Übersicht

  1. Marketingaktivitäten und Angebotserstellung
  2. "Hassardeurwettbewerb"
  3. Angebotserstellung bei ordnungsgemäßen Verdingungsunterlagen
  4. Vermeidung von Fehlern
  1. Marketing und Angebotserstellung
    Von den besonderen Marketingaktivitäten im Bereich der öffentlichen Hand ist die konkrete Angebotsbearbeitung durch die Bieter zu unterscheiden. In diesem Stadium sind die maßgeblichen Entscheidungen der Vergabestelle hinsichtlich Leistungsgegenstand, Vergabeverfahren, Markterkundung und Marktübersicht sowie Preisübersicht bereits gefallen. Das Verfahren ist gewissermaßen "geschlossen", wenn die Bekanntmachung bzw. Aufforderung zu Angebotsabgabe erfolgt. Was an Anstrengungen im Marketingbereich bis dahin unterlassen worden ist, wird sich spätestens hier sehr rächen, speziell dann, wenn das Bieterprodukt oder die -leistung durch besondere Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht erfaßt ist oder bei der Vergabestellenicht bekannt ist. In diesen Fällen besteht grundsätzlich nur die Möglichkeit,
  2. "Hassardeur-Wettbewerb"
    Wichtig erscheint ferner noch ein Hinweis:
    Viele Angebote sind nur mit erheblichem Aufwand zu erstellen. Hier gilt es abzuwägen, ob man diesen Aufwand im Einzelfall auch auf sich nimmt. Dies ist vielfach eine schwierige Entscheidung - im Hinblick darauf, daß nur ein Bieter die "Goldmedaille" erhält und auch das "beste zweite Angebot" nichts anderes als Kostenaufwand ohne Effekt zur Folge hat. Die Entscheidung zwischen Mitmachen im Wettbewerb und Unterlassen der Abgabe eines Angebots ist schwierig zu treffen - fest steht lediglich, daß die Nichtbeteiligung ebenso schwere langfristige Folgen haben kann.
    Unklare, unvollständige und nicht eindeutige Leistungsbeschreibungen, Fragenkataloge, "offene Bereiche" der Verdingungsunterlagen etc. kommen offensichtlich nicht selten vor. Die Gründe (kein oder kein qualifiziertes Beschaffungspersonal, Zeitprobleme, keine Zeit für abgeschlossene Planung etc.) sind bekannt. Auch hier stellt sich die Frage, ob man als Bieter in diesen Fällen auch dann ein Angebot abgeben soll, wenn die geforderte Angabe aller für die Preisermittlung beeinflussenden Umstände nicht in den Verdingungsunterlagen erfolgt oder aber dem jeweiligen Bieter ein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet wird. Hier handelt es sich um einen "Hassardeur-Wettbewerb", der im Grunde absolut unzulässig ist, gleichwohl in nicht wenigen Verfahren anzutreffen ist - der "ordentlich Kaufmann" wird in diesen Fällen auf ein Angebot verzichten, der Hassardeur indessen ein Angebot - noch dazu mit einem niedrigen Preis anbieten, weil derartige "offene Verfahren" in der Regel im Ergebnis zu einer Verschiebung der Ausführungsfristen und zur Erhöhung der Vergütung führen können - im übrigen liegt auch kein richtiger Wettbewerb vor, sondern ein Scheinwettbewerb, weil die Verdingungsunterlagen nicht von allen gleich verstanden werden. Der "mutige" Konkurrent, der sich hier keine großen Gedanken macht, weil dieser Auftrag ohnehin "in seinen Grenzen" nicht abgesteckt ist, wird trotz fehlender Kalkulationsbasis und erheblichen Wagnisses mit seinem Angebot einsteigen - der Nichtanbieter hingegen wird benachteiligt oder gerät als Rügender ins "Zwielicht" - oder glaubt, ins "Zwielicht" auch bei zukünftigen Verfahren zu geraten. Ein Mißstand, der sich offensichtlich derzeit nicht abstellen läßt, zumal sehr viele Bieter trotz dieser Probleme anbieten und an diesem unzulässigen "System" nicht rütteln, sondern rügelos mitmachen. Dann lassen sich wegen dieser Verstöße bei abgegebenen Angeboten auch keine Ansprüche mehr geltend machen - erkannte Verstöße sind zu rügen. Wer mitmacht, ist selbst daran schuld, so kann man sagen. Er dokumentiert ja auch, daß in diesen Fällen für ihn bei der Angebotserstellung keine Probleme hinsichtlich der Kalkulation des Preises oder auch der Termine bestanden. Im nachhinein zu rügen, dürfte auch im nationalen Verfahren als treuwidriges, weil widersprüchliches Verhalten, aufzufassen sein (vgl. §§ 242, 254 BGB). Es soll im übrigen auch Bieter geben, die mit diesem Zustand des "Hassardeur-Wettbewerbs" sehr zufrieden sind und diesen Zustand keineswegs ändern wollen
  3. Angebotserstellung bei ordnungsgemäßen Verdingungsunterlagen
    Insofern sind insbesondere die §§ 21, 23 und 25 VOL/A neben der Checklist schwere Fehler zu beachten. Angebote sind rechtzeitige Anträge, die durch den Zuschlag zum Vertragsschluß führen.
    Da die öffentliche Hand das Fertigstellungsgebot zu beachten hat, ist der Bieter regelmäßig in einer lediglich reagierenden Position, die je nach Beachtung des Fertigstellungsgebots gestaltet ist.
    "Kreativität" bei der Bearbeitung von Angeboten auf der Basis der vorgegebenen Verdingungsunterlagen ist nicht zu empfehlen. Die Verdingungsunterlagen erhalten die Bieter entsprechend § 17 Nr. 4 VOL/A, soweit nicht lediglich eine Einsichtnahme der Unterlagen in Betracht kommt, wie folgt:
    • doppelt:Leistungsbeschreibung (immer) sowie die mit dem Angebot einzureichenden Verdingungsunterlagen
    • einfach: die anderen für die Preisermittlung wesentlichen Unterlagen
    • Rest: bei nachweisbar nicht vervielfältigungsfähigen Unterlagen außer der Leistungsbeschreibung (muß immer überlassen werden !): Auslage zur Einsicht in ausreichender Weise - z.B. Muster, Proben, hochwertige Unikate, nicht vervielfältigungsfähige Planungsunterlagen etc.
    Bei idealer Leistungsbeschreibung und gerechtfertigten sonstigen Konditionen beschränkt sich die Tätigkeit der Bieter (und Bewerber) darauf,
  4. eventuell erforderliche Auskünfte zu verlangen,
  5. die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen einzusehen,
  6. sein Angebot ordnungsgemäß zu kalkulieren,
  7. den kalkulierten Preis in die Originalunterlage einzufügen,
  8. die geforderten Angaben und Erklärungen abzugeben,
  9. eventuelle Verstöße zu rügen,
  10. die Vergabekammer anzurufen,
  11. das Angebot vor Ablauf der Angebotsfrist zurückzunehmen,
  12. zu Verhandlungen zur Verfügung zu stehen,
  13. Die Angebotserstellung erstreckt sich hier bei ordnungsgemäßem Handeln der öffentlichen Hand vor allem auf die Einfügung der zutreffenden und gegebenenfalls nachzuweisenden Preise. Änderungen und Ergänzungen der Verdingungsunterlagen sind grundsätzlich unzulässig !
    Änderungen an den eigenen Eintragungen des Bieters (z.B. geänderter Preis) müssen zweifelsfrei sein !
    Bei der Angebotsbearbeitung ist zu unterscheiden zwischen Gerade hinsichtlich des letzten Punktes entstehen natürlich meist die erheblich höheren Aufwendungen für die Erstellung des Angebots - allerdings handelt es sich hier um Innovationen, bei deren Durchsetzung sich nicht selten erhebliche Wettbewerbsvorteile vor allem im Hinblick auf gewerbliche Schutzrechte ergeben können.

  14. Vermeidung von Fehlern
    Insofern kann auf die nachfolgende Checklist zurückgegriffen werden:
    Die größten Fehler der Anbieter bzw. Bewerber in Vergabeverfahren - Auswahl
     
       
     
    • Unzulässige Versuche der Einflußnahme ohne Beachtung der jeweiligen Vorschriften (Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen der Länder, Antikorruptionsgesetz etc.) - vgl. § 7 Nr. 5 c) sowie § 25 Nr. 1. f VOL/A
     
     
    • Keine Zahlung der Steuern und Sozialabgaben - vgl. § 7 Nr. 5 d VOL/A
     
    • Schwerwiegende Verstöße (Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit etc. in Frage stellen) - vgl. § 7 Nr. 5 c VOL/A
     
    • Unzutreffende vorsätzliche Erklärungen in Vergabeverfahren zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit - vgl. § 7 Nr. 5 e) VOL/A
       
     
    • Keine Überprüfung der Bekanntmachung auf erkennbare Verstöße gegen die VOL/A - vgl. § 107 III GWB
       
     
    • Keine Überprüfung des Vergabeverfahrens auf vorliegende Verstöße gegen die VOL/A - vgl. § 107 III GWB
       
     
    • Keine unverzügliche Rüge bzw. keine Rüge vor Ablauf der Angebotsfrist von erkennbaren oder erkannten Verstößen gegen die VOL/A
       
     
    • Nichtbeachtung der Abforderungsfrist nach § 17 Nr. 3 (6) VOL/A
       
     
       
     

     

     

     

     
    • Unvollständige Angebote - vgl. § 21 Nr. 1 (1), 23 Nr. 2, 25 Nr. 25 Nr. 1 (2) a VOL/A

     
    • Angebote ohne Preis - vgl. § 21 Nr. 1 (1) VOL/A

     

     

     

     
       
     
       
     
       
     
       
     
       
     
    • Keine Benennung der Mitglieder und des bevollmächtigten Vertreters bei Arbeitsgemeinschaft - vgl. § 21 Nr. 4 VOL/A
       
     
    • Keine Angabe von gewerblichen Schutzrechten trotz Verlangens des Auftraggebers - vgl. § 21 Nr. 3 (1) VOL/A
       
     
       
     
    • Keine Erläuterung zur Beurteilung des Angebots trotz Erforderlichkeit auf besonderer Anlage - vgl. § 21 Nr. 1 (1) VOL/A
       
     
       
     
    • Keine Übergabe der angeforderten Muster oder Proben - vgl. § 23 Nr. 2 VOL/A - Vollständigkeit
       
     
       
     
    • Anspruch auf Rückgabe von Mustern und Proben nicht bereits im Angebot für den Fall der Nichtberücksichtigung - vgl. § 21 Nr. 5 VOL/A
     

     
     
     
     
    • Veränderungen der Leistung, Anbieten nicht ausgeschriebener Ersatzleistungen im Angebot statt als gesondertes und getrennten Änderungsvorschlag etc.
       
     
       
     
       
     

     

     

     

     

     
    • Kalkulationsfehler im Angebot - grundsätzlich unbeachtlich
       
     
    • Rücknahme des Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist - nicht möglich - vgl. § 18 Nr. 3 VOL/A

     

     
    • Unzulässige Verhandlungen (und dadurch Gefährdung des eigenen Angebots) entgegen § 24 VOL/A

     
    • Bestechungsversuche - vgl. § 7 Nr. 5 c) VOL/A

     

     
    • "Verfahrensspionage" - vgl. § 7 Nr. 5 c VOL/A

     
    • Keine weitere Verfolgung des Vergabeverfahrens nach Zuschlag - vgl. §§ 26 a, 27, 27 a, 28 a VOL/A
       
     
    • Keine Bekämpfung von "Schwarzen Listen" und Vergabesperren trotz eingetretener Selbstreinigung - vgl. § 7 Nr. 5 c) VOL/A

* Die schattierten Fehler sind oder dürften zumindest "KO-Kriterien" darstellen.

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