Das bayerische Rettungsdienstgesetz ist verfassungswidrig!

In einer Aufsehen erregenden Entscheidung vom 24.Mai 2012, die erst jetzt bekannt wurde, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof maßgebliche Teile des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Das Gesetz sah u. a. vor, dass im Grunde nur Hilfsorganisationen berücksichtigt werden konnten. Ähnliche Fragen im Zusammenhang mit Rettungsdiensten oder Feuerwehr dürfte es auch in anderen Bundesländern geben.

In dem Gesetz war u. a. vorgesehen, dass im Grunde nur die folgenden Anbieter berücksichtigt werden konnten:

  • Bayerisches Rotes Kreuz
  • Arbeiter-Samariter-Bund
  • Malteser-Hilfsdienst
  • Johanniter-Unfall-Hilfe
  • vergleichbare Hilfsorganisationen


Das Unternehmen MKT Krankentransport Schmitt/Obermeier OHG aus München sah darin Verstöße gegen die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz und wehrte sich im Rahmen einer „Popularklage“ dagegen.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung v. 24. Mai 2012 über die Popularklage der Firma MKT Krankentransport Schmitt/Obermeier OHG aus München auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art. 13 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 und Abs. 5 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 22. Juli2008 (GVBI S. 429, BayRS 215-5-1-1)

  1. Art 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayRDG verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 101 BV) und ist nichtig, soweit Dritte nur dann mit der bodengebundenen. Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen beauftragt werden können, wenn die Hilfsorganisationen zur Übernahme des Auftrags nicht bereit oder in der Lage sind. Die sich hieraus ergebende Vorrangstellung der Hilfsorganisationen hat für Dritte die Wirkung einer objektiven Berufszugangsvoraussetzung. Sie ist zur Sicherstellung einer flächendeckenden, effektiven und wirtschaftlichen Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen nicht erforderlich, da dieses Gesetzesziel auch erreicht werden kann, wenn Dritte gleichrangig in das Auswahlverfahren nach Art. 13 Abs. 3 BayRDG einbezogen werden.
  2. Die in Art. 13 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 BayRDG vorgesehene Möglichkeit, dass Hilfsorganisationen ihre rettungsdienstlichen Verpflichtungen mithilfe von Tochtergesellschaften erfüllen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.


Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs dürfte wohl nicht auf Bayern beschränkt bleiben. Vielmehr könnten sich ähnliche Fragen nicht nur im Zusammenhang mit Rettungsdiensten oder Feuerwehr auch in anderen Bundesländern ergeben, da auch außerhalb Bayerns ähnliche Argumente für Marktbeschränkungen ersichtlich sind. Es wird spannend werden, wenn es um die Auswirkungen auch auf Vergabeverfahren geht.

Die vollständige Entscheidung kann auf Wunsch bei CitoExpert bezogen werden ‑ E-Mail genügt.

~1590