Angebot Rücknahme -  mit ablauf der Angebotsfrist(vgl. §§ 13 UVgO,20 VgV) istdas angebotverbindlich undkann danach nicht mehr zurückgenommen werden. Erfolgt der Zuschlag auf dieses Angebot, mussder Auftgrganehmer seine Vertragspflichten erfüllen. Andernfalls stehen dem Aufgraggeber Schadensersatzansprüche nach den §§280,28, 249 f BGB zu.

Vgl. im Übrigen Angebot