Das Bundeskabinett hat am 28.04.2010 die Endfassung der VgV und SektVO unter Berücksichtigung der (redaktionellen) Abänderungsvorschläge des Bundesrates verabschiedet. Damit steht nur noch der letzte Akt der Vergaberechtsreform aus, nämlich die Verkündung der sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Sektorenverordnung, womit noch im Mai 2010 zu rechnen ist. Die VgV 2010 tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt sind auch die neuen Vergabeverordnungen, nämlich VOL/A, VOB/A und VOF, anzuwenden. Entsprechende Erlasse des Bundes und der Länder werden zeitgleich ergehen – dann gilt das neue Recht unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte.

Letzter Stand (VgV und SektVO) abschließende Verkündung im BGBl. beachten

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - (VgV)

- mit den am 26.03.2010 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen – Mitte April Zustimmung der Bundesregierung – BRDr 40/10/(Beschluss) -

Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. EG Nr. L 328 S. 1) und der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. EG Nr. L 101 S. 1) in deutsches Recht.

Abschnitt 1 Vergabebestimmungen

§ 1 Zweck der Verordnung

(1) Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer die in § 2 geregelten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen.

(2) Bei Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, die Sektorenverordnung1.

1 Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung-SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S.3110).

§ 2 Schwellenwerte

Der Schwellenwert beträgt

  1. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen 125.000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren die im Anhangs V der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30. April 2004, S. 114, L 351 vom 26. November 2004, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1. Dezember 2009, S. 64) geändert worden ist, aufgeführt sind. Dieser Schwellenwert gilt nicht für

    a) Dienstleistungen des Anhangs II Teil A Kategorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG, deren Code nach der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16. Dezember 2002, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 28. November 2007 (ABl. L 74 vom 15. März 2008, S. 1) (CPV-Code), den CPC-Referenznummern 7524 (CPVReferenznummer 64228000-0), 7525 (CPV-Referenznummer 64221000-1) und 7526 (CPV-Referenznummer 64227000-3) entspricht, sowie des Anhangs II Teil A Kategorie 8 der Richtlinie 2004/18/EG oder

    b) Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG;

    für diese Dienstleistungen gilt der Schwellenwert nach Nummer 2;

  2. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge 193.000 Euro;
  3. für Bauaufträge 4.845.000 Euro;
  4. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert;
  5. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt;
  6. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 3: 1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und
  7. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 1 oder 2: 80.000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80.000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose.


Bundesrat:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Nummer 1 VgV)

In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 2 Nummer 1 die Wörter „für Liefer- und Dienstleistungen“ durch die Wörter „für Liefer- und Dienstleistungsaufträge“ zu ersetzen.

Begründung:

Bis 2006 enthielt die Vergabeverordnung die zutreffende Formulierung „Liefer- und Dienstleistungsaufträge“. Ein sachlicher Grund für eine Änderung des Wortlautes besteht nicht. Die Neuformulierung passt inhaltlich nicht, da es nicht um „Leistungen der Bundesbehörden“, sondern um „Leistungsaufträge“ der Bundesbehörden geht. Im Interesse einer besseren Rechtsetzung sollte die richtige Formulierung verwendet werden.

§ 3 Schätzung des Auftragswertes

  1. Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
  2. Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen.
  3. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgenoder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen
    1. entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen;
    2. oder auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
  4. Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
    1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;
    2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.
  5. Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
  6. Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während deren Laufzeit geplant sind.
  7. Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen.
  8. Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen Auslobungsverfahren entspricht der Wert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Auslobungsverfahrens nicht ausschließt.
  9. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.

Bundesrat

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 1 Satz 1 VgV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist Buchstabe b zu streichen.

Begründung:

Die gültige Fassung des § 3 Absatz 1 Satz 1 VgV orientiert sich an dem Wortlaut der Überschrift und des Artikels 9 Absatz 1 der maßgeblichen Richtlinie 2004/18/EG. Es sollte ohne Änderung bei dem Begriff „geschätzter“ Auftragswert bleiben.

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 3 Absatz 1 Satz 2 VgV)

In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c ist der dem § 3 Absatz 1 anzufügende Satz 2 wie folgt zu fassen:

„Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“

Begründung:

Die vorgeschlagene Formulierung ist zu unbestimmt und sollte sich im Übrigen am Wortlaut von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG orientieren.

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f (§ 3 Absatz 7 Satz 2 und 3 VgV)

In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f sind in § 3 Absatz 7 die Sätze 2 und 3 zu streichen.

Begründung:

Die Regelung ist bereits in § 2 Nummer 6 und 7 VgV enthalten. Eine nochmalige Regelung im Zusammenhang mit der Schätzung des Auftragswerts ist entbehrlich und zudem systematisch an der falschen Stelle.

Die Formulierungen tragen auch nicht zu einer besseren Verständlichkeit der Bestimmungen in § 2 VgV bei.

§ 4 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

  1. Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei der Durchführung von Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, BAnz. S. 755), anzuwenden, wenn in den §§ 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.
  2. Für Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt Absatz 1 hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und für Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen.
  3. Bei Aufträgen, deren Gegenstand Personennahverkehrsleistungen der Kategorie Eisenbahnen sind, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
    1. Bei Verträgen über einzelne Linien mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren ist einmalig auch eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen zulässig.
    2. Bei längerfristigen Verträgen ist eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag bestellten Leistungen während der Vertragslaufzeit ausläuft und anschließend im Wettbewerb übergeben wird. Die Laufzeit des Vertrages soll zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Umfang und die vorgesehenen Modalitäten des Auslaufens des Vertrages sind nach Abschluss des Vertrages in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
  4. Für die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A sind gelten § 8 EG, § 15 EG Absatz 10 und § 23 EG VOL/A sowie die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A mit Ausnahme von § 7.
  5. Aufträge, die sowohl Dienstleistungen nach Anhang I Teil A der VOL/A als auch Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A zum Gegenstand haben, werden nach Abschnitt 2 der VOL/A vergeben, wenn der Wert der Dienstleistung nach Anhang I Teil A überwiegt.
  6. Beim Kauf technischer Geräte und Ausrüstungen oder bei Ersetzung oder Nachrüstung vorhandener technischer Geräte und Ausrüstungen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der VOL/A mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

2. § 8 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern sind; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;

3. § 19 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen als Kriterium bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt werden kann.

Bundesrat

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 VgV)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist nach der Angabe „Dezember 2009)“ der Halbsatz „, geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, BAnz. S. 755),“ einzufügen.

Begründung:

Um die VOL/A Ausgabe 2009 in der aktuellen Fassung einzuführen, ist auch die Änderungsbekanntmachung mit Fundstelle anzugeben.

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d (§ 4 Absatz 5 VgV)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d ist § 4 Absatz 5 wie folgt zu fassen:

„(5) Aufträge, die sowohl Dienstleistungen nach Anhang I Teil A der VOL/A als auch Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A zum Gegenstand haben, werden nach Abschnitt 2 der VOL/A vergeben, wenn der Wert der Dienstleistung nach Anhang I Teil A überwiegt.“

Begründung:

Die Vorschrift regelt, dass bei so genannten gemischten Aufträgen der überwiegende Wertanteil darüber entscheidet, welche Bestimmungen anzuwenden sind. Eine Regelung für Aufträge mit Liefer- und Dienstleistungsanteilen ist in der Vergabeverordnung wegen der entsprechenden Regelung in § 99 Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht mehr erforderlich. § 4 Absatz 5 kann sich auf Aufträge mit unterschiedlichen Dienstleistungsarten beschränken. Die Neuformulierung erfasst auch die in der Praxis nicht seltenen Fälle, dass bei der Auftragsschätzung vom gleichen Wert der Leistungsanteile ausgegangen wird und verhindert Probleme wegen der Anwendung falscher Vorschriften. In Anlehnung an Artikel 22 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge wird bei gleichen Wertanteilen die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A nicht vorgeschrieben (Umsetzung 1:1).

§ 5 Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen

Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen, die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 08. Dezember 2009) anzuwenden. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.

§ 6 Vergabe von Bauleistungen

(1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010, BAnz. S. 940), anzuwenden; für die in § 98 Nr. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber gilt dies nur hinsichtlich der Bestimmungen, die auf diese Auftraggeber Bezug nehmen.

(2) Bei der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. § 7 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Spezifikationen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch der technischen Geräte und Ausrüstungen, deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, zu fordern sind, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Geräte und Ausrüstungen unterscheiden sich im rechtlich zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;

2. § 16 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen, deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, als Kriterium bei der Wertung der Angebote berücksichtigt werden kann.

Bundesrat:

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer 1 (§ 6 Absatz 1 VgV)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer 1 ist nach der Angabe „Oktober 2009)“ der Halbsatz „, geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010, BAnz. S. 940),“ einzufügen.

Begründung:

Um die VOB/A Ausgabe 2009 in der aktuellen Fassung einzuführen, ist auch die Änderungsbekanntmachung mit Fundstelle anzugeben.

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 VgV)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b sind in § 6 Absatz 2 Nummer 1 nach den Wörtern „zu fordern sind“ das Semikolon durch ein Komma zu ersetzen und die Wörter „es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Geräte und Ausrüstungen unterscheiden sich im rechtlich zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig;“ einzufügen.

Begründung:

Die in § 6 Absatz 2 Nummer 1 enthaltene Regelung ist zu modifizieren, da bei vielen auf dem Markt angebotenen Produkten die Unterschiede im Energieverbrauch nur geringfügig sind. Die Grundsatzentscheidung über den künftigen Energieverbrauch fällt bereits in der Planung und nicht im Vergabeverfahren. Die Angabe hat in solchen Fällen keine Bedeutung für das Vergabeverfahren. Die Verfahren sollten nicht mit entbehrlichen Abfragen belastet werden.

§ 6a - § 13 [aufgehoben]

§ 14 Bekanntmachungen

(1) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der Vergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt.

(2) Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach diesen Bestimmungen haben die Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary –CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes zu verwenden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bundesanzeiger einen Hinweis auf die Rechtsvorschrift zur Änderung der CPV bekannt.

§ 15 (weggefallen)

§ 16 Ausgeschlossene Personen


(1) Als Organmitglied oder Mitarbeiter eines Auftraggebers oder als Beauftragter oder als Mitarbeiter eines Beauftragen eines Auftraggebers dürfen bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren für einen Auftraggeber als voreingenommen geltende natürliche Personen nicht mitwirken, soweit sie in diesem Verfahren

1. Bieter oder Bewerber sind,

2. einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten,

3. a) bei einem Bieter oder Bewerber gegen Entgelt beschäftigt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs tätig sind

oder

b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen tätig sind, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftraggeber und zum Bieter oder Bewerber hat, es sei denn, dass dadurch für die Personen kein Interessenkonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren auswirken.

(2) Als voreingenommen gelten auch die Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

§ 17 Melde- und Berichtspflichten

  1. Die Auftraggeber übermitteln der zuständigen Stelle eine jährliche statistische Aufstellung der im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen (§§ 4 bis 6).
  2. Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge. Die Daten werden soweit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:
    1. nach den jeweiligen Vergabeverfahren,
    2. nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten gemäß den Kategorien der CPV-Nomenklatur,
    3. nach der Staatsangehörigkeit des Bieters, an den der Auftrag vergeben wurde.
  3. Werden die Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben, so werden die Daten auch nach den in § 3 Absatz 3 und 4 EG VOL/A, § 3 Absatz 1 und 4 VOF und § 3a Absatz 5 und 6 VOB/A genannten Fallgruppen aufgeschlüsselt und enthalten die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge nach Staatszugehörigkeit der erfolgreichen Bieter zu einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat.
  4. Die Daten enthalten zudem die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die auf Grund der Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden.
  5. Die statistischen Aufstellungen für oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der EG-Schwellenwerte sowie nach Anzahl und Gesamtwert der Aufträge, die auf Grund der Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden. Sie enthalten keine Angaben über Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs I Teil A und über Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5, deren CPC-Referenznummern 7524 (CPV-Referenznummer 64228000-0), 7525 (CPV-Referenznummer 64221000-1) und 7526 (CPV-Referenznummer 64227000-3) lauten, sowie über Dienstleistungen des Anhangs I Teil B, sofern der geschätzte Wert ohne Umsatzsteuer unter 193.000 Euro liegt.

Bundesrat

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, Absatz 3 VgV)

In Artikel 1 Nummer 9 ist § 17 wie folgt zu ändern:

a) In Absatz 1 sind die Wörter „Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (§ 4 und § 5)“ durch die Wörter „Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen (§§ 4 bis 6)“ zu ersetzen.

b) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b sind die Wörter „Waren und Dienstleistungen“ durch die Wörter „Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten“ zu ersetzen.

c) In Absatz 3 ist die Angabe „§ 3 Absatz 3 und Absatz 4 EG VOL/A“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3 und 4 EG VOL/A, § 3 Absatz 1 und 4 VOF und § 3a Absatz 5 und 6 VOB/A“ zu ersetzen.

Begründung:

Mit der Neuregelung in § 17 VgV sollen die EU-Statistikpflichten der Artikel 75 und 76 der Vergabekoordinierungsrichtlinie aus systematischen Gründen aus den Vergabe- und Vertragsordnungen herausgelöst und in der VgV zusammengefasst werden.

Dies ist zu begrüßen, da die Berichtspflichten nicht Gegenstand des eigentlichen Vergabeverfahrens, sondern diesem nachgelagert sind (vgl. Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 9 zu § 17 VgV, Seite 19 der BR-Drucksache 40/10).

zu Buchstabe a:

Es fehlen in § 17 VgV die Statistikpflichten für den Bauvergabebereich, da § 17 Absatz 1 VgV lediglich Liefer- und Dienstleistungen nach § 4 VgV und freiberufliche Dienstleistungen nach § 5 VgV in Bezug nimmt, nicht aber auch Bauleistungen nach § 6 VgV.

Konsequenterweise sind deshalb zu Recht die bisherigen Regelungen zu Melde- und Berichtspflichten (§ 30a VOL/A 2006 und § 19 VOF 2006) in den beiden Neufassungen dieser beiden Vergabe- und Vertragsordnungen ersatzlos gestrichen worden.

In der VOB/A 2009 hingegen finden sich in § 23a VOB/A 2009 nach wie vor die Melde- und Berichtspflichten für den Bauvergabebereich.

zu Buchstabe b:

Es fehlen in § 17 Absatz 2 VgV die detaillierten Aufschlüsselungsvorgaben für Bauaufträge. § 17 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b VgV erwähnt lediglich Waren und Dienstleistungen.

zu Buchstabe c:

Es fehlen in § 17 Absatz 3 VgV die detaillierten Aufschlüsselungsvorgaben für im Verhandlungsverfahren vergebene Aufträge, soweit Vergabeverfahren nach der VOF und der VOB/A betroffen sind. § 17 Absatz 3 VgV erwähnt lediglich die Fallgruppen nach § 3 Absatz 3 und 4 EG VOL/A.

Soweit die VOF betroffen ist, sind die ehedem in § 19 Absatz 2 VOF 2006 verankerten Vorgaben in der Neufassung dieser Vergabe- und Vertragsordnung dort ersatzlos entfallen.

Dies entspricht auch dem vom Verordnungsgeber mitgeteilten Grund, dass „die bisher in § 30a VOL/A und § 19 VOF geregelten statistischen Pflichten der öffentlichen Auftraggeber aus systematischen Gründen in der VgV zusammen-gefasst und in den neu gefassten § 17 eingefügt“ werden.

Hinsichtlich der bisher in § 19 Absatz 2 VOF 2006 verankerten Melde- und Berichtspflichten ist dies jedoch in § 17 Absatz 1 VgV nur hinsichtlich der generellen Pflicht zur Übermittlung einer jährlichen Aufstellung der im Vorjahr vergebenen Aufträge mit der Bezugnahme auf § 5 VgV erfolgt. Dies war bisher in § 19 Absatz 2 Satz 1 VOF 2006 geregelt.

Die Angaben- und Aufschlüsselungsverpflichtungen im bisherigen § 19 Absatz 2 Satz 2 VOF 2006 finden sich in § 17 Absatz 3 VgV jedoch nicht mehr.

Deshalb bedarf es dort einer Ergänzung um die Fallgruppen der Verhandlungs-verfahren mit vorheriger und ohne vorherige EU-Bekanntmachung nach § 3 Absatz 1 und 4 VOF 2009, um einen EU-konformen Rechtszustand (Artikel 76 i. V. m. Artikel 31 Vergabekoordinierungsrichtlinie) sicher zu stellen.

In gleicher Weise fehlt die parallele Verpflichtung für Bauvergabeverfahren für die vergleichbaren Vergabeverfahren nach § 3a Absatz 5 und 6 VOB/A 2009.

zu allen Buchstaben:

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Statistikpflichten und Auf-schlüsselungsvorgaben im Bauvergabebereich nicht auch aus den benannten systematischen Gründen als dem eigentlichen Vergabeverfahren lediglich nachgelagerte Pflichten in der VOB/A 2009 (§ 23a) gestrichen und ebenfalls in § 17 VgV verankert wurden.

Das mag daran liegen, dass eine Doppelregelung in Vergabe- und Vertragsordnung und VgV trotz der damit erzeugten Systemwidrigkeit vermieden werden sollte.

Dies könnte u. U. noch hingenommen werden, wenn § 23a VOB/A insoweit zumindest die EU-Vorgaben korrekt abbilden würde.

Das ist jedoch nicht der Fall, denn § 23a VOB/A 2009 spricht mehrfach von „Anzahl und Wert der Aufträge über den Schwellenwerten“.

Richtigerweise gilt die Statistikpflicht nach Artikel 75, 76 i. V. m. Artikel 7 der Vergabekoordinierungsrichtlinie aber - genauso wie das gesamte EU-Vergabe-recht - schon ab dem Erreichen der EU-Schwellenwerte.

Deshalb bedarf es sowohl aus systematischen wie auch aus zwingenden Umsetzungsverpflichtungen aus einer schon seit Februar 2006 umzusetzenden EU-Vergaberichtlinie (Artikel 75, 76 i. V. m. Artikel 7, 31 der Vergabekoordinierungsrichtlinie) einer Erweiterung des bisherigen § 17 Absatz 1 auf Bauvergabeverfahren nach § 6 VgV, des Absatzes 2 Satz 2 Buchstabe b auf Bauarbeiten und des Absatzes 3 auf Verhandlungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und 4 VOF als auch auf Verhandlungsverfahren nach § 3a Absatz 5 und 6 VOB/A.

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 17 Absatz 3 VgV)

In Artikel 1 Nummer 9 sind in § 17 Absatz 3 die Wörter „Mitgliedsstaat der EG“ durch die Wörter „Mitgliedstaat der EU“ zu ersetzen.

Begründung:

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde die Europäische Union (EU) Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft (EG). Das Wort EG ist daher durch das Wort EU zu ersetzen. Ferner erfolgt eine redaktionelle Änderung beim Wort „Mitgliedstaat“.

§ 18 - § 22 [aufgehoben]

Abschnitt 2 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23 Übergangsbestimmungen

Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galt, beendet. Bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Vergabeverfahren, bei denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist, können nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten dieser Verordnung galt, abgewickelt werden, wenn dies in der Bekanntmachung festgelegt ist.

Bundesrat:

11. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 23 Satz 2 VgV)

In Artikel 1 Nummer 12 ist § 23 Satz 2 wie folgt zu fassen:

„Bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Vergabeverfahren, bei denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist, können nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten dieser Verordnung galt, abgewickelt werden, wenn dies in der Bekanntmachung festgelegt ist.“

Begründung:

Die neue Regelung, nach der bis zu drei Monate nach Inkrafttreten der VgV begonnene elektronische Vergabeverfahren noch nach altem Recht abgewickelt werden können, ist in dieser Fassung abzulehnen. Es ist völlig offen, was „elektronische Vergabeverfahren“ sind, eine Definition findet sich weder in der VgV noch im GWB (hier gibt es in § 101 Absatz 6 lediglich „dynamische elektronische Verfahren“).

Sollten auch Verfahren gemeint sein, bei denen neben elektronischen Angeboten auch Papierangebote zulässig sind, wäre die Regelung nicht eindeutig. Ebenso müsste spätestens in der Bekanntmachung erklärt werden, nach welchem Recht das Verfahren durchgeführt wird. Hier ist eine eindeutige Regelung erforderlich.

§ 24 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Zur Änderung der Sektorenverordnung

Bundesrat:

12. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a, b und c (§ 33 Absatz 3 Nummer 2 SektVO)

In Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a, b und c ist jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ zu ersetzen.

Begründung:

Die Änderung ist redaktioneller Natur; der Änderungsbefehl muss sich auf § 33 Absatz 3 und nicht Absatz 2 der Sektorenverordnung beziehen.

Entwurf der Bundesregierung und Zuleitung an den Bundesrat (Zustimmung am 26.3.2010 erteilt, Drucksache 40/10/B – Änderungen der SektVO (s. auch o. Ziff. 12.)

Artikel 2 (betrifft SektVO)

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung

(Sektorenverordnung – SektVO) Vom [……]

Die Sektorenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2009 (BGBl I S. 3110), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a In § 1 Absatz 2 werden im dritten Halbsatz die Worte „zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28) geändert“, durch die Worte „die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 01.12.2009, S. 64) geändert worden ist“ ersetzt. Letzter Stand (VgV und SektVO) abschließende Verkündung im BGBl. beachten

    Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - (VgV)

    - mit den am 26.03.2010 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen – Mitte April Zustimmung der Bundesregierung – BRDr 40/10/(Beschluss) -

    Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. EG Nr. L 328 S. 1) und der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. EG Nr. L 101 S. 1) in deutsches Recht.

    Abschnitt 1 Vergabebestimmungen

    § 1 Zweck der Verordnung

    (1) Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer die in § 2 geregelten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen.

    (2) Bei Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, die Sektorenverordnung1.

    1 Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung-SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S.3110).

    § 2 Schwellenwerte

    Der Schwellenwert beträgt

    1. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen 125.000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren die im Anhangs V der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30. April 2004, S. 114, L 351 vom 26. November 2004, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1. Dezember 2009, S. 64) geändert worden ist, aufgeführt sind. Dieser Schwellenwert gilt nicht für

      a) Dienstleistungen des Anhangs II Teil A Kategorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG, deren Code nach der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16. Dezember 2002, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 28. November 2007 (ABl. L 74 vom 15. März 2008, S. 1) (CPV-Code), den CPC-Referenznummern 7524 (CPVReferenznummer 64228000-0), 7525 (CPV-Referenznummer 64221000-1) und 7526 (CPV-Referenznummer 64227000-3) entspricht, sowie des Anhangs II Teil A Kategorie 8 der Richtlinie 2004/18/EG oder

      b) Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG;

      für diese Dienstleistungen gilt der Schwellenwert nach Nummer 2;

    2. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge 193.000 Euro;
    3. für Bauaufträge 4.845.000 Euro;
    4. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert;
    5. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt;
    6. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 3: 1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und
    7. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 1 oder 2: 80.000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80.000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose.

    Bundesrat:

    1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Nummer 1 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 2 Nummer 1 die Wörter „für Liefer- und Dienstleistungen“ durch die Wörter „für Liefer- und Dienstleistungsaufträge“ zu ersetzen.

    Begründung:

    Bis 2006 enthielt die Vergabeverordnung die zutreffende Formulierung „Liefer- und Dienstleistungsaufträge“. Ein sachlicher Grund für eine Änderung des Wortlautes besteht nicht. Die Neuformulierung passt inhaltlich nicht, da es nicht um „Leistungen der Bundesbehörden“, sondern um „Leistungsaufträge“ der Bundesbehörden geht. Im Interesse einer besseren Rechtsetzung sollte die richtige Formulierung verwendet werden.

    § 3 Schätzung des Auftragswertes

    1. Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
    2. Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen.
    3. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen
      1. entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen;
      2. oder auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
    4. Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
      1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;
      2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.
    5. Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
    6. Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während deren Laufzeit geplant sind.
    7. Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen.
    8. Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen Auslobungsverfahren entspricht der Wert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Auslobungsverfahrens nicht ausschließt.
    9. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.
    Bundesrat

    2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 1 Satz 1 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 3 ist Buchstabe b zu streichen.

    Begründung:

    Die gültige Fassung des § 3 Absatz 1 Satz 1 VgV orientiert sich an dem Wortlaut der Überschrift und des Artikels 9 Absatz 1 der maßgeblichen Richtlinie 2004/18/EG. Es sollte ohne Änderung bei dem Begriff „geschätzter“ Auftragswert bleiben.

    3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 3 Absatz 1 Satz 2 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c ist der dem § 3 Absatz 1 anzufügende Satz 2 wie folgt zu fassen:

    „Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“

    Begründung:

    Die vorgeschlagene Formulierung ist zu unbestimmt und sollte sich im Übrigen am Wortlaut von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG orientieren.

    4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f (§ 3 Absatz 7 Satz 2 und 3 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f sind in § 3 Absatz 7 die Sätze 2 und 3 zu streichen.

    Begründung:

    Die Regelung ist bereits in § 2 Nummer 6 und 7 VgV enthalten. Eine nochmalige Regelung im Zusammenhang mit der Schätzung des Auftragswerts ist entbehrlich und zudem systematisch an der falschen Stelle.

    Die Formulierungen tragen auch nicht zu einer besseren Verständlichkeit der Bestimmungen in § 2 VgV bei.

    § 4 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

    1. Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei der Durchführung von Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, BAnz. S. 755), anzuwenden, wenn in den §§ 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.
    2. Für Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt Absatz 1 hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und für Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen.
    3. Bei Aufträgen, deren Gegenstand Personennahverkehrsleistungen der Kategorie Eisenbahnen sind, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
      1. Bei Verträgen über einzelne Linien mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren ist einmalig auch eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen zulässig.
      2. Bei längerfristigen Verträgen ist eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag bestellten Leistungen während der Vertragslaufzeit ausläuft und anschließend im Wettbewerb übergeben wird. Die Laufzeit des Vertrages soll zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Umfang und die vorgesehenen Modalitäten des Auslaufens des Vertrages sind nach Abschluss des Vertrages in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
    4. Für die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A sind gelten § 8 EG, § 15 EG Absatz 10 und § 23 EG VOL/A sowie die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A mit Ausnahme von § 7.
    5. Aufträge, die sowohl Dienstleistungen nach Anhang I Teil A der VOL/A als auch Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A zum Gegenstand haben, werden nach Abschnitt 2 der VOL/A vergeben, wenn der Wert der Dienstleistung nach Anhang I Teil A überwiegt.
    6. Beim Kauf technischer Geräte und Ausrüstungen oder bei Ersetzung oder Nachrüstung vorhandener technischer Geräte und Ausrüstungen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der VOL/A mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    2. § 8 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern sind; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;

    3. § 19 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen als Kriterium bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt werden kann.

    Bundesrat

    5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist nach der Angabe „Dezember 2009)“ der Halbsatz „, geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, BAnz. S. 755),“ einzufügen.

    Begründung:

    Um die VOL/A Ausgabe 2009 in der aktuellen Fassung einzuführen, ist auch die Änderungsbekanntmachung mit Fundstelle anzugeben.

    6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d (§ 4 Absatz 5 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d ist § 4 Absatz 5 wie folgt zu fassen:

    „(5) Aufträge, die sowohl Dienstleistungen nach Anhang I Teil A der VOL/A als auch Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A zum Gegenstand haben, werden nach Abschnitt 2 der VOL/A vergeben, wenn der Wert der Dienstleistung nach Anhang I Teil A überwiegt.“

    Begründung:

    Die Vorschrift regelt, dass bei so genannten gemischten Aufträgen der überwiegende Wertanteil darüber entscheidet, welche Bestimmungen anzuwenden sind. Eine Regelung für Aufträge mit Liefer- und Dienstleistungsanteilen ist in der Vergabeverordnung wegen der entsprechenden Regelung in § 99 Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht mehr erforderlich. § 4 Absatz 5 kann sich auf Aufträge mit unterschiedlichen Dienstleistungsarten beschränken. Die Neuformulierung erfasst auch die in der Praxis nicht seltenen Fälle, dass bei der Auftragsschätzung vom gleichen Wert der Leistungsanteile ausgegangen wird und verhindert Probleme wegen der Anwendung falscher Vorschriften. In Anlehnung an Artikel 22 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge wird bei gleichen Wertanteilen die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A nicht vorgeschrieben (Umsetzung 1:1).

    § 5 Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen

    Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen, die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 08. Dezember 2009) anzuwenden. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.

    § 6 Vergabe von Bauleistungen

    (1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010, BAnz. S. 940), anzuwenden; für die in § 98 Nr. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber gilt dies nur hinsichtlich der Bestimmungen, die auf diese Auftraggeber Bezug nehmen.

    (2) Bei der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

    1. § 7 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Spezifikationen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch der technischen Geräte und Ausrüstungen, deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, zu fordern sind, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Geräte und Ausrüstungen unterscheiden sich im rechtlich zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;

    2. § 16 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen, deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, als Kriterium bei der Wertung der Angebote berücksichtigt werden kann.

    Bundesrat:

    7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer 1 (§ 6 Absatz 1 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer 1 ist nach der Angabe „Oktober 2009)“ der Halbsatz „, geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010, BAnz. S. 940),“ einzufügen.

    Begründung:

    Um die VOB/A Ausgabe 2009 in der aktuellen Fassung einzuführen, ist auch die Änderungsbekanntmachung mit Fundstelle anzugeben.

    8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b sind in § 6 Absatz 2 Nummer 1 nach den Wörtern „zu fordern sind“ das Semikolon durch ein Komma zu ersetzen und die Wörter „es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Geräte und Ausrüstungen unterscheiden sich im rechtlich zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig;“ einzufügen.

    Begründung:

    Die in § 6 Absatz 2 Nummer 1 enthaltene Regelung ist zu modifizieren, da bei vielen auf dem Markt angebotenen Produkten die Unterschiede im Energieverbrauch nur geringfügig sind. Die Grundsatzentscheidung über den künftigen Energieverbrauch fällt bereits in der Planung und nicht im Vergabeverfahren. Die Angabe hat in solchen Fällen keine Bedeutung für das Vergabeverfahren. Die Verfahren sollten nicht mit entbehrlichen Abfragen belastet werden.

    § 6a - § 13 [aufgehoben]

    § 14 Bekanntmachungen

    (1) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der Vergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt.

    (2) Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach diesen Bestimmungen haben die Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary –CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes zu verwenden.

    (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bundesanzeiger einen Hinweis auf die Rechtsvorschrift zur Änderung der CPV bekannt.

    § 15 (weggefallen)

    § 16 Ausgeschlossene Personen


    (1) Als Organmitglied oder Mitarbeiter eines Auftraggebers oder als Beauftragter oder als Mitarbeiter eines Beauftragen eines Auftraggebers dürfen bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren für einen Auftraggeber als voreingenommen geltende natürliche Personen nicht mitwirken, soweit sie in diesem Verfahren

    1. Bieter oder Bewerber sind,

    2. einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten,

    3. a) bei einem Bieter oder Bewerber gegen Entgelt beschäftigt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs tätig sind

    oder

    b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen tätig sind, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftraggeber und zum Bieter oder Bewerber hat, es sei denn, dass dadurch für die Personen kein Interessenkonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren auswirken.

    (2) Als voreingenommen gelten auch die Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

    § 17 Melde- und Berichtspflichten
    1. Die Auftraggeber übermitteln der zuständigen Stelle eine jährliche statistische Aufstellung der im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen (§§ 4 bis 6).
    2. Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge. Die Daten werden soweit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:
      1. nach den jeweiligen Vergabeverfahren,
      2. nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten gemäß den Kategorien der CPV-Nomenklatur,
      3. nach der Staatsangehörigkeit des Bieters, an den der Auftrag vergeben wurde.
    3. Werden die Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben, so werden die Daten auch nach den in § 3 Absatz 3 und 4 EG VOL/A, § 3 Absatz 1 und 4 VOF und § 3a Absatz 5 und 6 VOB/A genannten Fallgruppen aufgeschlüsselt und enthalten die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge nach Staatszugehörigkeit der erfolgreichen Bieter zu einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat.
    4. Die Daten enthalten zudem die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die auf Grund der Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden.
    5. Die statistischen Aufstellungen für oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der EG-Schwellenwerte sowie nach Anzahl und Gesamtwert der Aufträge, die auf Grund der Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden. Sie enthalten keine Angaben über Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs I Teil A und über Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5, deren CPC-Referenznummern 7524 (CPV-Referenznummer 64228000-0), 7525 (CPV-Referenznummer 64221000-1) und 7526 (CPV-Referenznummer 64227000-3) lauten, sowie über Dienstleistungen des Anhangs I Teil B, sofern der geschätzte Wert ohne Umsatzsteuer unter 193.000 Euro liegt.
    Bundesrat

    9. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, Absatz 3 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 9 ist § 17 wie folgt zu ändern:

    a) In Absatz 1 sind die Wörter „Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (§ 4 und § 5)“ durch die Wörter „Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen (§§ 4 bis 6)“ zu ersetzen.

    b) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b sind die Wörter „Waren und Dienstleistungen“ durch die Wörter „Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten“ zu ersetzen.

    c) In Absatz 3 ist die Angabe „§ 3 Absatz 3 und Absatz 4 EG VOL/A“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3 und 4 EG VOL/A, § 3 Absatz 1 und 4 VOF und § 3a Absatz 5 und 6 VOB/A“ zu ersetzen.

    Begründung:

    Mit der Neuregelung in § 17 VgV sollen die EU-Statistikpflichten der Artikel 75 und 76 der Vergabekoordinierungsrichtlinie aus systematischen Gründen aus den Vergabe- und Vertragsordnungen herausgelöst und in der VgV zusammengefasst werden.

    Dies ist zu begrüßen, da die Berichtspflichten nicht Gegenstand des eigentlichen Vergabeverfahrens, sondern diesem nachgelagert sind (vgl. Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 9 zu § 17 VgV, Seite 19 der BR-Drucksache 40/10).

    zu Buchstabe a:

    Es fehlen in § 17 VgV die Statistikpflichten für den Bauvergabebereich, da § 17 Absatz 1 VgV lediglich Liefer- und Dienstleistungen nach § 4 VgV und freiberufliche Dienstleistungen nach § 5 VgV in Bezug nimmt, nicht aber auch Bauleistungen nach § 6 VgV.

    Konsequenterweise sind deshalb zu Recht die bisherigen Regelungen zu Melde- und Berichtspflichten (§ 30a VOL/A 2006 und § 19 VOF 2006) in den beiden Neufassungen dieser beiden Vergabe- und Vertragsordnungen ersatzlos gestrichen worden.

    In der VOB/A 2009 hingegen finden sich in § 23a VOB/A 2009 nach wie vor die Melde- und Berichtspflichten für den Bauvergabebereich.

    zu Buchstabe b:

    Es fehlen in § 17 Absatz 2 VgV die detaillierten Aufschlüsselungsvorgaben für Bauaufträge. § 17 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b VgV erwähnt lediglich Waren und Dienstleistungen.

    zu Buchstabe c:

    Es fehlen in § 17 Absatz 3 VgV die detaillierten Aufschlüsselungsvorgaben für im Verhandlungsverfahren vergebene Aufträge, soweit Vergabeverfahren nach der VOF und der VOB/A betroffen sind. § 17 Absatz 3 VgV erwähnt lediglich die Fallgruppen nach § 3 Absatz 3 und 4 EG VOL/A.

    Soweit die VOF betroffen ist, sind die ehedem in § 19 Absatz 2 VOF 2006 verankerten Vorgaben in der Neufassung dieser Vergabe- und Vertragsordnung dort ersatzlos entfallen.

    Dies entspricht auch dem vom Verordnungsgeber mitgeteilten Grund, dass „die bisher in § 30a VOL/A und § 19 VOF geregelten statistischen Pflichten der öffentlichen Auftraggeber aus systematischen Gründen in der VgV zusammen-gefasst und in den neu gefassten § 17 eingefügt“ werden.

    Hinsichtlich der bisher in § 19 Absatz 2 VOF 2006 verankerten Melde- und Berichtspflichten ist dies jedoch in § 17 Absatz 1 VgV nur hinsichtlich der generellen Pflicht zur Übermittlung einer jährlichen Aufstellung der im Vorjahr vergebenen Aufträge mit der Bezugnahme auf § 5 VgV erfolgt. Dies war bisher in § 19 Absatz 2 Satz 1 VOF 2006 geregelt.

    Die Angaben- und Aufschlüsselungsverpflichtungen im bisherigen § 19 Absatz 2 Satz 2 VOF 2006 finden sich in § 17 Absatz 3 VgV jedoch nicht mehr.

    Deshalb bedarf es dort einer Ergänzung um die Fallgruppen der Verhandlungs-verfahren mit vorheriger und ohne vorherige EU-Bekanntmachung nach § 3 Absatz 1 und 4 VOF 2009, um einen EU-konformen Rechtszustand (Artikel 76 i. V. m. Artikel 31 Vergabekoordinierungsrichtlinie) sicher zu stellen.

    In gleicher Weise fehlt die parallele Verpflichtung für Bauvergabeverfahren für die vergleichbaren Vergabeverfahren nach § 3a Absatz 5 und 6 VOB/A 2009.

    zu allen Buchstaben:

    Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Statistikpflichten und Auf-schlüsselungsvorgaben im Bauvergabebereich nicht auch aus den benannten systematischen Gründen als dem eigentlichen Vergabeverfahren lediglich nachgelagerte Pflichten in der VOB/A 2009 (§ 23a) gestrichen und ebenfalls in § 17 VgV verankert wurden.

    Das mag daran liegen, dass eine Doppelregelung in Vergabe- und Vertragsordnung und VgV trotz der damit erzeugten Systemwidrigkeit vermieden werden sollte.

    Dies könnte u. U. noch hingenommen werden, wenn § 23a VOB/A insoweit zumindest die EU-Vorgaben korrekt abbilden würde.

    Das ist jedoch nicht der Fall, denn § 23a VOB/A 2009 spricht mehrfach von „Anzahl und Wert der Aufträge über den Schwellenwerten“.

    Richtigerweise gilt die Statistikpflicht nach Artikel 75, 76 i. V. m. Artikel 7 der Vergabekoordinierungsrichtlinie aber - genauso wie das gesamte EU-Vergabe-recht - schon ab dem Erreichen der EU-Schwellenwerte.

    Deshalb bedarf es sowohl aus systematischen wie auch aus zwingenden Umsetzungsverpflichtungen aus einer schon seit Februar 2006 umzusetzenden EU-Vergaberichtlinie (Artikel 75, 76 i. V. m. Artikel 7, 31 der Vergabekoordinierungsrichtlinie) einer Erweiterung des bisherigen § 17 Absatz 1 auf Bauvergabeverfahren nach § 6 VgV, des Absatzes 2 Satz 2 Buchstabe b auf Bauarbeiten und des Absatzes 3 auf Verhandlungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und 4 VOF als auch auf Verhandlungsverfahren nach § 3a Absatz 5 und 6 VOB/A.

    10. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 17 Absatz 3 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 9 sind in § 17 Absatz 3 die Wörter „Mitgliedsstaat der EG“ durch die Wörter „Mitgliedstaat der EU“ zu ersetzen.

    Begründung:

    Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde die Europäische Union (EU) Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft (EG). Das Wort EG ist daher durch das Wort EU zu ersetzen. Ferner erfolgt eine redaktionelle Änderung beim Wort „Mitgliedstaat“.

    § 18 - § 22 [aufgehoben]

    Abschnitt 2 Übergangs- und Schlussbestimmungen

    § 23 Übergangsbestimmungen

    Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galt, beendet. Bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Vergabeverfahren, bei denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist, können nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten dieser Verordnung galt, abgewickelt werden, wenn dies in der Bekanntmachung festgelegt ist.

    Bundesrat:

    11. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 23 Satz 2 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 12 ist § 23 Satz 2 wie folgt zu fassen:

    „Bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Vergabeverfahren, bei denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist, können nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten dieser Verordnung galt, abgewickelt werden, wenn dies in der Bekanntmachung festgelegt ist.“

    Begründung:

    Die neue Regelung, nach der bis zu drei Monate nach Inkrafttreten der VgV begonnene elektronische Vergabeverfahren noch nach altem Recht abgewickelt werden können, ist in dieser Fassung abzulehnen. Es ist völlig offen, was „elektronische Vergabeverfahren“ sind, eine Definition findet sich weder in der VgV noch im GWB (hier gibt es in § 101 Absatz 6 lediglich „dynamische elektronische Verfahren“).

    Sollten auch Verfahren gemeint sein, bei denen neben elektronischen Angeboten auch Papierangebote zulässig sind, wäre die Regelung nicht eindeutig. Ebenso müsste spätestens in der Bekanntmachung erklärt werden, nach welchem Recht das Verfahren durchgeführt wird. Hier ist eine eindeutige Regelung erforderlich.

    § 24 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

    Zur Änderung der Sektorenverordnung

    Bundesrat:

    12. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a, b und c (§ 33 Absatz 3 Nummer 2 SektVO)

    In Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a, b und c ist jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ zu ersetzen.

    Begründung:

    Die Änderung ist redaktioneller Natur; der Änderungsbefehl muss sich auf § 33 Absatz 3 und nicht Absatz 2 der Sektorenverordnung beziehen.

    Entwurf der Bundesregierung und Zuleitung an den Bundesrat (Zustimmung am 26.3.2010 erteilt, Drucksache 40/10/B – Änderungen der SektVO (s. auch o. Ziff. 12.)

    Artikel 2 (betrifft SektVO)

    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung

    (Sektorenverordnung – SektVO) Vom [……]

    Die Sektorenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2009 (BGBl I S. 3110), wird wie folgt geändert:

    1. § 1 wird wie folgt geändert:

      a In § 1 Absatz 2 werden im dritten Halbsatz die Worte „zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28) geändert“, durch die Worte „die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 01.12.2009, S. 64) geändert worden ist“ ersetzt.
    2. § 2 wird wie folgt geändert:

      In § 2 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Auslobungsverfahren“ durch das Wort „Wettbewerben“ ersetzt.

    3. § 7 wird wie folgt geändert:

      a) § 7 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Mit der Leistungsbeschreibung sind im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern.“

      b) § 7 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Bei Bauleistungen sind diese Angaben dann zu fordern, wenn die Lieferung von technischen Geräten und Ausrüstungen Bestandteil dieser Bauleistungen sind.“

    4. § 33 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Nummer 2 wird hinter der Ziffer „7524“ der Klammerzusatz „(CPV-Referenznummer 64228000-0)“ eingefügt.

      b) In Absatz 2 Nummer 2 wird hinter der Ziffer „7525“ der Klammerzusatz „(CPV-Referenznummer 64221000-1)“ eingefügt.

      c) In Absatz 2 Nummer 2 wird hinter der Ziffer „7526“ der Klammerzusatz „(CPV-Referenznummer 64227000-3)“ eingefügt.

    5. Anhang 3 – In die Bekanntmachung über vergebene Aufträge aufzunehmende Informationen – wird wie folgt geändert:

      In Nummer 12 wird im Satz 1 das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.


    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Der Bundesrat hat zugestimmt.



    Bundesrat Drucksache 40/1/10 15.03.10 - Empfehlungen der Ausschüsse (Wi - In - U - Vk – Wo)

    zu Punkt 36 der 868. Sitzung des Bundesrates am 26. März 2010:

    „18. Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:

    Der Bundesrat stellt fest, dass die bisher betriebene Modernisierung des EU-Vergaberechts im deutschen Recht unzureichend ist. Er bedauert, dass die mit dem Vergabemodernisierungsgesetz aufgenommene Vereinfachung und Harmonisierung der Vergabevorschriften in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A - VOB/A, Ausgabe 2009 - und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - VOL/A, Ausgabe 2009 - sowie der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen - VOF, Ausgabe 2009 - in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2004/18/EG nicht bestmöglich durchgeführt, optimiert und auf notwendige Vorgaben beschränkt wurde. Die im Beschluss des Bundesrates zur Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (vgl. BR-Drucksache 476/06 (Beschluss) vom 22. September 2006) aufgestellten Erwartungen in Bezug auf Harmonisierung, Erforderlichkeit und Anwenderfreundlichkeit wurden mit den vorgenannten Vergabeordnungen nicht erreicht. Daher sieht der Bundesrat bei den von den Vergabeausschüssen - früher: Verdingungsausschüssen - erarbeiteten Regelwerken noch Nachbesserungsbedarf. Letzter Stand (VgV und SektVO) abschließende Verkündung im BGBl. beachten

    Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - (VgV)

    - mit den am 26.03.2010 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen – Mitte April Zustimmung der Bundesregierung – BRDr 40/10/(Beschluss) -

    Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. EG Nr. L 328 S. 1) und der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. EG Nr. L 101 S. 1) in deutsches Recht.

    Abschnitt 1 Vergabebestimmungen

    § 1 Zweck der Verordnung

    (1) Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer die in § 2 geregelten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen.

    (2) Bei Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, die Sektorenverordnung1.

    1 Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung-SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S.3110).

    § 2 Schwellenwerte

    Der Schwellenwert beträgt

    1. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen 125.000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren die im Anhangs V der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30. April 2004, S. 114, L 351 vom 26. November 2004, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1. Dezember 2009, S. 64) geändert worden ist, aufgeführt sind. Dieser Schwellenwert gilt nicht für

      a) Dienstleistungen des Anhangs II Teil A Kategorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG, deren Code nach der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16. Dezember 2002, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 28. November 2007 (ABl. L 74 vom 15. März 2008, S. 1) (CPV-Code), den CPC-Referenznummern 7524 (CPVReferenznummer 64228000-0), 7525 (CPV-Referenznummer 64221000-1) und 7526 (CPV-Referenznummer 64227000-3) entspricht, sowie des Anhangs II Teil A Kategorie 8 der Richtlinie 2004/18/EG oder

      b) Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG;

      für diese Dienstleistungen gilt der Schwellenwert nach Nummer 2;

    2. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge 193.000 Euro;
    3. für Bauaufträge 4.845.000 Euro;
    4. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert;
    5. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt;
    6. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 3: 1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und
    7. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 1 oder 2: 80.000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80.000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose.

    Bundesrat:

    1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Nummer 1 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 2 Nummer 1 die Wörter „für Liefer- und Dienstleistungen“ durch die Wörter „für Liefer- und Dienstleistungsaufträge“ zu ersetzen.

    Begründung:

    Bis 2006 enthielt die Vergabeverordnung die zutreffende Formulierung „Liefer- und Dienstleistungsaufträge“. Ein sachlicher Grund für eine Änderung des Wortlautes besteht nicht. Die Neuformulierung passt inhaltlich nicht, da es nicht um „Leistungen der Bundesbehörden“, sondern um „Leistungsaufträge“ der Bundesbehörden geht. Im Interesse einer besseren Rechtsetzung sollte die richtige Formulierung verwendet werden.

    § 3 Schätzung des Auftragswertes

    1. Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
    2. Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen.
    3. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen
      1. entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen;
      2. oder auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
    4. Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
      1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;
      2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.
    5. Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
    6. Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während deren Laufzeit geplant sind.
    7. Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen.
    8. Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen Auslobungsverfahren entspricht der Wert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Auslobungsverfahrens nicht ausschließt.
    9. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.
    Bundesrat

    2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 1 Satz 1 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 3 ist Buchstabe b zu streichen.

    Begründung:

    Die gültige Fassung des § 3 Absatz 1 Satz 1 VgV orientiert sich an dem Wortlaut der Überschrift und des Artikels 9 Absatz 1 der maßgeblichen Richtlinie 2004/18/EG. Es sollte ohne Änderung bei dem Begriff „geschätzter“ Auftragswert bleiben.

    3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 3 Absatz 1 Satz 2 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c ist der dem § 3 Absatz 1 anzufügende Satz 2 wie folgt zu fassen:

    „Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“

    Begründung:

    Die vorgeschlagene Formulierung ist zu unbestimmt und sollte sich im Übrigen am Wortlaut von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG orientieren.

    4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f (§ 3 Absatz 7 Satz 2 und 3 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f sind in § 3 Absatz 7 die Sätze 2 und 3 zu streichen.

    Begründung:

    Die Regelung ist bereits in § 2 Nummer 6 und 7 VgV enthalten. Eine nochmalige Regelung im Zusammenhang mit der Schätzung des Auftragswerts ist entbehrlich und zudem systematisch an der falschen Stelle.

    Die Formulierungen tragen auch nicht zu einer besseren Verständlichkeit der Bestimmungen in § 2 VgV bei.

    § 4 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

    1. Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei der Durchführung von Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, BAnz. S. 755), anzuwenden, wenn in den §§ 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.
    2. Für Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt Absatz 1 hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und für Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen.
    3. Bei Aufträgen, deren Gegenstand Personennahverkehrsleistungen der Kategorie Eisenbahnen sind, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
      1. Bei Verträgen über einzelne Linien mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren ist einmalig auch eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen zulässig.
      2. Bei längerfristigen Verträgen ist eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag bestellten Leistungen während der Vertragslaufzeit ausläuft und anschließend im Wettbewerb übergeben wird. Die Laufzeit des Vertrages soll zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Umfang und die vorgesehenen Modalitäten des Auslaufens des Vertrages sind nach Abschluss des Vertrages in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
    4. Für die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A sind gelten § 8 EG, § 15 EG Absatz 10 und § 23 EG VOL/A sowie die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A mit Ausnahme von § 7.
    5. Aufträge, die sowohl Dienstleistungen nach Anhang I Teil A der VOL/A als auch Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A zum Gegenstand haben, werden nach Abschnitt 2 der VOL/A vergeben, wenn der Wert der Dienstleistung nach Anhang I Teil A überwiegt.
    6. Beim Kauf technischer Geräte und Ausrüstungen oder bei Ersetzung oder Nachrüstung vorhandener technischer Geräte und Ausrüstungen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der VOL/A mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    2. § 8 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern sind; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;

    3. § 19 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen als Kriterium bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt werden kann.

    Bundesrat

    5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist nach der Angabe „Dezember 2009)“ der Halbsatz „, geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, BAnz. S. 755),“ einzufügen.

    Begründung:

    Um die VOL/A Ausgabe 2009 in der aktuellen Fassung einzuführen, ist auch die Änderungsbekanntmachung mit Fundstelle anzugeben.

    6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d (§ 4 Absatz 5 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d ist § 4 Absatz 5 wie folgt zu fassen:

    „(5) Aufträge, die sowohl Dienstleistungen nach Anhang I Teil A der VOL/A als auch Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A zum Gegenstand haben, werden nach Abschnitt 2 der VOL/A vergeben, wenn der Wert der Dienstleistung nach Anhang I Teil A überwiegt.“

    Begründung:

    Die Vorschrift regelt, dass bei so genannten gemischten Aufträgen der überwiegende Wertanteil darüber entscheidet, welche Bestimmungen anzuwenden sind. Eine Regelung für Aufträge mit Liefer- und Dienstleistungsanteilen ist in der Vergabeverordnung wegen der entsprechenden Regelung in § 99 Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht mehr erforderlich. § 4 Absatz 5 kann sich auf Aufträge mit unterschiedlichen Dienstleistungsarten beschränken. Die Neuformulierung erfasst auch die in der Praxis nicht seltenen Fälle, dass bei der Auftragsschätzung vom gleichen Wert der Leistungsanteile ausgegangen wird und verhindert Probleme wegen der Anwendung falscher Vorschriften. In Anlehnung an Artikel 22 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge wird bei gleichen Wertanteilen die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A nicht vorgeschrieben (Umsetzung 1:1).

    § 5 Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen

    Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen, die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 08. Dezember 2009) anzuwenden. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.

    § 6 Vergabe von Bauleistungen

    (1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010, BAnz. S. 940), anzuwenden; für die in § 98 Nr. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber gilt dies nur hinsichtlich der Bestimmungen, die auf diese Auftraggeber Bezug nehmen.

    (2) Bei der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

    1. § 7 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Spezifikationen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch der technischen Geräte und Ausrüstungen, deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, zu fordern sind, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Geräte und Ausrüstungen unterscheiden sich im rechtlich zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;

    2. § 16 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen, deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, als Kriterium bei der Wertung der Angebote berücksichtigt werden kann.

    Bundesrat:

    7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer 1 (§ 6 Absatz 1 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer 1 ist nach der Angabe „Oktober 2009)“ der Halbsatz „, geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010, BAnz. S. 940),“ einzufügen.

    Begründung:

    Um die VOB/A Ausgabe 2009 in der aktuellen Fassung einzuführen, ist auch die Änderungsbekanntmachung mit Fundstelle anzugeben.

    8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b sind in § 6 Absatz 2 Nummer 1 nach den Wörtern „zu fordern sind“ das Semikolon durch ein Komma zu ersetzen und die Wörter „es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Geräte und Ausrüstungen unterscheiden sich im rechtlich zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig;“ einzufügen.

    Begründung:

    Die in § 6 Absatz 2 Nummer 1 enthaltene Regelung ist zu modifizieren, da bei vielen auf dem Markt angebotenen Produkten die Unterschiede im Energieverbrauch nur geringfügig sind. Die Grundsatzentscheidung über den künftigen Energieverbrauch fällt bereits in der Planung und nicht im Vergabeverfahren. Die Angabe hat in solchen Fällen keine Bedeutung für das Vergabeverfahren. Die Verfahren sollten nicht mit entbehrlichen Abfragen belastet werden.

    § 6a - § 13 [aufgehoben]

    § 14 Bekanntmachungen

    (1) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der Vergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt.

    (2) Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach diesen Bestimmungen haben die Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary –CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes zu verwenden.

    (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bundesanzeiger einen Hinweis auf die Rechtsvorschrift zur Änderung der CPV bekannt.

    § 15 (weggefallen)

    § 16 Ausgeschlossene Personen


    (1) Als Organmitglied oder Mitarbeiter eines Auftraggebers oder als Beauftragter oder als Mitarbeiter eines Beauftragen eines Auftraggebers dürfen bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren für einen Auftraggeber als voreingenommen geltende natürliche Personen nicht mitwirken, soweit sie in diesem Verfahren

    1. Bieter oder Bewerber sind,

    2. einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten,

    3. a) bei einem Bieter oder Bewerber gegen Entgelt beschäftigt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs tätig sind

    oder

    b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen tätig sind, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftraggeber und zum Bieter oder Bewerber hat, es sei denn, dass dadurch für die Personen kein Interessenkonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren auswirken.

    (2) Als voreingenommen gelten auch die Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

    § 17 Melde- und Berichtspflichten
    1. Die Auftraggeber übermitteln der zuständigen Stelle eine jährliche statistische Aufstellung der im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen (§§ 4 bis 6).
    2. Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge. Die Daten werden soweit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:
      1. nach den jeweiligen Vergabeverfahren,
      2. nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten gemäß den Kategorien der CPV-Nomenklatur,
      3. nach der Staatsangehörigkeit des Bieters, an den der Auftrag vergeben wurde.
    3. Werden die Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben, so werden die Daten auch nach den in § 3 Absatz 3 und 4 EG VOL/A, § 3 Absatz 1 und 4 VOF und § 3a Absatz 5 und 6 VOB/A genannten Fallgruppen aufgeschlüsselt und enthalten die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge nach Staatszugehörigkeit der erfolgreichen Bieter zu einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat.
    4. Die Daten enthalten zudem die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die auf Grund der Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden.
    5. Die statistischen Aufstellungen für oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der EG-Schwellenwerte sowie nach Anzahl und Gesamtwert der Aufträge, die auf Grund der Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden. Sie enthalten keine Angaben über Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs I Teil A und über Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5, deren CPC-Referenznummern 7524 (CPV-Referenznummer 64228000-0), 7525 (CPV-Referenznummer 64221000-1) und 7526 (CPV-Referenznummer 64227000-3) lauten, sowie über Dienstleistungen des Anhangs I Teil B, sofern der geschätzte Wert ohne Umsatzsteuer unter 193.000 Euro liegt.
    Bundesrat

    9. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, Absatz 3 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 9 ist § 17 wie folgt zu ändern:

    a) In Absatz 1 sind die Wörter „Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (§ 4 und § 5)“ durch die Wörter „Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen (§§ 4 bis 6)“ zu ersetzen.

    b) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b sind die Wörter „Waren und Dienstleistungen“ durch die Wörter „Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten“ zu ersetzen.

    c) In Absatz 3 ist die Angabe „§ 3 Absatz 3 und Absatz 4 EG VOL/A“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3 und 4 EG VOL/A, § 3 Absatz 1 und 4 VOF und § 3a Absatz 5 und 6 VOB/A“ zu ersetzen.

    Begründung:

    Mit der Neuregelung in § 17 VgV sollen die EU-Statistikpflichten der Artikel 75 und 76 der Vergabekoordinierungsrichtlinie aus systematischen Gründen aus den Vergabe- und Vertragsordnungen herausgelöst und in der VgV zusammengefasst werden.

    Dies ist zu begrüßen, da die Berichtspflichten nicht Gegenstand des eigentlichen Vergabeverfahrens, sondern diesem nachgelagert sind (vgl. Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 9 zu § 17 VgV, Seite 19 der BR-Drucksache 40/10).

    zu Buchstabe a:

    Es fehlen in § 17 VgV die Statistikpflichten für den Bauvergabebereich, da § 17 Absatz 1 VgV lediglich Liefer- und Dienstleistungen nach § 4 VgV und freiberufliche Dienstleistungen nach § 5 VgV in Bezug nimmt, nicht aber auch Bauleistungen nach § 6 VgV.

    Konsequenterweise sind deshalb zu Recht die bisherigen Regelungen zu Melde- und Berichtspflichten (§ 30a VOL/A 2006 und § 19 VOF 2006) in den beiden Neufassungen dieser beiden Vergabe- und Vertragsordnungen ersatzlos gestrichen worden.

    In der VOB/A 2009 hingegen finden sich in § 23a VOB/A 2009 nach wie vor die Melde- und Berichtspflichten für den Bauvergabebereich.

    zu Buchstabe b:

    Es fehlen in § 17 Absatz 2 VgV die detaillierten Aufschlüsselungsvorgaben für Bauaufträge. § 17 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b VgV erwähnt lediglich Waren und Dienstleistungen.

    zu Buchstabe c:

    Es fehlen in § 17 Absatz 3 VgV die detaillierten Aufschlüsselungsvorgaben für im Verhandlungsverfahren vergebene Aufträge, soweit Vergabeverfahren nach der VOF und der VOB/A betroffen sind. § 17 Absatz 3 VgV erwähnt lediglich die Fallgruppen nach § 3 Absatz 3 und 4 EG VOL/A.

    Soweit die VOF betroffen ist, sind die ehedem in § 19 Absatz 2 VOF 2006 verankerten Vorgaben in der Neufassung dieser Vergabe- und Vertragsordnung dort ersatzlos entfallen.

    Dies entspricht auch dem vom Verordnungsgeber mitgeteilten Grund, dass „die bisher in § 30a VOL/A und § 19 VOF geregelten statistischen Pflichten der öffentlichen Auftraggeber aus systematischen Gründen in der VgV zusammen-gefasst und in den neu gefassten § 17 eingefügt“ werden.

    Hinsichtlich der bisher in § 19 Absatz 2 VOF 2006 verankerten Melde- und Berichtspflichten ist dies jedoch in § 17 Absatz 1 VgV nur hinsichtlich der generellen Pflicht zur Übermittlung einer jährlichen Aufstellung der im Vorjahr vergebenen Aufträge mit der Bezugnahme auf § 5 VgV erfolgt. Dies war bisher in § 19 Absatz 2 Satz 1 VOF 2006 geregelt.

    Die Angaben- und Aufschlüsselungsverpflichtungen im bisherigen § 19 Absatz 2 Satz 2 VOF 2006 finden sich in § 17 Absatz 3 VgV jedoch nicht mehr.

    Deshalb bedarf es dort einer Ergänzung um die Fallgruppen der Verhandlungs-verfahren mit vorheriger und ohne vorherige EU-Bekanntmachung nach § 3 Absatz 1 und 4 VOF 2009, um einen EU-konformen Rechtszustand (Artikel 76 i. V. m. Artikel 31 Vergabekoordinierungsrichtlinie) sicher zu stellen.

    In gleicher Weise fehlt die parallele Verpflichtung für Bauvergabeverfahren für die vergleichbaren Vergabeverfahren nach § 3a Absatz 5 und 6 VOB/A 2009.

    zu allen Buchstaben:

    Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Statistikpflichten und Auf-schlüsselungsvorgaben im Bauvergabebereich nicht auch aus den benannten systematischen Gründen als dem eigentlichen Vergabeverfahren lediglich nachgelagerte Pflichten in der VOB/A 2009 (§ 23a) gestrichen und ebenfalls in § 17 VgV verankert wurden.

    Das mag daran liegen, dass eine Doppelregelung in Vergabe- und Vertragsordnung und VgV trotz der damit erzeugten Systemwidrigkeit vermieden werden sollte.

    Dies könnte u. U. noch hingenommen werden, wenn § 23a VOB/A insoweit zumindest die EU-Vorgaben korrekt abbilden würde.

    Das ist jedoch nicht der Fall, denn § 23a VOB/A 2009 spricht mehrfach von „Anzahl und Wert der Aufträge über den Schwellenwerten“.

    Richtigerweise gilt die Statistikpflicht nach Artikel 75, 76 i. V. m. Artikel 7 der Vergabekoordinierungsrichtlinie aber - genauso wie das gesamte EU-Vergabe-recht - schon ab dem Erreichen der EU-Schwellenwerte.

    Deshalb bedarf es sowohl aus systematischen wie auch aus zwingenden Umsetzungsverpflichtungen aus einer schon seit Februar 2006 umzusetzenden EU-Vergaberichtlinie (Artikel 75, 76 i. V. m. Artikel 7, 31 der Vergabekoordinierungsrichtlinie) einer Erweiterung des bisherigen § 17 Absatz 1 auf Bauvergabeverfahren nach § 6 VgV, des Absatzes 2 Satz 2 Buchstabe b auf Bauarbeiten und des Absatzes 3 auf Verhandlungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und 4 VOF als auch auf Verhandlungsverfahren nach § 3a Absatz 5 und 6 VOB/A.

    10. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 17 Absatz 3 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 9 sind in § 17 Absatz 3 die Wörter „Mitgliedsstaat der EG“ durch die Wörter „Mitgliedstaat der EU“ zu ersetzen.

    Begründung:

    Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde die Europäische Union (EU) Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft (EG). Das Wort EG ist daher durch das Wort EU zu ersetzen. Ferner erfolgt eine redaktionelle Änderung beim Wort „Mitgliedstaat“.

    § 18 - § 22 [aufgehoben]

    Abschnitt 2 Übergangs- und Schlussbestimmungen

    § 23 Übergangsbestimmungen

    Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galt, beendet. Bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Vergabeverfahren, bei denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist, können nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten dieser Verordnung galt, abgewickelt werden, wenn dies in der Bekanntmachung festgelegt ist.

    Bundesrat:

    11. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 23 Satz 2 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 12 ist § 23 Satz 2 wie folgt zu fassen:

    „Bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Vergabeverfahren, bei denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist, können nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten dieser Verordnung galt, abgewickelt werden, wenn dies in der Bekanntmachung festgelegt ist.“

    Begründung:

    Die neue Regelung, nach der bis zu drei Monate nach Inkrafttreten der VgV begonnene elektronische Vergabeverfahren noch nach altem Recht abgewickelt werden können, ist in dieser Fassung abzulehnen. Es ist völlig offen, was „elektronische Vergabeverfahren“ sind, eine Definition findet sich weder in der VgV noch im GWB (hier gibt es in § 101 Absatz 6 lediglich „dynamische elektronische Verfahren“).

    Sollten auch Verfahren gemeint sein, bei denen neben elektronischen Angeboten auch Papierangebote zulässig sind, wäre die Regelung nicht eindeutig. Ebenso müsste spätestens in der Bekanntmachung erklärt werden, nach welchem Recht das Verfahren durchgeführt wird. Hier ist eine eindeutige Regelung erforderlich.

    § 24 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

    Zur Änderung der Sektorenverordnung

    Bundesrat:

    12. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a, b und c (§ 33 Absatz 3 Nummer 2 SektVO)

    In Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a, b und c ist jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ zu ersetzen.

    Begründung:

    Die Änderung ist redaktioneller Natur; der Änderungsbefehl muss sich auf § 33 Absatz 3 und nicht Absatz 2 der Sektorenverordnung beziehen.

    Entwurf der Bundesregierung und Zuleitung an den Bundesrat (Zustimmung am 26.3.2010 erteilt, Drucksache 40/10/B – Änderungen der SektVO (s. auch o. Ziff. 12.)

    Artikel 2 (betrifft SektVO)

    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung

    (Sektorenverordnung – SektVO) Vom [……]

    Die Sektorenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2009 (BGBl I S. 3110), wird wie folgt geändert:

    1. § 1 wird wie folgt geändert:

      a In § 1 Absatz 2 werden im dritten Halbsatz die Worte „zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28) geändert“, durch die Worte „die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 01.12.2009, S. 64) geändert worden ist“ ersetzt.
    2. § 2 wird wie folgt geändert:

      In § 2 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Auslobungsverfahren“ durch das Wort „Wettbewerben“ ersetzt.

    3. § 7 wird wie folgt geändert:

      a) § 7 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Mit der Leistungsbeschreibung sind im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern.“

      b) § 7 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Bei Bauleistungen sind diese Angaben dann zu fordern, wenn die Lieferung von technischen Geräten und Ausrüstungen Bestandteil dieser Bauleistungen sind.“

    4. § 33 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Nummer 2 wird hinter der Ziffer „7524“ der Klammerzusatz „(CPV-Referenznummer 64228000-0)“ eingefügt.

      b) In Absatz 2 Nummer 2 wird hinter der Ziffer „7525“ der Klammerzusatz „(CPV-Referenznummer 64221000-1)“ eingefügt.

      c) In Absatz 2 Nummer 2 wird hinter der Ziffer „7526“ der Klammerzusatz „(CPV-Referenznummer 64227000-3)“ eingefügt.

    5. Anhang 3 – In die Bekanntmachung über vergebene Aufträge aufzunehmende Informationen – wird wie folgt geändert:

      In Nummer 12 wird im Satz 1 das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.


    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Der Bundesrat hat zugestimmt.



    Bundesrat Drucksache 40/1/10 15.03.10 - Empfehlungen der Ausschüsse (Wi - In - U - Vk – Wo)

    zu Punkt 36 der 868. Sitzung des Bundesrates am 26. März 2010:

    „18. Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:

    Der Bundesrat stellt fest, dass die bisher betriebene Modernisierung des EU-Vergaberechts im deutschen Recht unzureichend ist. Er bedauert, dass die mit dem Vergabemodernisierungsgesetz aufgenommene Vereinfachung und Harmonisierung der Vergabevorschriften in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A - VOB/A, Ausgabe 2009 - und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - VOL/A, Ausgabe 2009 - sowie der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen - VOF, Ausgabe 2009 - in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2004/18/EG nicht bestmöglich durchgeführt, optimiert und auf notwendige Vorgaben beschränkt wurde. Die im Beschluss des Bundesrates zur Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (vgl. BR-Drucksache 476/06 (Beschluss) vom 22. September 2006) aufgestellten Erwartungen in Bezug auf Harmonisierung, Erforderlichkeit und Anwenderfreundlichkeit wurden mit den vorgenannten Vergabeordnungen nicht erreicht. Daher sieht der Bundesrat bei den von den Vergabeausschüssen - früher: Verdingungsausschüssen - erarbeiteten Regelwerken noch Nachbesserungsbedarf. Letzter Stand (VgV und SektVO) abschließende Verkündung im BGBl. beachten

    Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - (VgV)

    - mit den am 26.03.2010 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen – Mitte April Zustimmung der Bundesregierung – BRDr 40/10/(Beschluss) -

    Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. EG Nr. L 328 S. 1) und der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. EG Nr. L 101 S. 1) in deutsches Recht.

    Abschnitt 1 Vergabebestimmungen

    § 1 Zweck der Verordnung

    (1) Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer die in § 2 geregelten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen.

    (2) Bei Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, die Sektorenverordnung1.

    1 Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung-SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S.3110).

    § 2 Schwellenwerte

    Der Schwellenwert beträgt

    1. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen 125.000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren die im Anhangs V der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30. April 2004, S. 114, L 351 vom 26. November 2004, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1. Dezember 2009, S. 64) geändert worden ist, aufgeführt sind. Dieser Schwellenwert gilt nicht für

      a) Dienstleistungen des Anhangs II Teil A Kategorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG, deren Code nach der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16. Dezember 2002, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 28. November 2007 (ABl. L 74 vom 15. März 2008, S. 1) (CPV-Code), den CPC-Referenznummern 7524 (CPVReferenznummer 64228000-0), 7525 (CPV-Referenznummer 64221000-1) und 7526 (CPV-Referenznummer 64227000-3) entspricht, sowie des Anhangs II Teil A Kategorie 8 der Richtlinie 2004/18/EG oder

      b) Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG;

      für diese Dienstleistungen gilt der Schwellenwert nach Nummer 2;

    2. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge 193.000 Euro;
    3. für Bauaufträge 4.845.000 Euro;
    4. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert;
    5. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt;
    6. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 3: 1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und
    7. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 1 oder 2: 80.000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80.000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose.

    Bundesrat:

    1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Nummer 1 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 2 Nummer 1 die Wörter „für Liefer- und Dienstleistungen“ durch die Wörter „für Liefer- und Dienstleistungsaufträge“ zu ersetzen.

    Begründung:

    Bis 2006 enthielt die Vergabeverordnung die zutreffende Formulierung „Liefer- und Dienstleistungsaufträge“. Ein sachlicher Grund für eine Änderung des Wortlautes besteht nicht. Die Neuformulierung passt inhaltlich nicht, da es nicht um „Leistungen der Bundesbehörden“, sondern um „Leistungsaufträge“ der Bundesbehörden geht. Im Interesse einer besseren Rechtsetzung sollte die richtige Formulierung verwendet werden.

    § 3 Schätzung des Auftragswertes

    1. Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
    2. Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen.
    3. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen
      1. entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen;
      2. oder auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
    4. Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
      1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;
      2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.
    5. Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
    6. Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während deren Laufzeit geplant sind.
    7. Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen.
    8. Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen Auslobungsverfahren entspricht der Wert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Auslobungsverfahrens nicht ausschließt.
    9. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.
    Bundesrat

    2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 1 Satz 1 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 3 ist Buchstabe b zu streichen.

    Begründung:

    Die gültige Fassung des § 3 Absatz 1 Satz 1 VgV orientiert sich an dem Wortlaut der Überschrift und des Artikels 9 Absatz 1 der maßgeblichen Richtlinie 2004/18/EG. Es sollte ohne Änderung bei dem Begriff „geschätzter“ Auftragswert bleiben.

    3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 3 Absatz 1 Satz 2 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c ist der dem § 3 Absatz 1 anzufügende Satz 2 wie folgt zu fassen:

    „Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“

    Begründung:

    Die vorgeschlagene Formulierung ist zu unbestimmt und sollte sich im Übrigen am Wortlaut von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG orientieren.

    4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f (§ 3 Absatz 7 Satz 2 und 3 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f sind in § 3 Absatz 7 die Sätze 2 und 3 zu streichen.

    Begründung:

    Die Regelung ist bereits in § 2 Nummer 6 und 7 VgV enthalten. Eine nochmalige Regelung im Zusammenhang mit der Schätzung des Auftragswerts ist entbehrlich und zudem systematisch an der falschen Stelle.

    Die Formulierungen tragen auch nicht zu einer besseren Verständlichkeit der Bestimmungen in § 2 VgV bei.

    § 4 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

    1. Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei der Durchführung von Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, BAnz. S. 755), anzuwenden, wenn in den §§ 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.
    2. Für Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt Absatz 1 hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und für Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen.
    3. Bei Aufträgen, deren Gegenstand Personennahverkehrsleistungen der Kategorie Eisenbahnen sind, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
      1. Bei Verträgen über einzelne Linien mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren ist einmalig auch eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen zulässig.
      2. Bei längerfristigen Verträgen ist eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag bestellten Leistungen während der Vertragslaufzeit ausläuft und anschließend im Wettbewerb übergeben wird. Die Laufzeit des Vertrages soll zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Umfang und die vorgesehenen Modalitäten des Auslaufens des Vertrages sind nach Abschluss des Vertrages in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
    4. Für die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A sind gelten § 8 EG, § 15 EG Absatz 10 und § 23 EG VOL/A sowie die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A mit Ausnahme von § 7.
    5. Aufträge, die sowohl Dienstleistungen nach Anhang I Teil A der VOL/A als auch Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A zum Gegenstand haben, werden nach Abschnitt 2 der VOL/A vergeben, wenn der Wert der Dienstleistung nach Anhang I Teil A überwiegt.
    6. Beim Kauf technischer Geräte und Ausrüstungen oder bei Ersetzung oder Nachrüstung vorhandener technischer Geräte und Ausrüstungen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der VOL/A mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    2. § 8 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern sind; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;

    3. § 19 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen als Kriterium bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt werden kann.

    Bundesrat

    5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist nach der Angabe „Dezember 2009)“ der Halbsatz „, geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, BAnz. S. 755),“ einzufügen.

    Begründung:

    Um die VOL/A Ausgabe 2009 in der aktuellen Fassung einzuführen, ist auch die Änderungsbekanntmachung mit Fundstelle anzugeben.

    6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d (§ 4 Absatz 5 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d ist § 4 Absatz 5 wie folgt zu fassen:

    „(5) Aufträge, die sowohl Dienstleistungen nach Anhang I Teil A der VOL/A als auch Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A zum Gegenstand haben, werden nach Abschnitt 2 der VOL/A vergeben, wenn der Wert der Dienstleistung nach Anhang I Teil A überwiegt.“

    Begründung:

    Die Vorschrift regelt, dass bei so genannten gemischten Aufträgen der überwiegende Wertanteil darüber entscheidet, welche Bestimmungen anzuwenden sind. Eine Regelung für Aufträge mit Liefer- und Dienstleistungsanteilen ist in der Vergabeverordnung wegen der entsprechenden Regelung in § 99 Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht mehr erforderlich. § 4 Absatz 5 kann sich auf Aufträge mit unterschiedlichen Dienstleistungsarten beschränken. Die Neuformulierung erfasst auch die in der Praxis nicht seltenen Fälle, dass bei der Auftragsschätzung vom gleichen Wert der Leistungsanteile ausgegangen wird und verhindert Probleme wegen der Anwendung falscher Vorschriften. In Anlehnung an Artikel 22 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge wird bei gleichen Wertanteilen die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A nicht vorgeschrieben (Umsetzung 1:1).

    § 5 Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen

    Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen, die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 08. Dezember 2009) anzuwenden. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.

    § 6 Vergabe von Bauleistungen

    (1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010, BAnz. S. 940), anzuwenden; für die in § 98 Nr. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber gilt dies nur hinsichtlich der Bestimmungen, die auf diese Auftraggeber Bezug nehmen.

    (2) Bei der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

    1. § 7 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Spezifikationen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch der technischen Geräte und Ausrüstungen, deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, zu fordern sind, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Geräte und Ausrüstungen unterscheiden sich im rechtlich zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;

    2. § 16 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen, deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, als Kriterium bei der Wertung der Angebote berücksichtigt werden kann.

    Bundesrat:

    7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer 1 (§ 6 Absatz 1 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer 1 ist nach der Angabe „Oktober 2009)“ der Halbsatz „, geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010, BAnz. S. 940),“ einzufügen.

    Begründung:

    Um die VOB/A Ausgabe 2009 in der aktuellen Fassung einzuführen, ist auch die Änderungsbekanntmachung mit Fundstelle anzugeben.

    8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b sind in § 6 Absatz 2 Nummer 1 nach den Wörtern „zu fordern sind“ das Semikolon durch ein Komma zu ersetzen und die Wörter „es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Geräte und Ausrüstungen unterscheiden sich im rechtlich zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig;“ einzufügen.

    Begründung:

    Die in § 6 Absatz 2 Nummer 1 enthaltene Regelung ist zu modifizieren, da bei vielen auf dem Markt angebotenen Produkten die Unterschiede im Energieverbrauch nur geringfügig sind. Die Grundsatzentscheidung über den künftigen Energieverbrauch fällt bereits in der Planung und nicht im Vergabeverfahren. Die Angabe hat in solchen Fällen keine Bedeutung für das Vergabeverfahren. Die Verfahren sollten nicht mit entbehrlichen Abfragen belastet werden.

    § 6a - § 13 [aufgehoben]

    § 14 Bekanntmachungen

    (1) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der Vergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt.

    (2) Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach diesen Bestimmungen haben die Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary –CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes zu verwenden.

    (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bundesanzeiger einen Hinweis auf die Rechtsvorschrift zur Änderung der CPV bekannt.

    § 15 (weggefallen)

    § 16 Ausgeschlossene Personen


    (1) Als Organmitglied oder Mitarbeiter eines Auftraggebers oder als Beauftragter oder als Mitarbeiter eines Beauftragen eines Auftraggebers dürfen bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren für einen Auftraggeber als voreingenommen geltende natürliche Personen nicht mitwirken, soweit sie in diesem Verfahren

    1. Bieter oder Bewerber sind,

    2. einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten,

    3. a) bei einem Bieter oder Bewerber gegen Entgelt beschäftigt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs tätig sind

    oder

    b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen tätig sind, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftraggeber und zum Bieter oder Bewerber hat, es sei denn, dass dadurch für die Personen kein Interessenkonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren auswirken.

    (2) Als voreingenommen gelten auch die Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

    § 17 Melde- und Berichtspflichten
    1. Die Auftraggeber übermitteln der zuständigen Stelle eine jährliche statistische Aufstellung der im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen (§§ 4 bis 6).
    2. Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge. Die Daten werden soweit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:
      1. nach den jeweiligen Vergabeverfahren,
      2. nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten gemäß den Kategorien der CPV-Nomenklatur,
      3. nach der Staatsangehörigkeit des Bieters, an den der Auftrag vergeben wurde.
    3. Werden die Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben, so werden die Daten auch nach den in § 3 Absatz 3 und 4 EG VOL/A, § 3 Absatz 1 und 4 VOF und § 3a Absatz 5 und 6 VOB/A genannten Fallgruppen aufgeschlüsselt und enthalten die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge nach Staatszugehörigkeit der erfolgreichen Bieter zu einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat.
    4. Die Daten enthalten zudem die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die auf Grund der Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden.
    5. Die statistischen Aufstellungen für oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der EG-Schwellenwerte sowie nach Anzahl und Gesamtwert der Aufträge, die auf Grund der Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden. Sie enthalten keine Angaben über Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs I Teil A und über Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5, deren CPC-Referenznummern 7524 (CPV-Referenznummer 64228000-0), 7525 (CPV-Referenznummer 64221000-1) und 7526 (CPV-Referenznummer 64227000-3) lauten, sowie über Dienstleistungen des Anhangs I Teil B, sofern der geschätzte Wert ohne Umsatzsteuer unter 193.000 Euro liegt.
    Bundesrat

    9. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, Absatz 3 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 9 ist § 17 wie folgt zu ändern:

    a) In Absatz 1 sind die Wörter „Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (§ 4 und § 5)“ durch die Wörter „Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen (§§ 4 bis 6)“ zu ersetzen.

    b) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b sind die Wörter „Waren und Dienstleistungen“ durch die Wörter „Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten“ zu ersetzen.

    c) In Absatz 3 ist die Angabe „§ 3 Absatz 3 und Absatz 4 EG VOL/A“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3 und 4 EG VOL/A, § 3 Absatz 1 und 4 VOF und § 3a Absatz 5 und 6 VOB/A“ zu ersetzen.

    Begründung:

    Mit der Neuregelung in § 17 VgV sollen die EU-Statistikpflichten der Artikel 75 und 76 der Vergabekoordinierungsrichtlinie aus systematischen Gründen aus den Vergabe- und Vertragsordnungen herausgelöst und in der VgV zusammengefasst werden.

    Dies ist zu begrüßen, da die Berichtspflichten nicht Gegenstand des eigentlichen Vergabeverfahrens, sondern diesem nachgelagert sind (vgl. Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 9 zu § 17 VgV, Seite 19 der BR-Drucksache 40/10).

    zu Buchstabe a:

    Es fehlen in § 17 VgV die Statistikpflichten für den Bauvergabebereich, da § 17 Absatz 1 VgV lediglich Liefer- und Dienstleistungen nach § 4 VgV und freiberufliche Dienstleistungen nach § 5 VgV in Bezug nimmt, nicht aber auch Bauleistungen nach § 6 VgV.

    Konsequenterweise sind deshalb zu Recht die bisherigen Regelungen zu Melde- und Berichtspflichten (§ 30a VOL/A 2006 und § 19 VOF 2006) in den beiden Neufassungen dieser beiden Vergabe- und Vertragsordnungen ersatzlos gestrichen worden.

    In der VOB/A 2009 hingegen finden sich in § 23a VOB/A 2009 nach wie vor die Melde- und Berichtspflichten für den Bauvergabebereich.

    zu Buchstabe b:

    Es fehlen in § 17 Absatz 2 VgV die detaillierten Aufschlüsselungsvorgaben für Bauaufträge. § 17 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b VgV erwähnt lediglich Waren und Dienstleistungen.

    zu Buchstabe c:

    Es fehlen in § 17 Absatz 3 VgV die detaillierten Aufschlüsselungsvorgaben für im Verhandlungsverfahren vergebene Aufträge, soweit Vergabeverfahren nach der VOF und der VOB/A betroffen sind. § 17 Absatz 3 VgV erwähnt lediglich die Fallgruppen nach § 3 Absatz 3 und 4 EG VOL/A.

    Soweit die VOF betroffen ist, sind die ehedem in § 19 Absatz 2 VOF 2006 verankerten Vorgaben in der Neufassung dieser Vergabe- und Vertragsordnung dort ersatzlos entfallen.

    Dies entspricht auch dem vom Verordnungsgeber mitgeteilten Grund, dass „die bisher in § 30a VOL/A und § 19 VOF geregelten statistischen Pflichten der öffentlichen Auftraggeber aus systematischen Gründen in der VgV zusammen-gefasst und in den neu gefassten § 17 eingefügt“ werden.

    Hinsichtlich der bisher in § 19 Absatz 2 VOF 2006 verankerten Melde- und Berichtspflichten ist dies jedoch in § 17 Absatz 1 VgV nur hinsichtlich der generellen Pflicht zur Übermittlung einer jährlichen Aufstellung der im Vorjahr vergebenen Aufträge mit der Bezugnahme auf § 5 VgV erfolgt. Dies war bisher in § 19 Absatz 2 Satz 1 VOF 2006 geregelt.

    Die Angaben- und Aufschlüsselungsverpflichtungen im bisherigen § 19 Absatz 2 Satz 2 VOF 2006 finden sich in § 17 Absatz 3 VgV jedoch nicht mehr.

    Deshalb bedarf es dort einer Ergänzung um die Fallgruppen der Verhandlungs-verfahren mit vorheriger und ohne vorherige EU-Bekanntmachung nach § 3 Absatz 1 und 4 VOF 2009, um einen EU-konformen Rechtszustand (Artikel 76 i. V. m. Artikel 31 Vergabekoordinierungsrichtlinie) sicher zu stellen.

    In gleicher Weise fehlt die parallele Verpflichtung für Bauvergabeverfahren für die vergleichbaren Vergabeverfahren nach § 3a Absatz 5 und 6 VOB/A 2009.

    zu allen Buchstaben:

    Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Statistikpflichten und Auf-schlüsselungsvorgaben im Bauvergabebereich nicht auch aus den benannten systematischen Gründen als dem eigentlichen Vergabeverfahren lediglich nachgelagerte Pflichten in der VOB/A 2009 (§ 23a) gestrichen und ebenfalls in § 17 VgV verankert wurden.

    Das mag daran liegen, dass eine Doppelregelung in Vergabe- und Vertragsordnung und VgV trotz der damit erzeugten Systemwidrigkeit vermieden werden sollte.

    Dies könnte u. U. noch hingenommen werden, wenn § 23a VOB/A insoweit zumindest die EU-Vorgaben korrekt abbilden würde.

    Das ist jedoch nicht der Fall, denn § 23a VOB/A 2009 spricht mehrfach von „Anzahl und Wert der Aufträge über den Schwellenwerten“.

    Richtigerweise gilt die Statistikpflicht nach Artikel 75, 76 i. V. m. Artikel 7 der Vergabekoordinierungsrichtlinie aber - genauso wie das gesamte EU-Vergabe-recht - schon ab dem Erreichen der EU-Schwellenwerte.

    Deshalb bedarf es sowohl aus systematischen wie auch aus zwingenden Umsetzungsverpflichtungen aus einer schon seit Februar 2006 umzusetzenden EU-Vergaberichtlinie (Artikel 75, 76 i. V. m. Artikel 7, 31 der Vergabekoordinierungsrichtlinie) einer Erweiterung des bisherigen § 17 Absatz 1 auf Bauvergabeverfahren nach § 6 VgV, des Absatzes 2 Satz 2 Buchstabe b auf Bauarbeiten und des Absatzes 3 auf Verhandlungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und 4 VOF als auch auf Verhandlungsverfahren nach § 3a Absatz 5 und 6 VOB/A.

    10. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 17 Absatz 3 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 9 sind in § 17 Absatz 3 die Wörter „Mitgliedsstaat der EG“ durch die Wörter „Mitgliedstaat der EU“ zu ersetzen.

    Begründung:

    Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde die Europäische Union (EU) Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft (EG). Das Wort EG ist daher durch das Wort EU zu ersetzen. Ferner erfolgt eine redaktionelle Änderung beim Wort „Mitgliedstaat“.

    § 18 - § 22 [aufgehoben]

    Abschnitt 2 Übergangs- und Schlussbestimmungen

    § 23 Übergangsbestimmungen

    Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galt, beendet. Bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Vergabeverfahren, bei denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist, können nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten dieser Verordnung galt, abgewickelt werden, wenn dies in der Bekanntmachung festgelegt ist.

    Bundesrat:

    11. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 23 Satz 2 VgV)

    In Artikel 1 Nummer 12 ist § 23 Satz 2 wie folgt zu fassen:

    „Bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Vergabeverfahren, bei denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist, können nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten dieser Verordnung galt, abgewickelt werden, wenn dies in der Bekanntmachung festgelegt ist.“

    Begründung:

    Die neue Regelung, nach der bis zu drei Monate nach Inkrafttreten der VgV begonnene elektronische Vergabeverfahren noch nach altem Recht abgewickelt werden können, ist in dieser Fassung abzulehnen. Es ist völlig offen, was „elektronische Vergabeverfahren“ sind, eine Definition findet sich weder in der VgV noch im GWB (hier gibt es in § 101 Absatz 6 lediglich „dynamische elektronische Verfahren“).

    Sollten auch Verfahren gemeint sein, bei denen neben elektronischen Angeboten auch Papierangebote zulässig sind, wäre die Regelung nicht eindeutig. Ebenso müsste spätestens in der Bekanntmachung erklärt werden, nach welchem Recht das Verfahren durchgeführt wird. Hier ist eine eindeutige Regelung erforderlich.

    § 24 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

    Zur Änderung der Sektorenverordnung

    Bundesrat:

    12. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a, b und c (§ 33 Absatz 3 Nummer 2 SektVO)

    In Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a, b und c ist jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ zu ersetzen.

    Begründung:

    Die Änderung ist redaktioneller Natur; der Änderungsbefehl muss sich auf § 33 Absatz 3 und nicht Absatz 2 der Sektorenverordnung beziehen.

    Entwurf der Bundesregierung und Zuleitung an den Bundesrat (Zustimmung am 26.3.2010 erteilt, Drucksache 40/10/B – Änderungen der SektVO (s. auch o. Ziff. 12.)

    Artikel 2 (betrifft SektVO)

    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung

    (Sektorenverordnung – SektVO) Vom [……]

    Die Sektorenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2009 (BGBl I S. 3110), wird wie folgt geändert:

    1. § 1 wird wie folgt geändert:

      a In § 1 Absatz 2 werden im dritten Halbsatz die Worte „zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28) geändert“, durch die Worte „die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 01.12.2009, S. 64) geändert worden ist“ ersetzt.

    2. § 2 wird wie folgt geändert:

      In § 2 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Auslobungsverfahren“ durch das Wort „Wettbewerben“ ersetzt.

    3. § 7 wird wie folgt geändert:

      a) § 7 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Mit der Leistungsbeschreibung sind im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern.“

      b) § 7 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Bei Bauleistungen sind diese Angaben dann zu fordern, wenn die Lieferung von technischen Geräten und Ausrüstungen Bestandteil dieser Bauleistungen sind.“

    4. § 33 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Nummer 2 wird hinter der Ziffer „7524“ der Klammerzusatz „(CPV-Referenznummer 64228000-0)“ eingefügt.

      b) In Absatz 2 Nummer 2 wird hinter der Ziffer „7525“ der Klammerzusatz „(CPV-Referenznummer 64221000-1)“ eingefügt.

      c) In Absatz 2 Nummer 2 wird hinter der Ziffer „7526“ der Klammerzusatz „(CPV-Referenznummer 64227000-3)“ eingefügt.

    5. Anhang 3 – In die Bekanntmachung über vergebene Aufträge aufzunehmende Informationen – wird wie folgt geändert:

      In Nummer 12 wird im Satz 1 das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.


    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Der Bundesrat hat zugestimmt.



    Bundesrat Drucksache 40/1/10 15.03.10 - Empfehlungen der Ausschüsse (Wi - In - U - Vk – Wo)

    zu Punkt 36 der 868. Sitzung des Bundesrates am 26. März 2010:

    „18. Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:

    Der Bundesrat stellt fest, dass die bisher betriebene Modernisierung des EU-Vergaberechts im deutschen Recht unzureichend ist. Er bedauert, dass die mit dem Vergabemodernisierungsgesetz aufgenommene Vereinfachung und Harmonisierung der Vergabevorschriften in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A - VOB/A, Ausgabe 2009 - und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - VOL/A, Ausgabe 2009 - sowie der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen - VOF, Ausgabe 2009 - in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2004/18/EG nicht bestmöglich durchgeführt, optimiert und auf notwendige Vorgaben beschränkt wurde. Die im Beschluss des Bundesrates zur Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (vgl. BR-Drucksache 476/06 (Beschluss) vom 22. September 2006) aufgestellten Erwartungen in Bezug auf Harmonisierung, Erforderlichkeit und Anwenderfreundlichkeit wurden mit den vorgenannten Vergabeordnungen nicht erreicht. Daher sieht der Bundesrat bei den von den Vergabeausschüssen - früher: Verdingungsausschüssen - erarbeiteten Regelwerken noch Nachbesserungsbedarf.

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