Ausblick:
- Änderungen sind in folgenden Bereichen beschlossen oder zu erwarten:
- Evtl. neue Richtlinien der EU-Kommission
- Vergabeverordnung
- VOB/A
- Änderung des GWB
- Änderungen der Schwellenwerte
- Verteidigungsvergabeverordnung
- Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte
EU-Kommission:
Weitere „Aktivitäten“ der EU-Kommission sind im Vergaberecht zu erwarten – nach Gelegenheit zur Stellungnahme Frühjahr 2011 – neue Richtlinien?
Schwellenwerte 2012/2013
Die EU-Kommission legte neue Schwellenwerte für zwei Jahre fest: EU-Verordnung Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30.11.2011 (ABl. der EU L 319 v. 2.12.2011, S. 43: Bau: 5 Mio. €, Lieferungen/Leistungen: 200.000 € (Bund – 130.000 €), Sektoren-Auftraggeber: 400.000 € – in der VgV 2011 noch bisherige Schwellenwerte ab 1.1.2010 enthalten: 1. 193.000 € ("Bund": 125.000 €) - Sektorenbereich: 387.000 € - Bau: 4.845.000 € – vgl. VO (EG Nr. 1177/2009, ABl L 314/64 v. 1.12.2009)
Änderung des GWB:
Änderung im Mai 2012 zu erwarten (Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG – Bereich der Verteidigung und Sicherheit)
„Verteidigungsvergabeverordnung“
(Bereich Verteidigung und Sicherheit) Änderung im Mai 2012 zu erwarten (Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG – Bereich der Verteidigung und Sicherheit)
Änderung des PbefG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften – Beschluss des Bundesrats vom 23.9.2011
VOB/A
Anpassung an die VOL/A – bisherige VOB/A: Bundesanzeiger Nr. 155, Seite 3349 v. 15.10.2009 – geändert durch Bekanntmachung vom 19.2.2010, BAnz. Nr. 36 v. 5.3.2010, S. 940) – Anwendung oberhalb der Schwellenwerte mit Inkrafttreten der VgV 2010 (11.6.2010 – unterhalb der Schwellenwerte: Erlasse der Länder etc.) – unterhalb der Schwellenwerte Erlasse etc. maßgeblich – DVA-Vorstand hat überarbeiteten 2. und 3. Abschnitt der VOB/A beschlossen – Übermittlung der Neufassungen im Januar 2012 an Bundesanzeiger – Anwendung mit Inkrafttreten der Änderung des GWB 2012 (Mai 2012?)
Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte
Abgesehen von den Ländern wie Sachsen und Thüringen (bereits jetzt Rechtsschutzmöglichkeiten vor dem Zuschlag) ist 2012 auch in anderen Ländern ein „Ausbau“ des unterschwelligen Rechtsschutzes zu erwarten – wohl auch im Bund – Ob mit einer „Prozessflut“ zu rechnen ist, kann derzeit abschließend noch nicht beurteilt werden.
Änderung der Vergabeverordnung
Entwurf der „Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge – Vergabeverordnung (VgV)“ war Gegenstand der Kabinettssitzung am 06.06.2011, am 23.06.2011 hat der Bundesrat dazu Stellung genommen – neuer § 4 IV und V VgV 2012: § 4 Abs. 4 und 5 – neu – VgV sehen dazu für den Bereich der Liefer- und Dienstleistungen folgende Regelung vor:
(4) Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer Lieferleistung nach Absatz 1 oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung nach Absatz 2 sind, müssen die Anforderungen der Absätze 5 bis 6b beachtet werden.
(5) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden: 1. das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und 2. soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung…“ - Bei allen Phasen des Beschaffungsvorgangs ist zukünftig die Energieeffizienz im Rahmen des wirtschaftlichsten Angebots nach § 97 Abs. 5 GWB als „hoch gewichtiges Zuschlagskriterium“ zu berücksichtigen.
Die Energieeffizienz wird damit als wichtiges Wertungs- und Zuschlagskriterium bei der öffentlichen Vergabe oberhalb der Schwellenwerte in der Vergabeverordnung verankert, die bereits existierenden Regelungen in der Vergabeverordnung zur energieeffizienten Beschaffung werden ersetzt.
Vgl. hierzu Zeiss, Christopher, Weniger Energieverbrauch – Beschaffung energieeffizienter Geräte und Ausrüstung, NZBau 2011, 658 – vgl. auch Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz – EVPG v. 16.11.2011 (BGBl. I, S. 2224 – in Kraft seit dem 25.11.2011.