Schwierigkeiten in der Praxis

Durch die IT-Entwicklung kam und kommt es nach wie vor stets zu neuen Formen von Vertragsverhältnissen. Bekanntlich stehen nur vier „Grund-Vertragstypen“ zur Verfügung (Kauf, Miete, Werk- und Dienstvertrag). Die rechtliche Einordnung von IT-Verträgen (wichtig vor allem hinsichtlich der unterschiedlichen Gewährleistungsregelungen) stößt in der Praxis meist auf erhebliche Schwierigkeiten, nicht zuletzt beispielsweise infolge verschleiernder englischsprachiger Begriffe.

Die Unsicherheit hinsichtlich der rechtlichen Einordnung besteht vielfach solange, bis der BGH – oft erst nach mehreren Jahren – entscheidet. Bis dahin ist der Weg für die Betroffenen langwierig, steinig und kostenintensiv. Manche Ausführungen in der Literatur scheinen auch durch spezielle Interessen geprägt, teils werden die vom BGH abgelehnten immer wieder einmal „aufgewärmt“. Dienstverträge bieten eben eine besonders vorteilhafte Position. Während der BGH schon 1971 (!) zutreffend entschieden hat, dass Verträge über die Erstellung von Individualsoftware dem Werkvertragsrecht unterliegen. dauerte es allerdings danach noch einige Jahre, bis der BGH Standardsoftwareverträge dem Kaufrecht zuordnete (zunächst vorsichtig nur eine entsprechende Anwendung annehmend (vgl. Bartl, Harald, Rechtliche Problematik der Softwareverträge, BB 1988, 2122; zuletzt etwa Bartsch, Michael, Software als Rechtsgut, CR 2010, 553 – eindeutig die Entscheidung des BGH v. 15.11.2006). Forschungs- und Entwicklungsverträge können je nach Einzelfallgestaltung Dienst- oder Werkverträge sein (BGH vom 16.7.2002). Die im Fall der Internetnutzung speziell auftretenden Probleme hat der BGH in einer lesenswerten und ausführlichen Grundsatzentscheidung (vom 4. 3. 2010 - III ZR 79/09 – Internetsystemvertrag –) dankenswerterweise behandelt. Danach sind Werkverträge

  • Access-Provider-Verträge/Internetsystemverträge
  • Verträge über Domainservice und Webdesign
  • Verträge über die Beschaffung und Registrierung einer Internet-Domain (entgeltliche Geschäftsbesorgung (BGH v. 4.3.2010)
  • Pflege von Websites (Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und
  • Störungsbeseitigung - Tätigkeitserfolg), Dienstvertrag aber bei lediglicher
  • Serviceleistung (Tätigkeit) ohne Erfolgsausrichtung
  • „Wartung“ oder „Pflege“ von Software, EDV-Programmen
    IT-Projektvertrag


Ein Vertrag über „Web-site-Hosting" steht einer werkvertraglichen Leistung näher als einer dienst- oder mietvertraglichen. Bei diesen teils „atypischen“ und/oder „gemischten Verträgen“ ist der jeweilige Schwerpunkt des Vertrags maßgeblich (BGH v. 4.3.2010). Die wesentlichen BGH-Entscheidungen sind weiter unten in der Zusammenstellung der Rechtsprechung enthalten, ebenso die wesentliche Literatur der letzten Zeit.

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