Wie ist das eigentlich mit der Fachlosaufteilung für Reinigungsleistungen?

Häufig Gegenstand der Rechtsprechung

Die Vergabe von Reinigungsleistungen ist wegen „hoher Rügebereitschaft“ der entsprechenden Bewerber häufig Gegenstand der Rechtsprechung. Einige Auftraggeber sehen sogar von der Ausschreibung der Reinigungsleistungen ab und stellen entsprechendes eigenes Personal ein. Das kann unwirtschaftlich sein und sogar gegen Haushaltsgrundsätze verstoßen. Selbst Fachleute haben nicht selten erhebliche Schwierigkeiten, den Ausgang eines Vergabeüberprüfungsverfahrens im Hinblick auf die Reinigungsleistungen zu prognostizieren. Dazu gibt es jetzt einen interessanten Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist es angebracht, „große Lose“ ebenso zu vermeiden wie eine Gesamtvergabe von Grund- und Unterhaltsreinigung und Glasreinigung. Hinzuweisen ist insofern auch, dass der Bieter, der das Vergabeüberprüfungsverfahren einleitet, insbesondere kein fiktives Angebote abgeben muss. Es reicht sein „Interesse“ am Auftrag. Nicht selten „gewinnt“ der rügende „Interessent“ im Überprüfungsverfahren, gibt dann aber kein Angebot ab, obwohl das „Angebotshindernis“ beseitigt ist.

Zu den bisherigen Entscheidungen hinsichtlich der Vergabe von Reinigungsleistungen gesellt sich nun ein wichtiger, die Praxis stark belastender Beschluss des OLG Koblenz vom 04.04.2012 (Aktenzeichen: 1 Verg 2/11). Dort findet sich u. a. die These, dass die Glasreinigung grundsätzlich als eigenständiges Fachlos auszuschreiben ist. Obwohl der Auftraggeber bereits fünf „Gebietslose“ vorgesehen hat, verlangt das OLG Koblenz die zusätzliche Fachlosaufteilung für die Glasreinigung. Entsprechende „Begründungen“ des Auftraggebers für die Unterlassung der Fachlosvergabe reichen dem OLG Koblenz nicht aus (zugegebenermaßen waren diese wohl auch „dürftig“).

Zweckmäßigkeitsüberlegungen reichen dem Gericht nicht aus: „Zweckmäßigkeitserwägungen können ein Absehen von einer Losvergabe nicht (mehr) rechtfertigen… Nachteile, die üblicherweise mit einer Losvergabe verbunden sind, muss der Auftraggeber nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich hinnehmen. Dazu gehören u. a. ein höherer Koordinierungs- und Kontrollaufwand, der Wegfall von Synergieeffekten, soweit sie für eine Gesamtvergabe typisch sind, aber auch das im Vergabevermerk angeführte Problem, den für Verschmutzungen insbesondere des Bodens Verantwortlichen festzustellen…“

Die aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen Gründe sowie den Vortrag des Auftraggebers im Beschwerdeverfahren hielt das Gericht nicht für ausreichend, um wirtschaftliche oder technische Gründe annehmen zu können – ebenso lehnte das Gericht einen Anteil der Glasreinigung von 7 % des Gesamtauftrags als unwirtschaftliches „Splitterlos“ ab. Vgl. insofern ferner OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.3.2011 – VII Verg 63/10 keine Pflicht zur „Splitterlosvergabe“ (prozentualer Anteil der Glasreinigung nicht entscheidend); ferner OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.4.2011 – 15 Verg 3/11; hierzu instruktiv Boesen, Arnold, Getrennt oder zusammen? – Losaufteilung und Gesamtvergabe nach der Reform des GWB in der Rechtsprechung, VergabeR 2911, 346; auch Horn, Lutz, Losweise Vergabe – neue Spielregeln auch für die Gesamtvergabe? NZBau 2011, 601.

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