Abgesehen von der Dokumentation (vgl. § 6 UVgO,8 I VgV) sind "Aktenvermerke" in besonderen Fällen denkbar (z.B. abweichende Ansichten eines Mitarbeiters bei Anweisungen durch den Vorgesetzten). Diese Fälle sind selten, kommen aber vor.
Abgesehen von der Dokumentation (vgl. § 6 UVgO,8 I VgV) sind "Aktenvermerke" in besonderen Fällen denkbar (z.B. abweichende Ansichten eines Mitarbeiters bei Anweisungen durch den Vorgesetzten). Diese Fälle sind selten, kommen aber vor.