Vergaberechtsreform 2016 vollendet -GWB und VgV im BGBl. verkündet - alles in Kraft getreten am 18.4.2016
Schwellenwerte 2016-2017

Text neues GWB 2016 und Vergabeverordnungen 2016
Übersicht:
1. Letzter Schritt der Vergaberechtsreform vollzogen
- GWB im BGBl. 2016 Teil I Nr. 8 v. 23.2.2016 - Inkrafttreten am 18.4.2016
- vier Vergabeverordnungen 2016 im BGBl 2016 Teil I Nr. 16 v. 14.4.2016 - Inkrafttreten am 18.4.2016
2. Schwellenwerte für 2016 - 2ß17

1. Letzte Schritte der Vergaberechtsreform rechtzeitig vollzogen

Durch Beschluss vom 18.3.2016 hatte der Bundesrat der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts zugestimmt. Damit ist die Reform des Vergaberechts  abgeschlossen. Sie wird kurzfristig erfolgen. Die B ekanntmachungen erfolgten im BGBl. (s. o.).
Damit kann das gesamte „Reformpaket“ am 18.4.2016 in Kraft treten.
Die Reform betrifft Verfahren oberhalb der Schwellenwerte – mit der Besonderheit, dass die bereits am 16.1.2016 im Bundesanzeiger bekannt gemachte EG VOB/A in ihrer neuen Fassung für Bauaufträge maßgeblich ist (vgl. § 2 VgV 2016).

VOF und EG VOL/A sind für die nach dem 18.4.2016 bekannt gemachten oder etwa im Verhandlungsverfahren eingeleiteten Vergabeverfahren nicht mehr maßgeblich, sondern in das GWB16 und die VgV16 aufgegangen.

Neben der VgV16 werden auch die SektVO16, die KonzVgV und StatVgV sowie die VSVgV16 für die jeweiligen Bereiche eingreifen.
Für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte sind nach wie vor VOL/A und VOB/A anzuwenden.

Aus- und Fortbildung im Einkauf sind notwendiger denn je.


Letzter Akt:
Beschluss des Bundesrates v. 18.3.2016 (BRDr 87/16) -
Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO):

A Der Bundesrat hat in seiner 943. Sitzung am 18. März 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

B Ferner hat der Bundesrat folgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst:

1. Der Bundesrat begrüßt die Vorlage einer Mantelverordnung - bestehend aus fünf Einzelverordnungen - zur Modernisierung des Vergaberechts. Die im Rahmen des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes bereits vorgezeichnete formale und inhaltliche Neustrukturierung zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen setzt sich konsequent in der VergRModVO fort. Die ergänzenden Detailregelungen in dieser Verordnung bilden zusammen mit der bereits verabschiedeten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen den notwendigen Abschluss zur vollständigen Umsetzung des EU-Vergaberichtlinienpaketes (2014/23 bis 25/EU) bis zum 18. April 2016, insoweit ist die Fristverkürzung im Bundesratsverfahren gerechtfertigt. Der Bundesrat ist sich seiner Verantwortung bewusst, ein fristgerechtes Inkrafttreten der VergRModVO sicherzustellen.

2. Der Bundesrat erinnert an die Leitlinien der Bundesregierung, wonach die Struktur und der Inhalt des deutschen Vergaberechts einfach und anwenderfreundlich sein müssen. Er fordert die Bundesregierung daher auf, eine weitere Vereinheitlichung und Vereinfachung der komplexen Regelwerke zum Vergaberecht auch nach Inkrafttreten der Verordnung anzustreben und gegebenenfalls notwendige Korrekturen vorzunehmen.

3. Insbesondere die Aufrechterhaltung eines eigenen Regelwerkes für bauspezifische Vergabeverfahren in Gestalt der VOB/A-EU -Ausgabe 2016 - muss vor diesem Hintergrund kritisch geprüft werden. Der Bundesrat hat Bedenken hinsichtlich divergierender Regelungen zur Nachforderung von Unterlagen (§ 56 Absatz 2 Vergabeverordnung vs. § 16a EU-VOB/A). Er ist der Auf­fassung, dass die unterschiedliche Ausgestaltung nicht durch bauleistungs­spezifische Anforderungen gerechtfertigt ist. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diese Regelung zu überprüfen und gegebenenfalls im Sinne des § 56 Absatz 2 Vergabeverordnung einheitlich zu treffen.

4. Der Bundesrat erinnert daran, dass sich die Bundesregierung als Mitglied der Europäischen Union verpflichtet hat, für die Verbesserung des Arbeitsschutzes zu sorgen. Er fordert daher die Bundesregierung auf, künftig die Erfüllung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen als Kriterium für die Eignung und die geforderte technische Leistungsfähigkeit ausdrücklich zu benennen.

Begründung: Zu Ziffern 1 bis 3 -Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, ein fristgerechtes Inkrafttreten der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung sicherzustellen, um zusammen mit dem bereits verabschiedeten Vergaberechtsmodernisierungsgesetz der Ver­gabepraxis auf Ebene des Bundes, der Länder und Kommunen ein vergaberechtlich umfassend überarbeitetes Regelwerk für Aufträge oberhalb der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte an die Hand zu geben. Vor diesem Hintergrund sind Änderungsbedarfe einzelner Regelungen zurückgestellt worden, auch wenn sie im Einzelfall inhaltlich bzw. formal gerechtfertigt sein mögen. Das übergeordnete Ziel der rechtssicheren und sachgerechten Anwendung der neuen gesetzlichen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen überlagert diese Bedenken. Gleichwohl äußert der Bundesrat die Sorge, dass dem Ziel der Bundesregierung nach Vereinheitlichung und Vereinfachung des Vergaberechts mit Vorlage der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung nicht hinreichend Rechnung getragen wird. Die bereits veröffentlichte Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A-EU) und die entsprechende Anwendungsklausel über § 2 Vergabeverordnung (VgV) hält eine Parallelstruktur neben der zentralen Verordnung für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen (VgV) aufrecht. Inhaltlich und strukturell abweichende Regelungen für gleichartige Sachverhalte sind die Folge, aber nicht in allen Fällen gerechtfertigt. Diese Struktur ist auch hinsichtlich der wachsenden Bedeutung der elektro­nischen Vergabe zu überdenken und sollte gegebenenfalls im Interesse einer Vereinheitlichung der Vergabeprozesse zeitnah angepasst werden. Etwaige abweichende Besonderheiten, die nur die Vergabe von Bauleistungen betreffen, könnten in einen eigenen Abschnitt der betroffenen Verordnungen überführt werden. Am Beispiel der unterschiedlichen Regelungen zur Nachforderung von Unterlagen in § 56 Absatz 2 VgV gegenüber den Bestimmungen in § 16a EU­VOB/A werden die Unterschiede in der Anwendung und Rechtsfolge offensichtlich. Der Bundesrat hält den entsprechenden Lösungsansatz in der VgV für anwenderfreundlich und praxisgerecht.

Zu Ziffer 4 Staatliche Arbeitsschutzbehörden und gesetzliche Unfallversicherungsträger beanstanden schon seit langem, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Belange des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden. Das verursacht in der Praxis oft erhebliche Probleme, weil die Auftragnehmer dann notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen nicht eingeplant, diese deshalb kostenmäßig bei ihren Angeboten nicht berücksichtigt und in der Praxis nicht eingesetzt haben. Bei der Durchführung des Vorhabens muss die Arbeitsschutzaufsicht diese aber einfordern. Das führt zu erheblichem Verwaltungsaufwand, zu Verzögerungen im Ablauf und oft auch zu finanziellen Nachforderungen. Belastet wird dadurch nicht nur der Auftragnehmer, sondern auch der Arbeitgeber. Zudem sollte die öffentliche Hand als Gesetz- und Verordnungsgeber alle Aspekte geltenden Rechts schon bei der Auftragsvergabe berücksichtigen.

2. EU-Schwellenwerte ab 1.1.2016 – 31.12.2017

Ab 1. Januar 2016 gelten neue EU-Schwellenwerte.

Die jeweils erhöhten Schwellenwerte wurden in den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2170, 2015/2171 und 2015/2172 der Kommission vom 24. November 2015 bekannt gemacht:

 

Neue Schwellenwerte:

 

Auftragsarten

Schwellenwerte bis 31.12.2015

Schwellenwerte ab 1.1.2016

Bauaufträge in allen Bereichen

5.186.000 €

5.225.000 €

Lieferungen

207.000 €

209.000 €

Dienstleistungen

 

 

Obere und oberste Bundesbehörden

134.000 €

135.000 €

Lieferungen im Sektorenbereich

414.000 €

418.000 €

Dienstleistungen im Sektorenbereich

414.000 €

418.000 €

 

Die neuen Schwellenwerte gelten ab 1.1.2016. Zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Vergabeverfahren unterliegen den bisherigen Schwellenwerte. Für den „Beginn“ des Verfahrens ist die Bekanntmachung nach § 15 I EG VOL/A maßgeblich (in Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung Aufnahme der Verhandlungen). Da die für 2016/2017 geltenden Schwellenwerte höher sind als die bisherigen, wird jedenfalls die Verwendung der bisherigen Schwellenwerte sich nicht schädlich auswirken. Anders wäre es, wenn die neuen Schwellenwerte niedriger wären und man versehentlich einen höheren Schwellenwert angenommen hätte.