Mittelstandsinteressen berücksichtigen - durch Lose!

 Grundsätzlich sind Mittelstandsinteressen nach §§ 97 III, 5 VOB/A, 2 II VOL/A zu berücksichtigen. Hierzu sind Lose zu bilden (Mengen- oder Fachlose).

Eine Gesamtvergabe ohne Losaufteilung ist nur aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen zulässig.

Die Gründe für die Gesamtvergabe sind zu dokumentieren.

Rechtsberatung und technische Beratung sind in der Regel losweise zu  vergeben.

Entscheidungen:

Vergabekammer Brandenburg, Beschl. v. 3.9.2014 – VK 14/14 – NZBau 2014, 793 - Landesverwaltungsnetzprojekt
Kammergericht Berlin, Beschl. v. 20.02.2014 - Verg 10/13 –teilweise Identität zweier Bietergemeinschaften und Abgabe auf mehrere Lose

Ziekow, Jan: Das Gebot der vornehmlichen Berücksichtigung mittelständischer Interessen bei der  Vergabe öffentlicher Aufträge, GewArch 2013, 417

Einzelfragen:

Technische und rechtliche Beratung als Gesamtauftrag ohne Losaufteilung – Vergabekammer Brandenburg, Beschl. v. 3.9.2014 – VK 14/14 – NZBau 2014, 793 - Landesverwaltungsnetzprojekt – technische und rechtliche Beratung ohne Losaufteilung – Basis EVB-IT-Dienstvertrag – Rüge der Gesamtvergabe, Vermischung der technischen und rechtlichen Beratung – Nichtbeachtung anwaltlicher Standesrechts, ungewöhnliches Wagnis infolge Verlangens eines einheitlichen Tagesberatungssatzes für Technik und Recht – unzulässige Gesamtvergabe – gebotene Losaufteilung (Abgrenzung zu den Entscheidungen des OLG Celle, NZBau 2010, 715 – Landeskriminalamt Niedersachsen, und OLG Jena NZBau 2007, 730 – ÖPP-Projekt-Schulen) – Aufteilung im konkreten Fall sinnvoll und möglich – Problematisierung des Projektmanagements wegen Verstoßes gegen § 5 I RDG – auch problematisch die anwaltliche Tätigkeit als „Erfüllungsgehilfe“ eines Unternehmers infolge erforderlicher Selbstvornahmepflicht und –verantwortlichkeit.

Kammergericht Berlin, Beschl. v. 20.02.2014 - Verg 10/13 –– teilweise Identität zweier Bietergemeinschaften und Abgabe auf mehrere Lose trotz Beschränkung der Angebote auf ein Los in  Vergabeunterlagen