der Frist“ eher großzügig und kleinlich verfahren. Ein Weg besteht auch darin, die Nachbesserungsfrist gemeinsam mit dem Schuldner festzulegen. Man kann aber auch anders, so der BGH.
BGH, Versurt. vom 12. 08. 2009 - VIII ZR 254/08 – VergabeR 2010, 46 – PKW-Kauf – Gebrauchtwagen – Schadensersatzansprüche nach § 281 I BGB – Fristsetzung muss nicht nach dem Kalender bestimmt, auch nicht in konkreter Zeitangabe – „Mit der Auforderung, die Leistung oder die Nacherfüllung „in angemessener Zeit“, „umgehend“ oder „so schnell wie möglich“ zu bewirken, wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist.“ – nach dem Zweck der Norm ausreichend die Aufforderung, innerhalb „angemessener Frist“, „unverzüglich“ oder wie hier „umgehend“ zu leisten. –“. Zwar besteht für den Schuldner dann die Ungewissheit, welcher genaue Zeitraum ihm für die Leistung bzw. Nacherfüllung zur Verfügung steht. Diese Ungewissheit besteht aber in vielen Fällen auch bei Angabe einer bestimmten Frist, nämlich immer dann, wenn die vom Gläubiger gesetzte Frist zu kurz ist. Eine solche Fristsetzung ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Gang, die gegebenenfalls vom Gericht in einem späteren Prozess festgestellt wird (BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, NJW 1985, 2640, unter 11 a m.w.N.). Diese – zu § 326 BGB a.F. ergangene – Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber bei der Schuldrechtsreform ausdrücklich unberührt lassen (BT-Drs. 14/ 6040, S. 138). Nach den Gesetzesmaterialien sollte die Fristsetzung im Übrigen auch nicht zu einer Hürde werden, an der der Käufer aus formalen Gründen scheitere (BTDrs. 14/6040, S. 185). Für eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB genügt es deshalb, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.“
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