EVB-IT Systemlieferung

Nach der Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik (www.cio.bund.de) stehen seit Mai 2011 zu den „Ergänzenden Vertragsbestimmungen für die Beschaffung von IT-Leistungen“, kurz EVB-IT, neue Arbeitshilfen zum Abruf bereit.

Für den EVB-IT Systemlieferung – wie zuvor auch schon zu den EVB-IT System – wurden die Hilfen durch Nutzerhinweise und ein ausgefülltes Vertragsmuster ergänzt. Das ist zwar erfreulich. Leider lässt aber auch dieser Vertragstyp die Fragen der Vergabe außer Acht. Dadurch kann bei den Anwendern möglicherweise der Eindruck entstehen, als seien die vergaberechtlichen Fragen mit der Schaffung dieses Vertragstyps und der anderen EVB-IT Muster erledigt. Das ist nicht richtig.

Die Ausführungen der Beauftragten sind daher einzuschränken, wenn es dort heißt: „Die EVB-IT Systemlieferung regeln den Einkauf von Standardhardware und -software für die öffentliche Hand einschließlich deren Integration und Anpassung. Die neu erschienenen Nutzerhinweise erläutern die einzelnen Bestimmungen der Systemlieferungs-AGB und des Systemlieferungsvertrages und geben darüber hinaus Tipps für die Praxis. Das ausgefüllte Vertragsmuster bildet daneben eine für den Anwendungsbereich der EVB-IT Systemlieferung typische Beschaffungssituation ab.

Erstmals wurde auch ein Musterpreisblatt erstellt und die für die EVB-IT Systemlieferung neu eingeführten Nutzungsrechtsmatrizen für die Standardsoftware des Systems beispielhaft ausgefüllt. Erarbeitet wurden die Arbeitshilfen zur EVB-IT Systemlieferung von der AG EVB-IT, einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesinnenministeriums.

So hilfreich diese Muster sein können, mehr als eine Checkliste etwa für die Leistungsbeschreibung sind sie im Vergabeverfahren nicht. Wenn z. B. ein „System“ aus einer Hand erworben wird, stellt sich bereits die erste Frage nach der Unterlassung der Losaufteilung, da die Leistung an eine Hand vergeben werden und dies zu begründen ist (vgl. nur §§ 97 III GWB, 2 II VOL/A). Die Ausführungen der Beauftragten sind daher in der oben anzutreffenden Form nicht zutreffend und für manchen Beschaffer auch möglicherweise irreführend. Auf die Dokumentation der Schritte kann nicht verzichtet werden (vgl. §§ 97 I GWB, 20 VOL/A).

Ferner ist anzumerken, dass die Übernahme der EVB-IT-AGB mit ihren Klauseln Vertragsstrafen und Schadenspauschalierungen vergabe- und AGB-rechtlich mehr als kritisch zu betrachten sind. Ohne Begründungen nach § 9 II VOL/A liegt ein Vergabeverstoß vor. Im Übrigen sind die Klauseln auch gemäß § 307 BGB unwirksam (vgl. hierzu ausführlich Schmitt, Michaela, Vertragsstrafen und Schadenspauschalierungen in AGB der Öffentlichen Hand, insbesondere in BVB und EVB-IT, CR 2010, 693, m. w. Nachw.).

Ähnliches gilt im Übrigen auch für die UFAB V, die jedenfalls im Punkt „Wertungskriterien“ (ca. 30 Seiten) wenig weiterführend ist und im Übrigen das Vergabeverfahren auf ca. 210 weiteren Seiten allgemein behandelt. Gleichwohl hat die Rechtsprechung sich merkwürdigerweise bisher mit der UFAB-Formel „abgefunden“ (vgl. hierzu Weyand, Rudolf, Vergaberecht, 3. Aufl., 2011, Rdnrn. 1254, Vergabekammern). Hier sollte man vorsichtig sein und die Angelegenheit genau prüfen. Dass die Bieter nicht rügen, hat seinen Grund vor allem darin, dass nicht der Preis allein maßgeblich ist, sondern Kriterien neben dem Preis.

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