Begründung Dringlichkeit nach § 3 IV b) VOL/A


Im vorliegenden Fall ist die beschränkte Ausschreibung nach § 3 IV b) VOL/A zu wählen.
Ein Teilnahmewettbewerb ist nicht erforderlich, da die Marktübersicht erarbeitet ist. Es liegt ein Fall der Dringlichkeit vor. Die Leistungen werden am benötigt. Liegen die Leistungen zum nicht vor, so ergeben sich folgende konkreten Nachteile:
1.
2.
3.
Im Hinblick hierauf kann zwar nicht die Freihändige Vergabe gewählt werden, weil konkrete meßbare Vermögensschäden etc. fehlen. Gerechtfertigt ist freilich die Beschränkte Ausschreibung nach § 3 IV b) VOL/A."



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